Strafantritt (europäischer Haftbefehl) - Fragen

26. Februar 2021 Thema abonnieren
 Von 
sabinelei
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafantritt (europäischer Haftbefehl) - Fragen

Hey,

ein Freund von mir wird in Kürze nach abgelehnter Revision eine Ladung zum Strafantritt (1 Jahr + x Monate (weiß es gerade nicht genau wegen Betrug (Schaden ca. 3000 Euro) erhalten. Er befindet sich jedoch nicht in Deutschland, sondern im EU Ausland, wovon die Behörden auch wissen, weil er es Ihnen mitgeteilt hat, daher wird es einen europäischen Haftbefehl geben wenn er die Strafe nicht antritt.

Ich habe eben lange mit ihm gesprochen und er weiß selbst noch nicht wie er jetzt weiter vorgehen möchte. Ob er die Strafe antreten wird oder ob er sich "verstecken" will, wovon ich ihm deutlich abgeraten habe.

Meine Fragen an euch:

1. (Editiert - unterlassen Sie derlei Fragen!)

2. Angenommen er entscheidet sich für den Strafantritt und er reist freiwillig und pünktlich zurück. Wie wahrscheinlich ist, dass es vorzeitig entlassen wird? Wie vorzeitig ist es möglich?

3. Wann würde die Strafe verjähren? X(?) Jahre nachdem das Urteil rechtskräftig ist? Wie viele Jahre sind dies in diesem Fall?

Danke!

-- Editiert von Moderator am 26.02.2021 15:22

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

2. Keine Ahnung - es weiss hier keiner, wie der Mann sich im Vollzug führen wird. Und ansonsten gilt: Nach 2/3 der Strafe ist die Entlassung bei korrekter Führung halbwegs wahrscheinlich, in seltenen Fällen ist sie auch nach der halben Zeit möglich.
3. 10 Jahre.

weiß es gerade nicht genau wegen Betrug (Schaden ca. 3000 Euro Dann muss er aber reichlichst vorbestraft sein, oder er hat bezüglich der Schadenshöhe schlicht gelogen.

-- Editiert von muemmel am 26.02.2021 15:44

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Frage Nr. 2:

Das eine hat mit dem anderen recht wenig zu tun. Er kann trotz "Nicht-Stellung" vorzeitig entlassen werden, genauso gut wie er bei "Stellung" nicht vorzeitig entlassen werden kann. Da kommt es primär auf andere Dinge an.


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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Er kann trotz "Nicht-Stellung" vorzeitig entlassen werden, genauso gut wie er bei "Stellung" nicht vorzeitig entlassen werden kann. Allerdings nimmt er sich bei Nicht-Stellung die Möglichkeit zu Vollzugslockerungen (Hafturlaub, Ausgang, offener Vollzug).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Allerdings nimmt er sich bei Nicht-Stellung die Möglichkeit zu Vollzugslockerungen (Hafturlaub, Ausgang, offener Vollzug).


Das ist sehr vom Bundesland abhängig.

Hier in Niedersachsen entscheidet das (hinsichtlich des offenen Vollzugs) die zust. JVA selbst. Ich hatte vor einiger Zeit einen Klienten, der 8 Monate wg. Unterhaltspflichtverletzung zu verbüßen hatte und ganz im Süd-Westen von D verhaftet wurde. Nach der üblichen JVA-Rundreise mit "Grüne-Minna-Tours" (hat 2,5 Wochen gedauert) kam er dann in der Hauptanstalt (geschl. Vollzug) an, zu der die offene Abteilung (in einem anderen Ort) gehört, in die er eigentlich geladen war. Nach gut 2 Wochen in der Hauptanstalt wurde er dann in die offene Abteilung verlegt, für die er eigentlich vorgesehen war und hatte dort (nachdem er einige Wochen da war) auch Ausgang.

PS: Aktuell mag es wegen Corona alles ein wenig anders laufen hinsichtlich Ausgang und "Hin- und Her- Verlegerei"


-- Editiert von !!Streetworker!! am 26.02.2021 19:10

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