Strafbefehl, Einspruch und bevorstehende Gerichtsverhandlung (Ermittlungsfehler?)

3. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl, Einspruch und bevorstehende Gerichtsverhandlung (Ermittlungsfehler?)

Hallo,

da ich in diesem Fall als juristischer Laie mit "simplem googeln" nun nicht mehr weiterkomme, habe ich mich hier in der Hoffnung auf ein paar nützliche Informationen und Ratschläge registriert.


Situation:

Vor knapp zwei Monaten ging mir eine Vorladung von der örtlichen Polizei zu einer Vernehmung "im Auftrag der Staatsanwaltschaft" als Beschuldigter in einer mir unbekannten Strafsache zu (Körperverletzung / Bedrohung).
Ich schrieb zurück, dass ich als Beschuldigter einer Straftat diesen Termin zur Vernehmung nicht wahrnehmen würde.

Vor anderthalb Wochen erhielt ich dann vom zuständigen Amtsgericht einen Strafbefehl (2-Wochen Frist, Strafmaß etc.). Laut diesem Strafbefehl habe ich im Flur meines Wohnhauses zwei mir unbekannte Leute, die auch als Zeugen angegeben sind, mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Als weiterer Beweis war "meine Einlassung" angeführt.

Anhand dieser mir nun vorliegenden spärlichen Informationen sprach ich, um zu verstehen, was überhaupt vor sich geht, mit einem flüchtig bekannten Nachbarn, der ebenfalls als Zeuge angegeben war. Er bestätigte mir, dass ich in der fraglichen Situation an jenem Tag nicht anwesend war.
In meinem folgenden "energischen" Einspruch (nützt wirklich nichts) forderte ich, dass der Strafbefehl zurückgenommen wird, dass keine Verhandlung stattfindet und die Sache (m.M.n. Ermittlungs- und Behördenversagen) aufgeklärt wird.

Gestern erhielt ich (wohl daraufhin) dennoch einen Termin zur Gerichtsverhandlung. Die beantragte Akteneinsicht wurde in dem Schreiben angeboten aber auf keinen anderen Punkt meines ausführlichen Einspruchs wurde eingegangen.


Wie gehe ich nun weiter vor?
Kann ich nichts gegen diese Zumutung unternehmen und muss mich zusätzlich in einer öffentlichen Verhandlung vorführen lassen?
Wenn ich nun in dieser Sache u.a. zur Akteneinsicht und für die bevorstehende Verhandlung einen Anwalt beauftrage - etwas anderes fällt mir nicht mehr ein - muss ich diesen dann tatsächlich selbst finanzieren?
Auch möchte ich Aufklärung darüber, wie es ohne jegliches Zutun von meiner Seite soweit kommen konnte: Ist es überhaupt möglich gegen die (trotz Hinweis fortgesetzten) Behördenfehler(?) vorzugehen?


Grüße





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41 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Gestern erhielt ich (wohl daraufhin) dennoch einen Termin zur Gerichtsverhandlung.


... was die normale Folge eines Einspruchs gg. einen SB ist.

Zitat (von Art G. Nosse):
aber auf keinen anderen Punkt meines ausführlichen Einspruchs wurde eingegangen.


Völlig normal. Dafür ist die Hauptverhandlung vorgesehen.

Zitat (von Art G. Nosse):
Wie gehe ich nun weiter vor?
Kann ich nichts gegen diese Zumutung unternehmen und muss mich zusätzlich in einer öffentlichen Verhandlung vorführen lassen?


2 Möglichkeiten:

Entweder in die Hauptverhandlung gehen und schauen was passiert oder den Einspruch zurücknehmen.

Zitat (von Art G. Nosse):
Wenn ich nun in dieser Sache u.a. zur Akteneinsicht und für die bevorstehende Verhandlung einen Anwalt beauftrage - etwas anderes fällt mir nicht mehr ein - muss ich diesen dann tatsächlich selbst finanzieren?


Wenn Sie freigesprochen werden nicht. Dann übernimmt die Staatskasse die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe.

Zitat (von Art G. Nosse):
Auch möchte ich Aufklärung darüber, wie es ohne jegliches Zutun von meiner Seite soweit kommen konnte:


Wie es zu was kommen konnte? Zur Anklage, bzw. zum Strafbefehl? Dadurch, dass jemand Sie einer Straftat beschuldigt hat und Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben.

Die Gelegenheit Ihre Sicht der Dinge im Laufe des Ermittlungsverfahrens darzulegen haben Sie ja ungenutzt gelassen (was natürlich Ihr "gutes Recht" war)

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Sie wussten, dass da ein Strafverfahren gegen Sie läuft, und mussten damals erkannt haben, dass es da wohl ein "Missverständnis" gibt. Dieses Missverständnis haben Sie aber nicht ausgeräumt, sondern ignoriert. Dass dieses Missverständnis dann vor Gericht geht, dürfte schon aus der ex ante Perspektive mit einer gwissen Wahrscheinlichkeit behaftet gewesen sein.

Sich einer öffentlichen Verhandlung stellen zu müssen gehört zu den allgemeinen Risiken in diesem Rechtsstaat. Inwiefern das im konkreten Fall nun durch Behördenfehler provoziert wurde, wird sich noch zeigen. Nach der Hauptverhandlung werden alle schlauer sein. Ihnen sollte es nun ausschließlich darum gehen, in der Hauptverhandlung einen Freispruch zu erwirken. Das dürfte Ihrer Darstellung nach ja ein Kinderspiel sein. Dennoch sollten Sie dazu einen Strafverteidiger beauftragen. Der tritt weniger "energisch" auf und dafür mehr zielorientiert. Der kostet zwar ein paar Hundert Euro, die Sie ggf. vorschießen müssten. Aber im Falle des Freispruchs erhalten Sie diese ja erstattet. Nur sollten Sie dann aufpassen, dass Sie keine Honorarvereinbarung oberhalb der gesetzlichen gebühren unterzeichnen und es auch wirklich zum Freispruch kommt, nicht etwa nur zur Verfahrenseinstellung.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort!

Bitte nicht vergessen, dass ich Laie bin.


Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Art G. Nosse):
Wie gehe ich nun weiter vor?
Kann ich nichts gegen diese Zumutung unternehmen und muss mich zusätzlich in einer öffentlichen Verhandlung vorführen lassen?



2 Möglichkeiten:

Entweder in die Hauptverhandlung gehen und schauen was passiert oder den Einspruch zurücknehmen.


Soweit ich die Situation verstanden habe blieb mir gar nichts anderes mehr übrig als umgehend Einspruch zu erheben, um eine endgültige "automatische" Verurteilung noch zu verhindern.


Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Art G. Nosse):
Wenn ich nun in dieser Sache u.a. zur Akteneinsicht und für die bevorstehende Verhandlung einen Anwalt beauftrage - etwas anderes fällt mir nicht mehr ein - muss ich diesen dann tatsächlich selbst finanzieren?



Wenn Sie freigesprochen werden nicht. Dann übernimmt die Staatskasse die Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe.


Wenn ich also zum jetzigen Zeitpunkt einen Anwalt einschalte, gehen die mir entstandenen Kosten zu Lasten der Staatskasse? Wie sichere ich die "gesetzliche Höhe" ab? Gestzliche Höhe = Pflichtverteidiger? Muss ich das mit dem Anwalt vorher abklären?


Zitat (von !!Streetworker!! ):
Zitat (von Art G. Nosse):
Auch möchte ich Aufklärung darüber, wie es ohne jegliches Zutun von meiner Seite soweit kommen konnte:



Wie es zu was kommen konnte? Zur Anklage, bzw. zum Strafbefehl? Dadurch, dass jemand Sie einer Straftat beschuldigt hat und Ermittlungen einen hinreichenden Tatverdacht ergeben haben.

