Strafanzeige Unterschlagung

11. September 2021 Thema abonnieren
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige Unterschlagung

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: ich habe Ende April 21 einen ehemaligen Freund über meinen Anwalt bei der Staatsanwaltschaft Köln angezeigt u.a. wegen Unterschlagung eines mittleren 6-stelligen Betrages. Ich hatte dem ehemaligen Freund das Geld einige Zeit vorher gegeben und er verweigerte nun die Herausgabe. Nach Aussage vom Anwalt stehen für die Tat ein paar Jahre Gefängnis ohne Bewährung im Raum. Die zivilrechtliche Klage läuft, aber das dauert auch noch, bis es zum Prozess kommt.

Ende August 21 haben wir die Staatsanwaltschaft informiert, dass eine Fluchtgefahr besteht. Der ehemalige Freund will tatsächlich in ein Drittland flüchten. Seine Frau kommt aus dem Drittland und sie hatte die Auswanderung über Facebook bekannt gegeben....
Ich habe etwas bedenken, dass er sich wirklich ins Ausland absetzen kann und ich die Kohle nie wieder sehe und er auch keine Strafe bekommt.

Fragen:
Bisher haben wir von der Staatsanwaltschaft nichts gehört. Wie lange muss man hier in der Regel warten, bis die Klage von der Staatsanwaltschaft erhoben wird bzw. der ehemalige Freund (wegen Fluchtgefahr) verhaftet wird?


Danke für eine Antwort!

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26 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Keine Ahnung - mangels hellseherischer Fähigkeiten weiss hier niemand, wie der Prozess terminiert ist und ob und wann U-Haft angeordnet wird. Im Übrigen dürften die Chancen, das Geld wiederzusehen, eher gering sein: Während der Haft gibt es nicht viel zu pfänden, und ins Ausland verziehen kann er nach der Haft immer noch...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Damit ein Haftbefehl ergehen kann, müsste ganz unabhängig von der Fluchtgefahr ein dringender Tatverdacht der Unterschlagung bestehen. Ich bin mir aber nicht sicher, ob hier überhaupt eine Unterschlagung vorliegt. Die bloße Nichtherausgabe des Geldes (von dessen physischer Existenz Sie weiterhin auszugehen scheinen) jedenfalls stellt keine Unterschlagung dar. Warum haben Sie denn dem Freund damals so viel Bargeld (!?) gegeben? Was sollte er damit machen? Gibt es einen bestimmten Grund, mit dem er die Herausgabe verweigert? Können Sie die Übergabe des Geldes beweisen? Und auch den Zweck der Übergabe?

Das mit den "ein paar Jahre ohne Bewährung" würde ich bezweifeln. Unterschlagung ist ein denkbarst geringfügiges Delikt. Die Höchststrafe dafür beträgt 3 Jahre. Die wird aber eher nicht ausgeschöpft. Und bei allem bis 2 Jahren kann man, wenn man nicht einschlägig vorbestraft ist, noch mit einer Bewährung rechnen.

Die Höchststrafe würde auf 5 Jahre steigen (und die tatsächliche Strafe damit dann schon eher die 2 Jahre übersteigen), wenn Sie ihm das Geld "anvertraut" hätten. Aber nicht jedes "Geben" ist auch ein "Anvertrauen".

Wenn Sie hier nich noch ein paar Infos nachschieben, die das alles in einem anderen Licht erscheinen lassen, würde ich aus strafrechtlicher Perspektive ganz einfach sagen: "Pech gehabt!". Es handelt sich anscheinend in erster Linie um ein zivilrechtliches Problem. Das müssen Sie mit Ihrem Anwalt dann auch selber vor dem Zivilgericht klären lassen. Die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren jedenfalls nicht für Sie beschleunigen. Im Zweifelsfall nimmt das Strafverfahren mehr Zeit in Anspruch als das Zivilverfahren. Warum sollte die Staatsanwaltschaft als unbeteiligte Partei den STreit über das Geld auch schneller aufklären können als SIe beide vor dem Zivilgericht?

So sollten sich von dem Anwalt zu den Möglichkeiten eines (zivilrechtlichen!) Arrestes beraten lassen.

