Strafaussetzung

12. März 2007 Thema abonnieren
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafaussetzung

Hallo,

ich hab ne wichtige und dringende Frage.

Mein Bruder, 19 Jahre alt, hat zwischen 17 und 19 mehrere Straftaten begangen.

Nun ist er verurteilt worden, 1,5 Jahre ohne Bewährung.

Es wurde Berufung eingelegt.

Er hatte eine Jugendgerichtshilfe und einen Pflichtverteidiger vom Jugendamt. Die beiden haben ihm versichert, ihn da rauszuholen, er müsse halt sich eine Arbeit suchen, noch besser einen Ausbildungsplatz.

Gut, mein Bruder jobbte umsonst beim Bürger Service, machte verschiedene Praktika, bewarb sich um Ausbildungsplätze.

Beim Berufungsverfahren erwähnte weder Anwalt noch Jugendgerichtshilfe etwas von dem anstehenden Vorstellungsgespräch um eine Ausbildungsstätte. Auch seine Bemühungen in der Zwischenzeit wurden außer acht gelassen. Die Verhandlung vorm Schöffengericht dauerte mitsamt Beratung ganze 20 Minuten!

Zum guten Schluss sagte der Pflichtverteidiger, er würde das Urteil annehmen, ohne meinen Bruder überhaupt noch einmal zu fragen, oder ihn zu Wort kommen zu lassen. Nun ist das Urteil rechtskräftig, der Brief zum Haftantritt kam schon.

Welche Möglichkeiten haben wir, den Haftantritt zumindest bis zum Vorstellungsgespräch am 20.03. aufzuschieben? Was können wir gegen das rechtskräftige Urteil noch tun? Ich finde das alles ein bisschen hoch gegriffen, ein "Freund" von ihm mit gleicher Schuld (in gleichem Alter!!!) hat nur 60 Sozialstunden leisten müssen. Dabei haben die beiden überall zusammen mitdringehangen, wobei die Tat eher von seinem "Freund" ausging.

Können wir noch irgendetwas tun?

Dazu muss ich sagen, dass in diesem Verfahren mehrere Straftaten verhandelt wurden. Nun offenbarte mir mein Bruder gestern, dass er bei 2 Straftaten gar nicht der Täter war (Sachbeschädigung sowie schwere Körperverletzung). Seine Einwände wurden aber vor Gericht nicht gewertet, da die jeweils geschädigten aus Angst vor den wahren Tätern (diese drohten den Opfern) gegen meinen Bruder ausgesagt haben!

Ich sehe wirklich nicht ein, dass er für Straftaten ins Gefängnis soll, die er nicht begangen hat!

Haben wir irgendeine Chance, noch etwas daran zu drehen???

Der Ausbildungsplatz ist so gut wie in der Tasche, und nun darf er ihn nicht antreten, weil er ins Gefängnis muss???

Ich fände eine Bewährungsstrafe angemessener, grade wenn man die Umstände betrachtet.

Was meinen Sie?

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36 Antworten
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#1
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Gegen ein rechtskräftiges Urteil gibt es, das sagt schon der Name kein Rechtsmittel mehr.

Eine Verfassungsbeschwerde ist somit ebenfalls ausgeschlossen, da der Rechtsweg nicht erschöpft wurde.

Ihr Bruder kann beim zuständigen Rechtspfleger einen Vollstreckungsaufschub beantragen, ob der Grund des Vorstellungsgespräches da ausreicht weiß ich nicht.

Ansonsten bestünde noch die Möglichkeit eines Gnadengesuches, welches allerdings nicht die Strafvollstreckung hemmt.

Auch auf Strafmaßeinschätzungen von Jugendgerichtshilfe und Rechtsanwälten würde ich nicht viel vertrauen, die sind oftmals vernab jeglicher Realität.

Generell muss man sich vor Gericht das Verhalten seines Verteidigers zurechnen lassen. Ihr Bruder hätte sofort widersprechen könne, der Anwalt wird ihn wohl kauma gefesselt und geknebelt haben.

