Strafbarkeit / Zulässigkeit einer Amtsärztliche Untersuchung ohne Zustimmung ?

14. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
unwissender123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbarkeit / Zulässigkeit einer Amtsärztliche Untersuchung ohne Zustimmung ?

Hallo allerseits,

unter welchen Bedingungen ist eine amtsärztliche Untersuchung, zu der keine Zustimmung des Untersuchten (bzw. der gesetzlichen Vertreter/Gericht) vorgelegen

hat, strafbar ?

Beispiehafte Kriterien, damit die Richtung der Frage deutlicher wird:
Untersuchung erfolgt durch
- Betrachten des unbekleideten Körpers (ohne Abtasten/Berührung durch den Arzt).
- Betrachten und Abtasten des unbekleideten Körpers
- Betrachten, Abtasten incl. Manipulation an den außeren Geschlechtesteilen (zur genaueren Betrachtung), ohne Eindringen in Körperöffnungen
- wie zuvor incl. Eindringen mit Instrumenten in natürliche Körperöffnungen
- wie zuvor incl. Blutabnahme.

Haben die zu erwartenden rechtlichen Folgen der Untersuchung für den Untersuchten Einfluß auf die Strafbarkeit der Untersuchung.

Gibt es hierzu Urteile, auf die man sich berufen kann ?

Für Hinweise vielen Dank.

Gruß
ein Unwissender

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17 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Auf welche gestzliche Grundlage war denn die Anordnung der Untersuchung gestützt, wer hat sie angeordnet und was war der Anlass?



-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"


-- Editiert von !streetworker! am 14.10.2007 14:04:22

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#2
 Von 
unwissender123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Eine gesetzliche Grundlage, die ausdrücklich die Untersuchung des Körpers zuläßt bzw. erwähnt, gibt es in diesem Zusammenhang nicht.

Angeordnet wurde sie von einem Amtsmitarbeiter (kein Staatsanwalt, kein Richter).

Der Anlaß war der Amtlich gehegte Wunsch eine Vermutung abzuklären.

Annahmebasis:
Die Anordnung und die Untersuchung selbst wären Verwaltungsrechtlich nicht zulässig. Sind sie deswegen auch gleich strafbar ?

Die bisherigen Informationen deuten darauf hin, daß eine Untersuchung nur bei Eindringen in Körperöffnungen strafbar wäre.
Tatsächlich nur dann ???

Gruß
Unwissender

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wenn Sie den Sachverhalt nicht detailiert schildern wollen, kann man nichts dazu sagen...

Tatsächlich nur dann ???

Nö, es kämen auch andere Strafbarkeitskostellationen in Frage, aber ... siehe oben...

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Das ist alles so allgemein gehalten, dass Sie keine Antwort erwarten können. Wie soll denn bitte ein Sachverhalt rechtlich beurteilt werden, der nicht mitgeteilt wird.

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#5
 Von 
unwissender123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

ich hatte gehofft, daß es zu dieser Thematik allgemeine Regeln gäbe, leider habe ich bisher weder allgemeine noch spezielle Regeln gefunden - und nach den Postings scheint es keine allgemeinen Regeln zu geben.

Die anzunehmende Untersuchung erfolgt im Zusammenhang mit dem SGB VIII, §42 - Inobhutnahme eines Kindes bei Verdacht, daß es sexuell mißbraucht wurde.

Bitte entschuldigt, daß ich hier einige Varianten angebe, mich interessiert, ob entsprechend dem Alter des Kindes bzw. des Umfanges der Untersuchung Unterschiede gemacht werden.

Die Betrachtungen zur Zulässigkeit der oben beschriebenen Untersuchungen bitte für Kinder folgenden Alters anstellen:
a) Kindergarten - Kind im Wickelalter (< 3 Jahre)
b) Kindergartenkind z.B. 5 Jahre alt
c) Grundschulkind z.B. 10 Jahre alt
d) Schulkind z.B. 13 jahre alt
e) Schulkind z.B. 15 jahre alt (meines Wissens überschreitet das Kind mit 14 eine Grenze und kann einiges selber entscheiden, sofern es entsprechend einsichtsfähig ist)
f) 17-jähriges Mädchen

Eine Betreuungsperson in Kita, Schule, ... sieht das Kind nackt (z.B. beim Wickeln, in der Umkleide beim Schulsport / Schwimmen...), bemerkt ihr untypich erscheinende Flecken und informiert das Jugendamt mit dem Hinweis, daß sie seit mehreren Wochen den Verdacht hat, daß das Mädchen sexuell Mißbraucht wird. Sie äußert den Verdacht, daß der Mißbrauch im häuslichen Umfeld stattfindet bzw. die Eltern darin verwickelt sind.

