Strafbar gemäß Parag. 263 Abs 1 und 4, 53 StGB

21. September 2022 Thema abonnieren
 Von 
twopairs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbar gemäß Parag. 263 Abs 1 und 4, 53 StGB

Guten Abend,

ich hoffe ihr könnt mir erklären, für welche Art von Betrug ich angezeigt werde, denn ich verstehe die Absätze nicht gut und welche Strafe gängig wäre.

Ich habe in einer Zeit von 9 Monaten 5 Dinge über eBay verkauft und diese nicht abgeschickt, die Summen sind zwischen 50-100€. Alle Beträge habe ich erstattet. In der Anklageschrift steht:
„durch 5 selbständige Handlungen, wobei es bei den Fällen 1-5 bei dem Versuch blieb gewerbsmäßig in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen…..)

Ich wurde bereits 2019 in genau solch einer Sache zu einer Geldstrafe verurteilt (ist man dann vorbestraft?). Ich bekomme es einfach nicht auf die Reihe, die Sachen alle regelmäßig zu versenden und komme dann in Erklärungsnöte etc.

Könnt ihr mir sagen, ob es besser wäre einen Rechtsanwalt an Board zu holen und womit ich zu rechnen habe?

Herzlichen Dank und einen schönen Abend

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
twopairs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Achso, ich bin 33 Jahre alt und zur Zeit in Elternzeit.

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1908 Beiträge, 1145x hilfreich)

Man wirft Ihnen ganz einfach vor, insgesamt fünf einzelne Betrugstaten begangen zu haben. Angesichts der Tatsache, dass Sie einschlägig vorbestraft sind (und aus dieser Sache nicht gelernt haben), könnte die Strafe für jede einzelne der neuen Betrugstaten durchaus etwas höher ausfallen. Das insofern für Sie fast egal, da die Taten so oder so nun alle im Führungszeugnis landen werden. Damit sind Sie dann auch endgültig, offiziell und in jeder Hinsicht vorbestraft.

Sie erhalten am Ende nicht fünf einzelne Strafen, sondern eine einzige Gesamtstrafe. Diese liegt dann vermutlich irgendwo zwischen 90 und 150 Tagessätzen. Das ist aber nur geraten und lässt sich nicht präzise vorhersagen. Die Höhe der Tagessätze bemisst sich nach der Höhe des Elterngeldes. Wobei Sie ja aber auch noch Einkommen dadurch beziehen könnten, dass der Vater/die Mutter des Kindes Ihnen Unterhalt gewährt etc.

Wenn man Ihnen uneingeschränkt glaubt (und das entscheidet dann der Richter), dann wäre übrigens durchaus zweifelhaft. ob Sie sich überhaupt wegen Betruges strafbar gemacht haben. Nur die Waren nicht fristgerecht abzusenden, ist nicht "schlimm" genug, um strafbar zu sein. Strafbar ist es nur, wenn Sie von vornherein Fake-Angebote einstellen und schon zu diesem Zeitpunkt planen, nur das Geld zu kassieren, aber niemals die Ware abzusenden. Ihr großes Problem wird aber sein, dass es für einen unbeteiligten Dritten, der Ihnen nicht in den Kopf gucken kann, nunmal schwer danach aussieht, als hätten Sie ebenhalt von Anfang an die Betrugsabsicht gehabt. Es liegt an Ihnen, ob Sie den Richter vom Gegenteil überzeugen können/wollen.

Ein Anwalt ist meistens besser als kein Anwalt. Ein Anwalt kostet Sie aber direkt eine Menge Geld. Womöglich kostet der Anwalt mehr als er nutzt. Das müssen Sie selbst wissen.

Das absolute Traumziel bestünde wohl darin, den Richter doch noch davon zu überzeugen, dass ursprünglich alles in guter Absicht erfolgt ist. Zumindest könnten Sie versuchen, das plausibel genug aussehen zu lassen, damit das Verfahren doch noch (gegen eine Geldauflage) eingestellt wird. Das würde Sie zwar auch ein bischen Geld kosten. Der Vorteil bestünde darin, dass das Führungszeugnis leer bleibt (immer vorausgesetzt, dass es aktuell noch leer ist). Die Chance hierauf kann man nicht vorhersagen. Was das angeht wird man aber wohl sagen können, dass die Chancen mit Anwalt leicht höher sind als ohne. Ganz einfach weil der Anwalt wohl besser reden kann als Sie selbst. Wiederum liegt das aber an Ihnen (und an dem Richter).

Wie die Staatsanwaltschaft darauf kommt, dass "nur" der Versuch des Betruges gegeben ist, ist mir nicht ganz klar. Wenn man die ganze Anklageschrift liest, wird das aber vermutlich klar. Für Sie macht das am Ende kaum einen Unterschied. Tendenziell ist der "nur" versuchte Betrug aber wiederum besser für Sie, weil es dann nur eine etwas kleinere Strafe gibt.

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#3
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2085 Beiträge, 552x hilfreich)

Zitat (von twopairs):
Ich bekomme es einfach nicht auf die Reihe, die Sachen alle regelmäßig zu versenden und komme dann in Erklärungsnöte etc.


In Ergänzung zu dem, was Zuckerberg geschrieben hat.

Das klingt irgendwie so, als wären die 5 Sachen nicht die einzigen, die du verkauft hast?

Wenn du also belegen/nachweisen könntest, dass du in den 9 Monaten X Sachen verkauft und auch versendet hast, könnte das natürlich hilfreich sein, deine Glaubwürdigkeit zu steigern, wenn eben ein Betrug von dir gar nicht vorgesehen war und du versuchen willst den Richter davon zu überzeugen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
twopairs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antworten.
Was ich aber nicht verstehe, werde ich nun dem gewerbsmäßigen Betruges beschuldigt, weil das in dem Text der Staatsanwaltschaft so klingt? Und was bedeutet dieser Absatz 4?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
twopairs
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank für die Antworten.
Was ich aber nicht verstehe, werde ich nun dem gewerbsmäßigen Betruges beschuldigt, weil das in dem Text der Staatsanwaltschaft so klingt? Und was bedeutet dieser Absatz 4?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(17771 Beiträge, 9723x hilfreich)

Zitat (von twopairs):
Was ich aber nicht verstehe, werde ich nun dem gewerbsmäßigen Betruges beschuldigt, weil das in dem Text der Staatsanwaltschaft so klingt?

Anscheinend (bislang) nicht.
Denn bei Gewerbsmäßigkeit würde §263 StGB Absatz 2 auftauchen.
Gewerbsmäßgkeit ist ausgeschlossen, wenn es sich um "geringwertige Sachen" handelt. Das ergibt sich aus dem Absatz 4.
Es scheint so, als ob die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, als ob es sich noch um "geringwertige Sachen" handelt, mit denen betrogen werden soll.

Wenn die 5 Betrugsfälle zusammen bei 50-100€ liegen, dann könnte ich das nachvollziehen.
Wenn es aber um 50-100€ pro Fall geht, dann liegt die Gewerbsmäßigkeit eigentlich nahe.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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