Strafanzeige bei Beleidigung zurücknehmen

20. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
ephine
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige bei Beleidigung zurücknehmen

Angenommen Person A stellt Strafanzeige wegen Beleidigungs an Person B, die Person A auf einem Online-Marktplatz auf übelste beschimpft hat.
Person A wird nun 4 Monate später zur Zeugenaussage vor Gericht geladen. Dieses ist jedoch am Wohnort von Person B. 800 KM entfernt. Da Person A auch klar wird, dass es sich bei der Person, die sich online als B ausgegeben hat, wohl um einen Hacker handelte (viele Rechtschreibfehler im Schriftverkehr mit "B"), und wohl nichts dabei rauskommen wird, möchte er die Strafanzeige zurückziehen. Um so nicht zur Verhandlung erscheinen zu müssen.

Ist das möglich?

-- Editiert von Moderator am 20.01.2019 17:36

-- Thema wurde verschoben am 20.01.2019 17:36

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8512 Beiträge, 4060x hilfreich)

Hallo,

du willst dich gegen eine deiner wichtigsten Bürgerpflichten "wehren"?

Das geht zum Glück nicht, Angezeigt ist angezeigt, zurücknehmen, dass gibts nicht, auch wenn man das immer mal gerne hört...

-- Editiert von lesen-denken-handeln am 20.01.2019 13:05

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(31992 Beiträge, 5630x hilfreich)

Zitat (von ephine):
Person A wird nun 4 Monate später zur Zeugenaussage vor Gericht geladen.
Du kannst als geladener Zeuge Aufwendungsersatz geltend machen. Nach JVEG ist das möglich.
Da es aber sehr weit entfernt ist, solltest du das Gericht vorher schriftlich fragen, ob die Kosten wirklich ersetzt werden.
Wenn das Gericht darauf besteht, dass du als Zeuge erscheinst, solltest du das auch tun.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32850 Beiträge, 17254x hilfreich)

möchte er die Strafanzeige zurückziehen. Um so nicht zur Verhandlung erscheinen zu müssen. Man kann zwar, wie schon erwähnt, keine Anzeige zurücknehmen - den Strafantrag aber schon. Siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__77d.html Und da Beleidigung ein absolutes Antragsdelikt ist, fällt die Verhandlung dann aus. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das mit einiger Wahrscheinlichkeit zu Kosten für Person A führt: https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__470.html

-- Editiert von muemmel am 20.01.2019 17:39

-- Editiert von muemmel am 20.01.2019 17:51

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Exactement ...

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