Die Gelegenheit Ihre Sicht der Dinge im Laufe des Ermittlungsverfahrens darzulegen haben Sie ja ungenutzt gelassen (was natürlich Ihr "gutes Recht" war)


Genau das ist aber doch das Problem. Ich denke es handelt sich hier um einen Ermittlungsfehler. Jemand wurde beschuldigt bzw. angezeigt, aber dieser Vorwurf ist nun durch Verwechslung bei mir gelandet.
Mein "gutes Recht" zu einer mir unbekannten Sache als Beschuldigter besser keine Aussage zu machen wird praktisch auf jeder Internetseite, auf der ich Informationen gesucht habe, empfohlen.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Nur sollten Sie dann aufpassen, dass Sie keine Honorarvereinbarung oberhalb der gesetzlichen gebühren unterzeichnen und es auch wirklich zum Freispruch kommt, nicht etwa nur zur Verfahrenseinstellung.


Vielen Dank für den Tipp!

Zitat (von Zuckerberg):
Sie wussten, dass da ein Strafverfahren gegen Sie läuft, und mussten damals erkannt haben, dass es da wohl ein "Missverständnis" gibt. Dieses Missverständnis haben Sie aber nicht ausgeräumt, sondern ignoriert.


Ich teilte der Polizei in meiner ablehnenden Antwort auf die Vorladung mit, dass ich nicht wüsste worum es geht und ich mir keiner Schuld bewusst sei.

Zitat (von Zuckerberg):
Inwiefern das im konkreten Fall nun durch Behördenfehler provoziert wurde, wird sich noch zeigen. Nach der Hauptverhandlung werden alle schlauer sein. Ihnen sollte es nun ausschließlich darum gehen, in der Hauptverhandlung einen Freispruch zu erwirken. Das dürfte Ihrer Darstellung nach ja ein Kinderspiel sein.


Zu dem zwischen den Zeilen Stehenden: es gibt keine Eintragung im Führungszeugnis und auch nicht im Zentralregister.
Werden Fehler der Behörde überhaupt Teil des Verfahrens sein, oder verschwindet derartiges anschließend - wenn nicht gezielt angefragt wird - im Nirwana?
Hielte ich die von mir beschriebene Sache hier für ein "Kinderspiel", hätte ich nicht nachgefragt. Nach den bisherigen Vorkommnissen halte ich weitere "Probleme" für möglich.

-- Editiert von Art G. Nosse am 03.06.2021 23:22

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#5
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Soweit ich die Situation verstanden habe blieb mir gar nichts anderes mehr übrig als umgehend Einspruch zu erheben, um eine endgültige "automatische" Verurteilung noch zu verhindern.
Richtig.

Zitat:
Mein "gutes Recht" zu einer mir unbekannten Sache als Beschuldigter besser keine Aussage zu machen wird praktisch auf jeder Internetseite, auf der ich Informationen gesucht habe, empfohlen.
Unabhängig davon, was von dieser EMpfehlung zu halten ist, beinhaltet die Empfehlung ja nicht die Behauptung, dass damit dann alles erledigt werde und es nicht zur Hauptverhandlung kommen würde.

Zitat:
Wenn ich also zum jetzigen Zeitpunkt einen Anwalt einschalte, gehen die mir entstandenen Kosten zu Lasten der Staatskasse? Wie sichere ich die "gesetzliche Höhe" ab? Gestzliche Höhe = Pflichtverteidiger? Muss ich das mit dem Anwalt vorher abklären?
Frage 1: Ja.
Frage 2: siehe Frage 4.
Frage 3: Nein, aber hier egal.
Frage 4: Ja, das scheint ratsam zu sein.

Gesetzliche Höhe ist freilich der Standardfall gerade für den Fall, in dem Sie keine bestimmte Vereinbarung abgeschlossen haben. Wenn Sie jetzt natürlich einen bestimmten Anwalt wollen, der aber aber nur für 1000xxxx€ tätig wird, dann zahlen Sie das selber.

Zitat:
Werden Fehler der Behörde überhaupt Teil des Verfahrens sein, oder verschwindet derartiges anschließend - wenn nicht gezielt angefragt wird - im Nirwana?
Teil der Verhandlung wird ausschließlich Ihre Schuld sein, wobei die vermuteten Behördenfehler freilich zwangsläufig (nämlich bei der Frage nach Beweisen) ans Licht kommen werden. Was dann aus diesen Behördenfehlern wird, ist eine ehr praktische Frage. Ich tipper hier auf Nirwana.

Aber hier ist ja noch nicht gesagt, dass es einen Behördenfehler gab. Oder was das für einer sein sollte. Vielleicht hat Sie auch ein Zeuge beschuldigt? Und selbst wenn es einen Behördenfehler gab, kommt es doch sehr darauf an, was das für einer war. Wenn Sie Bartholomäus Meier heißen, eigentlich beschuldigt aber Ihr Nachbar Bartholomäus Maier war, dann wird man den Behörden keinen so wahnsinnig großen Vorwurf machen können.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Soweit ich die Situation verstanden habe blieb mir gar nichts anderes mehr übrig als umgehend Einspruch zu erheben, um eine endgültige "automatische" Verurteilung noch zu verhindern.

Richtig.
Man hätte vorher handeln sollen um Weiterungen zu vermeiden.



Zitat (von Art G. Nosse):
Wenn ich also zum jetzigen Zeitpunkt einen Anwalt einschalte, gehen die mir entstandenen Kosten zu Lasten der Staatskasse?

Nö.
Anwälte im Strafrecht pflegen häufig erst nach Zahlung eines Vorschuss tätig zu werden, man sollte also entsprechend flüssig sein.



Zitat (von Art G. Nosse):
Wie sichere ich die "gesetzliche Höhe" ab?

Durch eine vertragliche Vereinbarung.



Zitat (von Art G. Nosse):
Gestzliche Höhe = Pflichtverteidiger?

Gesetzliche Höhe = so wie es im Gesetz steht (Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte)



Zitat (von Art G. Nosse):
Muss ich das mit dem Anwalt vorher abklären?

Nö, wenn der Anwalt "mehr" will, muss er das vereinbaren.



Zitat (von Art G. Nosse):
Mein "gutes Recht" zu einer mir unbekannten Sache als Beschuldigter besser keine Aussage zu machen wird praktisch auf jeder Internetseite, auf der ich Informationen gesucht habe, empfohlen.

Und da fand sich auf keiner der Seiten keinerlei Info, die "unbekannte Sache" mal zu einer "bekannten Sache" zu machen?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Zitat:
Mein "gutes Recht" zu einer mir unbekannten Sache als Beschuldigter besser keine Aussage zu machen wird praktisch auf jeder Internetseite, auf der ich Informationen gesucht habe, empfohlen.

Unabhängig davon, was von dieser EMpfehlung zu halten ist, beinhaltet die Empfehlung ja nicht die Behauptung, dass damit dann alles erledigt werde und es nicht zur Hauptverhandlung kommen würde.

Das sofort alles erledigt ist habe ich als Bürokratiegeschädigter natürlich nicht angenommen. Dass aber die vorliegenden "Beweise" nach meinem Einwand vielleicht einmal überprüft werden hätte ich dann doch erwartet. Stattdessen wurde anscheinend alles einfach 1:1 an die Staatsanwaltschaft und von der dann ans Gericht weitergegeben. Sämtliche(?) Ungereimtheiten habe ich ja auch im folgenden Einspruch ausführlich dargelegt:
- es kann(!) keine Zeugen geben, die mich gesehen haben (woher kommt diese Information?!)
- es gibt (mit Ausnahme meiner Antwort auf die polizeiliche Vorladung und meinen Einspruch) keine "Einlassung" meinerseits.
Wie kann eine solche dann als Beweis gegen mich angeführt werden?