Sollte er das Geld aber ganz einfach nicht mehr haben, müssten Sie sich schon jetzt mehr oder weniger damit abfinden, dass Sie das Geld auch nicht wiedersehen werden. Da hilft dann auch kein Haftbefehl.

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Ich bin mir aber nicht sicher, ob hier überhaupt eine Unterschlagung vorliegt. Die bloße Nichtherausgabe des Geldes (von dessen physischer Existenz Sie weiterhin auszugehen scheinen) jedenfalls stellt keine Unterschlagung dar. Warum haben Sie denn dem Freund damals so viel Bargeld (!?) gegeben? Was sollte er damit machen? Gibt es einen bestimmten Grund, mit dem er die Herausgabe verweigert? Können Sie die Übergabe des Geldes beweisen? Und auch den Zweck der Übergabe?


Das wären jetzt auch meine Fragen gewesen ...

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich wollte es hier etwas kürzer zusammen fassend darstellen, deswegen hatte ich das so formuliert.
Ich hatte ihm das Geld „anvertraut" damit er für mich sowas wie Aktien kaufen konnte. Bitte frag nicht, wieso ich es nicht selbst gemacht hab, es war halt so. Die Aktien haben sich dann sehr gut entwickelt. Als ich es dann verkaufen und auf mich übertragen wollte, hat er der Herausgabe widersprochen. Es ist daher eine veruntreuende Unterschlagung nachgang 266 stgb und da ist der Strafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre, wobei bei 50t€ schon 6 Monate im Raum stehen. Der Anwalt meinte, dass mehr als 2 Jahre ohne Bewährung sehr wahrscheinlich sind. Ich kann alles beweisen, das ist kein Problem.

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#5
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe hier auch nicht, wieso ein kleiner Ladendieb direkt dingfest gemacht wird, aber bei einer Unterschlagung von ner halben mio Monate ins land gehen und nix passiert. Das ist mir unbegreiflich.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Es ist daher eine veruntreuende Unterschlagung nachgang 266 stgb und da ist der Strafrahmen 3 Monate bis 5 Jahre Dann sollten Sie den § einfach mal lesen - da steht kein Wort von "mindestens 3 Monate", da steht "Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe". Das ist derselbe Strafrahmen wie etwa bei Ladendiebstahl...
wobei bei 50t€ schon 6 Monate im Raum stehen. Auch das ist herbeiphantasiert und steht nirgends im Gesetz.
Der Anwalt meinte, dass mehr als 2 Jahre ohne Bewährung sehr wahrscheinlich sind. Nun ja - der vergaß ja auch zu erwähnen, dass ein Anwalt für eine Strafanzeige komplett überflüssig ist.

-- Editiert von muemmel am 11.09.2021 19:01

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Ich verstehe hier auch nicht, wieso ein kleiner Ladendieb direkt dingfest gemacht wird Das liegt vermutlich daran, dass das gar nicht so ist - der "kleine Ladendieb" darf genauso monatelang auf seine Verhandlung warten wie der große Unterschläger...

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Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Muemmel,

danke für die Antwort. Es ist die Einschätzung eines Anwalts, der alle Details kennt, die ich hier nicht unbedingt alle hier öffentlich teilen möchte. Mir ging es ja in er ursprünglichen Frage nur darum, wie lange ein Zugriff dauert, vorausgesetzt natürlich, dass er eine Haftstrafe ohne Bewährung zu befürchten hat und Föuchtgefahr besteht.

Grüße

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32875 Beiträge, 17266x hilfreich)

Mir ging es ja in er ursprünglichen Frage nur darum, wie lange ein Zugriff dauert, vorausgesetzt natürlich, dass er eine Haftstrafe ohne Bewährung zu befürchten hat und Föuchtgefahr besteht. Wenn das schon Ihr Anwalt nicht weiss - hier kann das erst recht keiner wissen. Allerdings scheint Ihr Anwalt auch viel Quatsch zu erzählen - siehe all die gar nicht existierenden Mindeststrafen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#10
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielleicht hab ich da auch was mit den Mindeststrafen falsch aufgeschnappt, kann sein. Natürlich hat mir auch der Anwalt was zu der Frage mitgeteilt, aber das ist sehr vage gehalten und ich wollte auch noch andere Meinungen dazu haben. Man weiß ja nicht, wer sich alles in so einem Forum noch rumtummelt.
Es scheint aber dann wohl so, als ob man eben die unbestimmte Zeit abwarten muss, bis die Staatsanwaltschaft Zeit für so nen „kleinen" Fall findet.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120128 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Der ehemalige Freund will tatsächlich in ein Drittland flüchten. Seine Frau kommt aus dem Drittland und sie hatte die Auswanderung über Facebook bekannt gegeben.

