Strafbefehl §316 Abs. 1 StGB

10. Dezember 2007 Thema abonnieren
 Von 
joseppe
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl §316 Abs. 1 StGB

Grüß Gott Experten,
ich habe folgendes erlebt: bin im September von einem Weinfest mit Freunden heimgegangen, auf dem Heimweg begegneten uns Jugendliche, mit denen mein Freund eine kleine Auseinandersetzung hatte (ging irgendwie um eine umgeschüttete Maß Bier). Als diese gegen uns aggressiv wurden, wollte ich als neutrale Person klärend dazwischen gehen. Allerdings bekam ich die ganzen Schläge ab. Ich beschloss nicht zurückzuschlagen, sondern die Polizei einzuschalten. Als nach einiger Zeit die gerufenen Beamten kamen, schilderte ich Ihnen den Vorfall. Als diese hörten, ich käme vom Weinfest, musste ich einen Atemalkoholtest abgeben. Ich hatte nun das Gefühl die Schlägerei, warum ich eigentlich um Hilfe bat, hatte keine Bedeutung, obwohl ich ein blaues Auge hatte...
In der Schilderung des Vorfalles, hatte ich erwähnt, dass die schlägernden Jugendlichen aus dem ortsänsässigen Bauwagen kommen. Da ich dort aber einige Freunde habe, wollte ich nicht, dass ich ihnen in den Rücken falle und beschloss selbst dort kurz vorbeizuschauen.
Auf dem Weg kamen mir wieder die Beamten entgegen und nahmen mich mit auf die Wache zur Blutentnahme, mit dem Hinweis, dass sie mich darauf hingewiesen haben, ich dürfe nicht mehr Fahrrad fahren. Die Schlägerei, weshalb ich eigentlich die Beamten holte, interessiert keinen mehr...
Der Fall ging - wie wohl üblich - vor den Staatsanwalt, ich konnte mich schriftlich äußern und habe nun einen Strafbefehl erhalten: 20 Tagessätze zu je 15 € und die Kosten des Verfahrens.

Jetzt hätte ich ein paar Fragen:

1) Einspruch einzulegen, ist - wie ich denke - sinnlos. Denn es steht ja ab 1,1 Promille eine Geldbuße von 250€ ins Haus. Und die amtlichen Angaben werfen mir einen Wert von 1,85 vor;d.h. mit 300€ bin ich wohl klimpflich davon gekommen.

2) Wie errechnet sich ein Tagessatz? Ich bin Student und habe kein Einkommen.

3) Gibt es eine Möglichkeit der Ratenzahlung und wo muss diese beantragt werden?

4) Was kostet dieses Verfahren und entstehen durch die Blutentnahme noch zusätzliche Kosten (Höhe?)?

5) Kann man beim Amtsgericht den Wunsch äußern, dass die Zahlungsaufforderung an eine andere Adresse geschickt wird? Es nämlich so, dass ich schwer vermute, dass diese um Weihnachten kommt. Mein momentan gemeldeter Wohnsitz ist aber dort, wo ich studiere und Weihnachten über bin ich bei meiner Familie, d.h. ich kann die Aufforderung nicht entgegennehmen und bis ich wiederkomme, ist die Zahlungsfrist (14Tage?) wahrscheinlich erlöscht und ich mach mich wieder strafbar. Oder liegt mit dem Wunsch ebenfalls ein Hintergehen vor, weil mein Familienwohnsitz nicht als Zweit-Wohnsitz gemeldet ist...

Ich danke, Ihnen herzlich für Ihre Bemühungen mir zu helfen!!!

-- Editiert von joseppe am 10.12.2007 16:15:46

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo Joseppe,

da ich an das Rechtsberatungsgesetz gebunden bin und keine unentgeltliche Rechtsberatung durchführen darf, kann ich an dieser Stelle nur einige allgemeine Hinweise geben.

Zunächst muss ich mein Mitleid aussprechen, da es wohl zutiefst frustrierend sein muss, die Polizei selbst zu rufen und sodann selbst "Täter zu werden".

Zunächst ist nicht die sonst übliche Alkoholgrenze von 1,1 Promille gültig, sondern bei Fahrradfahrern 1,6 Promille. Einen Einspruch enzulegen muss nicht sinnlos sein. Strafbar haben Sie sich nur gemacht, wenn Sie auch tatsächlich Fahrrad gefahren sind und die Polizei Ihnen dies nachweisen kann. Zudem kann ein Einspruch auch lediglich hinsichtlich der Rechtsfolge eingelegt werden, also in Bezug auf die Höhe der Tagessätze. Diese errechnet sich nach dem tatsächlichen Einkommen. Bei Studenten wird sie oft mit 15 € veranschlagt, was im Einzelfall nicht richtig sein muss. Der gesetzliche Mindesttagessatz beträgt immerhin nur 5 €. Auch eine Bewilligung von Ratenzahlung ist in den Strafbefehl aufzunehmen, kann jedoch auch nachträglich versucht werden.

Die Kosten der Blutentnahme und die Verwaltungskosten kommen zu der eigentlichen Strafe noch hinzu; realistisch werden diese wahrscheinlich zw. 200 - 300 € liegen.

