Strafanzeige Strafantrag zurückziehen

8. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
WWWUUWES
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige Strafantrag zurückziehen

Auf einer Veranstaltung wurde ich Opfer einer einfachen Körperverletzung. wärend dieser Stfatat wurde mir mein Portmonee gestohlen von einer mir unbekannten Person.

Ich brachte dies am selben Abend zur Anzeige.

Einige wochen Später meinte ich den Täter der Körperverletzung wiedererkannt zu haben, und brachte seinen namen in erfahrung.

Wenige tage Später war ich al Zeuge geladen, hier sagt ich auss, dass ich den Name des Täters (Körperverletzung) wüsste. Und stellte Strafantrag.

Ich habe mich nun über die person informiert und ich bin mir nicht mehr sicher, ob meine Aussage Richtig war.

Was soll ich machen?
Was erwartet mich wenn die Person die beschuldige entschuldig ist, weil ich mich einfach vertahen habe?

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-- Editiert von Moderator am 08.12.2014 13:58

-- Thema wurde verschoben am 08.12.2014 13:58

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

quote:
Auf einer Veranstaltung wurde ich Opfer einer einfachen Körperverletzung. wärend dieser Stfatat wurde mir mein Portmonee gestohlen von einer mir unbekannten Person.

Geschlagen und gestohlen hat die gleiche Person?
Es kann gut sein, dass auch ein einfacher Schlag keine einfache Körperverletzung ist, sondern zugleich dadurch ein Vermögensdelikt verwirklicht wird. Entsprechend höher wäre die zu erwartende Strafe und damit auch das Verfolgungsinteresse der Staatsanwaltschaft.

quote:
Ich habe mich nun über die person informiert und ich bin mir nicht mehr sicher, ob meine Aussage Richtig war.

Dann sollten Sie Ihre Bedenken schleunigst der Polizei mitteilen. Das kann ganz formlos geschehen, sollte am besten aber schriftlich passieren.

Eine Strafanzeige jedenfalls können Sie nicht zurückziehen, sehr wohl aber den Strafantrag. Wie gesagt, kann die Staatsanwaltschaft aber unabhängig von Ihrem Antrag die Verfolgung weiter betreiben, wenn Sie das denn für notwendig hält.

Ob Ihnen da irgendwas blüht? Strafrechtlich wohl nicht, wenn Sie einem Irrtum unterlagen. Dazu kommt es aber auch darauf an, was Sie damals genau behauptet haben und was Sie nun genau eingestehen wollen.
Zusätzlich könnte Ihnen bei Rücknahme des Strafantrag die Übernahme der notwendigen Verteidigungskosten des Beschuldigten in Rechnung gestellt werden.

Jedenfalls bin ich der Meinung, dass Sie keine Aussage stehen lassen sollten, die nicht ganz zweifelsfrei zutrifft. Aber ich verstehe auch nicht wirklich, wie da der Ablaug gewesen sein soll. Sie erkennen diesen Mann zufällig wieder, bringen dann aber etwas in Erfahrung, was gegen seine Täterschaft spricht?

Natürlich besteht auch die Möglichkeit dass Ihre Aussage sowieso vollkommen unrelevant ist, weil das Verfahren ohnehin eingestellt wird.


-- Editiert Hafendame am 08.12.2014 02:39

1x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32894 Beiträge, 17273x hilfreich)

Ich denke eher, dass jetzt jemand die Hosen voll hat. Ich glaube auch - "ich habe mich über ihn informiert" heißt doch, das ist ein stadtbekannter Schläger, mit dem der TE keinen Ärger will...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

2x Hilfreiche Antwort

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