Ansonsten besteht noch bei falschen Zeugenaussagen, die zu einer Verurteilung geführt haben die Möglichkeit des Wiederaufnahme, allerdings sind daran sehr enge Vorraussetzungen geknüpft.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#2
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Mal angenommen,
wir schaffen die Verschiebung des Haftantrittes bis zum 20.03.

Er hat halt das Vorstellungsgespräch und bekommt den Ausbildungsplatz sowie den Vertrag.

(Ein Onkel von uns ist in der Firma langjähriger Mitarbeiter und hat mit dem Chef gesprochen, noch ehe die Haftstrafe feststand, der Chef will ihm eine Chance geben).

Gäbe es eine Möglichkeit, die Strafe dennoch in eine Bewährungsstrafe umwandeln zu lassen, damit er die Ausbildung antreten kann?

Die Zeit rennt ja davon, und wer weiß, ob er überhaupt noch jemals einen Ausbildungsplatz bekommt, wenn nicht jetzt! Ich denke vorbestraft mit Freiheitsstrafe wird das alles um einiges schwieriger.

Ich weiß auch nicht, wie es dazu kam, dass mein Bruder sich beim Berufungsverfahren nicht mehr dazu geäussert hatte. Ich denke allerdings, dass der Richter das anerkannt hätte und die Strafe nun anders aussähe.

Welche Voraussetzungen müssen sind bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sein? Meinen Sie damit, dass die wahren Täter schon verurteilt sein müssten, um das Verfahren wieder aufzunehmen?

Wenn ja, siehts nur allzu schlecht aus, denn das ist bislang nicht geschehen, ja noch nicht einmal zur Anzeige gebracht worden.

Bis das durch ist, hat mein Bruder längst die Strafe abgesessen.

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#3
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
Leenchen
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 14x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Na herzlichen Dank für die offenkundige Antwort.

Ich wüsste nicht, was es da zu grinsen gibt!

Finde das nämlich überhaupt nicht zu Lachen.

Um deine Fragen mal zu beantworten:

Er hat weder 30-40 Straftaten begangen, noch waren die von besonders schwerer Schuld... Ich würde sagen: Dummjungenstreiche - Diebstahl, Sachbeschädigung, 2mal leichte Körperverletzung.

Die Strafe ist definitiv zu hoch angesetzt!

Wenn ich da an männliche, erwachsene Sexualstraftäter denke.... Ach lassen wir das, da kann die Strafe gar nicht hoch genug sein!

Der Pflichtverteidiger wurde durch das Jugendamt zugeteilt.

Im offenen Vollzug gäbe es doch sicher eine Möglichkeit, trotz Haftstrafe eine Ausbildung zu machen!

Also, dein Beitrag war wenig hilfreich, wenn du nur rumschwirrst, um dumme Kommentare abzulassen, lass es besser sein!

Du erkennst nun mal den Ernst der Lage nicht, musst du auch nicht, aber dann unterlasse bitte solch unqualifizierten Aussagen!

-- Editiert von chica21sb am 12.03.2007 18:09:29

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#6
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wurde er wirklich nach Jugendstrafrecht verurteilt? 1,5 jahre Jugendstrafe ohne einschlägigen Vorstrafen sind sehr ungewöhnlich. Ich sage ich wirklich ungern, aber ich muß mich leenchen anschließen mit der Einschätzung, daß da einiges mehr gewesen sein muß, als hier gesagt wurde.

Im übrigen fällt mir auf, daß einiges hier nicht stammen kann:

quote:
Die Verhandlung vorm Schöffengericht dauerte mitsamt Beratung ganze 20 Minuten!


Die Berufung findet nicht vor dem Schöffengericht statt, sondern vor der kleinen Strafkammer des Landgerichts (als Jugendkammer)

quote:
Er hatte eine Jugendgerichtshilfe und einen Pflichtverteidiger vom Jugendamt.


