Strafbefehl - 600€ wegen 0,5 g Marihuana

18. September 2019 Thema abonnieren
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl - 600€ wegen 0,5 g Marihuana

Hallo,

ein Bekannter von mir hat vor wenigen Tagen einen Strafbefehl erhalten. Der Vorwurf: Sie verfügten unerlaubt über 0,5 Gramm netto Marihuana.

Dafür soll er 20 Tagessätze á 30 € zahlen. Als Azubi ist der Tagessatz schon mal ein Drittel zu hoch.

Auf Anrat eines befreundeten Anwalts ist er nicht zu polizeilichen Ladung gegangen. Zwischenzeitlich kam auch nichts mehr - jetzt der Strafbefehl.

Hier in NRW wird bis 10 g üblicherweise eingestellt. Ich kenne mich ein bisschen im Straf- und OWi-Recht aus und weiß, dass der Einspruch beim Strafbefehl gut überlegt sein will, da die folgenden Kosten höher ausfallen können, als die Geldstrafe.

Meine Fragen sind jetzt:

a) Lohnt sich ein Einspruch, selbst bei Hinzunahme eines Verteidigers? Oder ist das Risiko, am Ende mehr als 600 € zu zahlen, zu groß?
b) Wenn nicht, sollte man den Einspruch unter Beigabe eines Einkommensnachweises auf die Tagessatzhöhe beschränken?
c) Ist ein Anwalt unbedingt ratsam? Oder würde der Richter, wenn er von einem halben Gramm liest, auch von sich aus die Strafe verringern bzw. das Verfahren ganz einstellen?

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41 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Als Azubi ist der Tagessatz schon mal ein Drittel zu hoch.


Kommt drauf an was er verdient.

a) nein

b) ja

c) wenn die Höhe des einzelnen Tagessatzes nicht dem Einkommen entspricht, wird das Gericht auch ohne Anwalt die Höhe senken. Vorteil bei einem derart beschränkten Einspruch ist weiterhin, dass keine Hauptverhandlung stattfinden muss, sondern die Änderung im Beschlussverfahren stattfinden kann, wenn man das beantragt.

Die Anzahl der Tagessätze senken oder einstellen wird der Richter sicherlich nicht. Er selbst hat ja gerade den Strafbefehl erlassen. Außerdem bräuchte es für eine Einstellung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Vorteil bei einem derart beschränkten Einspruch ist weiterhin, dass keine Hauptverhandlung stattfinden muss, sondern die Änderung im Beschlussverfahren stattfinden kann, wenn man das beantragt. Was einem nicht nur das persönliche Erscheinen vor Gericht, sondern auch 70 Euro Gebühr für die Verhandlung spart.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Ist eine so hohe Strafe für eine so geringe Menge üblich?

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

20 Tagessätze sind keine besonders hohe Strafe. Die Frage ist eher, warum nicht nach 31a BtMG eingestellt wurde. Wenn ich mal raten soll, stand das "öffentliche Interesse" entgegen. Das kann grundsätzlich mit dem Beruf des Beschuldigten zusammenhängen, oder mit den Umständen des erwischt werdens. Oder damit, dass man schon öfters erwischt wurde und bisher immer eingestellt wurde, oder man ansonsten bereits strafrechtlich vorbelastet ist.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 19.09.2019 01:14

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#5
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das kann grundsätzlich mit dem Beruf des Beschuldigten zusammenhängen

PTA-Azubi in einer Apotheke. Nach dem Beruf wurde er von keinem gefragt


Zitat (von !!Streetworker!! ):
oder mit den Umständen des erwischt werdens.

Sitzbank an einem Parkplatz, der wegen Behördennähe (Technisches Rathaus) routinemäßig von der Polizei abgefahren wird. Sein Begleiter hatte ~10 g dabei, die sie sich unter 50/50-Kostenteilung besorgt hatten. Er selbst hatte aber nichts dabei, bis auf die Krümel, die in der Tabakmühle waren.

Zitat (von !!Streetworker!! ):

Oder damit, dass man schon öfters erwischt wurde

Nie erwischt

Zitat (von !!Streetworker!! ):

oder man ansonsten bereits strafrechtlich vorbelastet ist.

Habe gefragt; er ist strafrechtlich nicht vorbelastet!


Wir suchen schnell eine Möglichkeit, günstiger aus der Sache herauszukommen.

