Strafanzeige stellen?

20. Februar 2012 Thema abonnieren
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige stellen?

Herrn X übte mutwillig Gewalt gegen das Kraftfahrzeug von Herrn Y aus.
Grund. Vermutlich in Erregung wegen eines Unfalles.

Dabei wurde der Spiegel zerbrochen und die Türfensterscheibe hat dadurch Kratzer abbekommen.

Herr Y schrieb Herrn X an und bezog sich auf die Aussage in Gegenwart der den Sachverhalt des Unfalles aufnehmenden Polizeiangehörigen, für die Sachschadenregulierung der mutwilligen Zerstörung aufzukommen.
Herr Y setzte eine 10 Tagesfrist zur Begleichung der Rechnung und steckte den Brief persönlich in den Briefkasten von Herrn X.

Die Frist ist seit gestern abgelaufen ohne jede Reaktion.
Herr X war sehr großzügig und legte einen weiteren Kostenvorschlag (Scheibentausch) nur unter Vorbehalt bei, da er noch unschlüssig ist, ob er diese Reparatur ausführen lässt.

Herr Y schrieb weiter, dass es ihm fern liegt, die Angelegenheit über eine Strafanzeige zu klären.

Wie weiter?

Selbe Schreiben mit kürzerer Frist per Rückschein senden, dabei die Portokosten mit in Rechnung setzen.

Gleich Strafanzeige stellen und nach Begleichung der Rechnung zu rück nehmen.
Kostet das Herrn Y etwas?

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"MfG"

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29 Antworten
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#1
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Herr Y schrieb Herrn X an und bezog sich auf die Aussage in Gegenwart der den Sachverhalt des Unfalles aufnehmenden Polizeiangehörigen,

Wenn die Polizei den Sachverhalt eh schon aufgenommen hat, brauchen Sie nicht mit der Strafanzeige zu drohen, den die Polizei ermitteln ohnehin bereits.

Der Rest ist Zivilrecht. Drohen Sie ruhig noch einmal mit einer Zivilklage - dann ab zum Anwalt.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32828 Beiträge, 17249x hilfreich)

Nö, die Polizei könnte eine Strafverfolgung hier ja nun ganz schlicht von der Stellung eines Strafantrages abhängig machen - das ist schließlich ein Antragsdelikt.

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#3
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Polizei hat nur den Unfall aufgenommen und gesagt, dass man den Schaden untereinander klären soll.
Man versprach ja vor der Polizei, den Schaden zu begleichen.
Jetzt könnte X es abstreiten, die Rechnungen erhalten zu haben.

quote:
Drohen Sie ruhig noch einmal mit einer Zivilklage - dann ab zum Anwalt.

Herr Y hat angst mit Drohungern, damiot es keine Nötigung wird.
Die Schadensumme beträgt insgesamt ca.250 €.
Wenn er einen Anwalt nimmt, ist das Geld weg.
Welche Fristen kann man setzen, wenn man es noch einmal versucht.
Gegenwärtig hat man 10 tage gesetzt.




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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Nö, die Polizei könnte eine Strafverfolgung hier ja nun ganz schlicht von der Stellung eines Strafantrages abhängig machen

Dies wird sehr wahrscheinlich bei der Aufnahme des Sachverhaltes erfolgt sein. Es wäre jedenfalls mehr als ungewöhnlich, wenn die Polizei gerufen wird und eine Anzeige aufnimmt, obwohl der Geschädigte davon absieht, Strafantrag zu stellen. Vermutlich hat der TE die Anzeige unterschrieben und irgendwo steht da drin, dass "der Geschädigte wegen aller in Betracht kommenden Delikte Strafantrag stellt".

Das Drohen mit Strafanzeige oder Zivilklage ist KEINE Nötigung, wenn - so wie hier - die Schadenersatzforderung in sachlichem Zusammenhang mit der Drohung steht.

