Hallo zusammen,....
Mir wurde vor ungefähr 6 Monaten mein BMW Cabrio (ca. 20.000 Euro) durch eine Räuberischen Diebstahl entwedet, der Beschuldigte wurde schon ausfindig gemacht da er schon mehrmals straftrechtlich Verurteilt wurde und kein unbeschriebenens Blatt ist und dadurch leicht zu finden war! Ich stell mir nun die Farge wiso so einer noch nicht hinter Gitttern sitzt, wenn man schon über 15 Einträge im Strafregister hat und sogar eine Bewehrungsauflage bis 2010 hatt,.....
Gibt es Möglichkeiten das Strafverfahren zu beschleunigen und auch im Strafverfahren auch gleich ein zivilrechtliches Verfahren anzuhängen!
Vielen Dank
MFG
Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft beschleinigen
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Wegen Autodiebstahl ins Gefängnis? Manchmal frage ich mich dann doch, woher manche Menschen sich das Recht nehmen, so stark über andere urteilen zu können. ich weiss ja nicht, inwiefern Dir klar ist, was eine Freiheitsstrafe ist/bedeutet.
Ich hoffe, Du bist nicht beschäftigt im juristischen Bereich....
Ich kann ja verstehen, dass Du sauer auf den Dieb bist ....., aber so....
Wer 15 Vorstrafen hat und gerade unter Bewährung steht, kommt selbstverständlich für den Autodiebstahl ins Gefängnis. Ich glaube nicht, dass der Täter einen Richter findet, der hier nochmal eine Bewährungsstrafe ausspricht.
Beschleunigen kann man das Verfahren nicht. Und wenn eben kein Haftgrund vorliegt, dann bleibt der Täter eben bis zur Rechtskraft des Strafurteils auf freiem Fuß. Danach wird er aber sicher eine Haftstrafe antreten müssen.
Man kann zwar theoretisch seine zivilrechtlichen Ansprüche auch im Strafverfahren geltend machen, in den meisten Fällen ist aber die Zivilklage der sinnvollere Weg. Ich würde empfehlen, einen Anwalt mit der Vertretung Ihrer zivilrechtlichen Interessen zu beauftragen.
Gruß Justice
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Hier gehts um § 252 ??
Alles was nach Benzin riecht: § 316A ??
quote:
Alles was nach Benzin riecht: § 316A ??
Was ist denn das für ein Spruch ??
Wer einen PKW klaut, und dabei Gewalt anwendet, um ihn seinem Eigentümer zu entwenden, begeht nur selten (auch) einen 316a StGB. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind nämlich völlig andere.
Räberischer Diebstahl beim PKW-Klau finde ich eh merkwürdig. Dazu müsste der Täter ja zuerst das Auto geklaut haben und danach Gewalt angewendet haben... sehr unwahrscheinlich. Ist aber auch egal, denn das war nicht die Frage des Fragestellers. Dessen Frage wurde bereits (so gut wie nach dem Vorbringen eben möglich) beantwortet.
Was ist denn das für ein Spruch ??
AS und RS
mit dem 252 finde ich auch merkwürdig, aber dann käme der 316a wieder rein.
Außerdem müste für einen § 316 die Tat unter Ausnutzung der besonderen Umstände des (fließenden) Straßenverkehrs begangen werden. Dazu wurde in der Frage kein Wort gesagt - was auch nicht erforderlich ist, weil das nicht Gegenstand der Frage ist.
Zivilrechtliche Ansprüche können im Rahmen des Strafverfahrens im sog. Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden. Lesen Sie mal die §§ 403 ff. StPO
. Sie, also die Ansprüche, können ebenso parallel zum Strafverfahren oder danach im Zivilrechtswege geltend gemacht werden. Wie justice schon sagte ist anwaltlicher Beistand insoweit zu empfehlen.
Über die Höhe der Strafe lässt sich naturgemäß nichts konkretes sagen. Ob aber die zu erwartende Freiheitsstrafe bei diesem strafrechtlichen Vorleben nochmals zur Bewährung aussetzbar sein wird halte ich auch für zweifelhaft. Nur ist das kein Haftgrund. Die ergeben sich aus § 112 StPO
.
Eine Verfahrensdauer von 6 Monaten ist auch nicht außergewöhnlich lang.
Zitat:
Wegen Autodiebstahl ins Gefängnis? Manchmal frage ich mich dann doch, woher manche Menschen sich das Recht nehmen, so stark über andere urteilen zu können. ich weiss ja nicht, inwiefern Dir klar ist, was eine Freiheitsstrafe ist/bedeutet.
@yellasara:
Ich finde ehrlich gesagt, dass jemand mit über 15 Einbträgen, auch ruhig mal hinter Gittern sitzen kann. Solche Menschen in Schutz zu nehmen, also nein... Dir ist wohl noch nie etwas gestohlen worden!
ps: wie quotet man eigentlich?
Man setzt vor das Zitat < i >, aber ohne Leerzeichen, und dahinter dasselbe, aber mit einem / hinter dem i. Dann wird der Text dazwischen kursiv gesetzt.
@ schwarz01:
Woher kennen Sie eigentlich den BZR-Auszug des Täters? Der wird zwar in der Verhandlung verlesen, aber es gab ja noch keine...
Gruß vom mümmel
@ muemmel
Akteneinsicht durch den eigenen Anwalt?
@ yellasara
Sorry, aber ich hoffe, Sie(!) sind nicht beschäftigt im jur. Bereich.
Bei einer offenen Bewährung und den vielen Eintragungen ist hier eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung nur der nächste logische Schritt.
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