Möglichkeit 1) Durch Gehaltsnachweis Strafe auf 400€ senken lassen. Käme dann ein neuer Strafbefehl und hätte man noch mal 14 Tage Zeit, dagegen einzusprechen?
Möglichkeit 2) Einspruch und dann ohne Verteidiger in die Gerichtsverhandlung. Als Argumentation könnte man z.B. OLG Hamm, Beschluss III-2 RVs 30/15 nehmen. Im schlimmsten Fall kämen zusätzlich 70€ Gerichtskosten hinzu.
Möglichkeit 3) Einspruch mit Verteidiger. Im schlimmsten Fall kämen seine Kosten noch mit hinzu.

Ist es irgendmöglich, dass der Richter das Verfahren einstellt?




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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Ist es irgendmöglich, dass der Richter das Verfahren einstellt?

Möglich schon - aber unwahrscheinlich.
Denn der Richter, der in der Verhandlung sitzt und über die Einstellung entscheidet, ist im Regelfall derjenige, der auch den Strafbefehl unterschrieben hat. Der Richter war also nach dem Durchlesen der Akte der Meinung, dass ein Strafbefehl angemessen ist. Wenn Sie also keine neuen Aspekte zu Ihren Gunsten in der Vehandlung einbringen können - warum sollte der Richter seine Meinung ändern?
Außerdem erfordert eine Einstellung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Hätte die Staatsanwaltschaft einstellen wollen, hätte sie sich die Arbeit gespart, einen Strafbefehl zu beantragen.

Zitat:
PTA-Azubi in einer Apotheke. Nach dem Beruf wurde er von keinem gefragt

Wenn die Staatsanwaltschaft trotzdem irgendwie von dem Beruf erfahren hat, wird das sicher der Grund sein. Als PTA hat man berufsbedingt potenziellen Zugriff auf BtM. Da wird dann bei BtM-Verfehlungen ein ganz besonders strenger Maßstab angelegt.

Zitat:
Sein Begleiter hatte ~10 g dabei, die sie sich unter 50/50-Kostenteilung besorgt hatten.

Der Begleiter hat doch sicher auch ein Verfahren am Hals. Hat der Begleiter denn eine Aussage gemacht?

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Sein Begleiter hatte ~10 g dabei, die sie sich unter 50/50-Kostenteilung besorgt hatten


Das mit der Kostenteilung weiß die Polizei wahrscheinlich nicht?!

Zitat:
Möglichkeit 1) Durch Gehaltsnachweis Strafe auf 400€ senken lassen.


Wenn das Einkommen 600,00 € beträgt und es keine geldwerten Vorteile (wie zuhause bei den Eltern wohnen z.B.) gibt, kann das was werden.

Zitat:
Käme dann ein neuer Strafbefehl und hätte man noch mal 14 Tage Zeit, dagegen einzusprechen?


Nein, es käme ein Beschluss....

Zitat:
Möglichkeit 2


Dazu hatte ich weiter oben schon was geschrieben, und auch drkabo hat in seinem letzten Beitrag noch mal darauf hingewiesen.

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#8
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32869 Beiträge, 17264x hilfreich)

Wenn die Staatsanwaltschaft trotzdem irgendwie von dem Beruf erfahren hat, wird das sicher der Grund sein. Nun ja - spätestens durch den Gehaltsnachweis erfährt sie doch davon. Geht dann nicht sogar eine "Mitteilung in Strafsachen" an den Arbeitgeber?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Wenn die Staatsanwaltschaft trotzdem irgendwie von dem Beruf erfahren hat, wird das sicher der Grund sein. Nun ja - spätestens durch den Gehaltsnachweis erfährt sie doch davon. Geht dann nicht sogar eine "Mitteilung in Strafsachen" an den Arbeitgeber?


Ja, gut möglich. Nr. 26 Mistra, unter den dort genannten Voraussetzungen. Entscheidet die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Adressat wäre die zuständige Behörde.

Von daher sollte man sich das mit dem Einspruch, auch dem beschränkten Einspruch, vielleicht noch mal gut überlegen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120059 Beiträge, 39822x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Von daher sollte man sich das mit dem Einspruch, auch dem beschränkten Einspruch, vielleicht noch mal gut überlegen.

Das wecken schlafender Hunde ist selten von Erfolg gekrönt...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte mich hier herzlich bei allen beratenden Mitgliedern bedanken. Die Möglichkeit, der Staat könne den Arbeitgeber informieren, hatte ich im entferntesten nicht in Betracht gezogen und empfinde ich als erschreckend!

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Ist es irgendmöglich, dass der Richter das Verfahren einstellt?

Möglich schon - aber unwahrscheinlich.
Denn der Richter, der in der Verhandlung sitzt und über die Einstellung entscheidet, ist im Regelfall derjenige, der auch den Strafbefehl unterschrieben hat. Der Richter war also nach dem Durchlesen der Akte der Meinung, dass ein Strafbefehl angemessen ist. Wenn Sie also keine neuen Aspekte zu Ihren Gunsten in der Vehandlung einbringen können - warum sollte der Richter seine Meinung ändern?
Außerdem erfordert eine Einstellung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Hätte die Staatsanwaltschaft einstellen wollen, hätte sie sich die Arbeit gespart, einen Strafbefehl zu beantragen.

Das ist sehr interessant.

Was vermutet ihr denn, wieso weder StA noch Richter dieses Verfahren eingestellt hatten?

Da bis auf wenige, fruchtlose Aussagen nach dem "Erwischen" die beiden Zeugen sich nirgendwo eingelassen haben, frage ich mich ernsthaft, wieso man nicht eingestellt hat.

Ein ihm bekannter Anwalt hatte dazu geraten, die polizeiliche Ladung nicht wahrzunehmen. So kenne ich das auch.

Zitat (von drkabo):

Zitat:
PTA-Azubi in einer Apotheke. Nach dem Beruf wurde er von keinem gefragt

Wenn die Staatsanwaltschaft trotzdem irgendwie von dem Beruf erfahren hat, wird das sicher der Grund sein. Als PTA hat man berufsbedingt potenziellen Zugriff auf BtM. Da wird dann bei BtM-Verfehlungen ein ganz besonders strenger Maßstab angelegt.

Dennoch muss doch das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, das sich in § 29 Abs 5 BtMG wiederfindet, beachtet werden?

"Die Marihuanazubereitungen mit einem Nettogewicht von 0,4 g bzw. 0,7 g, die bei dem Angeklagten vorgefunden worden sind, lagen daher erheblich unter den vorgenannten Grenzmengen für Cannabisprodukte von 6 g bzw. 10 g. Das Amtsgericht hat sich dennoch nicht erkennbar mit der Anwendung der Vorschrift des § 29 Abs. 5 BtMG, bei der es sich um eine Ausgestaltung des verfassungsrechtlichen Übermaß-verbotes handelt (vgl. Körner, a.a.O., § 29 Randziffer 3 m.w.N.), befasst. Hierzu hätte vorliegend jedoch insbesondere auch deshalb Anlass bestanden, weil der Angeklagte nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht vorbestraft ist und über den festgestellten strafbaren Betäubungsmittelbesitz hinausgehend konkrete Anhaltspunkte für eine etwaige Fremdgefährdung — etwa durch die nahe liegende Möglichkeit der Abgabe von Betäubungsmitte n an Dritte oder durch Beschaffungskriminalität — nicht ersichtlich sind. Entgegenstehende Feststellungen sind zumindest nicht getroffen. Auch ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei dem Angeklagten um einen Dauerkonsumenten handelt. Allein die Feststellung des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen reicht für eine solche Annahme nicht aus."
OLG Hamm, Beschl. III-2 RVs 30/15.



Zitat (von drkabo):

Zitat:
Sein Begleiter hatte ~10 g dabei, die sie sich unter 50/50-Kostenteilung besorgt hatten.

Der Begleiter hat doch sicher auch ein Verfahren am Hals. Hat der Begleiter denn eine Aussage gemacht?

Der Begleiter hat noch gar keine Post! Ich gehe davon aus, dass ihm die vollen 10 g angelastet werden und hier könnte dann ein größeres Unheil blühen.

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Dennoch muss doch das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, das sich in § 29 Abs 5 BtMG wiederfindet, beachtet werden?

Klar. Aber in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit würde halt auch einfließen, dass man jemanden, der berufsbedingt Kontakt mit BtM hat, bei Verfehlungen besonders dringend und eindringlich auf die Einhaltung des BtMG hinwirken muss.
Sie übersehen, dass das Strafrecht nicht nur strafen soll, sondern auch den Beschuldigten zukünftig zur Einhaltung der Gesetze motivieren soll.

Ich sag es mal mit einem Beispiel:
Stellen Sie sich vor, Herr X wird abends mit seinem Privat-PkW und 1 Promille Alkohol im Blut von der Polizei angehalten. Die Polizei erfährt, dass Herr X hauptberuflich Schulbus-Fahrer ist. Meinen Sie, dass der Fall eingestellt wird?