Finde den Widerspruch ...



Zitat (von ip575679-61):
Bisher haben wir von der Staatsanwaltschaft nichts gehört.

Vermutlich weil die Staatsanwaltschaft den Widerspruch gefunden hat?



Zitat (von ip575679-61):
Wie lange muss man hier in der Regel warten, bis die Klage von der Staatsanwaltschaft erhoben wird bzw. der ehemalige Freund (wegen Fluchtgefahr) verhaftet wird?

Bis zu 2 Jahren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich steh auf der Leitung. Welcher Widerspruch?!
Wenn du darauf anspielst, dass man eine Flucht nicht online preisgibt: vermutlich weiß sie gar nichts von seiner Straftat und ist froh, dass er endlich mit ins Drittland kommt.


-- Editiert von ip575679-61 am 11.09.2021 22:06

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120128 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Also ich steh auf der Leitung. Welcher Widerspruch?!

Der
Zitat (von ip575679-61):
flüchten

Zitat (von ip575679-61):
Auswanderung



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Also für sie wird es eine Auswanderung (Rückwanderung) sein, für ihn Flucht.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120128 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Also für sie wird es eine Auswanderung (Rückwanderung) sein, für ihn Flucht.

Ich gehe mal davon aus, dass die Behörden sich dieser Theorie nicht anschließen werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ist deiner Meinung nach eine öffentlich angekündigte Auswanderung bei einem laufenden Strafverfahren kein Fluchtversuch, da es öffentlich dargestellt wurde?
Von den laufenden Verfahren dürfte beiden noch nichts bekannt sein; eventuell ist ihm auch gar nicht bewusst, dass es eine Straftat war sondern flüchtet „nur" vor der Zivilklage.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120128 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Von den laufenden Verfahren dürfte beiden noch nichts bekannt sein;

Dann kann es erst recht keine Flucht sein...

Ansonsten einfach mal die Begriffe "Auswandern" (alles offiziell und nachvollziehbar) und "Flucht" (inoffiziell und nicht nachvollziehbar, "unter dem Radar") googeln, dann sollten einem die Unterschiede bewusst werden.



Zitat (von ip575679-61):
Also ist deiner Meinung

Das dürfte nicht nur meine Meinung sein...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

„ Dann kann es erst recht keine Flucht sein"

Er flüchtet ja vor den zivilrechtlichen Folgen.
Der Umstand, dass er von mir ne halbe mio hat und seine Frau aus einem Drittland kommt und einen Rückwanderungswunsch kundtut sollte eigentlich für eine Flucht sprechen.

Naja wie auch immer. Danke für die Antworten. Wir werden sehen, wie es ausgeht. Ich kann eh nun nur abwarten.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Ende August 21 haben wir die Staatsanwaltschaft informiert, dass eine Fluchtgefahr besteht.


Naja, das sind gerade mal um die 2 Wochen. Die Voraussetzungen für einen Haftbefehl wurden ja schon genannt. Dringender Tatverdacht (der höchste aller Verdachtsgrade) plus Flucht(gefahr). Nicht jeder Umzug ins Ausland bedeutet, sich dem Verfahren entziehen zu wollen. Das muss schon begründet dargestellt werden. Warum die StA hier ggf. keinen Grund für einen HB sieht, kann nur die StA beantworten.

Zitat (von muemmel):
siehe all die gar nicht existierenden Mindeststrafen...


Falls tatbestandlich tatsächlich "Untreue" gegeben ist, passt das schon mit den 6 Monaten Mindeststrafe. § 263 Abs. 3, Nr. 2, Alt. 1 iVm. § 266, Abs. 2 StGB. Nach einhelliger Auffassung und ständiger BGH RSpr. liegt ein "Vermögensverlust großen Ausmaßes" regelmäßig ab 50.000 € vor, vgl. z.B. BGH 5 StR 584/15 oder BGHSt 48, 360; Schönke/Schröder/Perron StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 Rn. 188c.