Vor dem Strafbefehl hatte ich außer dem Zeitpunkt und den Vorwürfen "Körperverletzung und Bedrohung" (aus der polizeilichen Vorladung) keinerlei Informationen zur Sache. Minimal präzisiert wurde erst im Strafbefehl: Ort, Tatvorwurf (Schläge ins Gesicht) und Namen der Opfer und Zeugen.


Zitat (von Zuckerberg):
Wenn Sie jetzt natürlich einen bestimmten Anwalt wollen, der aber aber nur für 1000xxxx€ tätig wird, dann zahlen Sie das selber.

Ich habe vor einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen.


Zitat (von Zuckerberg):
Teil der Verhandlung wird ausschließlich Ihre Schuld sein, wobei die vermuteten Behördenfehler freilich zwangsläufig (nämlich bei der Frage nach Beweisen) ans Licht kommen werden. Was dann aus diesen Behördenfehlern wird, ist eine ehr praktische Frage. Ich tipper hier auf Nirwana.

Sollte alles, spätestens während der Verhandlung, mit rechten Dingen zugehen, sind die sogenannten Beweise ("ermittlungstechnisch geprüfte Zeugen" und meine nicht vorhandene "Einlassung" ) sofort vom Tisch. Wie ist es überhaupt möglich, dass solche "Beweise" soweit voranschreiten können?
Was unternehme ich dagegen, dass diese Fehler im Nirwana verschwinden? Bei dem Stress, der mir hier trotz Aufklärungsversuch weiterhin verursacht wird, sehe ich ein unaufgearbeitetes "Versickern in den Akten" nicht ein.


Zitat (von Zuckerberg):
Aber hier ist ja noch nicht gesagt, dass es einen Behördenfehler gab. Oder was das für einer sein sollte. Vielleicht hat Sie auch ein Zeuge beschuldigt? Und selbst wenn es einen Behördenfehler gab, kommt es doch sehr darauf an, was das für einer war. Wenn Sie Bartholomäus Meier heißen, eigentlich beschuldigt aber Ihr Nachbar Bartholomäus Maier war, dann wird man den Behörden keinen so wahnsinnig großen Vorwurf machen können.

Ich habe einen, in diesem Haus einmaligen, Nachnamen. Eigentlich unmöglich zu verwechseln.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
Soweit ich die Situation verstanden habe blieb mir gar nichts anderes mehr übrig als umgehend Einspruch zu erheben, um eine endgültige "automatische" Verurteilung noch zu verhindern.


Richtig.
Man hätte vorher handeln sollen um Weiterungen zu vermeiden.

Ohne weitere Informationen zu haben als "Körperverletzung" und ohne mich einem Verhör als beschuldigter Straftäter auszusetzten? Wie?


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
Wie sichere ich die "gesetzliche Höhe" ab?


Durch eine vertragliche Vereinbarung.

Danke.


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
Muss ich das mit dem Anwalt vorher abklären?


Nö, wenn der Anwalt "mehr" will, muss er das vereinbaren.

Danke auch dafür.
Aber: muss ich jetzt dazu eine von mir angefragte Vereinbarung mit dem Anwalt treffen oder nicht?


Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
Mein "gutes Recht" zu einer mir unbekannten Sache als Beschuldigter besser keine Aussage zu machen wird praktisch auf jeder Internetseite, auf der ich Informationen gesucht habe, empfohlen.


Und da fand sich auf keiner der Seiten keinerlei Info, die "unbekannte Sache" mal zu einer "bekannten Sache" zu machen

So weit in Details und etwaige Umstände ging es auf den ersten (40?) aufgerufenen Seiten nirgends. Die Sache scheint schon ziemlich speziell und selten zu sein. Dementsprechend habe ich nicht wirklich etwas aufschlussreiches gefunden und deshalb hier auf dem Board mal nachgefragt. Ohne Informationen zur mir vorgeworfenen Sache zu haben hätte ich auch nicht gewusst wie ich das zu einer "bekannten Sache" hätte machen können. Es scheint ein reiner bürokratischer Automatismus zu sein, wie alles bisher abgelaufen ist. Ich bezweifle, dass ich bis zu dem nun aktuellen Punkt daran etwas hätte ändern können.

-- Editiert von Art G. Nosse am 04.06.2021 02:14

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
- es kann(!) keine Zeugen geben, die mich gesehen haben (woher kommt diese Information?!)

Von den Opfern, von den Zeugen, ...
Wird man dann spätestens in der Hauptverhandlung erfahren.



Zitat (von Art G. Nosse):
Wie kann eine solche dann als Beweis gegen mich angeführt werden?

Weil es ein Beweis ist.



Zitat (von Art G. Nosse):
Ich habe vor einen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen.

Fraglich on eines der selteneren Exemplare erwischst das bereit ist für den Mindestlohn zu arbeiten.



Zitat (von Art G. Nosse):
Aber: muss ich jetzt dazu eine von mir angefragte Vereinbarung mit dem Anwalt treffen oder nicht?

Nein, muss man natürlich nicht.
In Folge wird der Anwalt das Mandat ablehne und man sucht sich einen anderen.



Zitat (von Art G. Nosse):
Die Sache scheint schon ziemlich speziell und selten zu sein.

Nö, das ist 08/15.



Zitat (von Art G. Nosse):
Ohne Informationen zur mir vorgeworfenen Sache zu haben hätte ich auch nicht gewusst wie ich das zu einer "bekannten Sache" hätte machen können.

Die einfachste Möglichkeit einfach mal anzufragen ist einem nicht gekommen?
Alternativ wäre die Akteneinsicht gewesen - wundert mich das nicht mal das auf einer der 40 Seiten erwähnt wurde. Da sieht man mal wieder wie gut so ein Forum mit Interaktion ist ...



Zitat (von Art G. Nosse):
Es scheint ein reiner bürokratischer Automatismus zu sein, wie alles bisher abgelaufen ist.

Absolut richtig, Prozedur 0815.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Sämtliche(?) Ungereimtheiten habe ich ja auch im folgenden Einspruch ausführlich dargelegt
Nur war es da zu spät.

Zitat:
es kann(!) keine Zeugen geben, die mich gesehen haben (woher kommt diese Information?!)
Es kann aber Zeugen geben, die das behauptet haben (woraufhin es dann nur ein pauschales Bestreiten des Beschuldigten gab). Oder etwas sehr ähnliches behuapten haben. Oder etwas Missverständliches behauptet haben. Oder... Außerdem bedeutet "Zeuge" gar nicht, dass diese "den habe ich am Tatort gesehen" aussagen sollen. Sie können auch irgendetwas anderes bezeugen sollen.

Sie haben ja nun die Namen der Geschädigten. Kennen Sie diese? Was sagen die zu der ganzen Sache? Jedenfalls mit dem Nachbarn haben Sie ja schon gesprochen. Der wird Ihnen doch erzählt haben können, was denn da nun geschehen ist. Und wer soll denn nun der eigentliche Täter sein? Was ist aus dem Strafverfahren gegen ihn geworden?

Wo waren Sie zu der Tatzeit eigentlich? Alibi?

Zitat:
es gibt (mit Ausnahme meiner Antwort auf die polizeiliche Vorladung und meinen Einspruch) keine "Einlassung" meinerseits
Eben. Es gibt eine Einlassung. Dass diese besonders inhaltsreich oder überhaupt belastend wäre, wird ja nicht behauptet.

Zitat:
Ohne Informationen zur mir vorgeworfenen Sache zu haben hätte ich auch nicht gewusst wie ich das zu einer "bekannten Sache" hätte machen können.
Die Informationen hätten Sie aus der Akte bekommen. Zum Beispiel durch Akteneinsicht. Zum Beispiel bei der Vernehmung. SIe hätten auch darum bitten können, Ihnen den Vorwurf schriftlich zu offenbaren (mit unklaren Erfolgschancen).

Zitat:
Ohne weitere Informationen zu haben als "Körperverletzung" und ohne mich einem Verhör als beschuldigter Straftäter auszusetzten? Wie?
Siehe zuvor. Wenn Sie die Vernehmung ablehnen (wozu es im Allgemeinen und auch im Speziellen natürlich gute Gründe geben kann), dann haben Sie sich damit selber eine Gelegenheit verbaut. Der Staat kann nicht unbegrenzt viele und möglichst komfortable Möglichkeiten für den Beschuldigten schaffen, auf das Strafverfahren Einfluss zu nehmen. Das gilt vor allem dann, wenn es sich für den Staat so darstellt (Aktenklage!), dass Sie nunmal schuldig sind. Ein einfaches "ich war es nichts und weiß nichtmals davon" erschüttert eine im Übrigen begründete Hypothese von Ihrer Schuld nunmal nicht sonderlich stark. In ähnlicher Form lesen Strafverfolgungsbeamte und Richter das täglich. Stimmt nicht immer.

Zitat:
Es scheint ein reiner bürokratischer Automatismus zu sein, wie alles bisher abgelaufen ist.
Vor jedem wichtigen Schritt (Antrag Strafbefehl, Erlass Strafbefehl) erfolgt eine Prüfung durch einen entsprechend qualifizierten Juristen. Wie ausgiebig diese Prüfung erfolgt und was es da alles zu prüfen gibt, hängt maßgeblich auch von der Einlassung des Beschuldigten ab. Und eben von den Aussagen der Zeugen/Opfer. Eine EInlassung von Ihnen gab es nur in sehr eingeschränktem Umfang, die anderen Aussagen sind unbekannt. Also können wir hier nur spekulieren, wie umfangreich und intensiv die Prüfung erfolgt ist oder überhaupt erfolgen konnte. Von einem "Automatismus" würde ich nicht sprechen. Aber durchaus von einem Verlauf, der als zumindest möglich vorhersehbar war.

Zitat:
Ich bezweifle, dass ich bis zu dem nun aktuellen Punkt daran etwas hätte ändern können.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass Sie daran etwas hätten ändern können. Zumindest insofern, wie Sie nun den Behörden einen Vorwurf machen wollen.

Zitat:
Was unternehme ich dagegen, dass diese Fehler im Nirwana verschwinden? Bei dem Stress, der mir hier trotz Aufklärungsversuch weiterhin verursacht wird, sehe ich ein unaufgearbeitetes "Versickern in den Akten" nicht ein.
Sie können hier Dienstaufsichtsbeschwerde erheben. Das ergibt erst im Anschluss an den rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens Sinn, also wenn der Fall auch wirklich aufgearbeitet wurde und klar wurde, ob es hier einen Fehler gegeben haben könnte oder was das für ein Fehler sein sollte. Bisher ist das mit dem Fehler weiterhin nur eine These.

Und selbst bei feststehendem "Fehler" sollte man sich keine Illusionen machen: Bei Behörden arbeiten auch nur Menschen. Speziell im Bereich der Strafverfolgung arbeiten diese mit einem enormen Erledigungsdruck. Natürlich kommt es da zu Fehlern. Welche Konsequenzen sollte die etwaige Erkenntnis haben, dass es auch in Ihrem Fall zu Fehlern gekommen ist? Speziell in Ihrem Fall wird der mögliche Fehler der Behörden von vornherein dadurch relativiert, dass Sie ja nun nicht gerade die Verteidigungsstrategeie gewählt haben, um die Fehler aufzuklären und deren Folgen zu begrenzen. Die Behörden haben Ihnen "vorgeschlagen", zu dem Vernehmungstermin zu kommen. Wollten Sie nicht.

Was Sie vielleicht machen könnten, ist das Problem mit dem Erledigungsdruck der Strafverfolgungsbehörden anzugehen. Das können Sie auf politischer Ebene tun. Suchen Sie doch nach einer Partei, die sich für Entlastung der Behörden einsetzt (da gibt es meines Erachtens aber maximal eine, eher keine).

Wenden Sie sich nun an einen Strafverteidiger und teilen Sie diesem sicherheitshalber bei Ihrer (schriftlichen) Anfrage unmissverständlich mit, dass Sie ihn nur zu den gesetzlichen Gebühren beauftragen wollen, die im Falle eines Freispruchs erstattet werden würden. Und vergessen Sie Ihre Aufregung. Bisher ist völlig unklar, was passiert ist.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
- es kann(!) keine Zeugen geben, die mich gesehen haben (woher kommt diese Information?!)


Von den Opfern, von den Zeugen, ...
Wird man dann spätestens in der Hauptverhandlung erfahren.

Nein. Nicht spätestens, sondern leider frühstens. Sonst wäre das alles gar nicht nötig.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
Wie kann eine solche dann als Beweis gegen mich angeführt werden?


Weil es ein Beweis ist.

Es gibt keine Einlassung meinerseits. Ich habe keine Stellungnahme abgegeben. Entsprechend kann es diesen Beweis nicht geben.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
Die Sache scheint schon ziemlich speziell und selten zu sein.


Nö, das ist 08/15.

Nö. Das ist die Sache insgesamt betrachtet wohl eher nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
Ohne Informationen zur mir vorgeworfenen Sache zu haben hätte ich auch nicht gewusst wie ich das zu einer "bekannten Sache" hätte machen können.


Die einfachste Möglichkeit einfach mal anzufragen ist einem nicht gekommen?
Alternativ wäre die Akteneinsicht gewesen - wundert mich das nicht mal das auf einer der 40 Seiten erwähnt wurde. Da sieht man mal wieder wie gut so ein Forum mit Interaktion ist ...

Nochmal: ich schrieb der Polizei, dass ich zu einer mir unbekannten Sache ohne weitere Informationen zu haben als Beschuldigter keine Aussage machen würde. Darauf erhielt ich bis heute keine Antwort. Es folgte danach sofort der Strafbefehl. Akteneinsicht konnte ich erst ab Strafbefehlzustellung beantragen - was ich auch, wie ich oben anmerkte, im Rahmen des Einspruchs umgehend tat. Die soll jetzt aber möglichst durch einen Anwalt erfolgen.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
Es scheint ein reiner bürokratischer Automatismus zu sein, wie alles bisher abgelaufen ist.


Absolut richtig, Prozedur 0815.

Für das Vorgehen der beteiligten Behörden trifft 08/15 sicher zu.


Ich kann übrigens auch Sarkasmus (auch unangemessenen), aber als fragestellender Neuling halte ich mich erstmal zurück.

-- Editiert von Art G. Nosse am 04.06.2021 03:43

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Nein. Nicht spätestens, sondern leider frühstens. Sonst wäre das alles gar nicht nötig.
Doch. Spätestens. Frühere Möglichkeiten gab und gibt es. Wenn Sie nun einen Verteidiger mandatieren, dann wird dieser auch Akteneinsicht nehmen und Sie über den Inhalt der Akten informieren. Sie werden mit ziemlicher Sicherheit also schon im Vorfeld der Hauptverhandlung informiert sein. Ganz abgesehen von den bisherigen Möglichkeiten, an die Informationen zu gelangen (Akteneinsicht, Vernehmung, Gespräch mit den Zeugen), die Sie hier beharrlich ausblenden.

Zitat:
Akteneinsicht konnte ich erst ab Strafbefehlzustellung beantragen
Nein, hätten Sie schon vorher gekonnt. Wussten Sie vielleicht nicht. Ändert aber nichts daran, dass Sie gekonnt hätten.

Zitat:
Nö, das ist 08/15.


Nö. Das ist die Sache insgesamt betrachtet wohl eher nicht.
Was "die Sache ingsgesamt" ist, ist hier noch weiter unklar. Sie beklagen irgendwelche "Fehler", aber wissen selber nicht, welche das sein sollen. Also können SIe auch schon deshalb nicht beurteilen, ob diese "08/15" sind oder nicht.

Fest steht nur: Tatvorwurf ist da. Beschuldigter wird informiert. Beschuldigter geht nicht zur Vernehmung. Strafbefehl kommt. Einspruch eingelegt. Termin für Hauptverhandlung angesetzt.

Das ist alles entweder "08/15" oder es ist sogar gesetzlich so vorgeschrieben. Soweit es doch von "08/15" abweicht, Insbesondere weil in der Hauptverhandlung kein einziger belastender Beweis erhoben werden können soll, macht diese Abweichung von "08/15" es doch nur noch deutlich einfcher.

Ist ja nun auch egal, ob das 08/15 ist oder nicht. Mandatieren Sie zeitnah einen Verteidiger und vergessen Sie auf erste Ihren Ärger. Der bringt Ihnen nichts als... Ärger.

-- Editiert von Zuckerberg am 04.06.2021 04:02

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Nein. Nicht spätestens, sondern leider frühstens.

Nö, das sollte sich eigentlich schon aus der Akteneinsicht ergeben.



Zitat (von Art G. Nosse):
Es gibt keine Einlassung meinerseits. Ich habe keine Stellungnahme abgegeben.

Doch, hat man. Das man das weiterhin nicht wahrhaben will, ändert nichts an der Tatsache.



Zitat (von Art G. Nosse):
Akteneinsicht konnte ich erst ab Strafbefehlzustellung beantragen

Nö, die konnte man ab Kenntnis über das Verfahren beantragen.



Zitat (von Art G. Nosse):
Darauf erhielt ich bis heute keine Antwort.

Doch, das ist der Strafbefehl.

Ich weis jetzt nicht, was für Vorstellungen man von den Ermittlern hat. Offenbar verwechselt man diese mit einem Concierge, der dann nach den Wünschen fragt?

Man wurde gefragt ob man was sagen möchte, das rechtliche Gehör wurde damit gewährt. Man antwortet mit "nein", damit ist die Sache erledigt. Die Ermittler haben weder Zeit noch Interesse an Brieffreundschaften.



Zitat (von Art G. Nosse):
Das ist die Sache insgesamt betrachtet wohl eher nicht.

Doch. Das man offenbar vollkommen falsche Vorstellungen davon hat, wie der Ablauf ist, ändert nichts dran.

Der Ablauf ist 08/15
1. Eine Tat wird angezeigt, Ermittlungsverfahren eingeleitet, Zeugenaussagen aufgenommen.
2. Der Beschuldigte bekommt Gelegenheit sich zu äußern. Der Beschuldigte teilt mit, das er sich zu einer ihm unbekannten Sache ohne weitere Informationen zu haben als Beschuldigter keine Aussage machen werde.
Das rechtliche Gehör wurde gewährt und wahrgenommen. Damit sind die Ermittlungen abgeschlossen.
3. Abgabe zur Anklage / zum Strafbefehl nach Aktenlage.



Zitat (von Zuckerberg):
Mandatieren Sie zeitnah einen Verteidiger

Ja, angesichts des bisherigen Vorgehen des TS sei ihm dringendst angeraten, das mal einen Profi machen zu lassen.




-- Editiert von Harry van Sell am 04.06.2021 04:12

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2019 Beiträge, 530x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Anhand dieser mir nun vorliegenden spärlichen Informationen sprach ich, um zu verstehen, was überhaupt vor sich geht, mit einem flüchtig bekannten Nachbarn, der ebenfalls als Zeuge angegeben war. Er bestätigte mir, dass ich in der fraglichen Situation an jenem Tag nicht anwesend war.


Das wird ja nicht alles sein oder hat man gar nicht nachgefragt was passiert ist und wer beteiligt war?

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38356 Beiträge, 13981x hilfreich)

Es gibt eben Fälle, in denen es der Hauptverhandlung bedarf, um die Wahrheit heraus zu bekommen. Insbesondere dann, wenn der Beschuldigte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Das kann zwar Sinn machen, aber der Betroffene muss sich darüber im klaren sein, dass dann nach Lage der Akten entschieden wird.

Hier sieht es offensichtlich so aus, dass einige Zeugen (Opfer) den Fragesteller erkannt haben (wollen). Eine andere Aussage scheint nicht vorzuliegen, also haben wir einen hinreichenden Tatverdacht. Und auf dieser Basis hat dann der Staatsanwalt seine Entscheidung zu treffen, wie er das Verfahren beendet. Und natürlich ist die (Nicht)Einlassung des Beklagten zu berücksichtigen, deshalb auch anzuführen.

Für mich ist hier alles im grünen Bereich und auch richtig gelaufen.

wirdwerden

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)



Zitat (von Art G. Nosse):
Genau das ist aber doch das Problem. Ich denke es handelt sich hier um einen Ermittlungsfehler. Jemand wurde beschuldigt bzw. angezeigt, aber dieser Vorwurf ist nun durch Verwechslung bei mir gelandet.


Wenn Verwechslung, dann wahrscheinlich durch die Geschädigten, die ihren Kontrahenten für Sie hielten (namensmäßig), a la "das war der Herr X aus dem 8. O.G."

Zitat (von Art G. Nosse):
Ohne weitere Informationen zu haben als "Körperverletzung" und ohne mich einem Verhör als beschuldigter Straftäter auszusetzten? Wie?


Indem man zur Polizei gegangen wäre und sich den Tatvorwurf angehört hätte. Man hätte ja nicht aussagen müssen, wenn man nicht gewollt hätte. Vielleicht wäre aber auch alles mit 2 Sätzen geklärt gewesen.


Zitat (von Art G. Nosse):
Akteneinsicht konnte ich erst ab Strafbefehlzustellung beantragen


Nein, die konnten Sie von Anfang an beantragen.

Zitat (von Art G. Nosse):
Aber: muss ich jetzt dazu eine von mir angefragte Vereinbarung mit dem Anwalt treffen oder nicht?


Sie dürfen mit dem Anwalt keine Honorarvereinbarung schliessen, die über die gesetzlichen Gebühren nach VV-RVG hinausgeht. Sicherheitshalber sollten Sie im Erstgespräch klarstellen, dass Sie nur ein bei Freispruch ersatzfähiges Honorar nach RVG vereinbaren möchten. Ob Sie dafür einen FA Strafrecht bekommen und ob der in solch einem "einfachen Verwechslungsfall" überhaupt notwendig ist, steht in den Sternen.

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#16
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Sie dürfen mit dem Anwalt keine Honorarvereinbarung schliessen, die über die gesetzlichen Gebühren nach VV-RVG hinausgeht.

Natürlich darf er das. Er muss dann nur - wie bereits geschrieben - das Honorar selber zahlen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Natürlich darf er das


Scherzkeks ;) Es geht ihm ja darum, nicht auf Kosten hängen zu bleiben, im Falle eines Freispruchs. Und dafür "darf" er es nicht.

Aber wenn wir schon "genau" sein wollen :devil: :

Zitat (von Harry van Sell):
Er muss dann nur - wie bereits geschrieben - das Honorar selber zahlen.


Er müsste dann nicht "das Honorar" selber zahlen, sondern nur den Teil des Honorars der über die gesetzlichen Gebühren hinausgeht. :grins:



-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.06.2021 10:58

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#18
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Erstmal vielen Dank an alle hier, die sich die Mühe gemacht haben (auch noch so schnell!) zu antworten.

Da es gestern sehr spät wurde und sich nun einige Sachen wiederholt haben gehe ich nicht im einzelnen auf alles ein sondern fasse mal zusammen was ich gelernt habe bzw. was mir in meiner Naivität und Unkenntnis der Vorgänge nicht klar war:


Ein hinreichender Tatverdacht besteht dadurch, dass irgendjemand der Beteiligten mich beschuldigt hat (bzw. mich oder Namen verwechselt hat). Hierbei werden die Zeugen=Opfer als Beweis angeführt.


Mein Brief an die Polizei (Zeugnisverweigerung), in dem ich schrieb nicht zu wissen worum es geht, gilt bereits als Einlassung/Stellungnahme meinerseits und wird daher ebenfalls als Beweis angeführt.


Von Anfang an hätte ich persönlich Akteneinsicht bei der Polizei nehmen können.


Hätte ich bei der Polizei mündlich in einer Vernehmung vorgetragen, was ich aber nur schriftlich außerhalb einer Vernehmung tat ("keine Ahnung worum es geht, kenne die Situation nicht" ), wäre die Sache vielleicht noch einmal überprüft worden.


Mir bleibt nun nichts anderes mehr übrig als einen Strafverteidiger zu suchen, der, damit ich nicht auf den Gebühren sitzenbleibe, die Sache nach dem VV-RVG (reine gesetzliche Gebühren) abrechnet und von jetzt an übernimmt. So jemanden zu finden ist ein schwieriges Unterfangen.


Eine Gerichtsverhandlung mit mir als Beschuldigtem ist zu diesem Zeitpunkt zur Klärung des Falls nicht mehr zu verhindern.



Hoffe, das stimmt so.






-- Editiert von Art G. Nosse am 04.06.2021 19:00

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#19
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es gibt eben Fälle, in denen es der Hauptverhandlung bedarf, um die Wahrheit heraus zu bekommen.


Das hätte aber verhindert werden können, wenn man der polizeilichen Einladung mal gefolgt wäre und die Unklarheiten ausgeräumt hätte, denke ich?

Zitat (von Art G. Nosse):
Hätte ich bei der Polizei mündlich in einer Vernehmung vorgetragen, was ich aber nur schriftlich außerhalb einer Vernehmung tat ("keine Ahnung worum es geht, kenne die Situation nicht" ), wäre die Sache vielleicht noch einmal überprüft worden.


Du hast ja erst reagiert nachdem der Strafbefehl in der Welt war, da war das Erklärungskind schon mit dem Wasser im Brunnen und weg. Sicher hätte es auf eine ordentliche Erklärung bei der Polizei Nachermittlungen gegeben und du - vermutlich - keinen SB erhalten, so hast du dir aber einen schönen Vormittag (oder Nachmittag) bei Gericht gebucht.


Zitat (von Art G. Nosse):
Mir bleibt nun nichts anderes mehr übrig als einen Strafverteidiger zu suchen, der, damit ich nicht auf den Gebühren sitzenbleibe, die Sache nach dem VV-RVG (reine gesetzliche Gebühren) abrechnet und von jetzt an übernimmt. So jemanden zu finden ist ein schwieriges Unterfangen.


Ach was, das macht jeder ist ja keine schwierige Sache, eher Alltagsgeschäft.

Zitat (von Art G. Nosse):
Eine Gerichtsverhandlung mit mir als Beschuldigtem ist zu diesem Zeitpunkt zur Klärung des Falls nicht mehr zu verhindern.


So ist es, selber eingebrockt und ausgelöffelt.

Da ja nix gemacht hast, kannst du dem allen gleichmütig entgegen sehen. Ich würde im Vorfeld dem netten Nachbarn, der dir bescheinigt,

Zitat (von Art G. Nosse):
sprach ich, um zu verstehen, was überhaupt vor sich geht, mit einem flüchtig bekannten Nachbarn, der ebenfalls als Zeuge angegeben war. Er bestätigte mir, dass ich in der fraglichen Situation an jenem Tag nicht anwesend war.


evtl. kann er das schon mal schriftlich vorformulieren, für deinen Anwalt. Nicht vergessen, du brauchst einen Freispruch um deine AnwaltsKosten von der Staatskasse tragen zu lassen, auch wenn du das selbst verbockt hast, wird die Allgemeinheit bei Freispruch für dich blechen.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Du hast ja erst reagiert nachdem der Strafbefehl in der Welt war, da war das Erklärungskind schon mit dem Wasser im Brunnen und weg. Sicher hätte es auf eine ordentliche Erklärung bei der Polizei Nachermittlungen gegeben und du - vermutlich - keinen SB erhalten, so hast du dir aber einen schönen Vormittag (oder Nachmittag) bei Gericht gebucht.

Reagiert habe ich umgehend. Aber dass die Polizei keinen Wert auf "Brieffreundschaften" legt war mir nicht bewußt.


Zitat (von Solan196):
Ach was, das macht jeder ist ja keine schwierige Sache, eher Alltagsgeschäft.

Ich hoffe. Werde vielleicht nächste Woche dann wissen.


Zitat (von Solan196):
So ist es, selber eingebrockt und ausgelöffelt.
Zitat (von Solan196):
auch wenn du das selbst verbockt hast, wird die Allgemeinheit bei Freispruch für dich blechen.

Nuja ...
Das ich hier komplett allein schuld sein soll kann ich so nicht unterschreiben. Aus Unwissenheit habe ich vielleicht falsch reagiert, aber die Ursache der ganzen Sache liegt doch wohl woanders.
Mir hier die Allgemeinheit, die für mich in dieser Sache (vielleicht) blecht entgegenzustellen ist "leicht" übertrieben. Für anständige und planvolle Verschwendung von Steuergeldern sind andere zuständig. Ganz sicher.


Edit:
Zitat:
Ich würde im Vorfeld dem netten Nachbarn, der dir bescheinigt,

Zitat (von Art G. Nosse):
sprach ich, um zu verstehen, was überhaupt vor sich geht, mit einem flüchtig bekannten Nachbarn, der ebenfalls als Zeuge angegeben war. Er bestätigte mir, dass ich in der fraglichen Situation an jenem Tag nicht anwesend war.



evtl. kann er das schon mal schriftlich vorformulieren, für deinen Anwalt.

Eine solche Bestätigung wurde zusammen mit dem Einspruch schon dem Gericht übergeben.

-- Editiert von Art G. Nosse am 04.06.2021 20:13

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Hierbei werden die Zeugen=Opfer als Beweis angeführt.

Entweder Opfer = Zeugen oder zusätzliche Zeugen zu den Opfern.



Zitat (von Art G. Nosse):
Von Anfang an hätte ich persönlich Akteneinsicht bei der Polizei nehmen können.

Erst beantragen. Ob die Einsicht dann bei der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei gewährt wird, kommt darauf an.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Das ich hier komplett allein schuld sein soll kann ich so nicht unterschreiben


Dann unterschreibe ich das für dich mit. Du bist es komplett alleine Schuld, deine Weigerung dich bei der Polizei zu den Vorwürfen zu äußern geht nur auf deine Kappe. Es reicht - übrigens auch vor Gericht nicht aus - zu sagen "nö war ich nicht" und der Herr xyz kann bezeugen, dass ich es nicht war. Aber egal, es ist nun so wie es ist.

Zitat (von Art G. Nosse):
Eine solche Bestätigung wurde zusammen mit dem Einspruch schon dem Gericht übergeben.


Bitte? Du hast geschrieben:

Zitat (von Art G. Nosse):
Ich schrieb zurück, dass ich als Beschuldigter einer Straftat diesen Termin zur Vernehmung nicht wahrnehmen würde.


und dann hast du noch einen Zettel beigelegt auf dem was stand?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von Art G. Nosse):
Das ich hier komplett allein schuld sein soll kann ich so nicht unterschreiben



Dann unterschreibe ich das für dich

Das ist nicht zulässig. Und wenn dann vermutlich nur im Auftrag oder innerhalb enger Vorschriften (Entmündigung?).

Zitat (von Solan196):
Du bist es komplett alleine Schuld, deine Weigerung dich bei der Polizei zu den Vorwürfen zu äußern geht nur auf deine Kappe.

Von da an vielleicht - wie gesagt aus Unwissenheit, die aber natürlich keine Entschuldigung ist. Ein Grund, weshalb ich hier angefragt habe.
Ich bleibe dabei: die Ursache dafür, dass ich mich überhaupt rechtfertigen muss, lag und liegt woanders und außerhalb meines Einflussbereichs. Darüber werde ich hier auch nicht diskutieren.

Zitat (von Solan196):
Es reicht - übrigens auch vor Gericht nicht aus - zu sagen "nö war ich nicht" und der Herr xyz kann bezeugen, dass ich es nicht war. Aber egal, es ist nun so wie es ist.

Aus irgendeinem Grund fällt es mir schwer hierauf zu antworten.
"Herr xyz" war anwesend während des Vorfalls. Auf was sollte ich mich wohl sonst berufen? Wenn das - auch vor Gericht - nicht ausreicht, dann gute Nacht.


Zitat (von Solan196):
Zitat (von Art G. Nosse):
Eine solche Bestätigung wurde zusammen mit dem Einspruch schon dem Gericht übergeben.



Bitte? Du hast geschrieben:

Zitat (von Art G. Nosse):
Ich schrieb zurück, dass ich als Beschuldigter einer Straftat diesen Termin zur Vernehmung nicht wahrnehmen würde.



und dann hast du noch einen Zettel beigelegt auf dem was stand?

Es gibt hier keinen Widerspruch. Ich schrieb der Polizei den besagten Brief und reichte nach dem Strafbefehl den Einspruch ein. Oben alles beschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Ein hinreichender Tatverdacht besteht dadurch, dass irgendjemand der Beteiligten mich beschuldigt hat


Das begründet erst mal einen Anfangsverdacht, der ein Ermittlungsverfahren auslöst. Der hinreichende Verdacht wird dann durch die Ermittlungen begründet (oder eben nicht). Im Strafbefehlsverfahren werden da übrigens nicht so Anforderungen gestellt, wie bei einer "normalen" Anklage.

Zitat (von Art G. Nosse):
Mein Brief an die Polizei (Zeugnisverweigerung), in dem ich schrieb nicht zu wissen worum es geht, gilt bereits als Einlassung/Stellungnahme meinerseits und wird daher ebenfalls als Beweis angeführt.


Richtig

Zitat (von Art G. Nosse):
Von Anfang an hätte ich persönlich Akteneinsicht bei der Polizei nehmen können.


Erst mal bei der Staatsanwaltschaft beantragen. In welcher Form sie dann gewährt worden wäre, hätte sich dann gezeigt.

Zitat (von Art G. Nosse):
Hätte ich bei der Polizei mündlich in einer Vernehmung vorgetragen, was ich aber nur schriftlich außerhalb einer Vernehmung tat ("keine Ahnung worum es geht, kenne die Situation nicht" ), wäre die Sache vielleicht noch einmal überprüft worden.


Ja, wobei der Vortrag schon etwas mehr als "keine Ahnung" hätte enthalten müssen. Das wäre aber kein Problem gewesen, da einem beim Vernehmungstermin ja der Tatvorwurf genauer eröffnet worden wäre. Insofern "hätte man dann gewusst worum es geht" und hätte entsprechend Stellung dazu nehmen können.

Zitat (von Art G. Nosse):
Mir bleibt nun nichts anderes mehr übrig als einen Strafverteidiger zu suchen, der, damit ich nicht auf den Gebühren sitzenbleibe, die Sache nach dem VV-RVG (reine gesetzliche Gebühren) abrechnet und von jetzt an übernimmt. So jemanden zu finden ist ein schwieriges Unterfangen


Theoretisch kann man auch selbst Akteneinsicht nehmen und ohne Anwalt in die Verhandlung gehen. Und prinzipiell ist das Unterfangen auch nicht sonderlich schwierig, wenn es nicht unbedingt ein Fachanwalt sein soll. Problematisch könnte sein, wenn den Termin bereits in Kürze stattfinden soll und man keinen Anwalt findet, der kurzfristig Zeit hat.

Zitat (von Art G. Nosse):
Eine Gerichtsverhandlung mit mir als Beschuldigtem ist zu diesem Zeitpunkt zur Klärung des Falls nicht mehr zu verhindern.


Wenn man den Strafbefehl nicht annehmen will, ist das richtig. Wobei man jetzt nicht mehr Beschuldigter sondern Angeklagter ist

-- Editiert von !!Streetworker!! am 04.06.2021 21:30

2x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Das ist nicht zulässig. Und wenn dann vermutlich nur im Auftrag oder innerhalb enger Vorschriften (Entmündigung?).


Na du bist aber ein Träger von Fehlinformationgenomen

Klar darf ich unterschreiben, wenn du es genehmigst, und dann auch mit deinem Namen, nur in einigen Fällen eben nicht. Und das hat überhaupt nichts mit Entmündigung zu tun, sondern mit Vollmacht.

Zitat (von Art G. Nosse):
Ich bleibe dabei: die Ursache dafür, dass ich mich überhaupt rechtfertigen muss, lag und liegt woanders und außerhalb meines Einflussbereichs. Darüber werde ich hier auch nicht diskutieren.


Da biste dann aber in einem Diskussionsforum falsch. Dass du bei deiner Meinung bleibst, ist doch OK, sie ist eben nur falsch, damit lebst du ja und hast nun auch die Folgen zu tragen, eventuell kannst du ja auch daraus lernen. :)

Zitat (von Art G. Nosse):
Aus irgendeinem Grund fällt es mir schwer hierauf zu antworten.
"Herr xyz" war anwesend während des Vorfalls. Auf was sollte ich mich wohl sonst berufen? Wenn das - auch vor Gericht - nicht ausreicht, dann gute Nacht.


Nun ist es doch so, dass Herr xyz bei seiner Befragung offensichtlich nicht in deinem Sinne geantwortet hat, da er ja

Zitat (von Art G. Nosse):
ebenfalls als Zeuge angegeben war.


ebenfalls zu den mutmaßlichen Opfern (denke ich mal). Als solcher hat er vermutlich auch erst mal eine Aussage bei der Polizei gemacht ... ist schon merkwürdig.

Zitat (von Art G. Nosse):
Es gibt hier keinen Widerspruch. Ich schrieb der Polizei den besagten Brief und reichte nach dem Strafbefehl den Einspruch ein. Oben alles beschrieben.


Du verstehst es nicht. Du hättest mit einer Einlassung bei der Polizei unter Benennung des von dir genannten Zeugen den ganzen Wumms planieren können, es hätte vermutlich kein Verfahren gegen dich gegeben, sondern eher gegen die, die dir ein Unrecht andichten. Deinen mutmaßlichen Zeugen hast du erst offenbart, als die Sache schon vor Gericht gelandet ist.

Deswegen hast du es selber zu verantworten, dass du nun einen netten Vormittag (oder Nachmittag) bei Gericht verbringen darfst.