Aber Sie wissen ja gar nicht - ob Ihr Beruf der Grund für die Nicht-Einstellung ist. Von daher ist es müßig, darüber zu diskutieren.

Zitat:
Der Begleiter hat noch gar keine Post! Ich gehe davon aus, dass ihm die vollen 10 g angelastet werden und hier könnte dann ein größeres Unheil blühen.

Ja. Denn wenn de 10g mit gemeinsamem Geld gekauft wurden, liegt rein rechtlich bereits Handel vor. Und wenn Ihr Fall rechtskräftig abgeschlossen ist, haben Sie danach(!) keine Aussageverweigerungsmöglichkeit mehr. Sie müssten dann gegen Ihren Begleiter aussagen - auch das könnte ein Grund sein, weshalb Ihr Fall so schnell vorangetrieben wird.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Denn wenn de 10g mit gemeinsamem Geld gekauft wurden, liegt rein rechtlich bereits Handel vor


Erstmal nur gemeinschaftlicher Erwerb von 10g (wobei jedem die Gesamtmenge angelastet würde). Es bringt also nichts zu sagen, dass einem das Zeug zusammen gehörte. Im Gegenteil. Handel liegt nur bei Gewinnerzielungsabsicht durch Weitergabe vor. Das ist bei einem gemeinsam Einkauf noch nicht per se der Fall. Es wäre dann der Fall, wenn A zu B sagt: "Gib mir dein Geld, wir legen zusammen, dann kriegen wir das Zeug 50 Cent je Gramm billiger."

In Wahrheit bekommt A es aber, wie er weiß, 1 € billiger, gibt von diesem Vorteil aber nur 50 Cent an B weiter.

Zitat:
Was vermutet ihr denn, wieso weder StA noch Richter dieses Verfahren eingestellt hatten?


29(5) BtmG konnte hier bisher gar nicht angewendet, da dafür Anklage erhoben hätte werden müssen. 29(5) ist auch keine Einstellung, sondern beinhaltet einen Schuldspruch. Es wird lediglich von Strafe abgesehen.

Wenn dann, ich wiederhole mich, wäre es ein Fall für 31a BtMG gewesen. Der Grund warum das nicht gemacht wurde, auch hier wiederhole ich mich, wird das entgegenstehende öffentliche Interesse gewesen sein. Warum das hier angenommen wurde, kann nur der sachbearbeitende Staatsanwalt beantworten.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 22.09.2019 05:58

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#14
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Dennoch muss doch das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip, das sich in § 29 Abs 5 BtMG wiederfindet, beachtet werden?


Aber Sie wissen ja gar nicht - ob Ihr Beruf der Grund für die Nicht-Einstellung ist. Von daher ist es müßig, darüber zu diskutieren.

Es ist nicht mein Beruf, ich frage hier für einen Bekannten, der sich damit absolut gar nicht auskennt.

Ich bin mir aber sehr sicher, dass weder StA, Polizei noch Gericht erfahren haben, welchen Beruf der Beschuldigte ausübt.

Kleines Update: Während des Verfassens dieses Beitrags schrieb er mir, er sei PKA-Azubi. Inwieweit ändert das die Lage in Zusammenhang mit der MiStra?

Zitat (von drkabo):

Ja. Denn wenn de 10g mit gemeinsamem Geld gekauft wurden, liegt rein rechtlich bereits Handel vor. Und wenn Ihr Fall rechtskräftig abgeschlossen ist, haben Sie danach(!) keine Aussageverweigerungsmöglichkeit mehr. Sie müssten dann gegen Ihren Begleiter aussagen - auch das könnte ein Grund sein, weshalb Ihr Fall so schnell vorangetrieben wird.

Das ist sehr interessant! Wie könnte man denn das rein rechtliche Vorliegen eines Handelns umgehen? Die beiden haben sich je 5 g zum Eigenbedarf geholt. Wie bei Benzin, das aus dem Zapfhahn in den Auto-Tank gelangt, ist das Eigentum der beiden zunächst "vermischt". Es ist nicht klar, welcher Teil wem gehört.

Durch das abwechselnde Ziehen an einer Cannabiszigarette soll dann jeder etwa 50% verrauchen können.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Warum das hier angenommen wurde, kann nur der sachbearbeitende Staatsanwalt beantworten.

Und das kann nur der Verteidiger herausfinden oder kann man selbst bei der StA fragen bzw steht das in den Akten, die man bekommt, wenn man Einsicht beantragt?