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""

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Es wäre jedenfalls mehr als ungewöhnlich, wenn die Polizei gerufen wird und eine Anzeige aufnimmt, obwohl der Geschädigte davon absieht, Strafantrag zu stellen.

Die Polizei wurde wegen einem Verkehrsunfall gerufen.
Die mutwillige Beschädigung des Autos erfolgte vermutlich in Erregung wegen ds Unfalls.
Die Polizei sagte eindeutig, dass die mutwillige Beschädigung eine Straftat darstellt. Die Beteiligten könnten sich einigen um die Bezahlung, was vor der Polizei geschah.

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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Die Drohung mit einer Ziviklage wegen einer berechtigten Forderung ist keine Nötigung.

Da wäre es ggf. schon eher eine Nötigung (obwohl auch die Grenze da noch nicht überschritten sein dürfte), den von Ihnen geplanten Weg zu gehen, näml. einen Strafantrag zu stellen und deren Rücknahme für den Fall schneller Zahlung in Aussicht zu stellen. Denn die Strafanzeige ist grds. kein Mittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, von daher fehlt da eher der innere Zusammenhang als bei der Drohung mit einer Zivilklage.

Außerdem ist -ganz am Rande- die Polizei auch nicht dafür da als Drohkulisse zur Durchsetzung zivilrechtlicher Forderungen zu fungieren, und danach wieder "abbestellt" zu werden.

Lassen Sie einen Anwalt ein Forderungsschreiben aufsetzen und gut ist. Zahlen muß das der Schädiger.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Lassen Sie einen Anwalt ein Forderungsschreiben aufsetzen und gut ist. Zahlen muß das der Schädiger.


Das hört sich gut an,Danke.
Wäre es aber Empfehlenswert, wenn man gleiche forderungen noch einmal per Rückschein zusendet?
Hier kann man ansonsten sagen, nicht erhalten und man sitzt auf den RA Kosten.
Was dann, wenn er die Post nicht abholt?
quote:
Die Drohung mit einer Ziviklage wegen einer berechtigten Forderung ist keine Nötigung.
Da wäre es ggf. schon eher eine Nötigung (obwohl auch die Grenze da noch nicht überschritten sein dürfte),

Ist das kein Widespruch?

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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Was dann, wenn er die Post nicht abholt?


Kann man dadurch verhindern, dass man kein Einschreiben/Rückschein sendet, sondern ein Einwurfeinschreiben. Da ist es mit dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Außerdem gibt es ja vielleicht auch einen Zeugen, der beim Einwurf des letzten Schreibens dabei war.

quote:
Ist das kein Widespruch?


Nein, da es hier eine zivilrechtliche Forderung durchzusetzen gilt. Dafür ist die Zivilklage das rechtlich vorgesehene Mittel.

Eine Strafanzeige dient nicht zur Durchsetzung zivlrechtlicher Forderungen, sondern zur Bestrafung des Täters, dh. durch eine Strafanzeige kommt man -rechtlich- nicht zu seinem Geld, sondern eben nur über den Umweg, dass er "aus Angst vor Strafe" zahlt. Die Mittel-Zweck-Realtion fehlt hier also. Dennoch dürfte die Grenze zur Strafbarkeit -wie schon gesagt- noch nicht überschritten sein, da es wohl an der Verwerflichkeit fehlt.

Eine Androhung einer Ziviklage ist in jedem Fall unbedenklicher.


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Einwurfeinschreiben. Da ist es mit dem Einwurf in den Briefkasten zugestellt. Außerdem gibt es ja vielleicht auch einen Zeugen, der beim Einwurf des letzten Schreibens dabei war.

Wie läuft das ab?
Über die Post?
Es war leider kein Zeuge dabei.
Über die Post ist es mir aber lieber.

quote:
Eine Androhung einer Ziviklage ist in jedem Fall unbedenklicher


Wenn ich folgendes schreibe.
"Ich beziehe mich auf Ihre Aussage in Gegenwart der den Sachverhalt aufnehmenden Polizeiangehörigen, für die Sachschadenregulierung aufzukommen.
Ich bitte Sie den Bertrag von xxx (siehe Rechnung/Kostenvoranschläge) innerhalb von 7 Tagen auf das bekannte Konnte zu überweisen.
Anderenfalls zwingen Sie mich zu einer Zivilklage/Strafanzeige."

quote:
Lassen Sie einen Anwalt ein Forderungsschreiben aufsetzen und gut ist. Zahlen muß das der Schädiger.

