Strafanzeige/ Körperverletzung

25. Juni 2005 Thema abonnieren
 Von 
florian.floh
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige/ Körperverletzung

Hallo,

wie ist das, wenn man die Freundin mit einem anderen (umarmend und küssend) erwischt und dann demjenigen ein "blaues Auge" verpasst und er dann mit ca.2-4 Stichen genäht werden muss? (affektives Handeln )


Der Geschädigte weiss "noch" nicht den Namen des Täters, will aber Strafanzeige stellen. Ärtzliches Attest ist vorhanden. Polizei war nicht vor Ort.

1. Wäre das dann erstmal Strafanzeige gegen unbekannt?
2. Falls er den Namen herausfindet und Strafanzeige stellt, welche Möglichkeiten hat der Geschädigte, ohne Zeugenaussage das durchzusetzen?
3. Und was ist wenn die Freundin für den Täter aussagt? (z.B. das er es gar nicht war)
- Geschädigter hat auch angefragt ob Freundin für ihn Aussagt, was sie aber nicht machen möchte-

4. Wie wäre das mit/ohne unter Alkoholeinfluss?
5. Kann man die Aussage bei der Polizei vorerst verweigern?(Um z.B. erstmal mit einem Anwalt reden zu können)
6. Was kann im schlimmsten Fall passieren? (wenn es Zeugenaussagen gibt) Geldstrafe?
7. Kann es auch zu einer Zivilrechtlichen Klage kommen?
8. Wie lang ist in solchen Sachen die Verjährungsfrist?

Täter ist älter als 21 nicht vorgestraft und ist noch nie in irgendwas derartigen verwickelt gewesen.Rechtsschutz vorhanden.

Täter hat sich schon Telefonisch entschuldigt.(...trotzdem verständlicherweise Strafanzeige)
______________________________________________________
Zusatz: Geschädigter wies am nächsten Tag darauf hin das Täter auch die Artzkosten übernehmen könne und der Geschädigte dann von einer Anzeige absieht. Falls Täter die Kosten übernimmt kann es trotzdem nochmal vom Geschädigten zu einer Anzeige kommen? Wie wirkt sich das dann aus?

auf gut Deutsch:
wenn man ver*****t wird! nur um an den Namen zu kommen

Momentan gibt es keinerlei Beweise das es der Täter überhaupt war! Wenn die Artzkosten übernommen werden gilt das als Nachweiß für den Geschädigten (als Beweis)

Vielen Dank an alle schon mal im voraus!

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

1.) Ja
2.) Wenn das Gericht ihm glaubt, glaubt es ihm. Anders herum: Warum sollte er Dich ohne Grund belasten? (wird man sich fragen)
3.) Dann macht sie sich strafbar wegen Strafvereitelung und ggf. falscher Aussage. Ob Sie *will* ist i.Ü. unerheblich. Wird Sie als Zeuge geladen muß Sie wahrheitsgemäß aussagen, wenn kein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 52ff. StPO
4.) Da ja keine Blutprobe entnommen wurde, spielt es keine Rolle.
5.)Ja
6.)Anzunehmen, wenn Du nicht bereits vorbestraft bist
7.)Sicher
8.)5 Jahre (Strafantragsfrist 3 Monate)

Falls Täter die Kosten übernimmt kann es trotzdem nochmal vom Geschädigten zu einer Anzeige kommen?

Ja

Wenn die Artzkosten übernommen werden gilt das als Nachweiß für den Geschädigten (als Beweis)

Zumindest als starkes Indiz

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag Florian,

da haben Sie ja eine Menge Fragen, die Sie beschäftigen.

"wie ist das, wenn man die Freundin mit einem anderen (umarmend und küssend) erwischt und dann demjenigen ein "blaues Auge" verpasst und er dann mit ca.2-4 Stichen genäht werden muss? (affektives Handeln )"

Der Täter macht sich einer Körperverletzung schuldig. Dass es die Freundin von dem Täter war, die mit jemandem anderen was hatte, ist bezüglich der Strafbarkeit ohne Relevanz.

