Strafanzeige bei Verjährung

12. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
SirMarvel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige bei Verjährung

Hallo zusammen,
mich interessiert das Thema "Verjährung" in Bezug auf einen Fall, in dem Jemand höchstwahrscheinlich zu Unrecht zu lebenslanger Haft verurteilt wurde.

Kurz umrissen: Die Tat liegt 40 Jahre zurück und es wurde ein Täter ermittelt, der die Tat aber immer abgestritten hat. Zeugen der Tat gab es nicht und am Tatort gefundene Fingerabdrücke und DNA Spuren konnten dem Verurteilten nicht zugewiesen werden. Der Mann wurde nur auf Basis einseitig gewerteter Indizien verurteilt.

In den letzten Jahren hatte sich nun eine engagierte Gruppe von Privatermittlern zusammengefunden, die auf Basis der Ermittlungsakten und moderner, teils internetbasierter Methoden neue Hinweise zusammengetragen, hat die sehr genau auf den wirklichen Täter und seine Komplizen hinweist. Diese Ermittlungsergebnisse sind sehr umfassend und konkret.

Würde man nun Strafanzeige stellen - welche Auswirkungen hätte das? Kann die StA hier auf Basis einer Strafanzeige neue Ermittlungen einleiten und DNA/Fingerabdrücke trotz Verjährung abgleichen, wenn auf Basis der eingereichten Anzeige und der gegebenen Hinweise deutlich wird, das eine Person offenbar zu unrecht für die Tat verurteilt wurde?

Vielen Dank im Voraus für Eure konstruktiven Beitäge.

-- Editiert von SirMarvel am 12.08.2019 17:22

-- Editiert von SirMarvel am 12.08.2019 17:28

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20 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17241x hilfreich)

trotz Verjährung Was für eine Verjährung denn? Wenn jemand zu lebenslanger Haft verurteilt wurde, handelt sich offenbar um Mord, welcher überhaupt keiner Verjährung unterliegt.
Kann die StA hier auf Basis einer Strafanzeige neue Ermittlungen einleiten Sie kann schlicht ein Wiederaufnahmeverfahren einleiten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bei besonders schwerem Fall des Totschlags käme auch lebenslange Freiheitsstrafe in Frage, aber auch Verjährung...

Das wäre für einen unschuldig Verurteilten aber komplett uninteressant, ob die Tat bereits verjährt ist, oder nicht, denn für den ist schlicht ein Wiederaufnahmeverfahren von Bedeutung, wie mümmel bereits schrieb.

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#3
 Von 
SirMarvel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Wiederaufnahmeverfahren in Deutschland sind problematisch aufgrund der langen Bearbeitungszeit und statistisch geringer Erfolgsaussichten. Weiterhin wären Ermittlungen mit Abgleich von Fingerspuren und DNA ja gerade hilfreich um damit - bei Verifizierung - im WAA besser argumentieren zu können.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wiederaufnahmeverfahren in Deutschland sind problematisch aufgrund der langen Bearbeitungszeit und statistisch geringer Erfolgsaussichten.


Ohne ein solches liesse sich das Fehlurteil aber nicht rückgängig machen.

Zitat:
Weiterhin wären Ermittlungen mit Abgleich von Fingerspuren und DNA ja gerade hilfreich


Die können ja von der StA oder Gericht auch im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens angeordnet werden.

Wenn es sich natürlich bei dem Delikt feststehende nicht um Mord handelt, und Verjährung eingetreten ist, wird gegen den mutmaßlich "neuen/richtigen" Täter nicht ermittelt werden, da Verjährung ein unbehebbares Verfahrenshindernis darstellt.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 12.08.2019 21:03

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#5
 Von 
SirMarvel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wenn es sich natürlich bei dem Delikt feststehende nicht um Mord handelt, und Verjährung eingetreten ist, wird gegen den mutmaßlich "neuen/richtigen" Täter nicht ermittelt werden, da Verjährung ein unbehebbares Verfahrenshindernis darstellt.


Wie wäre es denn, wenn ein neues Gutachten zu dem Schluss kommt, das es sich in der Tat um Mord gehandelt hat... während bisher davon ausgegangen war, das es sich um eine "fahrlässige Tötung" handelte. Wie wäre dann der rechtliche Weg?

