Strafanzeige erstatten trotz Verjährung?

24. Juli 2022 Thema abonnieren
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)
Strafanzeige erstatten trotz Verjährung?

Hallo!
Kann man eine Strafanzeige erstatten auch wenn dei Tat schon verjährt ist oder wird die Anzeige gar nicht erst aufgenommen? Mir geht es darum, dass der Polizei zu einer gewissen Person bekannt ist, was sie getan hat (und es zu beweisen), selbst wenn das nicht mehr verfolgt wird. Ich nehme mal an die Speichern Strafanzeigen zu Straftaten in Bezug auf die Täter dauerhaft ab und behalten es im System? Vielleicht begeht die Person ja nochmal die gleiche Tat und die Polizei hat dann Zugriff auf diese Informationen.

-- Editiert von Fragen123 am 24.07.2022 01:14

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25 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Fragen123):
Kann man eine Strafanzeige erstatten auch wenn dei Tat schon verjährt ist

Klar, nur wird die dann recht schnell eingestellt.



Zitat (von Fragen123):
Mir geht es darum, dass der Polizei zu einer gewissen Person bekannt ist, was sie getan hat

Und das gedenkt man wie genau zu erreichen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und das gedenkt man wie genau zu erreichen?


Dass gegen die Person bereits wegen einer bestimmten Tat (mit Beweisen) Anzeige erstatte wurde, was bei einem künftigen Vorwurf den Tatverdacht evtl. erhärten könnte, wenn die die Person im PC aufrufen und schauen was zu ihr darin zu finden ist. Immhin liegen Beweise vor, dass die Person die erste Tat begangen hat.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120268 Beiträge, 39861x hilfreich)

Zitat (von Fragen123):
Dass gegen die Person bereits wegen einer bestimmten Tat (mit Beweisen) Anzeige erstatte wurde

Ich fürchte das sich diese Hoffnung nicht erfüllen wird...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ich nehme mal an die Speichern Strafanzeigen zu Straftaten in Bezug auf die Täter dauerhaft ab und behalten es im System?
Nein, das tun sie nicht. Schon aus Datenschutzgründen wird in Deutschland so ziemlich gar nichts dauerhaft gespeichert. Selbst rechtskräftige Verurteilungen (so eine gab es hier aber nicht) nicht.

Auch ist die Polizei kein Ort für die Sammlung von allen möglichen "Beweisen", die noch gar keine richtigen Beweise sind, es eines Tages aber werden könnten. Im Rahmen der Strafverfolgung erfolgt die Beweissicherung nur anlassbezogen, also wenn es ein konkretes Verfahren gibt.

Anderes mag gelten, wenn Ihre Informationen aus anderen Gründen für die Polizei interessant sind, zum Beispiel zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgungsvorsorge. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitverstreichs und des Mangels eines jemals geführten Strafverfahrens scheint mir das aber kaum denkbar zu sein.

Zitat:
Mir geht es darum, dass der Polizei zu einer gewissen Person bekannt ist, was sie getan hat (und es zu beweisen), selbst wenn das nicht mehr verfolgt wird.
Das Problem ist: Selbst wenn die Staatsanwaltschaft eine Zeit lang Ihre Anzeige im System drin hat, dann sieht der zuständige Staatsanwalt bei der nächsten Anzeige nur "Einstellung nach § 170 II StPO" als Information dazu. Viel uninteressanter könnte dieses alte Verfahren dann für ihn gar nicht sein. Dass der Staatsanwaltschaft dann die alte (nämlich "Ihre") Akte ansieht (wenn diese überhaupt noch vorhanden ist), ist eher nicht üblich.

Selbst wenn Ihre Beweise alle wirklich wasserdicht sind, dann beweisen sie ja doch nur die verjährte Tat. Dies sagt nur sehr bedingt etwas darüber aus, ob der Täter auch der nächsten angezeigten Tat schuldig ist.

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#5
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Anderes mag gelten, wenn Ihre Informationen aus anderen Gründen für die Polizei interessant sind, zum Beispiel zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgungsvorsorge. Aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitverstreichs und des Mangels eines jemals geführten Strafverfahrens scheint mir das aber kaum denkbar zu sein.