JA-Mitarbeiter fahren sofort in die Einrichtung (Kita, Schule ...) und bringen eine Amtsärztin mit.
Entsprechend der obigen Annahmen werden die Kinder (b, c, d, e und f) vom JA-Mitarbeiter befragt, das Kind im Wickelalter wird aufgrund mangelder Sprachkompetenz natürlich nicht befragt.
Der JA-Mitarbeiter vermutet anschließend das Kind will jemanden schützen und beauftragt die Amtsärztin das Kind zu untersuchen um den Verdacht abzuklären.
Die Amtsärztin untersucht - beispielhafte Annahmen zu Untersuchungsumfängen siehe oben.
Entsprechend dem Untersuchungsergebnis wird das Kind anschließend Inobhut genommen bzw. nicht...

Nach meinem Verständnis dürfte die Untersuchung nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder einer gerichtliche Entscheidung durchgeführt werden.
(Weder SGB VIII noch BGB 1666 / 1666a enthalten Passagen, aus denen die Zulässigkeit derartiger Untersuchungen hervorgeht.)
Daher die Annahme die Untersuchung selbst wäre nicht zulässig, in einen verwaltungsrechtlichen Verfahren würde dies auch festgestellt werden.
Mir liegen Informationen vor, daß in diesem Zusammenhang rechtlich nicht zulässige Untersuchungen nicht strafbar sind, sofern die Untersuchung einen bestimmten Umfang nicht überschreitet (Eindringen in Körperöffnungen).

Ich habe keine Urteile bzgl. der Strafbarkeit unzulässiger Untersuchungen gefunden, sondern nur nur verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die sich allerdings in anderen Zusammenhängen mit entsprechenden Untersuchungen befassen. Zum Teil waren sie z.B. lt. Bundesverfassungsgericht nicht zulässig und das Verfahren wurde an untere Instanzen zurückverwiesen. Allerdings enthielten die Urteile keine Aussagen zur Strafbarkeit der Untersuchung.

Das StGb scheint bzgl. der Strafbarkeit einer derartigen Untersuchung nichts herzugeben.
Andererseits glaube ich, daß ein älteres Mädchen (10 oder 13 jährig) eine derartige Untersuchung als erheblichen Eingriff empfinden wird.

Ich hoffe damit ist der anzunehmende Sachverhalt genügend beschrieben.

Sind die oben beschriebenen Untersuchungen für die Amtsärztin strafbar oder sind Untersuchungen (bei denen der Körper nicht geschädigt wird) grundsätzlich straffrei ?

Gibt es eine derartige Schwelle, bis zu der eine unzulässige Untersuchung nicht strafbar ist, wirklich ?
Wo ist sie definiert ?

Gibt es hierzu Urteile, auf die man sich berufen kann ?

Für Hinweise vielen Dank.

Gruß
ein Unwissender

-- Editiert von unwissender123 am 15.10.2007 00:01:23

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hmm, kann ich leider nichts definitives zu sagen, und spekulieren möchte ich bei solch einem Thema nicht.

Ich vermute aber, wastl wird etwas erhellendes beitragen können...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Leider nicht, Bob. Das sind ja alles Maßnahmen außerhalb des Ermittlungsverfahrens. Dazu kann ich nichts sagen, da sind eher die Sozialromantiker gefragt. ;)
Allerdings fällt mir auf Anhieb keine Vorschrift ein, wonach die Untersuchung strafbar sein sollte. Eine ärztliche Untersuchung kann m.E. auch kaum i.S.d. § 223 StGB relevant werden, wenn es lediglich darum geht, nach blauen Flecken zu suchen.
Aber mal abgesehen davon: Wenn ein Missbrauch im Raum steht, gehe ich davon aus, das der für das Kind deutlich belastender wäre als eine Untersuchung beim Amtsarzt.