Bei
Zitat (von ip575679-61):
ner halben mio
also ganz sicher.

Zitat (von ip575679-61):
Ich verstehe hier auch nicht, wieso ein kleiner Ladendieb direkt dingfest gemacht wird, aber bei einer Unterschlagung von ner halben mio Monate ins land gehen und nix passiert


Abgesehen davon, dass ein Ladendieb nicht "direkt dingfest gemacht" wird, ist dessen Verfahren schneller beendet, weil es weniger ermittlungsaufwändig ist und im Regelfall maximal mit Strafbefehl abgehandelt wird.

Dass noch "gar nichts passiert ist", ist auch einigermaßen unwahrscheinlich. Der Beschuldigte wird sicherlich schon zur Sache vernommen worden sein, bzw. ihm ein Vernehmungsangebot gemacht worden sein. Und von der vermeintlichen Fluchtgefahr weiß die Staatsanwaltschaft ja erst seit rd. zwei Wochen. Dazu siehe das bereits oben (Abs. 1) ausgeführte.

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120128 Beiträge, 39832x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Er flüchtet ja vor den zivilrechtlichen Folgen.

Dann wäre die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft genau 0,0.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von ip575679-61):
Also ist deiner Meinung nach eine öffentlich angekündigte Auswanderung bei einem laufenden Strafverfahren kein Fluchtversuch, da es öffentlich dargestellt wurde?
Von den laufenden Verfahren dürfte beiden noch nichts bekannt sein;


Dann wäre es tatsächlich keine Fluchtgefahr im strafrechtlichen Sinne, weil eine Flucht in diesem Sinne den Zweck hat, sich einem Strafverfahren zu entziehen, vgl. § 112(2)2 StPO. Alleine aus einem Umzug ins Ausland lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass sich derjenige einem etwaigen Strafverfahren nicht stellen will. Selbst wenn er bereits davon Kenntnis hat (wovon ich wie gesagt ausgehe).

Im übrigen ist die Nummer halt eng am Einzelfall zu bewerten, was Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist und was sie auch sicherlich tun wird, oder bereits getan hat.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 11.09.2021 23:18

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Dann wäre es tatsächlich keine Fluchtgefahr im strafrechtlichen Sinne, weil eine Flucht in diesem Sinne den Zweck hat, sich einem Strafverfahren zu entziehen, vgl. § 112(2)2 StPO. Alleine aus einem Umzug ins Ausland lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass sich derjenige einem etwaigen Strafverfahren nicht stellen will.
Hinzu kommt:

a) es kommt entscheidend auf das Zielland an
b) selbst bei Tatverdacht und Fluchtgefahr ist der Haftbefehl nicht zwingend, insbesondere nicht die tatsächich vollstreckte U-Haft

Zitat:
Bitte frag nicht, wieso ich es nicht selbst gemacht hab, es war halt so.
Diese Frage dürfte aber von sehr großer Bedeutung sein. Im Allgemeinen klingt "ich habe ihm Geld gegeben" immer nach Schenkung und er darf das Geld dann behalten. Haben Sie die davon abweichende Abrede irgendwie schriftlich dokumentiert? WIe genau lautete die Abrede?

Zitat:
Ich hatte ihm das Geld „anvertraut" damit er für mich sowas wie Aktien kaufen konnte.
Wurde das bei dem Kauf der Aktien gegenüber dem Broker offengelegt? Ich werde immer hellhörig, wenn da jemand für einen anderen Aktien oder andere Finanzprodukte kaufen soll, dies aber auf eigenen Namen. Auch die Staatsanwaltschaften werden dann hellhörig.

Was ist "sowas wie Aktien"? Kryptowährungen?

Wurden Dividenden ausgeschüttet? Wer hat die versteuert?

Zitat:
Die Aktien haben sich dann sehr gut entwickelt.
Und wenn sie sich nicht gut entwickelt hätten, ggf. sogar ein Verlust erfolgt wäre? Welchen Betrag hätten Sie dann zurückgefordert? Den Zeitwert der Aktien? Den ursprünglichen Betrag? Gar nichts?

Welchen Betrag fordern SIe jetzt eigentlich zurück? Den Zeitwert oder "nur" den ursprünglichen Betrag?