Wenn der Täter eine fahrlässige schwere Körperverletzung verursacht hat, indem er gegen ein Gesetz gehandelt hat, dass ihm diese Handlungen auszuüben verbietet, weil das Verstoßen gegen dieses Gesetz leider oft zu Körperverletzungen führt und er seine Praktiken die diese Körperverletzungen verursachen können, fortgsetzt ausübt (nicht sicher, aber es liegt sehr nahe), besteht ja die Gefahr, dass das gleiche erneut passiert und weitere Personen geschädigt werden. Wenn man das der Polizei mitteilt, also was geschah und dass die Gefahr besteht, dass es wieder passiert, dann dürfte es also gespeichert bleiben und auch für die Ermittler zugänglich sein auch wenn das Übertreten des Gesetzes schon verjährt ist und und die Körperverletzung mangels Strafanzeige und Strafantrag nicht verfolgt wurde?


-- Editiert von Fragen123 am 24.07.2022 15:16

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#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Fragen123):
Wenn der Täter eine fahrlässige schwere Körperverletzung verursacht hat, indem er gegen ein Gesetz gehandelt hat, dass ihm diese Handlungen auszuüben verbietet


Da würde sich die Frage stellen, ob das überhaupt fahrlässig war oder nicht zumindest billigend in Kauf genommen, also vorsätzlich.

Des Weiteren hat die "schwere Körperverletzung" schon hohe Anforderungen, sicher dass diese gemeint ist?

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Vor allem gibt es gar keine "fahrlässige schwere KV" - schwere KV kann nur mit Vorsatz begangen werden.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#8
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Da würde sich die Frage stellen, ob das überhaupt fahrlässig war oder nicht zumindest billigend in Kauf genommen, also vorsätzlich.

Des Weiteren hat die "schwere Körperverletzung" schon hohe Anforderungen, sicher dass diese gemeint ist?


bedingt fahrlässig ist sie, daher nicht vorsätzlich, sondern nur "bedingt"

es ist eine schwere Körperverletzung, allerdings nicht mit Vorsatz sondern durch bedingte Fahrlässigkeit (nach dem motto "mir ist bewusst, dass es nicht erlaubt ist und schief gehen kann, aber ich glaube es wird schon alles gut gehen")

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#9
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Vor allem gibt es

gar keine "fahrlässige schwere KV" - schwere KV kann nur mit Vorsatz begangen werden.


Die Auswirkungen einer Fahrlässigen Körperverletzung können schwer sein. Das meinte ich damit. Wäre die gleiche Körperverletzung mit Vorsatz geschehen, wäre es eine schwere Körperverletzung.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2022 Beiträge, 533x hilfreich)

Zitat (von Fragen123):
"mir ist bewusst, dass es nicht erlaubt ist und schief gehen kann, aber ich glaube es wird schon alles gut gehen"


Vielleicht sollte man diese Einordnung einfach den Strafverfolgungsbehörden überlassen, da du sicher auch nicht in den Kopf der Person schauen kannst.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32890 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wäre die gleiche Körperverletzung mit Vorsatz geschehen, wäre es eine schwere Körperverletzung. Kurzum - eine fahrlässige KV. Die sollte man dann auch so nennen und nicht irgendwelche Bezeichnungen erfinden.
es ist eine schwere Körperverletzung Nein, ist es nicht. Nach der gleichen Logik müsste man eine fahrlässige Tötung als Totschlag bezeichnen...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
dann dürfte es also gespeichert bleiben und auch für die Ermittler zugänglich sein auch wenn das Übertreten des Gesetzes schon verjährt ist und und die Körperverletzung mangels Strafanzeige und Strafantrag nicht verfolgt wurde?
NEIN.

Zitat:
bedingt fahrlässig
So etwas gibt es nicht.

Möglicherweise handelt es sich tatsächlich um eine shwere Körperverletzung, weil die "gefährliche Praktik" eine vorsätzliche Körperverletzung dargestellt haben und nicht einwilligungsfähig gewesen sein könnte, woraufhin die schwere Folge nur noch fahrlässig verursacht werden musste. Vermutlich aber nicht. Leider sprechen Sie hier viel zu sehr in Rätseln und gehen von viel zu vielen falschen Annahmen aus, um Ihre Schilderung einigermaßen vernünftig einordnen zu können.

