Strafanzeige wegen Verdacht

15. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafanzeige wegen Verdacht



Wo ist der Unterschied wenn ich sage A hat mich bedroht und beleidigt.

Wo ist der Unterschied wenn ich Anzeige erstatte wegen Verdachts der Beleidigung und Bedrohung gegen A

Ist es zu unterscheiden ob ich jemanden explizit oder auf Verdacht Anzeige?

Danke


-- Editier von TesoroCibola am 15.08.2017 20:37




7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von TesoroCibola):
Ist es zu unterscheiden ob ich jemanden explizit oder auf Verdacht Anzeige?

Klar.
Im ersteren sage ich ja "der war es ganz bestimmt. Im zweiten Fall sage ich nur "er könnte es gewesen sein, bin mir aber nicht sicher".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49853 Beiträge, 17475x hilfreich)

Wobei bei einer Verdachts-Anzeige wegen Beleidigung und Bedrohung gleich die Gegenfrage kommen wird, warum man sich denn unsicher bezüglich des Täters ist. Und wenn man als direkt Betroffener nicht sicher ist, von wem man bedroht und beleidigt wurde, dann ist schon klar, dass das Verfahren ohne Bestrafung des Täters eingestellt wird.

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#3
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Es geht bei dem Verdacht darum das ein Dritter, hier der Staatsanwalt, den Vorwurf prüft und bestätigt. Nicht immer ist eine Beleidigung auch als solche rechtlich verwertenbar bzw. die Bedrohung.

A sagt zu B "Arschloch...."
B zeigt A an wegen Verdacht der Beleidigung

A sagt zu B " Ich mach dich fertig"
B erstattet Anzeige wg Verdacht der Bedrohung

A wirft eine Flasche nach B
B erstattet Anzeige wg Verdacht der versuchten gefährlichen Körperverletzung bzw. versuchtem Totschlag.

Also der Täter ist immer bekannt gegen welchen Anzeige erstattet wird, geht nur um die Anzeigen wg Verdacht einer möglichen Straftat.





-- Editiert von TesoroCibola am 15.08.2017 21:17

-- Editiert von TesoroCibola am 15.08.2017 21:25

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9549x hilfreich)

Zitat:
Es geht bei dem Verdacht darum das ein Dritter, hier der Staatsanwalt, den Vorwurf prüft


Das ist bei jeder Anzeige so.

Streng offizell wird sowieso jedes Ermittlungsverfahren wegen des "Verdachtes auf ... was auch immer" geführt, da man bis zur Verurteilung eben nur "Verdächtiger". Selbst wenn 10 Polizisten Zeugen der Tat waren, heißt das Ermittlungsverfahren "Verdacht auf blabla".

Es ist also völlig schnuppe, ob man sein Schreiben oder was auch immer: "Anzeige wegen XY" oder "Anzeige wg. Verdacht auf XY" nennt. Was es genau ist, ergibt sich aus dem geschilderten Lebenssachverhalt und nicht aus der "Überschrift"

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#5
 Von 
TesoroCibola
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)

Also hilft der Verdacht nicht vor einer Gegenanzeige zb. Wegen falscher Verdächtigung?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128653 Beiträge, 41091x hilfreich)

Zitat (von TesoroCibola):
Also hilft der Verdacht nicht vor einer Gegenanzeige zb. Wegen falscher Verdächtigung?

Gemäß dem Grundsatz "jeder kann alles anzeigen" schützt das nicht vor Gegenanzeigen.




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9549x hilfreich)

Zitat (von TesoroCibola):
Also hilft der Verdacht nicht vor einer Gegenanzeige zb. Wegen falscher Verdächtigung?


Nein, weil es eben nicht auf die "Überschrift" ankommt, sondern auf den Sachverhalt den man schildert.

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