Der Wunsch kann zwar geäußert werden, aber vielleicht ist es auch einfacher, einen Studienkollegen am Studienort um Nachsendung zu bitten.

Sollte anwaltliche Hilfe gefordert sein, möchte ich darauf hinweisen, dass ich über dieses Forum oder unter Rechtsanwalt@RA-Liedtke.de zur Verfügung stehe. Für Studenten arbeite ich gewöhnlich unter Vereinbarung einer günstigen Honorarvereinbarung.

Mit freundlichen Grüßen.

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0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Die Verfahrenskosten sind:
Gebühr für den Strafbefehl: 60,-EURO
Kosten der Blutuntersuchung: 54 EURO
Kosten der Blutentnahme ca. 80,-EURO
Zustellungskosten ca. 5,-EURO

--dass sie mich darauf hingewiesen haben, ich dürfe nicht mehr Fahrrad fahren. --

Vermutlich ist er aber dennoch mit dem Rad gefahren.:(
Mit 1,85 Promille immerhin eine recht beachtliche Leistung.

Er kann auch den Antrag auf Umwandlung der Geldstrafe in eine gemeinnützige Arbeitsleistung stellen, Ratenzahlung sowieso.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

der Tagessatz errechnet sich folgendermaßen:
Monatseinkommen:30 Tage=Tagessatz. 15 Euro Tagessatzhöhe bedeuten also, daß das Gericht ein Einkommen von 450 Euro annimmt. Ehrlich gesagt: Daß der TE von weniger als 450 Euro lebt, scheint mir nicht recht glaubhaft.
Auf Ratenzahlung und gemeinnützige Arbeit wurde ja schon hingewiesen.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

der Tagessatz errechnet sich folgendermaßen:
Monatseinkommen:30 Tage=Tagessatz. 15 Euro Tagessatzhöhe bedeuten also, daß das Gericht ein Einkommen von 450 Euro annimmt. Ehrlich gesagt: Daß der TE von weniger als 450 Euro lebt, scheint mir nicht recht glaubhaft.
Auf Ratenzahlung und gemeinnützige Arbeit wurde ja schon hingewiesen.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
joseppe
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo liebe Helfer!
Vielen Dank für die Beiträge.
Wenn ich jetzt Einspruch einlege, steigen automatisch die Verfahrenskosten, oder?
Wenn ich eine Ratenzahlung bzw. gemeinnützige Arbeit möchte, muss ich dafür auch Einspruch einlegen oder reicht dann so etwas wie ein Antrag?
Könnt ihr mir die Fragen bitte noch kurz beantworten.
Ich danke euch recht herzlich!
grüße

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

Für die 'Vollstreckung' des rechtskräftigen Strafbefehls ist die Staatsanwaltschaft zuständig.
Ratenzahlungsanträge oder Antrag auf Umwandlung bearbeitet diese.
Ein Einspruch würde eine Hauptverhandlung bedeuten, Hauptverhandlung löst Verfahrensgebühr aus...ohne jetzt genau nachzulesen werden es zumindestens nochmals 60,-EURO sein, hinzu kämen eventuelle Auslagen für die Zeugen.
Polizeibeamte kommen etweder von der Dienststelle...bekommen dann eine Entschädigung für liegengebliebene Arbeit, oder kommen von zuhause....verloren gegangene Freizeit plus Fahrtkosten werden dann erstattet.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rechtsanwalt Lars Liedtke
Status:
Beginner
(51 Beiträge, 1x hilfreich)

Wenn Dein Einspruch jedoch Erfolg hat, weil Du ihn beispielsweise auf die Rechtsfolge beschränkst und die Tagessätze zu hoch sind, werden die gesamten Gerichtskosten der Staatskasse auferlegt.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
joseppe
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

OK, vielen Dank!
Auf einen Einspruch verzichte ich lieber mal.
Aber einen Antrag auf Ratenzahlung oder Umwandlung in Sozial-Arbeitsstunden versuche ich zu stellen, wenn damit keine erheblichen weiteren Kosten anfallen. Aber wahrscheinlich ist das der Fall, weil es fällt ja damit wieder Arbeitszeit bzw. Verhandlungen an?
(somit wird es ne Spende an den Staat geben, er sorgt ja in Form der Polizeibeamten für meine Sicherheit:-))


0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32871 Beiträge, 17264x hilfreich)

Hi,

nein, der Umwandlungs- bzw. Ratenzahlungsantrag ist gratis. Wenn Ihr Strafbefehl rechtskräftig ist, bekommen Sie einen Brief von der Staatsanwaltschaft, in dem Sie über die entsprechenden Möglichkeiten aufgeklärt werden. Vermutlich sind da schon die nötigen Formulare drin.
Gemeinnützige Arbeit bedeutet, Sie arbeiten 6 Stunden für einen Tagessatz. Das macht dann pro Stunde 2,50 - ich würde da lieber einen Nebenjob annehmen.
Die eigentlichen Kosten des Verfahrens können Sie nicht abarbeiten, aber das ist ja nicht viel.

Gruß vom mümmel

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