Hallo,
ich bzw. meine Schwester hat für mich eine Strafanzeige gestellt (da ich zu der Zeit im Koma lag) es handelt sich um einen Behandlungsfehler (fahrlässig)
Nun war ich beim Anwalt,um zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Dieser hat mir geraten, die Strafanzeige zurückzuziehen, da das zivilrechtliche Verfahren behindert wird (da Akten des Krankenhauses von Polizei beschlagnahmt wurden).
Jetzt ist meine Frage: kann ich die Anzeige
einfach so zurückziehen? Würde dies gerne machen-denn letztendlich habe ich nichts davon! Der Anwalt meinte auch, dass sich die Strafanzeige negativ auf mein mir zustehendes Schmerzensgeld ausübt.
Wäre dankbar für eine Antwort.
Dankeschön!
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Strafanzeige wegen Behandlungsfehler zurückziehen?
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?
Den Anwalt sollten Sie schleunigst wechseln, er hat nämlich offenbar nicht den Hauch einer Ahnung.
Eine Strafanzeige löst ein Strafverfahren aus, welches von Amts wegen von der StA betrieben wird. Die Strafanzeige, ist sie einmal in der Welt, kann nicht zurückgezogen werden.
quote:
Dieser hat mir geraten, die Strafanzeige zurückzuziehen, da das zivilrechtliche Verfahren behindert wird (da Akten des Krankenhauses von Polizei beschlagnahmt wurden
Also, das leuchtet mir jetzt nicht ein. Als Geschädigter haben Sie ein Einsichtsrecht in die Ermittlungsakten. D. h. Sie bekommen jetzt durch dieses Strafverfahren sogar Einsicht in die beschlagnahmten Akten des Krankenhauses, die man Ihnen freiwillig vermutlich nicht gegeben hätte und können diese im Zivilverfahren verwerten.
quote:
Der Anwalt meinte auch, dass sich die Strafanzeige negativ auf mein mir zustehendes Schmerzensgeld ausübt.
Äh ja? Also, beim besten Willen. Sowas habe ich noch nie gehört.
Sind Sie da vielleicht bei einem Anwalt, der Zivilrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, Erbrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Insolvenzrecht, Steuerrecht und Versicherungsrecht gleichzeitig macht?
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-- Editiert Moderator am 04.06.2012 20:12
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Vielen Dank für die Antworten! Damit hat sich dann mein Anruf bei der Polizei erübrigt.
Das kann gut sein, dass man ein höheres Druckmittel gehabt hätte, wenn noch keine Strafanzeige gestellt worden wäre, aber jetzt ist es wohl zu spät.
Der „Tipp" mit der Strafanzeige wurde meiner Schwester,die die Anzeige gemacht hat, durch einen Strafrechtler gegeben.
Ich dagegen war heute bei einem Anwalt, der ausschließlich Medizinrecht macht und eigentlich auch einen sehr guten Ruf hat. Dieser Anwalt hat mir gesagt, dass ich die Strafanzeige - wenn möglich - zurückziehen soll (er wusste nicht,ob dies möglich ist - da keine Erfahrung im Strafrecht). Klar, evtl gibts ein Disziplinarverfahren, er erhält eine Geldstrafe oä (falls das Verfahren nicht eingestellt wird) - aber ehrlich gesagt habe ich von diesen Dingen gar nichts nüchtern und frei von jeglichen Emotionen betrachtet.
So heißt es auch auf der Homepage meines Rechtsanwalts:
«.Strafanzeige gegen den Arzt?
Eine Strafanzeige gegen einen Arzt, der mutmaßlich einen Behandlungsfehler begangen hat, ist nur scheinbar ein Erfolgsrezept. Tatsächlich gilt die Strafanzeige - von wenigen Ausnahmen abgesehen - als »der erste Kunstfehler des Rechtsanwalts im Kunstfehlerverfahren«.
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Ich vermute mal ganz stark, dass es darum geht, sich komplett außergerichtlich zu vergleichen, da jegliches Verfahren (sowohl straf- als auch zivil) der Reputation des Arztes schadet, der einen Kunstfehler begangen hat. Ist die Sache aber erst mal "hochgekocht" (also der Name des Arztes in der "Öffentlichkeit") ist diese Möglichkeit als solche vertan. Außergerichtlich einigen kann man sich natürl. immer noch, aber evtl. zu schlechteren Konditionen.
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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"
hier habe ich noch etwas interessantes gefunden:
http://www.anwaltundarzt.de/de/Strafanzeige.php?navid=59
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quote:<hr size=1 noshade>Jetzt ist meine Frage: kann ich die Anzeige einfach so zurückziehen? <hr size=1 noshade>
Es liegt "nur" (wenn erwiesen) eine fahrlässige KV vor, dafür ist nach § 230 StGB ein Strafantrag erforderlich.
Wenn du den zurück ziehst, stehen die Chancen gut, dass das Strafverfahren endet. Ich denke nicht, dass die StA das öffentliche Interesse bejaht, dann würde allerdings nicht eingestellt.
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quote:
er wusste nicht,ob dies möglich ist - da keine Erfahrung im Strafrecht
OWEI!
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