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#6
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von SirMarvel):
Wie wäre dann der rechtliche Weg?

Machen Sie sich doch mal von der eigentlichen Tat frei.

Wir haben eine Tat und einen rechtskräftig verurteilten Täter.
Nun gibt es womöglich neue Beweise, welche den "Täter" entlasten.
Es wird ein Wiederaufnahmeverfahren angestrebt. Innerhalb dessen werden Spuren neu ausgewertet, neue zur Kenntnis genommen, etc.
Dann wird es für den "Täter" entweder be- oder entlastender.
Im Grunde völlig unabhängig davon wird dann ein neuer Täter ermittelt bzw. entsprechende Anstrengungen finden statt, oder die Tat bleibt ungesühnt. Wenn klar ist, dass die Tat bereits verjährt ist, fällt letzter Punkt eben weg. Dass kann dem "Täter" jedoch egal sein. Wenn seine Unschuld nachgewiesen wird, ist er raus aus der Nummer und wir Rehabilitiert.

-- Editiert von NaibaF123 am 13.08.2019 17:29

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wie wäre es denn, wenn ein neues Gutachten zu dem Schluss kommt, das es sich in der Tat um Mord gehandelt hat... während bisher davon ausgegangen war, das es sich um eine "fahrlässige Tötung" handelte.


Dann passt es nicht mehr zum Eingangssachverhalt. Wegen "fahrlässiger Tötung" kann man nicht zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt werden.

Der Weg ist und bleibt der selbe... Man beantragt Wiederaufnahme nach § 359 StGB

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#8
 Von 
SirMarvel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Konkret gesagt handelt sich um Entführung mit Todesfolge. Wie genau die entführte Person zu Tode kam ist unklar. Der Mordbeweis konnte bisher nicht erbracht werden und aus diesem Grund ist der Fall mittlerweile verjährt.

Vor der Verjährung wurde ein Mann zu lebenslanger Haft verurteilt, der aber - nach neuesten Erkenntnissen -höchstwahrscheinlich nicht der Täter ist. Er hat die Tat auch immer abgestritten und auch Mittäter, die es gegeben haben muss, konnten nie ermittelt werden.

Unabhängig von der Verjährung wäre ein WAA für den Mann natürlich interessant um freizukommen, das ist mir klar. Mich interessiert aber derzeit vorrangig unter welchen Voraussetzungen die StA SONST NOCH neue Ermittlungen gegen die wirklichen Täter aufnehmen könnte.

Was wäre beispielsweise, wenn einer der Täter die Tat - und vor allem den Mord (beispielsweise Erdrosselung) anonym gestehen würde? Wäre die Verjährung damit schon gekippt? Oder wie sieht es aus wenn ein neues Expertengutachten den Mord nachweist? Dürfte/Müsste die StA dann wieder ermitteln oder MUSS zunächst ein WAA gestellt werden?

-- Editiert von SirMarvel am 15.08.2019 00:35

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Konkret gesagt handelt sich um Entführung mit Todesfolge.

Vor der Verjährung wurde ein Mann zu lebenslanger Haft verurteilt,


Das ist nicht möglich, da die Höchststrafe für das Delikt* 15 Jahre zeitige Freiheitsstrafe ist.

*Ein Delikt "Entführung mit Todesfolge" gibt es als solches übrigens gar nicht. Es gibt entweder "Freiheitsberaubung" (mit Todesfolge) in der Variante des 239 Abs. 4 StGB (3 bis 15 Jahre) oder "erpresserischen Menschenraub" (mit Todesfolge) in der Variante des § 239a, Abs. 3 StGB (10 bis 15 Jahre)

Zitat:
Mich interessiert aber derzeit vorrangig unter welchen Voraussetzungen die StA SONST NOCH neue Ermittlungen gegen die wirklichen Täter aufnehmen könnte.


Grundsätzlich braucht es für die Aufnahme von Ermittlungen einen Anfangsverdacht auf eine (noch) verfolgbare(!) Tat.

Wenn es jedoch, wie hier, in der Sache bereits ein rechtskräftiges Urteil gibt, sind neue Ermittlungen meines Wissens nur im Rahmen einer Wiederaufnahme möglich.