Und wenn nicht, was kostet das bei einem Rechnungsbetrag von 300 €?
MfG

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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ja, Einschreiben (auch Einwurfeinschreiben) versendet man über die Post (oder einen privaten Briefdienstleister, wie z.B. CityPost hier bei uns im Norden)

quote:
Wenn ich folgendes schreibe.
"Ich beziehe mich auf Ihre Aussage in Gegenwart der den Sachverhalt aufnehmenden Polizeiangehörigen, für die Sachschadenregulierung aufzukommen.
Ich bitte Sie den Bertrag von xxx (siehe Rechnung/Kostenvoranschläge) innerhalb von 7 Tagen auf das bekannte Konnte zu überweisen.
Anderenfalls zwingen Sie mich zu einer Zivilklage/Strafanzeige."


Blödsinn ;) Wollen Sie dem einen Heiratsantrag machen, oder Geld von ihm? ;)

quote:
Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, den Schaden in Höhe von xxx € (s. Kostenvoranschlag), den Sie am .... an meinem KFZ verursachten zu begleichen. Sollte die Zahlung nicht bis zum .... bei mir eingegangen sein, werde ich meinen Anwalt unverzüglich anweisen, zivilrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten, ggf. Zivlklage gegen Sie zu erheben.


Fertig.

Wenn Sie unbedingt das mit der Strafanzeige reinbringen wollen, was ich wie gesagt lassen würde:

quote:
Ferner dürfte Ihnen bewußt sein, dass die vorsätzliche Beschädigung meines KFZ eine strafbare Sachbeschädigung darstellt.


quote:

Und wenn nicht, was kostet das bei einem Rechnungsbetrag von 300 €?


rd. 100,00 € vorgerichtlich (nach RVG)

Haben Sie keine Rechtschutzversicherung? Die deckt das auch in aller Regel.

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0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
Die Polizei sagte eindeutig, dass die mutwillige Beschädigung eine Straftat darstellt. Die Beteiligten könnten sich einigen um die Bezahlung, was vor der Polizei geschah.

Was hat denn jetzt die Polizei aufgenommen? Wenn die auch die nachträgliche mutwillige Beschädigung aufgenommen hat und Sie einen Unfallanzeige oder so was unterschrieben haben, dann haben Sie damit wahrscheinlich bereits Strafantrag wegen Sachbeschädigung gestellt, da normalerweise eine entsprechende Formulierung in der Anzeige drinnen ist.

Der Hinweis, die Beteiligten können sich wegen der Bezahlung einigen, ist dann nur noch der (überflüssige) Hinweis, dass der Schadenersatz selbstverständlich zivilrechtlich und nicht durch die Polizei zu regeln ist. Das die Polizei wegen Sachbeschädigung nicht ermittelt wird, kann dem nicht entnommen werden.

Der Vollständigkeit halber: Ein Strafantrag kann zurückgenommen werden. Das könnte auch bei den zivilrechtlichen Verhandlungen mit dem Schädiger helfen. Der Fragesteller könnte dann sinngemäß an die Polizei schreiben, dass er nach zivilrechtlichem Schadenausgleich keinen Wert mehr auf eine Bestrafung wegen Sachbeschädigung legt und ggf. gestellte Strafanträge zurücknimmt.
quote:
Eine Strafanzeige dient nicht zur Durchsetzung zivlrechtlicher Forderungen, sondern zur Bestrafung des Täters, dh. durch eine Strafanzeige kommt man -rechtlich- nicht zu seinem Geld, sondern eben nur über den Umweg, dass er "aus Angst vor Strafe" zahlt. Die Mittel-Zweck-Realtion fehlt hier also.

