Strafbarkeit bei Verweigung der Herausgabe (nach §985 oder §812 BGB)

6. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
SJ_GL
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbarkeit bei Verweigung der Herausgabe (nach §985 oder §812 BGB)

Hallo,

Macht man sich strafbar, wenn ja in wiefern?

- wenn Person A etwas von Person B besitzt - das Objekt ist eine bewegliche Sache
- Person B fordert die Rückgabe
- Person A weigert sich

Wie verhält sich das wenn es sich bei dem Objekt um Akten/Dokumente/Urkunden
handelt. Die "Objekte" wurde Person A entweder anvertraut oder Person A hat sie sich
einfach genommen.

Urkunde, zB. eine Vollmacht die in Papierform erstellt worden ist, aber Person A für sich
behält bzw. Person B nicht aushändigt. Person A hat für die Person B diese Vollmacht
geschrieben und Person B nur unterschrieben.

Mfg SJ

-- Editiert von User am 6. Februar 2023 14:11

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7 Antworten
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#1
 Von 
guest-12315.09.2023 08:23:49
Status:
Junior-Partner
(5470 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von SJ_GL):
Macht man sich strafbar, wenn ja in wiefern?

- wenn Person A etwas von Person B besitzt - das Objekt ist eine bewegliche Sache
- Person B fordert die Rückgabe
- Person A weigert sich
Nein. Nein. Vielleicht.

Zitat (von SJ_GL):
Wie verhält sich das wenn es sich bei dem Objekt um Akten/Dokumente/Urkunden
handelt. Die "Objekte" wurde Person A entweder anvertraut oder Person A hat sie sich
einfach genommen.
"anvertraut" = alles okay.
"einfach genommen" = evtl. Diebstahl.

Zitat (von SJ_GL):
Urkunde, zB. eine Vollmacht die in Papierform erstellt worden ist, aber Person A für sich
behält bzw. Person B nicht aushändigt. Person A hat für die Person B diese Vollmacht
geschrieben und Person B nur unterschrieben.
Wenn Person A die Vollmacht erstellt hat ... warum sollte dann B einen Herausgabeanspruch haben?

Insgesamt wirre Darstellung ...

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#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Die Wegnahme kann einen Diebstahl bedeuten.

Der Gebrauch o.ä. kann eine Unterschlagung sein.

Die Nichtherausgabe kann eine Urkundenunterdrückung sein.

Im Allgemeinen ist die bloße Nichterfüllung der Pflichten aus § 985 und § 812 aber nicht strafrechtlich relevant. Der seinen Kram an andere herausgibt, der ist insofern selbst Schuld, muss jetzt dann wohl das Zivilgericht bemühen und sollte zukünftig seine Geschäftspartner sorgfältiger auswählen.

Wenn Person X eine Vollmacht ausgestellt hat, nach der ein anderer im Namen der X handeln darf, X jetzt aber die Vollmacht widerrufen möchte, an die zugehörige Urkunde aber nicht herankommt, dann sollte der X potentielle "Geschäftspartner" im Voraus kontaktieren und diese über die Ungültigkeit der Vollmacht informieren. Unter Umständen geht das auch über öffentliche Bekanntmachung, wenn man den Aufwand denn betreiben will.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
SJ_GL
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat:
Nein. Nein. Vielleicht

Es handelt sich nicht um drei mögliche Situation sondern um "eine".

Zitat (von bostonxl):
Wenn Person A die Vollmacht erstellt hat ... warum sollte dann B einen Herausgabeanspruch haben?

Insgesamt wirre Darstellung ...

Ok, falsch ausgedrückt
Person A hat sich unter manipulativen Vorwänden einen Vollmacht von Person B
unterschreiben lassen. Das Person B weis wie man eine Vollmacht schreibt ist
ausgeschlossen. Person A hat die Vollmacht geschrieben im Namen von Person B
(Vollmachtgeber). Person A ist in dem Fall der Bevollmächtigte.
Anscheinend gibt es nur eine Ausführung und die liegt bei Person A. Die Vollmacht
wurde von Person A schon mindestens 1x benutzt. Aufgrund von Sprachproblemen
ist Person B der Inhalt von der Vollmacht nicht komplett bekannt.
In einer anderen Situation soll eine Vollmacht zwischen Person A (wieder Bevöllmächtiger)
und Person B (Vollmachtgeber) für einen Mahnbescheid benutzt worden sein um
Dritte zu schädigen. Hier suchen wir diese Vollmacht, da Person B von keiner weiteren
Vollmacht Kenntnis hat.

Zitat:
dann sollte der X potentielle "Geschäftspartner" im Voraus kontaktieren und diese über die Ungültigkeit der Vollmacht informieren. Unter Umständen geht das auch über öffentliche Bekanntmachung, wenn man den Aufwand denn betreiben will.


Aktuelles Hauptproblem !!
Person A, auch als Gläubiger in manchen Sachen unterwegs, ist
untergetaucht nach Zwangsabmeldung. Ein Entzug oder Widerspruch der Vollmacht
ist seit 12 Monaten wegen fehlender Anschrift oder Aufenthalt nicht möglich.
(Melderegisterauskunft und Kontakt zur Hausverwaltung)

Bei Person A handelt sich nach aktuellen Information von diversen Quellen
um eine hochgradig gefährlichen und manipulativen Mensch.

Lösungsansätze:
Wir versuchen das Verhalten von Person A in den letzten 4-5 Jahren zu benutzen
um entweder eine Straftat oder eine Form Sittenwidrigkeit nach zuweisen (nach §826 BGB).
Das dubiose, rechtswidrige Verhalten von Person A mit einem Nachweis belegen um
es zur a) Anzeige oder b)Klage zu bringen.
a nicht möglich wegen fehlenden Beweis
b nicht möglich wegen fehlender amtlicher ladungsfähiger Anschrift

a kann aber zur Fahnung führen, bei bewiesener Straftat laut Polizei.

Es existieren noch alte Nachrichten zwischen Person A und Person B, die das
Verhalten teilweise belegen - unteranderem hat Person A die Herausgabe verweigert
auch mit den Worten "Erst Geld, dann Unterlagen". Die Unterlagen waren länger als ein paar
Wochen in Besitz von Person A, der wiederrum diese dritten Personen teilweise zugänglich
gemacht hat.

Mfg SJ

-- Editiert von User am 6. Februar 2023 18:16

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116045 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von SJ_GL):
Das Person B weis wie man eine Vollmacht schreibt ist ausgeschlossen.

Irrelevant.



Zitat (von SJ_GL):
Person A hat die Vollmacht geschrieben im Namen von Person B (Vollmachtgeber).

Durchaus üblich und legal.



Zitat (von SJ_GL):
unteranderem hat Person A die Herausgabe verweigert auch mit den Worten "Erst Geld, dann Unterlagen".

Durchaus legal ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
SJ_GL
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Durchaus üblich und legal.


Wie ist dann die Meinung zu Person A macht nur eine Ausfertigung
und behält sie für sich als "Bevollmächtigter"?

Ich bin als Helfer der Pflicht mal nachgekommen und habe Person B erklärt
was eine Vollmacht ist und das es mindestens 2 Ausführungen geben muss.

Zitat:
Durchaus legal ...


Und wie klingt das dann, wenn Person B Person A um eine Auskunft bittet
(wenn nicht sogar mehrfach), damit Person B endlich seine Schulden
zurückzahlen kann. (Kontoverbindung, welche Raten?)
Und Person A dem Thema eher aus dem Weg geht und nach etlichen
Monaten plötzlich mit Mahnbescheid kommt?

Also es existieren da noch diverse Chatverläufe auf einem alten Handy von Person B.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116045 Beiträge, 39202x hilfreich)

Zitat (von SJ_GL):
Wie ist dann die Meinung zu Person A macht nur eine Ausfertigung
und behält sie für sich als "Bevollmächtigter"?

Auch legal.



Zitat (von SJ_GL):
und das es mindestens 2 Ausführungen geben muss.

Und die Rechtsgrundlage dafür soll was genau sein?



Zitat (von SJ_GL):
Und wie klingt das dann, wenn Person B Person A um eine Auskunft bittet
(wenn nicht sogar mehrfach), damit Person B endlich seine Schulden
zurückzahlen kann. (Kontoverbindung, welche Raten?)
Und Person A dem Thema eher aus dem Weg geht und nach etlichen
Monaten plötzlich mit Mahnbescheid kommt?

Das klingt so, als würde Person A den Titel bekommen um zu vollstrecken.
Das klingt auch so, als würde Person B bei geschickter Verteidigung um die Kosten des Verfahrens und einige Zinsen herumkommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1910 Beiträge, 1136x hilfreich)

Die Schilderung ist etwas wirr. Ich verstehe immer noch nicht so ganz, was hier geschehen ist, was das Problem sein soll und vor welchen gefahren man sich hier schützen möchte.

Erkennbar ist aber, dass hier verschiedene Beteiligte juristischen Fehlvorstellungen zum Opfer gefallen sind. Wenn dieser Fall einen realen Bezug hat, dann wäre eine Beratung bei einem Rechtsanwalt dringend anzuraten.

Vielleicht löst § 176 BGB Ihr "Problem".

0x Hilfreiche Antwort

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