Zitat:
Was wäre beispielsweise, wenn einer der Täter die Tat - und vor allem den Mord (beispielsweise Erdrosselung) anonym gestehen würde? Wäre die Verjährung damit schon gekippt?


Nein, die Verjährung wäre dann gekippt, wenn eine Person rechtskräftig wegen Mordes verurteilt wird.

Zitat:
Oder wie sieht es aus wenn ein neues Expertengutachten den Mord nachweist?


Wie soll ein neues Expertengutachten nachweisen ob ein Tötungsdelikt vor 40 Jahren ein Mord oder "nur" z. B. Totschlag gewesen ist?

Zitat:
oder MUSS zunächst ein WAA gestellt werden?


Wie schon gesagt... m.W. Ja.

Wobei es nicht so zu sein scheint, zumindest wenn man sich die Presseberichterstattung zum Fall Günther Kaufmann ansieht. Allerdings nimmt es die Presse mit einer genauen strafprozessualen Darstellung auch nicht immer so genau.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.08.2019 02:53

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#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38319 Beiträge, 13977x hilfreich)

Auch die Staatsanwaltschaft kann einen WAA stellen, kommt ja auch durchaus vor. Nur neue Ermittlungen führen nicht automatisch zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens. Deshalb sollte ein solches immer mit den entsprechenden Unterlagen zum richtigen Zeitpunkt eingereicht werden, und das abzuschätzen, das kann nur der absoute Fachmann für Wiederaufnahmeverfahren.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Nur neue Ermittlungen führen nicht automatisch zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens


Richtig, das wäre nicht einmal bei einer neuen Verurteilung der Fall. Eine Wiederaufnahme Bedarf immer eines Antrags ( entweder durch den Verurteilten, ggf. auch dessen Angehörige, oder der Staatsanwaltschaft). Eine Wiederaufnahme "von Amts wegen" gibt es nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
SirMarvel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das ist nicht möglich, da die Höchststrafe für das Delikt* 15 Jahre zeitige Freiheitsstrafe ist.


Dazu kann ich nichts sagen - bis auf das die GANZ GENAUE Bezeichnung "erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge" und die Strafe laut Urteil ist lebenslänglich mit besonderer Schwere der Schuld. Das kannst Du mir glauben oder nicht. Ich habe die Urteilsbegründung nicht geschrieben und das Strafmaß nicht verkündet.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Was wäre beispielsweise, wenn einer der Täter die Tat - und vor allem den Mord (beispielsweise Erdrosselung) anonym gestehen würde? Wäre die Verjährung damit schon gekippt?
Nein, die Verjährung wäre dann gekippt, wenn eine Person rechtskräftig wegen Mordes verurteilt wird.


Aber das ist ja ein Widerspruch in sich. Wie soll man jemanden verurteilen, gegen den wegen Verjährung nicht ermittelt werden darf - der aber den Mord, der die Verjährung aufheben würde, gesteht?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat:
Oder wie sieht es aus wenn ein neues Expertengutachten den Mord nachweist?
Wie soll ein neues Expertengutachten nachweisen ob ein Tötungsdelikt vor 40 Jahren ein Mord oder "nur" z. B. Totschlag gewesen ist?


Das ist ja nichts Ungewöhnliches. Wenn man sich die Wiederaufnahmeanträge von Gerhard Strate anschaut, argumentiert dieser beispielsweise immer mit neuen Gutachten und neuen Verfahrenstests. Hier ein paar Beispiele wie neue Gutachten den Blick auf eine Tat verändern können: https://www.zeit.de/2019/26/fehlurteil-brandstiftung-gutachten-forensiker-berlin

Um die erstellten Gutachten in DIESEM besonderen Fall einschätzen zu können, müsste man natürlich die komplizierten Details alle kennen. Diesbezüglich geht es darum wie das Opfer überwältigt und transportiert wurde, wann es starb, etc. und da gibt es einfach Spuren die man heute ggfls. anders werten würde als damals. Andere Gutachter mit anderer Expertise kommen zu anderen Erkenntnissen. Und diese unterschiedlichen Erkenntnisse sind entscheidend dafür ob Verjährung besteht oder nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
"erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge" und die Strafe laut Urteil ist lebenslänglich mit besonderer Schwere der Schuld. Das kannst Du mir glauben oder nicht. Ich habe die Urteilsbegründung nicht geschrieben und das Strafmaß nicht verkündet.