Das würde zu weit führen. Man darf mit Strafanzeigen drohen, wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Anspruch stehen, ohne dass man sich deswegen gleich wegen Nötigung strafbar macht.

Beispiele:
Detektiv droht mit Anzeige, falls der ertappte Ladendieb die Ware nicht zurückgibt.
E-Bay Verkäufer liefert nicht. Käufer droht mit Betrugsanzeige.
Ex droht dem uneinsichtigen Verflossenen mit Stalking-Anzeige, wenn die Nachstellungen nicht aufhören.
Grundstückeigentümer droht dem die Ausfahrt blockierenden Falschparker mit Anzeige.

In den v.g. Fällen ist die Drohung mit einer Anzeige immer gerechtfertigt, auch wenn man zivilrechtlich auf Herausgabe, Erfüllung, Unterlassung etc. klagen müsste.


Den Übrigen Ausführungen von Streetworker stimme ich zu.


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#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Das würde zu weit führen....


Ja, ich sagte ja, dass die Grenze zur Strafbarkeit hinsichtlich Nötigung hierbei noch nicht gerissen ist.

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0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

Und ich habe mich an der Aussage gerieben, die Zweck-Mittel-Relation sei verletzt, wenn man im Zusammenhang mit einer zivilrechtlichen Forderung unter anderem auch mit Strafanzeige / Polizei droht. Wenn wir uns aber einig sind, dass das nicht stets der Fall ist, dann sind wir uns insgesamt einig.

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#14
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Besten Dank an Alle für die echte Hilfe.
Werde den Text gern übernehmen.

quote:
Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, den Schaden in Höhe von xxx € (s. Kostenvoranschlag), den Sie am .... an meinem KFZ verursachten zu begleichen. Sollte die Zahlung nicht bis zum .... bei mir eingegangen sein, werde ich meinen Anwalt unverzüglich anweisen, zivilrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten, ggf. Zivlklage gegen Sie zu erheben.


quote:
Ich beziehe mich auf Ihre Aussage in Gegenwart der den Sachverhalt aufnehmenden Polizeiangehörigen, für die Sachschadenregulierung aufzukommen


Den Satz habe ich aus dem Anschreiben an den Zerstörer kopert.
Die Polizei hat bezüglich der mutwilligen Zerstörung nichts aufgenommen. Sie sagte am Schluß der Aufnahme des VU, dass wir das persönlich klären müssen, was die mutwillige Zerstörung betrifft.
Eine Woche später bekam man ein Schreiben von der Polizei "Schriftliche Äußerungen als Zeuge".
Das habe ich ausgefüllt ohne Antrag Strafanzeige.
Schon allein wegen diesem Formular müßte man doch berechtigt sein, das Wort "Strafanzeige" zu verwenden.
Ich werde es nicht verwenden, aber einmal generell gesehen.

MfG

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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Eine Woche später bekam man ein Schreiben von der Polizei "Schriftliche Äußerungen als Zeuge".


Das macht es nun wieder unklarer. Was war denn da als Tatbestand angegeben? Welche Straftat/Owi hat der Unfallgegner noch begangen, außer der Sachbeschädigung? Denn wenn ein Zeugenbogen wegen einer Straftat/OWi verschickt wird, dies aber nicht die Sachbeschädigung sein soll, muß es ja noch was anderes geben!?

Abschliessend und zum wiederholten Male zum Thema "mit Strafanzeige drohen":

In diesem konkreten Fall, wäre noch keine Strafbarkeit wegen Nötigung gegeben, wie ich vorangegangen auch jedesmal sagte.

Es ging anfgangs darum, dass Sie meinten, das drohen mit einer Zivilklage könne eine Nötigung darstellen, deswegen wollten Sie lieber mit einer Strafanzeige drohen.