Zitat:
indem er gegen ein Gesetz gehandelt hat, dass ihm diese Handlungen auszuüben verbietet
Der Verstoß gegen dieses Gesetz ist möglicherweise für sich genommen strafbar. Auch könnte es eine zuständige Aufsichtsbehörde gegeben, die gegen die unerlaubte Ausübung dieser mysteriösen Praxis vorgeht.

Müsste ich raten: Der Täter führt irgendwelche Heilbehandlungen (Beschneidungen?) aus, hat aber keinerlei Qualifikation und regelmäßig kommt es zu Komplikationen (Verlust der Zeugungsfähigkeit?). In einem solchen Fall würden sich neben der Staatsanwaltschaft auch die Ärztekammer und wohl noch eine weitere zuständige Behörde (Bezirksregierung oder sowas) für den Fall interessieren, namentlich aufgrund der (mutmaßlich) fortgesetzten Ausübung dieser Praxis.

-- Editiert von Zuckerberg am 24.07.2022 19:38

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#13
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Müsste ich raten: Der Täter führt irgendwelche Heilbehandlungen (Beschneidungen?) aus, hat aber keinerlei Qualifikation und regelmäßig kommt es zu Komplikationen (Verlust der Zeugungsfähigkeit?). I


Ich versuche mal konkreter zu werden. Eine approbierte Person die Heilbehandlungen durchführen darf stiftet ständig andere Personen an in ihrem Auftrag Heilbehandlungen durchzuführen die diese gesetzlich gesehen nicht selbst durchführen dürfen. Eben aus dem Grund, dass man, wenn man nicht ausreichend Ahnung hat, Körperverletzungen verursachen kann. Da die anstiftende Person genauso für die Tat verantwortlich ist, geht es mir nur um diese. Die anstiftende Person, die finanziell von den Arbeiten der Personen die in ihrem Auftrag handeln profitiert, sollte sich eigentlich bewusst sein, dass diese Handlungen gegen ein Gesetz verstoßen, dass solche Handlungen nur der anstiftenden Person erlaubt und nahm in Kauf, dass eine Körperverletzung entsteht, natürlich ohne sie bewusst zu beabsichtigen. Das Gesetz erlaubt den Angestifteten eine ähnliche Handlung routinemäßig durchzuführen aber nicht genau die selbe. Könnte die anstiftende Person sich erfolgreich rausreden und aufgrund der Ähnlichkeit der Handlungen sagen, sie hätte es nicht gewusst dass man diese eine Handlung nicht an Andere übertragen darf und deshalb bestünde keinerlei Vorsatz oder gilt Unwissenheit schützt vor Strafe nicht, weil eine Person in dieser Position sich zu vergewissern hat, dass es zulässig ist?
Ist das bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit (also immernoch "einfach nur" fahrlässige Körperverletzung?
Der Gesetzesverstoß ist verjährt. Aber es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass diese Praktik permanent fortgeführt wird und so potentiell weitere Personen schädigt. Ist möglich, aber nicht von mir beweisbar. Es ist aber naheliegend.
Wenn nun bedingter Vorsatz vorliegen sollte, ist es dann ein Offizialdelikt wofür kein Strafantrag gebraucht wird?

Meine Fragen hab ich mal fett hervorgehoben.

Ich danke euch übrigens herzlich für eure Antworten. Sie haben mich bisher gedanklich schon etwas weitergebacht.

-- Editiert von Fragen123 am 24.07.2022 21:37

-- Editiert von Fragen123 am 24.07.2022 21:39

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#14
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Eine approbierte Person die Heilbehandlungen durchführen darf
Ein Arzt?????

Zitat:
Eine approbierte Person die Heilbehandlungen durchführen darf stiftet ständig andere Personen an in ihrem Auftrag Heilbehandlungen durchzuführen die diese gesetzlich gesehen nicht selbst durchführen dürfen.
...
finanziell von den Arbeiten der Personen die in ihrem Auftrag handeln profitiert,
...
Das alles gilt auch für Grippeimpfungen, die ein Arzt an die Arzthelferin/Krankenschwester delegiert hat. Wenn das Gesetz (bestimmte) Heilbehandlungen einem Arzt vorbehält, dann bedeutet das nicht, dass er dabei auch jeden Schritt eigenhändig ausführen muss.

