Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung?

2. Juni 2013 Thema abonnieren
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)
Strafanzeige wegen falscher Verdächtigung?

Folgender Sachverhalt: Person A regt für Person B mutmaßlich mutwillig eine gesetzliche Betreuung an. Hierauf werden Betreuungsbehörde und Amtsgericht aktiv, um die Notwendigkeit der Betreuung zu prüfen. Die Voraussetzungen einer Betreuung sind nicht erfüllt, so dass keine Betreuung eingerichtet wird. Es ist anzunehmen, dass Person A dies von vornherein wusste und v.a. sicher davon ausgehen musste, dass Person B keine Betreuung wünscht.

Frage: Kommt aufgrund der Behörden- und Gerichtsaktivität eine Strafanzeige gegen Person A wegen falscher Verdächtigung, § 164 Absatz 2, in Betracht?

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9548x hilfreich)

1. Eine Anzeige kommt immer in Betracht. Es ist ja lediglich eine Aufforderung an die Polizei zu ermitteln.

2. Für § 164(2) StGB müßten (im Rahmen der Anregung) vorsätzlich und wider besseren Wissens "Behauptungen tatsächlicher Art" aufgestellt worden sein. Dazu sagt der Sachverhalt als solches nichts aus.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

3x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
1. Eine Anzeige kommt immer in Betracht. Es ist ja lediglich eine Aufforderung an die Polizei zu ermitteln.
Ich wollte die Betonung auf "falsche Verdächtigung" legen, nicht auf Anzeige. Ein Betreuungsverfahren wird schließlich für den Betroffenen geführt, nicht gegen ihn. Insofern weiß ich nicht, ob § 164 greift.


quote:
>mutwillig eine gesetzliche Betreuung an
was soll denn das bitte sein?
Wer aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht (mehr) in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln, kann hierfür einen gesetzlichen Betreuer bekommen. Man ist dann nicht (wie früher) entmündigt, hat aber jemanden, der in den betreuten Bereichen rechtswirksam tätig werden kann - idealerweise unter Berücksichtigung der Wünsche des Betreuten, praktischerweise mitunter auch ziemlich am Betreuten vorbei.

Grundsätzlich darf jeder für eine andere Person eine Betreuung anregen, wenn man meint, dass diese Person allein nicht mehr klar kommt. Auf diese Anregung hin müssen Betreuungsbehörde und Gericht tätig werden und die Sache prüfen. Das ist natürlich sinnvoll, wenn jemand wirklich Hilfe braucht. Andernfalls ist es lästig, denn der Betroffene muss sich dazu äußern, ggf. vor Gericht erscheinen oder wird gar zum Gutachter geschickt. Die allermeisten Menschen finden es ehrenrührig, wenn sie als nicht mehr allein entscheidungs- und urteilsfähig betrachtet werden.

"Mutwillig" bezieht sich darauf, dass Person A wusste, dass eine Betreuung weder nötig noch erwünscht war, bzw. darauf, dass Person A wahrscheinlich durch die Anregung der Betreuung Person B in einer rechtlichen Angelegenheit auf Linie bringen wollte.


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2x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9548x hilfreich)

quote:
Ich wollte die Betonung auf "falsche Verdächtigung" legen, nicht auf Anzeige. Ein Betreuungsverfahren wird schließlich für den Betroffenen geführt, nicht gegen ihn. Insofern weiß ich nicht, ob § 164 greift.


Auch mit der Betonung bleibt die Antwort gleich. Eine Strafanzeige ist eine Mitteilung an die Strafverfolgungsbehörden über einen mglw. strafbaren Sachverhalt mit der Bitte/Aufforderung zu ermitteln, ob ein Straftatbestand erfüllt und nachweisbar ist. Letzteres ist ja genau der Sinn eines Ermittlungsverfahrens und Aufgabe der Polizei. Der Anzeigenerstatter muß nicht im Vorfeld prüfen, ob der Tatbestand erfüllt ist.

quote:

"Mutwillig" bezieht sich darauf, dass Person A wusste, dass eine Betreuung weder nötig noch erwünscht war,


Ob sie "erwünscht" ist, ist für den Sachverhalt zieml. egal. Das der Anregende definitiv wußte, dass keine Betreuung erforderlich ist, ergibt sich woraus, bzw. läßt sich wie nachweisen ?? Offen ist dann auch noch die Frage, welche (unwahre) "Behauptung tatäschlicher Art" dem Gericht ggü. aufgestellt wurde...!?

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3x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)

quote:
Ob sie "erwünscht" ist, ist für den Sachverhalt zieml. egal.
Wenn dem Betroffenen nicht per Gutachten Geschäftsunfähigkeit attestiert wird, ist seine Zustimmung zur Betreuung nötig. Geschäftsunfähigkeit stand aber nicht zur Debatte, da es nicht um eine umfassende Betreuung ging. A regte die Betreuung nur für eine Erbangelegenheit an. A und B gehören nämlich zu einer Erbengemeinschaft, wobei B gerade einen Auseinandersetzungsvorschlag bzgl. einer Immobilie abgelehnt hat. Diese Ablehnung wird höchstwahrscheinlich die Teilungsversteigerung nach sich ziehen.

quote:
Das der Anregende definitiv wußte, dass keine Betreuung erforderlich ist, ergibt sich woraus, bzw. läßt sich wie nachweisen ??
Es ergibt sich aus Vorgeschichte und Begleitumständen. B ist bekanntermaßen fähig, Vollmacht zu erteilen und hat dies im Zuge der Erbauseinandersetzung auch getan. Es darf aber keine Betreuung eingerichtet werden, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten per Vollmacht regeln lässt oder selbst regelt. A hat natürlich mitbekommen, dass B seine Interessen vertritt oder vertreten lässt.

quote:
Offen ist dann auch noch die Frage, welche (unwahre) "Behauptung tatäschlicher Art" dem Gericht ggü. aufgestellt wurde...!?
Das ist in der Tat noch offen, da das Schreiben mit der Anregung B noch nicht vorliegt. Bisher gibt es nur die Auskünfte der Betreuungsbehörde, aber B wird zeitnah Einsicht nehmen.