"1. Wäre das dann erstmal Strafanzeige gegen unbekannt?"

Sofern der Täter noch nicht identifiziert werden konnte, wird die Anzeige gegen unbekannt erstattet.

"2. Falls er den Namen herausfindet und Strafanzeige stellt, welche Möglichkeiten hat der Geschädigte, ohne Zeugenaussage das durchzusetzen?"

Es kommt auf den genauen Einzelfall an. Dieses kann pauschal somit nicht beantwortet werden. Desweiteren hängt es davon ab, was die Ermittlungen ergeben.

"3. Und was ist wenn die Freundin für den Täter aussagt? (z.B. das er es gar nicht war)
- Geschädigter hat auch angefragt ob Freundin für ihn Aussagt, was sie aber nicht machen möchte-"


Sofern Sie diese Falschaussage vor Gericht aufrechterhalten sollte, macht sich diese einer Falschaussage strafbar. Auch macht sie sich einer Strafvereitelung strafbar. Desweiteren geht es vor Gericht nicht darum, ob jemand aussagen möchte als Zeuge oder nicht. Es besteht eine Pflicht des Zeugen wahrheitsgemäß auszusagen. Für Wollen oder Nicht-Wollen ist in diesem Kontext somit kein Platz.

"4. Wie wäre das mit/ohne unter Alkoholeinfluss?"

Es kommt auf den genauen Promillegehalt an. Dieses kann jedoch dahingestellt bleiben, da kein handfester Beweis dafür erbracht werden kann, es sei denn Zeugen können relevantes diesbezüglich glaubhaft bestätigen.

"5. Kann man die Aussage bei der Polizei vorerst verweigern?(Um z.B. erstmal mit einem Anwalt reden zu können)"

Ja, diese Möglichkeit besteht.

"6. Was kann im schlimmsten Fall passieren? (wenn es Zeugenaussagen gibt) Geldstrafe?"

Als Ersttäter nach Erwachsenenstrafrecht kann man mit einer Geldstrafe, Ausgleichsleistungen an das Opfer und zivilrechtlichen Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen rechnen.

"7. Kann es auch zu einer Zivilrechtlichen Klage kommen?"

Ja.

"8. Wie lang ist in solchen Sachen die Verjährungsfrist?"

Die regelmäßige Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche beträgt 3 Jahre. Die Strafantragsfrist bei einem Antragsdelikt (zB einer normalen Körperverletzung) beträgt 3 Monate; für die Körperverletzung an sich 5 Jahre.

"Zusatz: Geschädigter wies am nächsten Tag darauf hin das Täter auch die Artzkosten übernehmen könne und der Geschädigte dann von einer Anzeige absieht. Falls Täter die Kosten übernimmt kann es trotzdem nochmal vom Geschädigten zu einer Anzeige kommen? Wie wirkt sich das dann aus?"

Die Übernahme der Arztkosten schliesst eine strafrechtliche Anzeige und die zivilrechtliche Geltendmachung von Ansprüchen nicht aus. Desweiteren ist die Übernahme der Arztkosten als ein Schuldeingeständnis zu werten.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 25.06.2005 15:34:57

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Mein Kollege Bob bevorzugt die kompakte Formulierungsweise :)


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich find euch beide Super! :)

Bessere Antworten im Doppelpak kann man sich doch gar nicht wünschen!

*fettes Lob*

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
holiday357
Status:
Praktikant
(739 Beiträge, 114x hilfreich)

Ich find euch beide Super! :)

Bessere Antworten im Doppelpack kann man sich doch gar nicht wünschen!

*fettes Lob*

-- Editiert von holiday357 am 25.06.2005 20:51:45

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Vielen Dank für die netten Worte! Habe mich sehr darüber gefreut.

Viele Grüße,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mein Kollege Bob bevorzugt die kompakte Formulierungsweise :)

;)


Danke Holiday ;) ...




-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
florian.floh
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen!

Und auch die Zeit die dafür aufgebracht wurde!

Von mir auch ein dickes Lob!

:)

Viele Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Danke sehr!

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

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