Zitat:
Das Gesetz erlaubt den Angestifteten eine ähnliche Handlung routinemäßig durchzuführen aber nicht genau die selbe.
Das Legen von intravenösen Zugängen...

Zitat:
Könnte die anstiftende Person sich erfolgreich rausreden
Vielleicht. Siehe § 17 StGB. Warum weisen Sie diese Person nicht einfach auf die (vermeintliche) Rechtswidrigkeit hin? Dann wird deutlich schwieriger für diese Person, sich auf einen Verbotsirrtum zu berufen. Und mit etwas Glück hat diese Praxis dann ein Ende, wenn diese Person bemerkt, dass ihr jemand auf der Schliche ist und genauer hinsieht.

Zitat:
Ist das bedingter Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit (also immernoch "einfach nur" fahrlässige Körperverletzung?
Das kann man unmöglich beantworten, solange Sie eine solche Geheimniskrämerei betreiben.

Zitat:
Wenn nun bedingter Vorsatz vorliegen sollte, ist es dann ein Offizialdelikt wofür kein Strafantrag gebraucht wird?
Nur wenn auch die Voraussetzungen von § 227 erfüllt sind.

Übrigens lassen Ihre nebulösen Formulierungen mich vermuten, dass der Geanke an § 224 viel eher nacheliegend sein könnte. Aber auch hierzu lässt sich nicht mehr sagen. Am Ende ist vermutlich überhaupt keine der Form der Körperverletzung gegeben. Dass es zu unvorhergesehenen Komplikationen kommt, reicht dafür nicht aus. Im Übrigen haben die vermeintlichen "Opfer" der Tat das in die fraglichen Heilbehandlungen doch mit ziemlicher Sicherheit eingewilligt. Diese Einwilligung kann nicht an ein Gelingen der Behandlung als Wirksamkeitsvoraussetzung geknüpft sein, sondern allenfalls an eine Ausführung nach den Regeln der ärztlichen Kunst.

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#15
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Nur wenn auch die Voraussetzungen von § 227 erfüllt sind.


Sie meinen eine Körperverletzung ist nur dann ein Offizialdelikt, wenn die Person dadurch stirbt? Braucht man sonst für alle anderen Körperverletzungen immer einen Strafantrag? In § 227 geht es ja nur um die Todesfolge.

Zitat (von Zuckerberg):
Übrigens lassen Ihre nebulösen Formulierungen mich vermuten, dass der Geanke an § 224 viel eher nacheliegend sein könnte.


Sie haben recht damit, mittlerweile bin ich auch auf diesen Gedanken gekommen, da ein gefährliches Werkzeug genutzt wurde.

Zitat (von Zuckerberg):
Dass es zu unvorhergesehenen Komplikationen kommt, reicht dafür nicht aus.


Ich kann leider nicht komplett konkret werden (würde ich ja gerne), weil die Person auch hier sein könnte, aber wenn die approbierte Person einer unapprobierten Person den Auftrag gibt zum Beispiel eine OP durchzuführen die nur Approbierte durchführen dürfen, dann dürfte es sich dabei ja nicht um eine hinzunehmende Komplikationen handeln bei einem Eingriff dem man zugestimmt hätte, wenn was schief geht. Solche Eingriffe sind nur Approbierten vorbehalten. Dass die Person nicht approbiert ist, ist einem ja nicht immer unbedingt sofort bewusst. Man vertraut ja drauf, dass alles seriös abläuft und der Approbierte mit seinen Mitarbeitern das Richtige tut.


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#16
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38475 Beiträge, 14009x hilfreich)

Nun ja, dann ist das vielleicht eine Frage der Ärztekammer, aber nicht eine Frage des Strafrechts.

wirdwerden

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#17
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 160x hilfreich)

Warum zeigen Sie nicht einfach diese Personen an, die diese Operation ohne Zulassung dann tatsächlich ausführen?