Zitat:
Als ich es dann verkaufen und auf mich übertragen wollte, hat er der Herausgabe widersprochen.
WIe gesagt, reicht die bloße Nichtherausgabe nicht aus für eine Unterschlagung. Vermutlich sprechen wir hier sowieso nicht von einer Unterschlagung, sondern von einer Untreue. Aber auch dafür reicht die bloße Nichtherausgabe regelmäßig nicht aus.

Zitat:
Es ist daher eine veruntreuende Unterschlagung nachgang 266 stgb
Die veruntreuende Unterschlagung ist in § 246 geregelt. In § 266 ist die Untreue geregelt. Wie gesagt: Die bloße Nichtherausgabe reicht regelmäßig bei beiden Delikten nicht aus.

Die Unterschlagung scheiert aber schon daran, dass diese nur bei "Sachen" gilt, hier also nur bei Bargeld. Sie haben vermutlich aber das Geld überwiesen. Würden wir hier wirklich von Bargeld sprechen, gilt noch verschärft, dass Sie ein Beweisproblem haben. Und es gilt dann noch verschärft, dass die Staatsanwaltschaft hier hellhörig werden könnte.

Die Untreue scheint mir auch daran zu scheitern, dass er bisher stets auftragsgemä gehandelt hat. Ein Schaden scheint Ihnen bisher auch nicht entstanden zu sein. Vereinfacht gesagt wurde das Geld noch nicht veruntreut, sondern ist ganz einfach noch da.

Zitat:
Der Anwalt meinte, dass mehr als 2 Jahre ohne Bewährung sehr wahrscheinlich sind.
Das halte ich auf den ersten Blick so oder so für unwahrscheinlich. Bei der Vorgeschichte kann er auf jeden Fall mit einem Maximum von 2 Jahren und damit mit Bewährung rechnen. Die kriminelle Energie bei der Nichtherausgabe ist doch sehr gering. Und der Fall hat ganz einfach viel von "selber Schuld".

Zitat:
Es scheint aber dann wohl so, als ob man eben die unbestimmte Zeit abwarten muss, bis die Staatsanwaltschaft Zeit für so nen „kleinen" Fall findet.
Ja. Das kommt hinzu.

SIe sollten sich meiner Meinung nach lieber darauf beschränken, zunächst das Zivilverfahren weiter zu betreiben. Da die strafrechtlichen Fragen sowieso an der zivilrechtlichen Rechtslage "hängen", wartet die Staatsanwaltschaft vielleicht auch erstmal deren Klärung ab.

Durch Strafanzeige und "Antrag" auf Haftbefehl beschleunigen Sie das alles vermutlich eher nicht. Und je eher und je länger der Mann in Haft sein würde, desto länger müssten Sie doch auf Ihr Geld warten.

Hat er für die Verweigerung denn nun eine Begründung genannt?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo Zuckerberg,

danke für die ausführliche Antwort. Leider kann ich hier öffentlich nicht alle Details zum Sachverhalt nennen und möchte mich daher auch teilweise nur vage ausdrücken.
Zunächst, vor Klageeinreichung gab es über Monate ein hin und her in dem er immer wieder sehr unfaire Konditionen für die Herausgabe genannt hatte, obwohl es ursprünglich ein Freundschaftsdienst war. Nach einigen Monaten hat es mir dann gereicht und ich habe Klage eingereicht. in der Klage-Gegenschrift der Gegenseite wird von der Gegenseite nun behauptet, die Gegenseite sei Eigentümer. Als Beleg wird quasi nur die Zeugenaussage des Beklagten eingebracht. Ich kann meinen Standpunkt durch ca 80 Seiten Maildokumentation klar belegen und auch klar belegen, dass die Gegenseite die Unwahrheit sagt.
Mein einziger Fehler in der Geschichte war wohl, dass ich einer jahrzehntelanger Freundschaft vertraut habe.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38453 Beiträge, 14006x hilfreich)

Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung vorläufig absieht und den Ausgang des Zivilverfahrens abwartet. Das würde der Anzeigenerstatter allerdings wissen.

