Strafantragsvoraussetzung: Kenntnis des Täters?

2. November 2008 Thema abonnieren
 Von 
reykjavik
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafantragsvoraussetzung: Kenntnis des Täters?

Hallo. Ich habe mich im Internet zu meiner Frage dumm und dämlich gegoogelt aber nichts Klärendes gefunden. Jetzt hoffe ich hier vielleicht jemanden zu finden, der mir folgendes beantworten kann:

Es geht um den beliebten Strafantrag. In §77b Abs.1 StGB hießt es, die Frist (in der die Antragstellung möglich ist) beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt.
Hier meine Frage: Was bedeutet „Kenntnis von der Person des Täters “?

Demzufolge ist doch ein wirksamer, rechtlich belastbarer und formal richtiger Antrag nur dann zulässig, wenn der Täter dem Antragsteller bekannt ist. Ein Strafantrag gegen unbekannt ist demnach doch wohl Nonsens. Zumindest rein rechtlich gesehen, da die Frist in der man den Antrag stellen kann, doch noch gar nicht begonnen hat.

Der „Strafantrag gegen unbekannt“ kann doch gar kein Strafantrag gem. StGB sein, da die Vorraussetzungen für das Stellen des Antrages nicht vorliegen, da ja hierzu die Kenntnis über die Person des Täters erforderlich ist.

Der „Strafantrag gegen unbekannt“ kann doch eigentlich nur die, an keine Form gebundene, Willenserklärung sein, dass der Antragsteller an behördlichen Ermittlungen interessiert ist oder diese wünscht. Nicht aber, kann er ein Strafantrag i.S. des StGB sein. Wird ein Täter ermittelt, und dem Antragsberechtigten bekannt gegeben, so beginnt doch erst damit die Frist in der die Antragstellung möglich ist.

Über eine Klärung dieser Frage (bestenfalls mit Quellenangaben) würde ich mich riesig freuen.

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

ich möchte, dass Sie selbst auf die Antwort zur Frage kommen.
Beantworten Sie mir in diesem Kontext bitte die Frage, inwiefern Sie zu Ihrer Annahme kommen, dass die Kenntnis des Täters eine Voraussetzung zur Stellung eines Strafantrages sein sollte. Wofür genau ist denn die Kenntnis des Täters Voraussetzung? Schauen Sie dazu bitte in den jeweiligen Gesetzestext.

Mit freundlichen Grüßen,
- Rönner -

-- Editiert von Hr. J. Rönner am 03.11.2008 22:32

0x Hilfreiche Antwort


Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.013 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.962 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen