Wenn jemand ein Profil auf Facebook hat, man dieses mit dem Handy fotografiert. Und dann ein Profil mit dem Namen der Person erstellt auf Facebook. Macht man sich dann strafbar? Weil die Person hat das Foto doch bereits selbst veröffentlicht, darf ich es dann auch einfach verbreiten? Wenn man mit diesem Account noch Videos kommentiert von deren Schule und kommentiert, dass die Schule Schei*e ist. Welche Straftaten hat man dann begangen? Gilt das schon als Beleidigung?
Strafbarkeit Verbreiten von Bildern / Beleidigung
12. April 2017
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Frage vom 12. April 2017 | 13:58
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 1x hilfreich)
Strafbarkeit Verbreiten von Bildern / Beleidigung
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#1
Antwort vom 12. April 2017 | 18:39
Von
Status: Unbeschreiblich (119304 Beiträge, 39709x hilfreich)
ZitatMacht man sich dann strafbar? :
Kommt auf den Kontext an.
ZitatWeil die Person hat das Foto doch bereits selbst veröffentlicht, darf ich es dann auch einfach verbreiten? :
Nö, darf man eben nicht, falls man die notwendigen Nutzungsrecht nicht hat.
ZitatWelche Straftaten hat man dann begangen? :
Kommt auf den Gesamtkontext an.
Denkbar wären z.B. Verletzung des Urheberrechtes, Verletzung der Nutzungsrechte am Bild, Verletzung des Rechtes am eigenen Bild, Idenditätsdiebstahl, Verleumdung/üble Nachrede.
#2
Antwort vom 12. April 2017 | 18:52
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 1x hilfreich)
Ok. Ich finde gar keinen STGB Identitätsdiebstahl.
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#3
Antwort vom 12. April 2017 | 18:58
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 1x hilfreich)
Und die Eltern der Person deshalb zur Schule mussten. Und es ist nicht genau das Foto. Man hat von einem Gruppenfoto, dass die Person selbst veröffentlicht hat einfach das Gesicht rangezoomt und als Profilbild genommen. Es wurden aber auch unter Videos von Katja Krasavice ( Pornyoutuberin), die wo sie sich männliche Geschlechtsteile anguckt,, ich werde feucht ' geschrieben. Also zwei Accounts ein Youtube / Google und ein Facebook Account
#4
Antwort vom 12. April 2017 | 19:46
Von
Status: Unbeschreiblich (119304 Beiträge, 39709x hilfreich)
ZitatIch finde gar keinen STGB Identitätsdiebstahl. :
Das ist ein Ober-/Sammelbegriff wie z.B. "Internetkriminalität".
ZitatUnd die Eltern der Person deshalb zur Schule mussten. :
ZitatAlso zwei Accounts ein Youtube / Google und ein Facebook Account :
Macht es nicht besser, im Gegenteil.
Wobei die zivilrechtliche Seite vermutlich teurer wird als die strafrechtliche.
Denn die Kosten um die ganzen Sachen zu löschen können da schnell 5stellig werden.
#5
Antwort vom 12. April 2017 | 20:59
Von
Status: Frischling (41 Beiträge, 1x hilfreich)
Die Accounts hat der Täter direkt gelöscht nachdem er vom Ermittlungsverfahren erfuhr.
#6
Antwort vom 12. April 2017 | 21:19
Von
Status: Unbeschreiblich (119304 Beiträge, 39709x hilfreich)
ZitatDie Accounts hat der Täter direkt gelöscht nachdem er vom Ermittlungsverfahren erfuhr. :
Er hat nur den Zugang/Login gelöscht.
Denn die beiden genannte pflegen die dazugehörigen Datensätze noch eine ganze Weile zu archivieren.
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