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#18
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, dann ist das vielleicht eine Frage der Ärztekammer, aber nicht eine Frage des Strafrechts.


ich bin überzeugt davon, dass es auch eine Frage des Strafrechts ist, wenn durch Gesetzesverstöße Körperverletzungen erzeugt werden. Eine Körperverletzung muss bestraft werden.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Zitat (von CarstenF):
Warum zeigen Sie nicht einfach diese Personen an, die diese Operation ohne Zulassung dann tatsächlich ausführen?


Weil sie von der approbierten Person angestiftet werden wodurch diese die Hauptschuldige ist. Denn die Mitarbeiter handeln nur deshalb so weil es ihnen aufgetragen wird. Sonst würden sie es nicht tun. Und die Gefahr besteht, dass dieses gefährliche Geschehen immer weitergeht.

-- Editiert von Fragen123 am 25.07.2022 21:05

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#20
 Von 
Fragen123
Status:
Beginner
(105 Beiträge, 9x hilfreich)

Das hier würde mich noch besonders interessieren:

Zitat (von Zuckerberg):
Nur wenn auch die Voraussetzungen von § 227 erfüllt sind.


Sie meinen eine Körperverletzung ist nur dann ein Offizialdelikt, wenn die Person dadurch stirbt? Braucht man sonst für alle anderen Körperverletzungen immer einen Strafantrag? In § 227 geht es ja nur um die Todesfolge.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(921 Beiträge, 160x hilfreich)

Trotzdem begeht ja dann nicht der approbierte Arzt die Körperverletzung, sondern die Personen, welche das ohne Qualifikation ausführen. An eine Anstiftung zur Straftat könnte man hier denken.

Trotzdem, zu was soll das alles führen? Ist die Straftat überhaupt schon mit Sicherheit verjährt? Und wenn Sie konkrete Hinweise auf aktuelle Straftaten haben, können Sie das natürlich anzeigen.
Auch ist die Ärztekammer Ihnen sicher dankbar, falls solche Vergehen eines Arztes stattfinden. Trotzdem sollten Sie auch dort deutlich konkreter werden und auch Ansprechpartner benennen, sonst können weder Behörden noch die Ärztekammer mit diesen nebulösen Andeutungen etwas anfangen.

-- Editiert von CarstenF am 25.07.2022 21:30

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#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Fragen123):
Kann man eine Strafanzeige erstatten auch wenn dei Tat schon verjährt ist oder wird die Anzeige gar nicht erst aufgenommen?

Wenn die Tat bereits verjährt ist, darf sie nicht mehr verfolgt werden, das verstößt gegen §344 StGB:

§ 344 Verfolgung Unschuldiger


(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.

(2) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) berufen ist, absichtlich oder wissentlich jemanden, der nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an

1.einem Bußgeldverfahren oder
2.einem Disziplinarverfahren oder einem ehrengerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren

berufen ist. Der Versuch ist strafbar.

Zitat:
Ich nehme mal an die Speichern Strafanzeigen zu Straftaten in Bezug auf die Täter dauerhaft ab und behalten es im System?

Nein, selbstverständlich nicht. Das wäre rechtswidrig, und im beschriebenen Fall sogar ein Verbrechen, nicht nur ein Vergehen seitens der beteiligten Polizeibeamten und Staatsanwälte.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Nun ja, dann ist das vielleicht eine Frage der Ärztekammer, aber nicht eine Frage des Strafrechts.

Die Ärztekammern sind nur für approbierte Ärzte zuständig, nicht für Personen, die sich fälschlich als Arzt ausgeben. Für die sind die Gewerbeaufsichtsbehörden zuständig.
Soweit es um Straftaten geht, ist die Staatsanwaltschaft zuständig - nicht aber, wenn die Tat bereits verjährt ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6268 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von Fragen123):
ich bin überzeugt davon, dass es auch eine Frage des Strafrechts ist, wenn durch Gesetzesverstöße Körperverletzungen erzeugt werden. Eine Körperverletzung muss bestraft werden.