Darauf entgegnete ich, dass das Drohen mit einer Strafanzeige eher/schneller eine Nötigung darstellen kann, als das Drohen mit einer Zivilklage. In diesem konkreten Fall ist es aber nicht so.

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0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Das macht es nun wieder unklarer. Was war denn da als Tatbestand angegeben? Welche Straftat/Owi hat der Unfallgegner noch begangen, außer der Sachbeschädigung? Denn wenn ein Zeugenbogen wegen einer Straftat/OWi verschickt wird, dies aber nicht die Sachbeschädigung sein soll, muß es ja noch was anderes geben!?

Das sind zwei getrennte Schuhe.
Verkehrsunfal und mutwillige Sachbeschädigung.
Die Schriftliche Äußerungen als Zeuge betrifft das Verfahren der Sachbeschädigung am KfZ (303 StGB).
Man sollte schildern, wie es zur Sachbeschädigung kam.
Hoffe, dass es jetzt verstanden wird.


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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Hoffe, dass es jetzt verstanden wird.

Ja, jetzt 100%ig :) Das hat aber zur Folge, dass jetzt auch klar ist, dass Sie die Sache mißinterpretieren. :)

Eine Sachbeschädigung (§ 303) kann nur vorsätzlich(!) erfolgen. Der Unfall fand ja kaum vorsätzlich statt. Er ist Ihnen ja sicher nicht mit Absicht reingefahren, sondern aus Unachtsamkeit.

Wenn es um ein § 303 StGB-Verahren in dem Zeugenbogen geht, kann es sich also nur um vorsätzliche Sachbeschädigung handeln, somit um die mutwillige Beschädigung nach dem Unfall.

Ilsa lag demnach richtig mit der Annahme, dass die Polizei bereits ein Strafverfahren wegen der mutwilligen Beschädigung = der vorsätzlichen Sachbeschädigung eingeleitet hat. Ist eigentlich auch logisch, da es sich zwar um ein Antragsdelikt handelt, jedoch nur um ein relatives, nicht um ein absolutes. Insofern ist nicht einmal zwingend ein Strafantrag Ihrerseits notwendig. Die Polizei kann (und hat offensichtlich) ein Verfahren von Amts wegen eingeleitet.

Mit dem "unter sich einigen" war dann lediglich der zivilrechtliche Teil gemeint.

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0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Als Beispiel kann man auch die Fälle anführen, wo jemand bei einem Unfalls verletzt wird (fahrlässige Körperverletzung). Dabei handelt es sich ebenfalls um ein relatives Antragsdelikt. Dennoch leitet auch hier die Polizei regelmäßig von sich aus (von Amts wegen) ein Strafverfahren ein, auch wenn der Verletzte keinen Strafantrag stellt.

Zwingend erforderlich ist ein Strafantrag nur dann, wenn es sich um ein absolutes Antragsdelikt handelt. Das ist jedoch weder § 229 StGB , noch § 303 StGB .

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
Hoffe, dass es jetzt verstanden wird.
Ja, jetzt 100%ig
Das hat aber zur Folge, dass jetzt auch klar ist, dass Sie die Sache mißinterpretieren.



Also doch nicht klar.
Die Polizei wurde wegen einem Verkehrsunfall gerufen, den Herr Y verursacht hat (TBNR 101118).
Aus der vermutlichen Erregung heraus hat Herr X das Auto von Herrn Y mutwillig beschädigt.
Die Polizei sagte eindeutig, dass sie wegen der mutwilligen Beschädigung nichts unternimmt, was auch die drei Blätter "Schriftliche Äußerungen als Zeuge" belegen.
Blatt drei ist der Strafantrag, den Herr Y stellen kann oder sich vorbehalten kann.
Vermutlich habe ich kommende Woche die Möglichkeit beim RA bei der Akteneinsicht etwas darüber zu erfahren.
Der RA wurde beauftragt, da anfänglich nicht klar war, wie die Ordnungswidrigkeit ausgelegt wird.
MfG


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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Schriftliche Äußerungen als Zeuge betrifft das Verfahren der Sachbeschädigung am KfZ (303 StGB). <hr size=1 noshade>


Dann wird die StA wegen des Strassenverkehrsbezuges das besondere ö. Int. nach § 303c StGB bejahen.