Man bekommt keinen Anwalt vom Jugendamt vorgesetzt. Wenn eine Pflichtverteidigung notwendig ist, kann man sich immernoch selbst einen Anwalt suchen. Dieser Anwalt kann dann entweder als Wahlverteidiger auftreten oder er kann einen Antrag auf Pflichtverteidigung stellen. Auf jeden Fall kann man den selber aussuchen. Allerdings muß man sich auch drum kümmern.

quote:
Beim Berufungsverfahren erwähnte weder Anwalt noch Jugendgerichtshilfe etwas von dem anstehenden Vorstellungsgespräch um eine Ausbildungsstätte.


Warum hat der Angeklagte nicht selbst den Mund aufgemacht? Er kann nicht nur während der verhandlung reden, er hat schließlich außerdem das letzte Wort !

quote:
Zum guten Schluss sagte der Pflichtverteidiger, er würde das Urteil annehmen, ohne meinen Bruder überhaupt noch einmal zu fragen, oder ihn zu Wort kommen zu lassen. Nun ist das Urteil rechtskräftig


Der Anwalt muß eigentlich nochmal nachfragen. Das ist auch keine große sache, denn der Angeklagte sitzt ja direkt daneben! Gegebenenfalls wäre hier eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung von Nöten gewesen, aber das kommt auf die genauen Umstände an.

quote:
Ich sehe wirklich nicht ein, dass er für Straftaten ins Gefängnis soll, die er nicht begangen hat!


Also wenn der Mandant seine Unschuld beteuert, dann erklärt kein Anwalt bei einer Verurteilung Rechtsmittelverzicht !!! Das habe ich wirklich noch NIE erlebt.

quote:
Welche Voraussetzungen müssen sind bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sein?


Es müssen NEUE Tatsachen vorgetragen werden, die zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht bekannt waren. Unschuld beteuern reicht nicht.

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#7
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Ja, für den Tippfehler muss ich mich entschuldigen, ich war etwas in Eile, aber zu dem Thema:

Ich habe es erlebt wie ein Rechtsanwalt einem Drogendealer, der 4 einschlägige Vorstrafen hatte, und mit 1,5 Jahren unter Bewährung stand und wieder wegen einer Drogengeschichte angeklagt war, die allein schonmal mindestens 1 Jahr ergab erzählt hat er bekäme auf jeden Fall noch Bewährung. Ich hoffe immer noch das das nicht ernst gemeint war.

Zum Thema:

Wir haben hier schon eine erhebliche Liste von Vorstrafen, vor allem 2 einschlägige Vorstrafen (Körperverletzung). Und dann folgt nun eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (immerhin ein Verbrechenstatbestand, bei dem mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe im Erwachsenenstrafrecht droht), daher wundert mich eine Jugendstrafe ohne Bewährung nicht weiter.

Aber 2 Dinge erscheinen mir doch merkwürdig:

1. Das Gericht muss sich den Fall wohl anders gesehen haben als die Jugendgerichtshilfe, die wohl andere Mittel angeregt haben dürfte.

2. Gleich eine Jugendstrafe von 1,5 Jahren ist für recht hoch, ohne weiteres kann ich mir die auch nicht erklären, aber irgendwas muss die 1. Instanz dazu veranlasst haben, die Strafe zu verhängen und die Berufungsinstanz hat das wohl auch gesehen, weil die Strafe ja nicht gemildert wurde.

Was vielleicht helfen könnte: Welche §§ werden im Urteilstenor angeführt?

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Ja, hier stimmt einiges nicht. Zum einen -wie Justice schon sagte- ist das Jugendschöffengericht nie 2te Instanz im Jugendverfahren.