Das ist grundsätzlich auch völlig richtig, aber nicht dann, wenn die Tat bereits verjährt ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Die Ärztekammern sind nur für approbierte Ärzte zuständig, nicht für Personen, die sich fälschlich als Arzt ausgeben.
Das ist nicht korrekt. Die Ärtzekammer könnte hier unter Umständen sehr wohl tätig werden. Ganz abgesehen davon, dass offenbar tatsächlich ein approbierter Arzt vorhanden ist.

Zitat:
Sie meinen eine Körperverletzung ist nur dann ein Offizialdelikt, wenn die Person dadurch stirbt? Braucht man sonst für alle anderen Körperverletzungen immer einen Strafantrag? In § 227 geht es ja nur um die Todesfolge.
Ich hatte mich verschrieben. Ich meinte § 226, auf den Sie anscheinend die ganze Zeit hinaus wollen. Ob die dort genannten schweren Folgen auch wirklich vorliegen, sei mal dahingestellt.

Ein "Offizialdelikt" ist grundsätzlich jedes Delikt im StGB. Die Fälle, in denen (ausnahmsweise) ein (relatives) Antragsdelikt vorliegt, werden im StGB jeweils konkret genannt. In § 230 können Sie sehen, dass dies zum Beispiel für § 223 und § 229 der Fall ist. Insofern also: Ja, bei einer Körperverletzung muss noch irgendetwas hinzukommen, damit es ein Offizialdelikt wird. In Ihren Fall ist die Frage nach dem Offizialdelikt aber überflüssig. Denn Sie gehen ja davon aus, dass Verjährung eingetreten ist. Nach Eintritt der Verjährung kann gar nichts mehr passieren, egal ob es sich um ein Offizialdelikt oder um ein (relatives) Antragsdelikt handelt.

Zitat:
Weil sie von der approbierten Person angestiftet werden wodurch diese die Hauptschuldige ist.
Wenn Sie das so sehen wollen, dann bitte. Nach den Wertungen des deutschen Strafrechts kann die "approbierte Person" in diesem Fall aber nicht mehr Unrecht begehen als die tatsächlichen Behandler. Auch nach der strafrechtlichen "Logik" muss zunächst der Blick auf die Personen im Vordergrund fallen. Wenn die Staatsanwaltschaft hier tatsächlich ermitteln würde, dann würde die sowieso das gesamte Tatgeschehen durchleuchten. Die sitzen dann alle in demselben Boot. Allenfalls kann man bei den "kleinen Fischen" noch eher von einem Verbotsirrtum ausgehen als bei dem "Drahtzieher".

Zitat:
Eine Körperverletzung muss bestraft werden.
Der Gesetzgeber sieht das anders und gibt der Staatsanwaltschaft verschiedene Möglichkeiten, das Verfahren einzustellen. Und der Verletzte hat es anscheinend auch anders gesehen, weshalb er keinen Strafantrag gestellt hat. Dabei ist noch immer nicht ganz klar, ob es sich wirklich um Körperverletzungen handelt, insbesondere weil die "Patienten" ja offenbar in die Behandlung einwilligen.

Zitat:
ich bin überzeugt davon, dass es auch eine Frage des Strafrechts ist, wenn durch Gesetzesverstöße Körperverletzungen erzeugt werden.
Mag sein, dass es AUCH eine (ergebnisoffene) Frage des Strafrechts ist. Strafrechtlich gesehen sind diese Fälle eventuell aber geringfügig. Anscheinend scheitert die Rechtmäßigkeit (selbst Ihrer Darlegung nach) ja auch "nur" an einer Formalität. Die zuständige Ärztekammer hingegen fragt weniger nach der (hier fraglichen) strafrechtlichen Schuld, sondern pocht knallhart auf die Einhaltung gesetzlicher Prinzipien. Und hinsichtlich der Einhaltung solcher (medizinrechtlicher!) Prinzipien ist bei der Ärztekammer üblicherweise deutlich mehr Kompetenz vorhanden als bei der Staatsanwaltschaft. Die Ärztekammer kann dem ganzen Vorgehen viel schneller und effektiver einen Riegel vorschieben. Ähnliches gilt für andere zuständige Aufsichtsbehörden. Angeblich ist es ja das, was Sie beabsichtigt haben. Wenn Sie nun ganz anders argumentieren und unbedingt zukünftige Strafverfahren wollen, dann könnte man den Verdacht haben, dass es Ihnen gar nicht um die Sicherheit nderer Mitbürger geht, sondern Sie einfach nur diesen "Täter" im Knast sehen wollen. Dafür spricht auch, dass Sie sich nur auf diesen fokussieren und die eigentlichen Täter im Vordergrund ausblenden wollen.

