Strafanzeige trotz Verjährung

17. Februar 2010 Thema abonnieren
 Von 
standventilator
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafanzeige trotz Verjährung

Hallo,

ich habe eigentlich 2 Fragen.

Ich möchte Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft stellen wegen
1. Verletzung der Fürdsorgepflicht des Arbeitgebers
2. Verletzung des Persönlichkeitsrechts
3. Verleumdung.

1. Der Vorfall (2003) ist verjährt. Ist es trotzdem möglich die Anzeige zu stellen (bin nicht auf Schadenersatz aus sondern auf Wahrung meines Rufes in der Öffentlichkeit) und was muss ich hier für Kosten einplanen?

2. Kann die Staatsanwaltschaft die Anzeige abweisen und kann es dann trotzdem die Feststellung der Klage geben?

Danke.
Gruß

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Dr. Eschflegel
Status:
Lehrling
(1062 Beiträge, 317x hilfreich)

Eine Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft ist immer kostenlos.

Soweit ich weiß, kann die Staatsanwaltschaft auf den Privatklageweg verweisen, wenn kein öffentliches Interesse an Strafverfogung gegeben ist. Dazu muss man dann wohl einen RA einschalten.

-----------------
"Kanzlei Dr. Eschflegel/Dr. O. Hung/Dr. Uckbogen, Söhne und Schwiegertöchter ( mitnichten Neffen)"

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest-12318.02.2010 09:01:21
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 2x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nr. 1 gibt es nicht als Straftatbestand (allenfalls in Form von § 171 StGB zum Nachteil von U16jährigen)

Nr. 2 gibt es so auch nicht als STB. Müßte also konkretisiert werden, z.B. § 201 StGB käme in Frage. Wobei für dieses Delikt die Regelverjährungsfrist abgelaufen wäre, es also nicht mehr verfolgbar ist, wenn nicht eine verjährungsunterbrechende Maßnahme nach § 78c StGB stattgefunden hat, was wohl nicht der Fall ist.

Bei Nr. 3 ist es hinsichtlich der Verjährung ebenso, wie bei Nr. 2.


Und bei verjährten Delikten besteht -wie Groenlaender schon schrieb- ein nicht behebbares Verffahrenshindernis. Diese können daher nicht mehr verfolgt werden.

-----------------
"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia

Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

auf Wahrung meines Rufes in der Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit erfährt doch nichts. Das Verfahren würde mit der alleinigen Begründung eingestellt werden, dass Verjährung eingetreten ist. Selbst wenn also der Empfänger eines Einstellungsbescheides sich bemüßigt fühlen würde, damit hausieren zu gehen, würde lediglich bekannt werden, dass das Verfahren eingestellt worden ist, weil die Vorwürfe verjährt sind. Ob sie zutreffen oder nicht wird weder mitgeteilt noch ermittelt.

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