Strafanzeige wg. Bedrohung o. Strafantrag

5. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Samson1963
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)
Strafanzeige wg. Bedrohung o. Strafantrag

Guten Tag zusammen,

ich habe eine Frage zu "Bedrohung":

Kurz zu den "Rahmenbedingungen":
Ich wurde nun bereits mehrfach durch die selbe Person "bedroht".
Beim letzten Vorfall geschah dies telefonisch. Die Person hat ihre Androhungen leider auf meine Mailbox gesprochen, seinen Namen hinterlassen und detailiert geäußert was ich zu erwarten habe:
Er wird mir jeden einzelnen Knochen brechen, mir die Fr.... einschlagen, ich werde drei Schläge von ihm bekommen und tot umfallen. usw. Er würde mich abpassen und auf mich warten da er ja wüßte wann ich wo anzutreffen sei.

Da ich mich nun entschlossen habe dies nicht weiter hinzunehmen und aktiv dagegen vorzugehen bin ich nicht sicher ob diese gemachten Androhungen schon unter §241 StGB fallen da dazu ja die Androhung eines Verbrechens notwendig ist.
Als Verbrechen gelten ja Taten mit Mindesmaß Freiheitsstrafe von 1 Jahr.
Daher käme m.E. nur §226 StGB (Schwere Körperverletzung) in Betracht.
Ich denke die Androhung des "Todschlages" kann ich so alleine nicht festigen.

Sollte es in dieser Situation ausreichen einen Strafantrag (§230 StGB ) zu stellen oder kann ich eventuell, um meiner Haltung Nachdruck zu verleihen, gleichzeitig eine Strafanzeige erstatten mit dem Risiko das diese wegen des fehlens des Verbrechens eingestellt wird? Was passiert dann mit dem Strafantrag?

Vielen Dank für Eure Informationen.

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Einen Strafantrag ohne Strafanzeige geht nicht. Ein Strafantrag ist nicht notwendig, da es sich beim § 241 StGB um ein Offizialdelikt handelt.

Einfach Anzeige wegen Bedrohung erstatten. Der Rest ist Sache der Polizei.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Samson1963
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke.

War eben bei der Polizei.
Ich habe den ganzen Sachverhalt geschildert und auch den Bandmitschnitt vorgespielt.
Man hat mir dann abgeraten eine Anzeige wegen Bedrohung zu stellen weil eben der Verbrechenstatbestand fehlt.
Es bliebe nur eine Zivilrechtliche Regelung um ihm den Kontakt zu mir zu verbieten bzw. eine Anzeige wegen diverser Beleidigungen die auch nachweisbar sind.

Muss mich wohl bei einem Anwalt über die "zivilen" Möglichkeiten informieren lassen.

Gruss

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#3
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

-- editiert von Admin

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#4
 Von 
Samson1963
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo Miad,

so, oder so ähnlich, habe ich das auch gesehen.

Ich werde eine weitere Nach darüber schlafen und ggfs. morgen nochmals zurück gehen.

Letztendlich will ich ja dem "Bedroher" deutlich machen das ich dieses Verhalten nicht hinnehmen will.

Auch wenn es nichts kostet, einen sinnlose Anzeige, die der Staatsanwalt nach 5min Lektüre einstellt, hilft leider gar nicht.
Der dann nachträgliche Zivilrechtliche Versuch würde dann doch nur als Lösung 2.Klasse angesehen werden.

Morgen werde ich nochmal drüber entscheiden. Die Anzeige wegen Beleidigung läuft ja schonmal.

Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

... zumindest sieht der Angezeigte, dass die anzeige erstattet wurde, man sich also nichts gefallen lässt. in der regel wird eine eingestellte anzeige aber auch von dem hinweis begleitet, dass bei dem nächsten vergehen dieser art mit einer einstellung nicht mehr gerechnet werden kann ... (vorausgesetzt es wird wegen geringfügigkeit eingestellt).

miad

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
rumor_84
Status:
Schüler
(190 Beiträge, 33x hilfreich)

Ich würde das mit der Anzeige auch auf jeden Fall versuchen. Jemandem sämtliche Knochen zu brechen fällt m.E. durchaus unter 226 und wenn mich nicht alles täuscht (bin kein Mediziner) habe ich schonmal gehört, dass man stirbt, wenn sämtliche Knochen gebrochen werden. Somit hätten wir also auch noch den 227.

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#7
 Von 
Samson1963
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke Euch beiden.

Ich denke ihr habt recht.
Es ist in dieser Situation angemessen, das mir mögliche zu tun um zumindest ein Zeichen zu setzen (falls die Anzeige dann wirklich fallen gelassen werden sollte).

Dann laufen ja noch die Beleidigungen und am Ende kann ich immer noch versuchen ein Annäherungsverbot zu erreichen.

Ich werde morgen zurück fahren und die Bedrohung "hinterher schieben".

Danke Euch.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Samson1963
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Ich nochmal....

Wie geht man, praktisch, vor wenn man eine EV beantragen möchte?

Geht man selber, persönlich zum Amtsgericht und "sucht" sich einen Richter und trägt alles mündlich vor plus die Dokumentation die man schriftlich zusätzlich vorlegen kann?

Kann man den Antrag auch schriftlich schicken und dann, z.B. in 1-3 Tagen, persönlich hinfahren um den Sachverhalt dann persönlich vorzutragen?

Wie finde ich beim AG den richtigen Anprechpartner/Richter/Diensstelle?

Vielen Dank

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#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

(1) die Polizei ist nicht die Ermittlungsbehörde, die die Anzeigen unter das Gesetz subsumiert. Das macht die Staatsanwaltschaft. Auch wenn Polizisten eine kleine juristische Kurzausbildung haben, ist es dennoch fraglich, ob sie die ganze Tragweite eines Sachverhaltes einordnen können. Sie haben die Möglichkeit der Anzeigenstellung wegen aller in Betracht kommenden Delikte und stellen dazu den jeweils nötigen Strafantrag. Dann wird die StA den Sachverhalt prüfen. Desweiteren ist die Polizei zur Aufnahme der Anzeigen verpflichtet.

(2) Um eine Schutzanordnung im einstweiligen Rechtsschutz zu erwirken, wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht in Ihrem Bereich und dort an die Rechtsantragsstelle. Dort wird man Ihnen die weitere Vorgehensweise erläutern.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von J. Roenner (Bobo) am 16.03.2005 13:05:34

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Samson1963
Status:
Frischling
(24 Beiträge, 2x hilfreich)

Guten Tag Herr Roenner,

Vielen Dank für die Informationen.

Ich habe ein paar Informationen dazu auch über eine andere Quelle erhalten.

Darin wird hauptsächlich auf §1 GewSchG Bezug genommen. Gilt dieses Gewaltschutzgesetz generell, also auch für mich im Falle dieser Bedrohungen oder nur für Ehefrauen/Männer und Kinder die im Familienkrieg mit Expartnern sind?

Danke und Gruss

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Das Gewaltschutzgesetz gilt nicht nur für familiäre Angelegenheiten, sondern für alle Personen, die vom Stalking betroffen sind.

Ein Unterschied zu den familären Angelegenheiten wäre, dass für die Antragsstellung auf eine Schutzanordnung im einstweiligen Rechtsschutz das Familiengericht zuständig wäre, in den anderen Fällen ist das Amtsgericht allgemein zuständig.

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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