Bist du der, dessen Strafbefehl zuerst an eine falsche Adresse zugestellt worden ist?

Sind eigentlich Zeugen geladen?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Solan196):
Zitat (von Art G. Nosse):
Ich bleibe dabei: die Ursache dafür, dass ich mich überhaupt rechtfertigen muss, lag und liegt woanders und außerhalb meines Einflussbereichs. Darüber werde ich hier auch nicht diskutieren.



Da biste dann aber in einem Diskussionsforum falsch.

Mir mitzuteilen, dass ich hier mit meinen Einschätzungen teilweise auf dem Holzweg war ist völlig in Ordnung und ich bin froh diese Infos hier bekommen zu haben. Speziell zu meiner Fehleinschätzung (oder von mir aus auch: meiner "Blödheit" ) jetzt ein Fass auf zu machen und darüber diskutieren zu wollen geht ein wenig am Thema vorbei.
Falls aber tatsächlich weiterer Diskussionsbedarf zu meiner "Blödheit" bestehen sollte kannst Du dafür ja einen neuen Strang öffnen.

Zitat (von Solan196):
Zitat (von Art G. Nosse):
Aus irgendeinem Grund fällt es mir schwer hierauf zu antworten.
"Herr xyz" war anwesend während des Vorfalls. Auf was sollte ich mich wohl sonst berufen? Wenn das - auch vor Gericht - nicht ausreicht, dann gute Nacht.



Nun ist es doch so, dass Herr xyz bei seiner Befragung offensichtlich nicht in deinem Sinne geantwortet hat, da er ja

Zitat (von Art G. Nosse):
ebenfalls als Zeuge angegeben war.



ebenfalls zu den mutmaßlichen Opfern (denke ich mal). Als solcher hat er vermutlich auch erst mal eine Aussage bei der Polizei gemacht ... ist schon merkwürdig.

So. Genau hier wird irgendwo der "Anfangsfehler" liegen, der alles ins Rollen gebracht hat. Meiner Einschätzung nach. Kann natürlich ebenfalls eine Fehleinschätzung sein.

Zitat (von Solan196):
Zitat (von Art G. Nosse):
Es gibt hier keinen Widerspruch. Ich schrieb der Polizei den besagten Brief und reichte nach dem Strafbefehl den Einspruch ein. Oben alles beschrieben.



Du verstehst es nicht. Du hättest mit einer Einlassung bei der Polizei unter Benennung des von dir genannten Zeugen den ganzen Wumms planieren können, es hätte vermutlich kein Verfahren gegen dich gegeben, sondern eher gegen die, die dir ein Unrecht andichten. Deinen mutmaßlichen Zeugen hast du erst offenbart, als die Sache schon vor Gericht gelandet ist.

Nein. Den Namen des Zeugen hatte ich erst ab Zustellung des Strafbefehls. Oben alles beschrieben.

Zitat (von Solan196):
Deswegen hast du es selber zu verantworten, dass du nun einen netten Vormittag (oder Nachmittag) bei Gericht verbringen darfst.

Da es Dir wichtig zu sein scheint: Vormittag.

Zitat (von Solan196):
Bist du der, dessen Strafbefehl zuerst an eine falsche Adresse zugestellt worden ist?

Nein.

Zitat (von Solan196):
Sind eigentlich Zeugen geladen?

Ja.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119495 Beiträge, 39733x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
So. Genau hier wird irgendwo der "Anfangsfehler" liegen, der alles ins Rollen gebracht hat. Meiner Einschätzung nach.

Die Einschätzung dürfte korrekt sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
So. Genau hier wird irgendwo der "Anfangsfehler" liegen, der alles ins Rollen gebracht hat. Meiner Einschätzung nach. Kann natürlich ebenfalls eine Fehleinschätzung sein.


Na ja, evtl. hat Herr xyz bei der Polizei auch genau das Gegenteil von dem ausgesagt, was er dir erzählt hat, da muss man eben das Gerichtsverfahren abwarten, es ist auf jeden Fall interessant (für mich als nicht Betroffne).

Zitat (von Art G. Nosse):
Nein. Den Namen des Zeugen hatte ich erst ab Zustellung des Strafbefehls. Oben alles beschrieben.


? Aha ? Schreiben wir doch, du hast den Zeugen erst aus dem Ärmel gekullert, als der Strafbefehl schon in der Welt war, den hast du dir dann mal vorgenommen und bei dir hat er offensichtlich genau das Gegenteil von dem gesagt, was er mutmaßlich bei der Polizei ausgesagt hat, da wäre ein Blick in die Akte tatsächlch aufschlussreich.

Zitat (von Art G. Nosse):
Da es Dir wichtig zu sein scheint: Vormittag.


Mir ist es egal, aber Vormittag ist interessanter (als Zuschauer).

Zitat (von Art G. Nosse):
Speziell zu meiner Fehleinschätzung (oder von mir aus auch: meiner "Blödheit" ) jetzt ein Fass auf zu machen und darüber diskutieren zu wollen geht ein wenig am Thema vorbei.


Nein, ich würde nie sagen, dass du blöde bist, ich kenne dich doch überhaupt nicht; und wenn ich ein Fass aufmache, sieht das tatsächlich anders aus.

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Art G. Nosse
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Art G. Nosse):
So. Genau hier wird irgendwo der "Anfangsfehler" liegen, der alles ins Rollen gebracht hat. Meiner Einschätzung nach.


Die Einschätzung dürfte korrekt sein.

Danke. Endlich mal ein Glückstreffer. Ich hoffe man kann dann da später irgendwie ansetzten, damit ich nicht als rücksichtsloser Steuergeldverschwender in die Annalen dieses Boards eingehe.


@Solan196

Spätestens jetzt unterstelle ich Dir mangelnde Lese- oder Verständniskompetenz. Oder bewusste Provokation. Ich tendiere zu Letzterem. Kann natürlich eine Fehleinschätzung sein.
Vor einigen Jahren, als ich noch zu "Hobbyinteressen" in Foren unterwegs war hätte ich Dir geschrieben: "Troll Dich."
Oder bist Du wirklich ein Mädchen? Dann bin ich natürlich trotzdem schuld.
Ernsthaft: Du findest es insbesondere als unbeteiligter Zuschauer Vormittags interessant? Dann genieße es passiv. Von mir gibt es an Dich keine Antwort mehr. Du wirst es überleben. Geh woanders spielen. Auf einem Satire-Board wären wir vielleicht sogar Freunde geworden.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4539 Beiträge, 546x hilfreich)

Zitat (von Art G. Nosse):
Oder bist Du wirklich ein Mädchen? Dann bin ich natürlich trotzdem schuld.


Na dein Weltbild ist ja recht eingeschränkt. Daran solltest du wirklich mal arbeiten, aber es entspricht dem, was du hier sonst so geschrieben hast.

Dass überhaupt ein Verfahren eröffnet wurde, daran trägst du tatsächlich allein die Schuld, durch dein Verhalten.

Daran dass du - deiner Meinung nach - zu Unrecht einer Straftat beschuldigt wirst, daran trägst du (vermutlich) keine Schuld, aber das ist doch auch nie die Frage gewesen.

Zitat (von Art G. Nosse):
Du findest es insbesondere als unbeteiligter Zuschauer Vormittags interessant?


Ja es ist in der Tat so, und ja, wenn es meine Zeit zulässt, dann gehe ich ins Gericht und höre einfach zu.

Zitat (von Art G. Nosse):
Spätestens jetzt unterstelle ich Dir mangelnde Lese- oder Verständniskompetenz.


Da kann ich gut mit leben und da du ja nichts mehr kommentierst, ist es irgendwie witzig.

1x Hilfreiche Antwort

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