Das wird (absolute) Sicherheit für den Zivilprozess schaffen, wenn der überhaupt nötig wird.

X könnte sich Pluspunkte verschaffen, wenn er den Schaden wieder gut macht.

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0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:
X könnte sich Pluspunkte verschaffen, wenn er den Schaden wieder gut macht.


Richtig, aber der Termin war der 21.02.12.
Herr Y wartet noch bis 24.02.12 und dann schickt er gleiches Schreiben mit der Empfehlung von !!Streetworker!!.
quote:
Ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, den Schaden in Höhe von xxx € (s. Kostenvoranschläge), den Sie am .... an meinem KFZ verursachten zu begleichen. Sollte die Zahlung nicht bis zum .... bei mir eingegangen sein, werde ich meinen Anwalt unverzüglich anweisen, zivilrechtliche Schritte gegen Sie einzuleiten, ggf. Zivlklage gegen Sie zu erheben.
.

Der Brief wird per Rückschein mit einer Frist von 7 Tagen zugestellt.
Der dritte Kostenvoranschlag, der unter Vorbehalt bisher versendet wurde,da man eventuell mit den Kratzern an der Türscheibe leben wollte, wird nun mit angefordert.
Herr X hat es so gewollt.

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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Der Brief wird per Rückschein mit einer Frist von 7 Tagen zugestellt. <hr size=1 noshade>


Ich weiss jetzt nicht, weshalb du alles selber machen willst, wenn du sowieso einen RA hast, dessen Kosten schon jetzt übernommen werden müssen.

Den solltest du auf das Adhäsionsverfahren hinweisen, dann würde im Strafprozess auch über deinen zivilrechtlichen Schadensersatz entschieden, dann wäre ein Prozess "gespart", §§ 403 ff. StPO .

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0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Ich weiss jetzt nicht, weshalb du alles selber machen willst, wenn du sowieso einen RA hast, dessen Kosten schon jetzt übernommen werden müssen.

Den solltest du auf das Adhäsionsverfahren hinweisen, dann würde im Strafprozess auch über deinen zivilrechtlichen Schadensersatz entschieden, dann wäre ein Prozess "gespart", §§ 403 ff. StPO <hr size=1 noshade>


Danke, aber das verstehe ich nicht.
Die Verkehrsrechtsschutzversicherung deckt das doch nicht ab,oder?

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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Danke, aber das verstehe ich nicht.



Dazu gibt es ja den Anwalt.

Ich vermute mal, dass der weniger Gebühren erhält, wenn alles im Strafverfahren abgewickelt wird, begeistert wird er nicht sein.

Die RSV übernimmt das wie den/als Zivilprozess.

Für dich wäre es angenehmer, nur 1 Termin wahrzunehmen.

Allerdings kann es bis zur Terminierung ewig dauern. Das gilt aber auch für den Zivilprozess. Und: Jemand könnte auf die Idee kommen, den bis zum Urteil im Strafverfahren ruhen zu lassen.

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#25
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich verstehe mt 69 Jahren jetzt nichts mehr.
Werde also erst einmal den Brief per Rückschein senden.
Wenn hier keine Reaktion kommt, habe ich für den RA schon ezwas vorgearbeitet oder auch nicht.
Er hatte das 5 Wochen auf dem Schreibtisch und hat nichts getan.Er sollte mein Anschreiben einfach versenden.
Er wartet auf Akteneinsicht.
Inzwischen habe ich die Ordnungswidrigkeit bezahlt, um die Frist nicht zu verpassen.
Einen Termin (Erstgespräch hatte ich ja und ein weiterer soll dann mit der Akteneinsicht erfolgen.


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"MfG"

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
Wenn hier keine Reaktion kommt, habe ich für den RA schon ezwas vorgearbeitet oder auch nicht.


