Strafbarkeit Verbreiten von Bildern / Beleidigung

12. April 2017 Thema abonnieren
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafbarkeit Verbreiten von Bildern / Beleidigung

Wenn jemand ein Profil auf Facebook hat, man dieses mit dem Handy fotografiert. Und dann ein Profil mit dem Namen der Person erstellt auf Facebook. Macht man sich dann strafbar? Weil die Person hat das Foto doch bereits selbst veröffentlicht, darf ich es dann auch einfach verbreiten? Wenn man mit diesem Account noch Videos kommentiert von deren Schule und kommentiert, dass die Schule Schei*e ist. Welche Straftaten hat man dann begangen? Gilt das schon als Beleidigung?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von go460809-65):
Macht man sich dann strafbar?

Kommt auf den Kontext an.



Zitat (von go460809-65):
Weil die Person hat das Foto doch bereits selbst veröffentlicht, darf ich es dann auch einfach verbreiten?

Nö, darf man eben nicht, falls man die notwendigen Nutzungsrecht nicht hat.



Zitat (von go460809-65):
Welche Straftaten hat man dann begangen?

Kommt auf den Gesamtkontext an.
Denkbar wären z.B. Verletzung des Urheberrechtes, Verletzung der Nutzungsrechte am Bild, Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, Idenditätsdiebstahl, Verleumdung/üble Nachrede.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 1x hilfreich)

Ok. Ich finde gar keinen STGB Identitätsdiebstahl.

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#3
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 1x hilfreich)

Und die Eltern der Person deshalb zur Schule mussten. Und es ist nicht genau das Foto. Man hat von einem Gruppenfoto, dass die Person selbst veröffentlicht hat einfach das Gesicht rangezoomt und als Profilbild genommen. Es wurden aber auch unter Videos von Katja Krasavice ( Pornyoutuberin), die wo sie sich männliche Geschlechtsteile anguckt,, ich werde feucht ' geschrieben. Also zwei Accounts ein Youtube / Google und ein Facebook Account

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von go460809-65):
Ich finde gar keinen STGB Identitätsdiebstahl.

Das ist ein Ober-/Sammelbegriff wie z.B. "Internetkriminalität".



Zitat (von go460809-65):
Und die Eltern der Person deshalb zur Schule mussten.

Zitat (von go460809-65):
Also zwei Accounts ein Youtube / Google und ein Facebook Account

Macht es nicht besser, im Gegenteil.



Wobei die zivilrechtliche Seite vermutlich teurer wird als die strafrechtliche.
Denn die Kosten um die ganzen Sachen zu löschen können da schnell 5stellig werden.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(41 Beiträge, 1x hilfreich)

Die Accounts hat der Täter direkt gelöscht nachdem er vom Ermittlungsverfahren erfuhr.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119304 Beiträge, 39709x hilfreich)

Zitat (von go460809-65):
Die Accounts hat der Täter direkt gelöscht nachdem er vom Ermittlungsverfahren erfuhr.

Er hat nur den Zugang/Login gelöscht.
Denn die beiden genannte pflegen die dazugehörigen Datensätze noch eine ganze Weile zu archivieren.



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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