Ja, ich hab noch mal nachgesehen. Die Vorschrift ist vor rd. 20 Jahren geändert worden. Seitdem ist die Höchststrafe 15 Jahre. Davor war tatsächlich lebenslänglich möglich.

Zitat:
Aber das ist ja ein Widerspruch in sich. Wie soll man jemanden verurteilen, gegen den wegen Verjährung nicht ermittelt werden darf


Gar nicht. Wenn von vornherein feststeht, dass die Tat die vorgeworfen wird verjährt ist, kann nicht verurteilt werden. Das ist ja der Sinn von Verjährung. Aber Du hast mich offenbar ohnehin falsch verstanden, daher noch mal anders:

Wenn die Sachlage einen Tatverdacht auf Mord hergibt, kann ermittelt und angeklagt werden. Ob dann am Ende tatsächlich wegen Mord verurteilt werden kann, ist eine andere Frage. Wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme am Ende der Verhandlung dann nur einen z.B. Totschlag hergibt, kann (gar) nicht verurteilt werden, da Totschlag halt verjährt wäre.

Wenn die Sachlage von vornherein einen Anfangsverdacht auf Mord ausschließt, kann nicht ermittelt werden weil alle verfolgbaren Straftaten verjährt wären.

Zitat:
Hier ein paar Beispiele wie neue Gutachten den Blick auf eine Tat verändern können:


Bei Fällen wie Brandstiftung kann man naturwissenschaftlich arbeiten, das ist richtig. Hier in diesem Teil geht es ja rein um die Unterscheidung von Totschlag und Mord, also ob Mordmerkmale vorliegen. Wie das durch ein Gutachten geklärt werden könnte, wüsste ich noch immer nicht (wenngleich es je nach nachzuweisendem Mordmerkmal auch nicht völlig unmöglich sein mag). Potenziell viel eher kämen da Beweismittel wie Zeugenaussagen oder andere neu zutage geförderte Sachbeweise in Frage.

Für den unschuldig Inhaftierten ist es aber auch völlig egal, ob der wahre Täter verurteilt werden kann, oder alleine wegen Verjährung nicht verurteilt werden kann. Eine Verurteilung des wahren Täters ist ja nicht Voraussetzung, für einen Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren. Wenn feststeht, dass ein anderer die Tat begangen hat, ist der unschuldig Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren freizusprechen, auch wenn der eigentliche Täter wegen Verjährung nicht verurteilt werden kann.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 15.08.2019 14:46

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#14
 Von 
SirMarvel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Für den unschuldig Inhaftierten ist es aber auch völlig egal, ob der wahre Täter verurteilt werden kann, oder alleine wegen Verjährung nicht verurteilt werden kann. Eine Verurteilung des wahren Täters ist ja nicht Voraussetzung, für einen Freispruch im Wiederaufnahmeverfahren. Wenn feststeht, dass ein anderer die Tat begangen hat, ist der unschuldig Verurteilte im Wiederaufnahmeverfahren freizusprechen, auch wenn der eigentliche Täter wegen Verjährung nicht verurteilt werden kann.


Das ist korrekt - aber vielleicht ist es der Opferfamilie nicht egal das die potentiellen Mörder noch frei rumlaufen, während gleichzeitig ein Mann im Gefängnis sitzt der die Tat anscheinend nicht begangen hat.

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#15
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von SirMarvel):
Das ist korrekt - aber vielleicht ist es der Opferfamilie nicht egal das die potentiellen Mörder noch frei rumlaufen
Da muss sich die Opferfamilie aber (leider) mit abfinden. Es ist schließlich kein potenzieller Mörder, sondern ein potenzieller Totschläger, Körperverletzer mit Todesfolge, ...
Sollte es doch ein Mörder sein, spricht nichts dagegen, dass er entsprechend verurteilt werden wird.