Woher weiß der Verletzte, der plötzlich Strafanzeige erstatten will, denn überhaupt von den Unregelmäßigkeiten? Und warum weiß er das jetzt so plötzlich? Zum Zeitpunkt der Einwilligung wusste er es nicht?

Zitat:
Solche Eingriffe sind nur Approbierten vorbehalten. Dass die Person nicht approbiert ist, ist einem ja nicht immer unbedingt sofort bewusst. Man vertraut ja drauf, dass alles seriös abläuft und der Approbierte mit seinen Mitarbeitern das Richtige tut.
Das kann ich so nicht unterschreiben. Und zwar aus einer ganzen Reihe von Gründen nicht. Ob der Eingriff gesetzlich zulässig ist, ist dem "Patienten" doch in aller Regel egal. Er will diesen Eingriff. Er bekommt diesen Eingriff. Selbst wenn dessen rechtliche Bewertung sich anders darstellt als vom Patienten angenommen, ist das dem Strafrecht ziemlich egal. Das Strafrecht verlangt nicht, dass eine Einwilligung frei von sämtlichen Fehlannahmen sein muss, um wirksam zu sein.

Schon eher ist es (für den Patienten und das Strafrecht) relevant, ob der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt. Das kann aber durchaus auch bei Delegation an nicht approbiertes Personal noch der Fall sein. Und an die Approbation selbst denkt der gewöhnliche Patient meinem Eindruck nach gar nicht. Der gewöhnliche Patient weiß nichtmals, was das eigentlich ist oder dass es sowas überhaupt gibt. Verschwendet der Patient hieran aber sowieso keinen einzigen Gedanken, dann kann er auch keiner Fehlvorstellung unterliegen, welche etwas daran ändern könnte, dass der Patient (wirksam) eingewilligt hat.

Dass da überhaupt jemals ein einziger Patient saß, dieser von einer Approbation des eigentlichen Behandlers ausgegangen ist und er die Einwilligung bei Kenntnis von dem Fehler der Approbation verweigert hätte, ist bisher nur Ihre Theorie. Erst wenn die Richtigkeit dieser Annahme zweifelsfrei bewiesen wäre, dann könnte man in einem nächsten Schritt darüber nachdenken, ob die Einwilligung unwirksam und aus dem ganzen Vorgang eine (vorsätzliche oder fahrlässige) Körperverletzung wird.

Übrigens: Die vorsätzliche Körperverletzung verlangt dann auch, dass der Vorsatz sich auch auf den Irrtum des Patienten erstreckt. Und auch das müsste man zweifelsfrei nachweisen können.

Zitat:
Ich kann leider nicht komplett konkret werden (würde ich ja gerne), weil die Person auch hier sein könnte
Und dann???

Und warum sprechen Sie immer so geheimnisvoll von einer "approbierten Person"? Eine Approbation, die zur der Vornahme von Heileingriffen am Menschen befugt, gibt es in Deutschland nur für (Zahn-)Ärzte. Sprechen Sie also doch wie jeder andere Mensch auch von einem Arzt.

Und verraten Sie doch nun endlich, was das für eine hochgefährliche Heilbehandlung ist, die unbedingt nur von einem fertig ausgebildeten und approbierten Arzt eigenhändig vorgenommen werden darf. Das von Ihnen beschriebene Vorgehen mit der Delegation passt wie schon angemerkt auch auf die anerkannte Praxis bezüglich so einiger massenhaft durchgeführter Heileingriffe in Deutschland. Deswegen bleibt bei mir die Befürchtung zurück, dass Sie möglicherweise (wie ja auch in manchem anderen Punkt) irren und die Delegation sehr wohl rechtmäßig ist.

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