Entweder es ist erste Instanz, dann kann Berufung zur großen Jugendkammer am LG eingelegt werden (ist im Jugendrecht anders als bei Erw.), oder die Verhandlung jetzt war bereits die Berufung vor der kleinen Jugendkammer am Landgericht (als Berufungsinstanz gegen ein Urteil des Jugendeinzelrichters).

Falls letzteres der Fall war, und die Berufung gegen das Urteil des Jugendeinzelrichters vom Angeklagten (und nicht von der StA) eingelegt wurde, hätte es ohnehin kein Rechtsmittel mehr (für den Angeklagten) gegeben --> § 55, Abs. 2 JGG . Im Jugendverfahren darf jede Seite nur einmal Rechtsmittel einlegen.

m offenen Vollzug gäbe es doch sicher eine Möglichkeit, trotz Haftstrafe eine Ausbildung zu machen!

Das ist der richtige Ansatz in dieser Sache...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#9
 Von 
guest123-1698
Status:
Student
(2977 Beiträge, 839x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
dass bei der Rücknahme eines Rechtsmittels dem Angeklagten regelmäßig neben seinem Verteidiger eine dahingehende Erklärung abverlangt wird.


Und genau das ist dann auch der richtige Moment um 'Nein' zu sagen, wenn einem das Urteil nicht passt.


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#11
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

@Hanibal:

In der Tat hätte ich das anders formulieren müssen, ich bitte um Verzeihung.

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#12
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kann leider nur die Informationen weitergeben, die mir vorliegen.


Nein, er war nicht vorbestraft.

Anscheind nahm es der Anwalt nicht so ernst mit der Rechtsmittelbelehrung!

Die Jugendgerichtshilfe arbeitete mit dem Anwalt zusammen!

Womöglich auch nur, um den "Problemfall" endlich hinter Schloß und Riegel zu bringen, denn wenn er rauskommt, fällt er nicht mehr in ihren Zuständigkeitsbereich!!!

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#13
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

also,

die §§ kann ich derzeit nicht nennen, sie liegen mir nicht vor.

Der Richter der ersten Instanz war sogleich der Richter der zweiten Instanz.

Er wurde auf jeden Fall nach Jugendstrafrecht bestraft, da er die Jugendgerichtshilfe hatte und vorm Jugendrichter stand. Zudem war er zum Zeitpunkt der meisten Taten 17 Jahre alt.


Laut meinem Informationsstand bekam mein Bruder gegen Ende der Verhandlung gar nicht die Möglichkeit, noch etwas zu sagen.

Ich vermute, dass die Aussage, man kann nur einmal Rechtsmittel, zutreffend ist.

Ich kann also alles nur so nennen, wie es mir übertragen wurde.

Wir haben nun einen Anwalt eingeschaltet.

Das wollten wir vorher auch schon tun, aber mein werter Bruder meinte ja, er zieht das alleine durch, allein schon des Versprechens der Jugendgerichtshilfe wegen, er käme mit Bewährung davon, wenn er sich einen Ausbildungsplatz sucht.

Und das sagte sie nach dem ersten Verfahren, woraufhin ja dann Berufung eingelegt wurde.

Er hat weder 30-40 Straftaten begangen, noch ist er vorbestraft. Ich verstehe nicht, was den Richter dazu veranlasst haben könnte, die Strafe nicht runterzusetzen oder umzuwandeln.

Ich meine, wir wissen ja, er hat Mist gebaut, er weiß das auch, er bereut es. Wenns nun hieße ein halbes Jahr, oder Dauerarrest - alles okay. Dagegen wäre auch nix einzuwenden. Aber 1,5 Jahre? Wobei er 2 mal unschuldig war? Weil die Opfer aus Angst vor den wahren Tätern ihn als Schuldigen hingestellt haben?

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#14
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Der Richter der ersten Instanz war sogleich der Richter der zweiten Instanz.

Das geht nicht, selbst wenn der Richter inzwischen das Gericht gewechselt hat darf er nicht 2 mal mit dieser Sache befasst sein.

