Hallo. Ich habe mich im Internet zu meiner Frage dumm und dämlich gegoogelt aber nichts Klärendes gefunden. Jetzt hoffe ich hier vielleicht jemanden zu finden, der mir folgendes beantworten kann:
Es geht um den beliebten Strafantrag. In §77b Abs.1 StGB
hießt es, die Frist (in der die Antragstellung möglich ist) beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Hier meine Frage: Was bedeutet „Kenntnis von der Person des Täters “?
Demzufolge ist doch ein wirksamer, rechtlich belastbarer und formal richtiger Antrag nur dann zulässig, wenn der Täter dem Antragsteller bekannt ist. Ein Strafantrag gegen unbekannt ist demnach doch wohl Nonsens. Zumindest rein rechtlich gesehen, da die Frist in der man den Antrag stellen kann, doch noch gar nicht begonnen hat.
Der „Strafantrag gegen unbekannt“ kann doch gar kein Strafantrag gem. StGB sein, da die Vorraussetzungen für das Stellen des Antrages nicht vorliegen, da ja hierzu die Kenntnis über die Person des Täters erforderlich ist.
Der „Strafantrag gegen unbekannt“ kann doch eigentlich nur die, an keine Form gebundene, Willenserklärung sein, dass der Antragsteller an behördlichen Ermittlungen interessiert ist oder diese wünscht. Nicht aber, kann er ein Strafantrag i.S. des StGB sein. Wird ein Täter ermittelt, und dem Antragsberechtigten bekannt gegeben, so beginnt doch erst damit die Frist in der die Antragstellung möglich ist.
Über eine Klärung dieser Frage (bestenfalls mit Quellenangaben) würde ich mich riesig freuen.
Strafantragsvoraussetzung: Kenntnis des Täters?
2. November 2008
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Frage vom 2. November 2008 | 13:42
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafantragsvoraussetzung: Kenntnis des Täters?
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#1
Antwort vom 3. November 2008 | 22:32
Von
Status: Unparteiischer (9878 Beiträge, 1430x hilfreich)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
ich möchte, dass Sie selbst auf die Antwort zur Frage kommen.
Beantworten Sie mir in diesem Kontext bitte die Frage, inwiefern Sie zu Ihrer Annahme kommen, dass die Kenntnis des Täters eine Voraussetzung zur Stellung eines Strafantrages sein sollte. Wofür genau ist denn die Kenntnis des Täters Voraussetzung? Schauen Sie dazu bitte in den jeweiligen Gesetzestext.
Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -
-- Editiert von Hr. J. Rönner am 03.11.2008 22:32
Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
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