Das ist hier eine klare Sache, aber manchmal sind die RA gar nicht glücklich, wenn die Mandanten die Sache selbst in die Hand nehmen. Das kann zu massiven Problemen führen, die Erfolgschancen verringern.

Ich würde deshalb schon höflichkeitshalber fragen, ob er das inhaltlich so billigt.

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#27
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Ich verstehe mt 69 Jahren jetzt nichts mehr.


Es geht jetzt zugegebenermaßen auch etwas durcheinander :)

Wobei Sie aber auch immer wieder neue "Überraschungen" liefern:
quote:<hr size=1 noshade>
Inzwischen habe ich die Ordnungswidrigkeit bezahlt, <hr size=1 noshade>


Sie waren also offenbar der Schuldige am Unfall?! Ich ging bisher vom Gegenteil aus.

@flawless

Adhäsionsverfahren ist grds. eine gute Idee in dem Fall, aber dafür muß es natürl. eine Hauptverhandlung wg. der Sachbeschädigung geben. Und da habe ich meine Bedenken. Selbst wenn die StA das bes. öffentliche Interesse bejaht (denn einen Strafantrag hat er ja bisher nicht gestellt) wird es doch wahrscheinlich einen Strafbefehl oder ggf. ein Einstellungsangebot nach § 153a StPO geben. Wenn nicht ohnehin mangels öffentl. Interesse eingestellt wird.

@Struppi

Machen Sie es so, wie Sie es im letzten Schreiben beschrieben haben. Schreiben Sie ihm selbst noch ein letztes mal in etwas harscherem Ton und wenn darauf keine Reaktion kommt, weisen Sie Ihren Anwalt an, Schritte einzuleiten. Wenn das so ein "Schluderjahn" ist, müssen Sie mit dem halt auch mal etwas "deutlicher" sprechen.
Ob die Rechtsschutz die Sache bezahlt, kommt darauf an:

Wenn Sie auch eine Privatrechtschutz haben, zahlt sie in jedem Fall.

Wenn Sie nur(!) eine Verkehrsrechtschutz haben, kommt es darauf an, ob die gemäß der ARB auch Schadenersatzforderungen aus sog. "vorsätzlich unerlaubten Handlungen" übernimmt, die im "ruhenden Verkehr" begangen wurden.

Grundsätzlich hat aber ja sowiso der Schädiger die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.

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-- Editiert !!Streetworker!! am 22.02.2012 14:11

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:
wird es doch wahrscheinlich einen Strafbefehl ...



Das kann natürlich sein. Einstellung halte ich für ausgeschlossen.

Ich kann nicht aus Wut, egal wer Schuld hat, dem Gegner den Spiegel abtreten. Da wird mit höchster Wahrscheinlichkeit die FE entzogen.

quote:
Schreiben Sie ihm selbst ...


Es ist halt manchmal misslich, wenn man als Rechtsbeistand im Brustton der Überzeugung Sachverhalte vorträgt und dann legt die Gegenseite plötzlich bis dahin völlig unbekannte Schreiben des eigenen Mandanten vor, in denen u.U. etwas völlig anderes steht.

Das kann dann das Anwalt-Mandantenverhältnis belasten.

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0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Struppi22
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geschehen noch Wunder.
Nach Ablauf der Zahlfrist erhielt ich einen Brief mit einer Entschuldigung, dass man den Termin verpasst hat und nun den Betrag überwiesen hat.
Von der Staatsanwaltschaft erhielt ich auch einen Brief "Der Anzeige wird mangels öffentlichen Interesse keine Folge gegeben (§§ 374 , 376 StPO .
Man könnte Privatklage nach § 381 StPo erheben.

Ich bin echt verwundert, dass hier etwas kam ,da keine Strafanzeige gestellt wurde.
Wir von Amtswegen bei jedem kleinen Delikt ermittelt, muß man sich nicht wundern, wenn die Behörden überlastet sind.

MfG

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"MfG"

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