Nochmal: kommt jemand zu Tode und es könnte Mord sein, kann auch in 40 Jahren noch ermittelt werden. Auch wenn der derzeitig Inhaftierte wegen einem "weniger schlimmen" Tötungsdelikt einsitzt.
Ist aber klar, dass es sich völlig ausgeschlossen niemals nie um Mord gehandelt haben kann (mal als abstraktes Beispiel: es gäbe ein Video auf dem man das Opfer sich selbst erhängen sieht), kann auch nicht mehr ermittelt werden. Auch wenn der derzeitig Inhaftierte wegen was-auch-immer einsitzt.
Wir haben es hier mit zwei unterschiedlichen Vorgängen zu tun (die natürlich Synergieeffekte aufeinander haben können - sprich: wird der "wahre" Täter gefunden kommt das sicher dem WIederaufnahmeverfahren zu Gute)

Zitat (von SirMarvel):
während gleichzeitig ein Mann im Gefängnis sitzt der die Tat anscheinend nicht begangen hat.
Dagegen kann man dann mit entsprechenden Wiederaufnahmeverfahren entgegenwirken.

-- Editiert von NaibaF123 am 15.08.2019 18:19

-- Editiert von NaibaF123 am 15.08.2019 18:20

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Das ist korrekt - aber vielleicht ist es der Opferfamilie nicht egal das die potentiellen Mörder noch frei rumlaufen,


Dann sollte die Opferfamilie zur Polizei oder Staatsanwaltschaft gehen und ihre neuen Beweise dort präsentieren und abwarten was passiert.

Zitat:
während gleichzeitig ein Mann im Gefängnis sitzt der die Tat anscheinend nicht begangen hat.


Den sollte man dann vielleicht auch mal an den neuen Erkenntnissen teilhaben lassen, oder "darf" (aus Sicht der Opferfamilie) der unschuldig Verurteilte nur dann freikommen wenn der wahre Schuldige verurteilt wird? So hört es sich nämlich langsam an...

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
SirMarvel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Dann sollte die Opferfamilie zur Polizei oder Staatsanwaltschaft gehen und ihre neuen Beweise dort präsentieren und abwarten was passiert.


Klar, nur halt in Form einer Anzeige... oder in Form einer Information?

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Den sollte man dann vielleicht auch mal an den neuen Erkenntnissen teilhaben lassen, oder "darf" (aus Sicht der Opferfamilie) der unschuldig Verurteilte nur dann freikommen wenn der wahre Schuldige verurteilt wird? So hört es sich nämlich langsam an...


So soll es sich weder anhören noch war das jemals so gemeint. Natürlich steht man auch mit dieser Person in Kontakt. Es geht lediglich darum was der sinnvollste und effizienteste Weg ist, denn ein WAA ist kompliziert zu stellen, man braucht einen sehr erfahrenen Anwalt und er führt erfahrungsgemäß auch zu langen und ungewissen Wartezeiten.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Klar, nur halt in Form einer Anzeige... oder in Form einer Information?


Da gibt es keinen Unterschied. Ein "(Straf-)anzeige" ist so gesehen kein förmlicher Akt. Wenn ich eine Straftat beobachte, die Polizei anrufe und sie darüber informiere, habe ich damit eine "Anzeige" erstattet.

Zitat:
Es geht lediglich darum was der sinnvollste und effizienteste Weg ist, denn ein WAA ist kompliziert zu stellen, man braucht einen sehr erfahrenen Anwalt und er führt erfahrungsgemäß auch zu langen und ungewissen Wartezeiten.


Wie gesagt: Einen WAA muss es so oder so geben. Anders kann das Fehlurteil nicht aufgehoben werden. Je länger der WAA hinausgezögert wird (weil man hofft/warten will, dass/bis die StA den entsprechenden Antrag stellt) desto länger sitzt der Unschuldige.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 17.08.2019 02:39

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
SirMarvel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Da gibt es keinen Unterschied. Ein "(Straf-)anzeige" ist so gesehen kein förmlicher Akt. Wenn ich eine Straftat beobachte, die Polizei anrufe und sie darüber informiere, habe ich damit eine "Anzeige" erstattet.


Sagen wir mal man würde eine Strafanzeige stellen. Wäre die ermittelnde Behörde dann zu einer Raaktion/Antwort verpflichtet wenn den Vorwürfen nachgegangen ist?

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#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn der Anzeigenerstatter gleichzeitig der Verletzte ist (bzw. hier nebenklageberechtigter Angehöriger des Getöteten), bekäme er bei Einstellung einen Bescheid nach § 171 StPO mit Rechtsmittelbelehrung (sonst formlos) und auf Antrag die Auskünfte nach § 406d StPO .

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