Hier haben wir doch eine relativ kurze Laufzeit des Verfahrens. Wenn man dann noch die Corona-Verzögerungen einbezieht, kann man doch eigentlich noch gar nichts greifbares erwarten. Es ist ja ohnehin ein Rechtsanwalt in der Sache drinne. Der kann ja mal Standanfrage bei der Staatsanwaltschaft halten. Oder mal kurz in die Ermittlungsakte schauen, wenn er ohnehin bei der Staatsanwaltschaft/dem Gericht zu tun hat. Jedenfalls ist allein eine Adressänderung ins Ausland kein Grund, einen Haftbefehl zu erlassen.

wirdwerden

1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Leider kann ich hier öffentlich nicht alle Details zum Sachverhalt nennen und möchte mich daher auch teilweise nur vage ausdrücken.
Meines Erachtens scheitert es nicht an Details. Um hier zu einer Anwendung der §§ 246, 266 zu gelangen, müsste noch ein ganz grundlegender Umstand hinzukommen. FÜr § 246 wäre das zunächst, dass das Geld (1.) in Bar gezahlt wurde und (2.) auch heute noch in Barform vorhanden ist und nicht etwa völlig gemäß der vorherigen Absprache in "so etwas wie Aktien" umgewandelt wurde. Existiert das Geld nur als Buchwert und sollte es das auch, scheitert eine Unterschlagung aus.

Und für § 266 braucht es vereinfacht gesagt eine missbräuchliche Verwendung. Die scheint es hier nicht zu geben, sondern das Geld wurde genau gemäß der Absprache angelegt. Es wird nur nicht herausgegeben. Das ist keine missbräcuhliche Verwendung. Es ist überhuapt keine Verwendung. Allein wenn ein plötzlicher Kursverlust zu befürchten wäre, könnte man vielleicht über eine Veruntreuung durch Unterlassen nachdenken. Aber meines Erachtens würde das voraussetzen, dass die gegenwärtigen Buchwerte Ihnen als rechtliches Eigentum zuzuordnen sind. Das scheint mir nicht so zu sein. Denn (absprachegemäß) hat der Beschuldigte diese "Aktien" erworben und wurde deren rechtlicher Eigentümer.

Zitat:
in der Klage-Gegenschrift der Gegenseite wird von der Gegenseite nun behauptet, die Gegenseite sei Eigentümer.
Wir reden hier von den "Aktien", oder? Auch nach Ihrer Schilderung hier wäre überaus naheliegend, dass der Beschuldigte der Eigentümer ist. In zivilrechtlicher (!) Hinsicht stellt sich vielmehr die Frage, ob Sie nun einen Anspruch auf die Vermögenswerte haben, die gerade nicht Ihr Eigentum sind. Oder ob Sie den Verkauf und die anschließende Auszahlung der Beträge haben. Oder einen Anspruch auf Schadenersatz. Oder einen Anspruch auf Rückzahlung des ursprünglich geleisteten Betrages.

Eigentümer scheinen Sie aber nicht zu sein, weder an dem Geld noch an den "Aktien". Genau sagen kann man das aber nur, wenn man den Fall in seinen Einzelheiten kennt.

Zu dem möglichen Schadensersatzanspruch: Bei "Freundschaftsdiensten" sind solche Ansprüche nur eingeschränkt möglich. Das sollte man bedenken.

Zitat:
Sie sollten sich von dem Anwalt zu den Möglichkeiten eines (zivilrechtlichen!) Arrestes beraten lassen.
Was sagt der Anwalt denn nun hierzu?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
ip575679-61
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Zuckerberg,

danke für die Antwort.
Die Frage ist dann natürlich, ob die Verweigerung der Herausgabe dann keine Straftat ist. Zuvor hatte er übrigens mich mit unverschämten Forderungen erpressen wollen ("ich geb es nur heraus, wenn ich Summe X behalten kann").
bzgl. Eigentum: es gab klare Absprachen, dass ich ihm Geld überweise und er für mich dann XY kauft. Im Außenverhältnis scheint er dann Eigentümer zu sein, im Innenverhältnis war es ein Auftrag (Treuhand) und gem, §667 BGB ist "alles" herauszugeben.
Ich hab einen Anspruch auf den Zeitwert von XY.
Den Tipp mit dem Arrest werde ich beim Anwalt nochmal anregen, danke dafür.

0x Hilfreiche Antwort

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