Und das ein Anwalt von der Jugendgerichtshilfe ausgesucht wird und auch mit dieser zusammenarbeitet wäre mir auch neu, zumal man sich bei einer notwendigen Verteidigung immer noch selbst einen Anwalt nehmen kann, wenns ich dieser als Pflichtverteidiger bestellen lässt.

Ich persönlich würde sagen ohne Kenntniss der Urteile kann man bei diesem doch sehr merkwürdigen geschehen nichts mehr hinzufügen.

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#15
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es war aber derselbe Richter und es war das Berufungsverfahren.

Also war das nicht rechtens???

Es war definitiv derselbe Richter!

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#16
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Sind Sie denn sicher, dass es sich um eine Berufungsverhandlung gehandelt hat?

Wenn es im erwachsenen Strafrecht gelaufen wäre könnte ich mir vorstellen, dass dies 2 verschiedene Verfahren, 1 beim Einzelrichter und 1 beim Schöffengericht waren, und dass aus denen dann eine Gesammtstrafe gebildet wurde, das würde auch erklären, warum das Schöffengericht und nicht die Jugendkammer mit der Sache befasst war. In diesem Fall darf auch der Vorsitzende Richter des alten Verfahrens am neuen Verfahren teilnehmen. Aber wie gesagt, ich weiß nicht ob im Jugendstrafrecht so etwas üblich ist, vielleicht kann einer der Kollegen etwas dazu sagen.

Meiner Meinung definitiv nicht erlaubt ist wenn der Tatrichter dann auch noch in der Berufung verhandelt.

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#17
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Vielleicht können Sie mir ja sagen an welchem Amtsgericht Ihr Bruder verurteilt wurde, dann könnte man mal einen Blick in den Geschäftsverteilungsplan werfen.

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"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#18
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

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#19
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Klar, in deinen Augen ist das Unsinn!

Natürlich kann ich nur die Informationen weitergeben, in deren Besitz ich bin!
Oder soll ich dir sonstwas erzählen???

Ich weiß ja noch nicht einmal ob mein Bruder da ehrlich zu mir war! Ich selbst weiß von der ganzen Sache grade mal 2 Tage Bescheid, ich wohne 200km weiter weg,und er lässt nicht mit sich reden!

Also, was erwartest du von mir?

Er hat gleich einen Termin beim Anwalt, wenn er zurückkommt, kann ich auch erst die Paragraphen nennen, ich bekam ja keine Abschrift des Urteils zugestellt!

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#20
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Wie schon gesagt wurde, es ist vollkommen ausgeschlossen, daß 2 mal der selbe Richter entschieden hat. Außerdem findet die Berufung am Landgericht statt.

Die Erzählungen Ihres Bruders können beim allerbesten Willen keinesfalls (!!) stimmen.

Daher wird Ihnen hier niemand einen Rat geben können.

So wie Sie Ihren Bruder beschreiben, sollten Sie ihn die Supp auch wirklich alleine auslöffeln lassen.

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#21
 Von 
guest123-1062
Status:
Student
(2846 Beiträge, 907x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#22
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Es liegt nicht in meinem Rahmen, zu beurteilen, was Unsinn ist und was nicht.

Ich habe weder Jura studiert noch kenn ich mich besonders gut aus!

Eben aus diesem Grunde frage ich hier nach!

Und ich erzähle dir nicht sonstwas, sondern eben nur das, was ich weiß.

Oder möchtest du mir unterstellen, ich würde lügen?

Wenn ich nicht verzweifelt und ausweglos sein würde, würd ich mich garantiert nicht an jemanden wenden!

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#23
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Wie gesagt, es gibt so viele Unstimmigkeiten, die in der Sachverhaltsdarstellung Ihres Bruders sind, dass das nicht die komplette Wahrheit sein kann.

Mich würd immer noch interessieren welches AG da geurteilt hat, dann könnte man vielleicht bezüglich der Sache mit dem Jugendrichter und dem Schöffengericht mehr sagen.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#24
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

So ich hab grad mit meinen Eltern geredet.