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ja, daß geht sehr in den Bereich des Sozialrechts/Verwaltungsrechts. Ich hätte evtl. an Nötigung gedacht, wenn die die Untersuchung zum Zeitpunkt der Anordnung rechtswidrig war und JA und Ärztin das wußten und das Kind widersprochen hätte (wenn alt genug), sonst:

Da die Erz.Ber. ja offenbar beide selbst tatverdächtig waren, konnte m.E. das JA die Zustimmung des Kindes ersetzen (so wie es auch wohl gelaufen ist).

Von daher sehe ich hier keine Strafbarkeit. Aber wie gesagt: Ohne Gewähr

@unwissender

Die Sache mit den Körperöffnungen würde im Strafrecht allgemein aus einem sexuellen Mißbrauch einen schweren sexuellen Mißbr. machen. Hier liegt jedoch weder das eine noch das andere vor, da es um eine ärztliche Unteruchung ging, und nicht um Handlung bei der der 'sexuelle Charakter im Vordergrund steht' (vgl. Tröndle/Fischer zu § 184c, rn. 1 ff.)

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#9
 Von 
unwissender123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Bob,
hallo Wastl,

hmm - ich übertreibe jetzt einmal:
Heißt das letztendlich, daß das Grundgesetz, die Menschenrechte, ... mißachtet werden dürfen, solange keine Paragrafen im StGb übertreten werden ?
Denn schließlich wäre die Untersuchung ein Eingriff in GG-Rechte
- Art. 2 Abs. 2 - Freiheit, körperliche Unversehrtheit (hierunter würde ich auch die Psyche verstehen)
- Art. 6 Abs. 2 - Pflege und Erziehung der Kinder / elterliche Sorge
Jeder Erwachsene könnte die Untersuchung verweigern, sofern sie/er nicht von einem Gericht dazu verurteilt wird.

Deine Annahme Wastl:
"Wenn ein Missbrauch im Raum steht, gehe ich davon aus, das der für das Kind deutlich belastender wäre als eine Untersuchung beim Amtsarzt."
teile ich auch, sofern weitere Mißbrauchsvorfälle zu erwarten sind.
Aber wie lautet die Einschätzung, wenn kein Mißbrauch stattgefunden hat - dann bleibt nur noch die Untersuchung gegen den Willen der Untersuchten; sei es nun, daß die Untersuchte sich mit Worten oder wie beim Wickelkind nur mit Gegenwehr äußern kann.
Denn beachte, der Verdacht wird in diesem Beispiel von einer Person geäußert, die über keine Ausbildung verfügt, um die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Mißbrauches abzuschätzen. Die herbeigeeilten Mitarbeiter des JA haben nur die Aussage dieser Person, die etwas gemeldet hat und der bzgl. ihrer nun folgenden Bescheibungen / Aussagen sicherlich auch eine gewisse Voreingenommenheit zu unterstellen ist. Absolut objektiv ist sicher kaum jemand, insbesondere, wenn er seit längerer Zeit mit einem Verdacht im Hinterkopf grübelt, was er tun sollte. Da wird aus einer Mücke sicher auch schnell Mal ein Elefant - man sieht nur noch Verdächtiges.

Auch wenn kein Mißbrauch vorgelegen hat, ist zu erwarten, daß aufgrund der Annahme des familiären Hintergrundes die Eltern zur Untersuchung nicht hinzugezogen werden. Dem Mädchen stehen somit die nächsten Bezugspersonen nicht zur Seite, wenn es trotzdem zwangsweise untersucht wird. Das wird sich sicher auf die Psyche des Mädchens negativ auswirken - und soll trotzdem straffrei bleiben ?? :???:
Sicher, ich räume ein, daß es bei den kleineren Kindern kaum ermittelbar ist, ob und wie ihre Psyche durch eine derartige Untersuchung belastet wurde, aber es ist sicherlich davon auszugehen, daß sie belastet worden wäre.

Mir fällt es schwer anzunehmen, daß verwaltungsrechtlich nicht zulässiges Handeln straffrei bleiben würde. Das wäre dich ein Freibrief für JA-Mitarbeiter.

Vielleicht habt Ihr oder hat noch ein anderer eine Idee hierzu.

Gruß
ein unwissender

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#10
 Von 
guest123-1660
Status:
Bachelor
(3594 Beiträge, 1142x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#11
 Von 
unwissender123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Chavah,

ich kann Dich verstehen, daß Du entrüstet bist über Fälle wie "'...Tiefkühltruhe...'" und teile Deine Entrüstung.
Andererseits ist eine Untersuchung auch nicht gerade angenehm - wie würdest Du Dich fühlen, wenn Dich jemand zwingt, Dich vor Dir wildfremden Personen

auszuziehen. Ich will Dir einen anderen Vergleich bieten, der erheblich hinkt, aber mir fällt gerade kein besserer ein:
Es gibt Mörder, die Messer verweden. Nicht jeder, der ein Messer besitzt und des Mordes verdächtig wird, hat jemanden umgebracht.

Ich bin der Meinung, daß es viele Möglichkeiten gibt, einen ersten Verdacht bei bisher unbekannten Beteiligten ohne sofortige Untersuchung (Zwangsmaßnahme) so weit zu prüfen, um dann entscheiden zu können, ob eine Untersuchung gerechtfertigt ist (z.B. befragen der Kinderärzte - hmm ärztliche Schweigepflicht, aber vielleicht ein Aussage des Arztes wie "'...kann ich mir nicht vorstellen...'",...). Möglicherweise wären die Eltern sehr betroffen und würden die Untersuchung sogar unterstützen, Strafanzeige erstatten..., dann hätte das Mädchen während der Untersuchung die Hauptbezugsperson(en) zur Seite.

Bei Erwachsenen muß auch ein Richter die Untersuchung anordnen, sofern der Erwachsene nicht zustimmt, und die Untersuchung muß angemessen und geeignet sein den Verdacht abzuklären. (Hinweis, Gefahr im Verzug habe ich bedacht, siehe unten.)

Du schreibst:
"'...und Missbrauch ist in der Richtung ja wohl eindeutig...wenn Verdächtige sich ausgerechnet auf den Schutz seiner Beziehung zum Kind (Art. 6 GG ) beruft.'"

aber bedenke, verdächtig heißt noch lange nicht schuldig. Es handelt sich nur um einen Verdacht, den jemand äußert, der diesbezüglich nicht über entsprechende weitreichende medizinische Kenntnisse verfügt (siehe obige Annahme, ein(e) Betreuer(in), Lehrer(in), ... und der auch keine detailierte Untersuchung vorgenommen hat.

Hast Du auch die Möglichkeiten bedacht, daß
- kein Mißbrauch stattgefunden hat,
- die Eltern von dem Mißbrauch nichts wußten
und nun steht das Kind allein auf weiter Flur und muß sich vor Wildfremden nackt ausziehen. Ich denke in diesen Fällen wird es die Untersuchung mit Sicherheit fast wie eine Vergewaltigung durch die Amtsärztin empfinden.

Ein Hinweis zur Statistik - ich habe gelesen, daß die Zahlt der gemeldeten Verdachtsfälle in den letzten Jahren enorm angestiegen sei, andererseits wäre die Zahl der Verurteilungen nahezu konstant geblieben. Leider gab es in dem Bericht keine Gegenüberstellung, in wie vielen (von außenstehenden) gemeldeten Verdachtsfällen auf sexuellen Mißbrauch auch tatsächlich ein Kindesmißbrauch stattgefunden hat.
(ich meine hier nicht die Verwahrlosung, Unterernärung, ...)

Ich stimme mit Dir überein, daß Mißbrauch von Kindern abscheulich ist und entsprechend bestraft werden sollte. Auch sollte im Vernachlässigungsfall entsprechend angemessen eingegriffen werden - Unterstützung der Eltern bis Inobhutnahme je nachdem was angemessen ist.

In § 1 SGB VIII steht weder explizit noch kann man aus ihm meiner Meinung nach herauslesen, daß das JA auch eine Untersuchung veranlassen darf bzw. daß eine Untersuchung erforderlich ist.

Mehr in diese Richtung tendiert der §8a, insbes. Abs. 1 und 3. In Abs. 3 wird ausgeführt, daß das JA das Familiengericht hinzuziehen muß, wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit sind an der Gefährdungsabschätzung mitzuwirken - auch wieder kein Hinweis auf eine Untersuchung.

:???: Handelt es sich bei der Untersuchung überhaupt um eine Handlung die Hilft das Gefährungsungsrisiko für die (nahe) Zukunft abzuschätzen ?

Eine Untersuchung liefert nur Indizien bzgl. der Vergangenheit - welche auch noch relativ leicht fehlinterpretiert werden können. Blaue und rote Flecken können viele Ursachen haben und nur einige wenige Ursachen deuten in Richtung Mißbrauch. Es gibt etliche Leitfäden für derartige Untersuchungen von Landkreisen, Hilfsorganisationen, Krankenkassen..., und einige weisen sogar explizit darauf hin, daß bei den meisten kindlichen Mißbrauchsopfern keine signifikanten Spuren bei einer körperlichen Untersuchung gefunden werden können. Ich glaube mich zu erinnern, daß dieser Wert bei ca. 90% lag, d.h. 9 von 10 mißbrauchten Kindern zeigen keine signifikanten Spuren. - Wie Wahrscheinlich ist also, daß bei der Prüfung des Verdachtes entsprechnede Spuren gefunden und sicher einem Mißbrauch zugeordnet werden können ?
:???: Macht eine Untersuchung wirklich Sinn ? - Ist sie Verhältnismäßig ?

(Wie ich einigen Ratgebern entnehmen konnte, gibt es nur einige wenige eindeutige Spuren für sexuelle Handlungen / Mißbrauch, Schwangerschaft, ausschließlich sexuell übertragbare Krankheiten, ... Auch kann ich die Angabe bzgl. der 90% nicht prüfen, sondern nur glauben.)

Außerdem müßten die Eltern erst einmal gefragt werden oder das Familiengericht angerufen werden, siehe §8a Abs.3 - Anrufung des Familiengerichtes "'...wenn die Personensorgeberechtigten oder die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.'".
Das setzt allerdings voraus, daß die Eltern informiert und eingebunden werden. Im oben konstruierte Fall, wurden die Eltern nicht eingebunden, sonst hätten sie ihre Zustimmmung zur Untersuchung geben oder verweigern können.

Der Abs. 3 scheint noch ein Hintertürchen offen zu lassen:
"'Besteht eine dringende Gefahr und kann die Entscheidung des Gerichts nicht abgewartet werden, so ist das Jugendamt verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.'"
:???: Dann stellt sich meiner Ansicht nach die Frage, was ist eine dringende Gefahr.

Ich bin nicht sicher, ob unter "dringende Gefahr" das gleiche gemeint ist wie "Gefahr im Verzug" .
Zum Begriff "'Gefahr im Verzug'", zu den Anforderungen bzgl. der Abschätzung ob wirklich "'Gefahr im Verzug'" vorliegt und zu den Dokumentationspflichten (bzgl. der Informationsgrundlage und den Annahmen) hat sich das Bundesverfassungsgericht mehrfach geäußert.

:schock: Setzung: gehen wir davon aus, daß die verfassungsgerichtlich definierten Anforderungen um eine Maßnahme auf "'Gefahr im Verzug'" zu stützen nicht eingehalten wurden.

Gehen wir weiterhin davon aus, daß die Untersuchung einen unklaren Befund lieferte weder wird der Verdacht bestätigt noch ausgeräumt. Wenn wir das jetzt fortsetzen muß eine weitere Untersuchung durch einen Spezialisten erfolgen, der dann feststellt, daß kein Mißbrauch stattgefunden hat. Ich gehe davon aus, Mädchen wäre mittlerweile sehr verstört - hätte also einen psychischen Schaden davongetragen.

Somit stellt sich immer noch die Frage nach der Strafbarkeit, wenn Verfahrensvorschriften zum Schutze der Bürger (Kinder wie Eltern) nicht eingehalten werden.
Oder können sich Jugendamtsmitarbeiter(innen) und Amtsärzte immer auf das Handeln im "Guten Glauben" berufen und müssen, sofern kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, keine Strafen für ihr Handeln befürchten ?

Ich wiederhole meine Eingangsfrage:
Unter welchen Bedingungen ist eine amtsärztliche Untersuchung, zu der keine Zustimmung des Untersuchten (bzw. der gesetzlichen Vertreter/Gericht) vorgelegen hat, strafbar ?

Oder ist die Untersuchung grundsätzlich nicht strafbar ?
weil z.B. der Körper im obigen Beispiel nicht verletzt wurde, und psychische Schäden im Strafrecht nicht zählen.

Gibt es hierzu Urteile, auf die man sich berufen kann ?
(in der einen oder anderen Richtung)

Für Hinweise vielen Dank.

Gruß
ein Unwissender

PS: ich hatte mit der Darstellung der Anführungszeichen ein Problem, bitte entschuldigt.

-- Editiert von unwissender123 am 17.10.2007 01:16:18

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>
ch wiederhole meine Eingangsfrage:
Unter welchen Bedingungen ist eine amtsärztliche Untersuchung, zu der keine Zustimmung des Untersuchten (bzw. der gesetzlichen Vertreter/Gericht) vorgelegen hat, strafbar ? <hr size=1 noshade>

Nun, solange die Betroffene das "freiwillig" über sich ergehen läßt, würde ich keine Strafbarkeit sehen, wird sowas allerdings unter Zwang durchgeführt, ohne dass dafür eine rechtliche Grundlage besteht, so wäre man ganz schnell bei einer Nötigung oder Freiheitsberaubung. Gemäß Artikel 2 Grundgesetz darf in die Freiheit einer Person nur aufgrund eines Gesetzes eingriffen werden.
Dient das ganze der Strafverfolgung, so wäre die entsprechende Grundlage der §81c StPO , dann müßte die Maßnahme allerdings zum einen durch einen Richter - bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen - angeordnet werden, zum anderen dürfen derartige Maßnahmen aus denselben Gründen wie Zeugenaussagen verweigert werden, bei einem Verdacht gegen die Eltern darf eine solche Maßnahme also nicht gegen den Willen der Betroffenen vorgenommen werden.
Ob und inwieweit es im Zivil- oder Familienrecht geeignete rechtliche Grundlagen für derartige Zwangsmaßnahmen gibt, weiß ich nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
unwissender123
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo DanielB,

größere Kindern können hinterher aussagen, ob sie die Untersuchung freiwillig zuließen. Kleinere Kinder können das nicht bzw. man würde ihnen u.U. keinen Glauben schenken.

Nötigung ist eine gute Idee, aber im StGb §240 Nötigung steht im Abs. 2 Zitat:
"'(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.'"
Die Verwerflichkeit wird in diesem Fall wahrscheinlich nicht vorliegen.

Meinst Du bei Freiheitsberaubung die Durchführung der Untersuchung, während der sich das Kind nicht frei bewegen kann oder die möglicherweise nachfolgende Inobhutnahme ?

Im StGb §239 Freiheitsberaubung werden als Tatbestandsmerkmale genannt:
- einsperren bzw.
- auf andere Weise der Freiheit beraubt
Sofern es keine Mindestdauer gibt unterhalb derer noch keine Freiheitsberaubung vorliegt, könnt der Zeitraum der Untersuchung als Freiheitsberaubung durch den Amtsarzt angesehen werden. Andererseits würde die Untersuchung in der obigen Annahme ja in den Räumen stattfinden, in denen sich das Kind normalerweise zu dieser Zeit aufhalten würde (Schule bzw. Kita). Deshalb glaube ich nicht so recht daran, daß in diesem Fall die Untersuchung als Freiheitsberaubung gewertet werden könnte.

Da die Untersuchung von Jugendamt veranlaßt wäre und vom Kinder- und Jugendgesundheitsdienst zur Abklärung eines Verdachtes durchgeführt werden würde, scheidet meiner Ansicht nach §81c StPO aus. Im Moment der Untersuchung durch den Amtsarzt vom KJGD geht es nicht um eine Beweissicherung zur Strafverfolgung sondern um die Abklärung eines Verdachtes, in der Regel mit dem Ziel eine Entscheidungshilfe für eine Inobhutnahme zu erhalten, welche dem Schutz des Kindes dienen soll.

Im BGB relevant könnten sein:
§1666 und 1666a - aber erst nach der Untersuchung, wenn die Entscheidung zur Inobhutnahme gefällt werden soll.