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2x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
JuBiPe
Status:
Lehrling
(1091 Beiträge, 564x hilfreich)

quote:
B ist bekanntermaßen fähig, Vollmacht zu erteilen


Für sehr weitreichende Interpretationen von "bekanntermaßen".

Mal dumm gesagt, ein volldementer Opa kann auch "eine Vollmacht erteilen", er weiß dann halt nur nicht, was er da tut.

quote:
Es darf aber keine Betreuung eingerichtet werden, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten per Vollmacht regeln lässt oder selbst regelt.


Doch, wenn erkennbar ist, daß er dazu eben nicht mehr in der Lage ist.

Und wenn lediglich der Verdacht geäußert wurde, daß dem so sein könnte, wird es nicht nur sachlich, sondern auch rechtlich unmöglich sein, dem A "falsche Verdächtigung" vorzuwerfen. Denn nicht nur wird man das nicht beweisen können, sondern es würde noch nicht mal begrifflich eine solche vorliegen.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Platypus
Status:
Beginner
(76 Beiträge, 12x hilfreich)

Zitat:
Mal dumm gesagt, ein volldementer Opa kann auch "eine Vollmacht erteilen", er weiß dann halt nur nicht, was er da tut.
Es darf aber keine Betreuung eingerichtet werden, wenn der Betroffene seine Angelegenheiten per Vollmacht regeln lässt oder selbst regelt.
Doch, wenn erkennbar ist, daß er dazu eben nicht mehr in der Lage ist.
Das eben meinte ich. Es ist erkennbar, dass Person B zum sinnvollen Erteilen von Vollmachten in der Lage ist. Fanden Betreuungsbehörde und Gericht auch - nach einem kurzen Telefonat übrigens. Die Vermutung, dass B nicht in der Lage sein könnte, Vollmachten zu erteilen, oder dass B sich der Bedeutung von Vollmachten nicht bewusst wäre, ist abwegig und müsste nach den vorangegangenen Erbauseinandersetzungen zwischen A und B auch für A abwegig sein.

Wie der Wortlaut der Betreuungsanregung ist, muss man noch sehen. Man merkt halt die Absicht und ist entsprechend verstimmt... Kurz: B möchte das nicht einfach so hinnehmen.

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" "

-- Editiert Platypus am 03.06.2013 18:38

-- Editiert Platypus am 03.06.2013 18:38

-- Editiert Platypus am 03.06.2013 18:39

-- Editiert Platypus am 03.06.2013 18:40

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JustizAmtsGewaltOpfer
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
1. Eine Anzeige kommt immer in Betracht. Es ist ja lediglich eine Aufforderung an die Polizei zu ermitteln.

2. Für § 164(2) StGB
müßten (im Rahmen der Anregung) vorsätzlich und wider besseren Wissens "Behauptungen tatsächlicher Art" aufgestellt worden sein. Dazu sagt der Sachverhalt als solches nichts aus.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"


Ich hoffe,daß ich was fragen darf?
Für viele vielleicht nützlich...

Mal angenommen 1ne Auszubildene bei Gericht,erkennt die richtige Sachlage nicht.

Person A,die sich gegen Amtsmißbrauch"nachweislich"einsetzt,wird von Option"zuvor benannt"aus reiner telefonischer
Vermutung,leider,falsch beschuldigt/vermutet unterdrückt angerufen,zu haben.

Wars aber nicht,und kann nur vortäuschen falschester Tatsachen sein,mir bösesten Folgen.

Reicht das schon aus,um ein Betreungsverfahren"ohne"jeglichen Rechtsmittelbehelf,einzuleiten?

Desweiteren wurde bislang der unwissenden+betroffenen Person"intern"Hilfsnachricht gegeben.

Was macht man allerbestens:in solch einer Situation.

Auch wenn man erst später(vielleicht:noch nicht,zu spät?),die Kenntniß erlangt,daß das"ALLERLEI"der Spekulationen+Vermutungen,die Betroffene gar nicht verursacht hat?

Herzlichst Danke

-- Editiert von JustizAmtsGewaltOpfer am 23.12.2015 07:45

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 704x hilfreich)

Hallo,

es wäre sinnvoll wenn Sie für Ihre Frage ein eigenes Thema eröffnen und nicht solche mehr als 2 Jahre alten Leichen ausgraben.

Grüße
PP

3x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JustizAmtsGewaltOpfer
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 3x hilfreich)

Dankeschön für den lieben Hinweis.. :respekt:
Das ist eine nette Aufmersamkeit.

Dieser Vorschlag ist schon"viele"Ehren wert.
Werde noch mein:Bestmögliches umsetzen.

Sehr lieber Gruß...

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 704x hilfreich)

Zitat:


Dankeschön für den lieben Hinweis.. :respekt:
Das ist eine nette Aufmersamkeit.

Dieser Vorschlag ist schon"viele"Ehren wert.
Werde noch mein:Bestmögliches umsetzen.

Sehr lieber Gruß...


Zum Glück hört man keine Ironie heraus.

Ihr Nickname spricht ja auch schon Bände...


4x Hilfreiche Antwort

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