Er wurde vorher schon einmal zu Sozialstunden verurteilt, das war Richter A.

Wegen erneutem Auffälligwerden kam es zu einer neuen Verhandlung, das war wieder Richter A.

Beim Berufungsverfahren war es Richter B.

Also doch in einem Verfahren nicht derselbe Richter, sondern 2 veschiedene.

Wäre das schonmal geklärt.

Soweit ich weiß war dass das Amtsgericht Saarburg, kann aber auch in Trier gewesen sein, also eins von beiden.

Ich hab grad ein wenig Gesetze gewälzt...

Nun bin ich auf folgendes gestoßen:

Jugendgerichtsgesetz, §57, Abs.2

Zitat:
Hat der Richter die Aussetzung im Urteil abgelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur zulässig, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände hervorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.

Wäre ein Ausbildungsplatz ein Umstand, der eine Aussetzung zur Bewährung rechtfertigt???

Er hat vorher vergeblich nach Lehrstellen gesucht, dann eine als Koch angefangen, die er aber abbrechen musste.




-- Editiert von chica21sb am 13.03.2007 14:59:44

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#25
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#26
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für deine lieben Worte.

Mir sind halt nur die Sozialstunden und die jetzige Verhandlung bekannt. Meine Eltern wissen leider auch nicht mehr, sie werden ja nur bis zu seinem 18. Geburtstag über sowas informiert, alles andere bleibt halt ein Geheimnis.

Ich warte darauf, wann er vom Anwalt kommt, um die §§ zu erfahren.

Ich hoffe darauf, dass er endlich ehrlich zu mir ist, damit ich ihm helfen kann! 2 ausschlaggebende Tatbestände hat er nicht begangen, und ich denke keiner von euch würde seinen Bruder/seine Schwester dann einfach so in den Bau wandern lassen!

Tut mir leid, aber in der Hinsicht bin ich einfach hartnäckig! Er war noch nie in Dauerarrest, hat auch nur einmal Sozialstunden machen müssen, von daher wüssten wir ja, wenn da zwischen noch was schwerwiegenderes vorgefallen wäre!

Ein Dauerarrest, von mir aus auch 4 Wochen, oder eine Freiheitsstrafe von wenigen Monaten wäre eine völlig andere Sache, das könnten wir - ich und meine Eltern, sowie er selbst - auch noch nachvollziehen!

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#27
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

Ich stimme zu, daß es bei 1,5 Jahren ohne bewährung schon eine ziemlich dicke Straftat gewesen sein muß.

Ich glaube die Threadstarterin hatte mal was von schwerer Körperverletzung erwähnt. Wenn es also tatsächlich ein schwere Körperverletzung im Sinne des § 226 war (vielleicht sogar absichtlich im Sinne des Abs III), dann erscheint dieses Strafmaß aber zumindest denkbar.

Wäre halt interessant zu wissen, was denn nun tatsächlich vorgefallen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
chica21sb
Status:
Frischling
(12 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, darüber hab ich nix erwähnt,
weil er die Tat nicht begangen hat.

Ich schrieb einige Beiträge weiter vorn, dass das Opfer nicht aus Angst vor dem Täter nicht gegen ihn ausgesagt hat, sondern gegen meinen Bruder.

Es war schwere Körperverletzung, angeblich gab es auf dem Schulhof eine Schlägerei, wobei mein Bruder dem Opfer angeblich in die Hoden getreten hat, und er zu 90% zeugunsunfähig werden würde.

Das andere war leichte Körperverletzung, ne Massenschlägerei, wie sie auf jeder Party mal vorkommt.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2353x hilfreich)

quote:
wobei mein Bruder dem Opfer angeblich in die Hoden getreten hat, und er zu 90% zeugunsunfähig werden würde.


Das erklärt das Strafmaß ;)

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