Nein, ich glaube das Buch 4 BGB (Familienrecht) hilft nicht weiter bei der Frage, ob die Untersuchung strafrechtlich relevant ist.

Gibt es noch weitere Ideen aus welchen Gründen eine derartige, unzulässige Untersuchung strafbar sein könnte ?

Grüße
ein Unwissender



-- Editiert von unwissender123 am 18.10.2007 21:47:28

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Mit Nötigung und Freiheitsberaubung meine ich letztlich folgendes: Wenn sich die Betroffene weigert, sich etwa für eine solche Durchsuchung auszuziehen müßte das letztlich mit Gewalt durchgesetzt werden. Sofern diese Gewalt nicht durch irgendwelche Gesetze legimiert wird, ist ihr Einsatz zu diesem Zweck als verwerflich anzusehen. Gerade auch staatliche Organe haben sich eben an Gesetze zu halten. Und um die Betroffene daran zu hindern, sich einfach zu entfernen, müßte ihr gegebenenfalls die Bewegungsfreiheit genommen werden, das könnte je nach Umständen eine Freiheitsberaubung sein, nicht jedoch eine nachfolgende Inobhutnahme, wenn diese auf legalem Weg erfolgen würde.

Das der §81c StPO erst einmal grundsätzlich nicht für das Jugendamt gilt, ist wohl schon richtig. Wenn allerdings eine solche Untersuchung wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlungen erfolgt, sollte das nicht einfach unter Umgehung der Strafprozessordnung geschehen. Abgesehen davon dürfte die zwangsweise Durchsetzung einer solchen Untersuchung ohnehin durch die Polizei erfolgen, und die hat sich bei der Erforschung von Straftaten an die StPO zu halten.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wenn allerdings eine solche Untersuchung wegen des Verdachts auf eine strafbare Handlungen erfolgt,

In erster Linie ist die Untersuchung sicherlich wegen des Kindeswohls erfolgt. Ich denke daher, dass die StPO zu diesem Zeitpunkt noch aussen vor ist, wenn andere Gesetze eine diesbezügl. Rechtsgrundlage enthalten (wie z.B. -prinzipiell- das PsychKG) Wenn die Untersuchung (ich vermute mal auf der Grundlage des SGB VIII) den Verdacht auf eine Straftat weiter begründet hätte und die Polizei dann zur Strafverfolgung eingeschaltet worden wäre, hätte die sich natürl. an die StPO zu halten.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#16
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

@Bob:
Meinen Sie denn nicht, dass die Polizei, wenn sie bei der zwangsweisen Durchsetzung einer solchen Untersuchung vermeintlich Spuren einer Straftat zur Kenntnis nimmt, von Amtswegen ein Strafverfahren einleitet und dabei auch insbesondere gegen Angehörige im Sinne des §52 StPO ermittelt?

-- Editiert von danielB am 19.10.2007 16:34:35

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Hallo Daniel.

Natürlich würde sie das tun, wenn die Untersuchung den Verdacht (weiter) begründet und die Polizei von der Tat informiert würde. Zu dem Zeitpunkt hat die Untersuchung ja aber bereits stattgefunden (auf einer anderen Rechtsgrundlage als der StPO, die Existenz einer solchen mal vorausgesetzt).

Wenn die Polizei dieses Untersuchungsergebnis dann für ein Strafverfahren nutzen will, könnte man ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich eines Strafverfahrens prüfen.

Aber selbst wenn das gegeben wäre, würde ja nicht die Untersuchung (zur Sicherung des Kindeswohls) im Nachhinein unrechtmäßig (und eine Strafbarkeit des Untersuchers gegeben sein), da sie als solche von einer anderen Rechtsgrundlage gededeckt war.

Eine Freiheitsentziehung + Untersuchung nach PsychKG (z.B. §§ 14(1), 17(2) PsychKG für NRW) z.B. ausschliesslich wegen Fremdgefährdung wäre auch nicht von der StPO abgedeckt, da die StPO eine derartige Freiheitsentziehung gar nicht zulassen würde. Deswegen ist die FE aber nicht unrechtmäßig.

Und darum drehte sich ja die Eingangsfrage, ob die Untersuchung als solche strafbar war. Und das war sie m.E. nicht, insoweit sie der Sicherung des Kindeswohls diente.

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