-- Editiert von goleo am 22.09.2019 19:02

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#15
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Wie könnte man denn das rein rechtliche Vorliegen eines Handelns umgehen? Die beiden haben sich je 5 g zum Eigenbedarf geholt. Wie bei Benzin, das aus dem Zapfhahn in den Auto-Tank gelangt, ist das Eigentum der beiden zunächst "vermischt". Es ist nicht klar, welcher Teil wem gehört.


Den Teil zum Handel hatte ich bereits weiter oben erklärt, bzw wann er in solcher Konstellation vorliegt und wann nicht.

Wem welcher Teil gehört ist allerdings egal, denn wenn kein Handel vorliegt, liegt gemeinschaftlicher Erwerb vor. Und zwar werden dann jedem die kompletten 10g angelastet.

Zitat:
bzw steht das in den Akten


Ja, sollte.

Zitat:
PKA-Azubi. Inwieweit ändert das die Lage in Zusammenhang mit der MiStra?


Dann greift Nr. 26 Mistra nicht

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Was ist denn mit PKA gemeint?
Ich kenne PKA als "Polizei-Komissar-Anwärter". Wenn das zutrifft, dürfte die Berufslaufbahn beendet sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Pharmazeutisch-kaufmännischer-Assistent.

Musste ich auch erst googeln ;)

1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Er sagte, er habe "theoretisch nichts mit der Abgabe zu tun".
Er kümmert sich um die Bestellung der Arzneien, die Lagerung derer sowie verschiedene Bürotätigkeiten, u.a. Buchhaltung.

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Kleines Update noch:

Könnte er einen Einspruch formulieren und diesen zu einem späteren Zeitpunkt - noch vor der Hauptverhandlung - in einen tagessatzbeschränkten umwandeln?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ja, bis vor der HV geht das noch ohne weiteres.

Wobei es dann (wenn schon eine HV terminiert ist) allerdings zumindest fraglich ist, ob das Gericht noch bereit ist im Beschlußverfahren (also ohne HV) über den -dann- beschränkten Einspruch zu entscheiden.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 23.09.2019 11:31

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#21
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Wobei es dann (wenn schon eine HV terminiert ist) allerdings zumindest fraglich ist, ob das Gericht noch bereit ist im Beschlußverfahren (also ohne HV) über den -dann- beschränkten Einspruch zu entscheiden.

Gerichte sind ja chronisch überlastet, dementsprechend sollte es dem Richter doch entgegenkommen, wenn er ohne Verhandlung beschließen kann?

Hatten es jetzt so geplant:

Ich formuliere für ihn den Einspruch und argumentiere, in der Hoffnung, der Richter lässt sich zur Einstellung umstimmen.

Macht er dies nicht und kommt es zur Ladung, wandeln wir das in einen tagessatzbeschränkten Einspruch um.

Wie könnte man das formulieren? "Den erfolgten Einspruch nehme ich bis auf den tagessatzbetreffenden Teil zurück."



0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Und muss mir gerade die Frage stellen, ob der Richter (wohl mit Einverständnis der StA) die Einstellung überhaupt vor Eröffnung der HV durchsetzen kann.

Oder ist das nur in der HV selbst möglich?

0x Hilfreiche Antwort


#24
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von goleo):
Und muss mir gerade die Frage stellen, ob der Richter (wohl mit Einverständnis der StA) die Einstellung überhaupt vor Eröffnung der HV durchsetzen kann.

Oder ist das nur in der HV selbst möglich?


"Durchsetzen" kann er es nicht, da er (genau wie in der Hauptverhandlung) die Zustimmung der StA dazu bräuchte.

Zitat (von goleo):
Wie könnte man das formulieren? "Den erfolgten Einspruch nehme ich bis auf den tagessatzbetreffenden Teil zurück."


Ich beschränke den Einspruch nunmehr nach § 411, Abs. 1, Satz 3 StPO auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Dann müssen aber auch die Einkommensverhältnisse offengelegt werden. Wie sonst soll der Richter die Höhe der Tagessätze anpassen?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Dann müssen aber auch die Einkommensverhältnisse offengelegt werden.


Ja, natürlich

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Hallo Streetworker,

schon klar, dass Du das weißt. Mein Hinweis war an den Fragesteller gerichtet.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
"Durchsetzen" kann er es nicht, da er (genau wie in der Hauptverhandlung) die Zustimmung der StA dazu bräuchte.
Wenn die Staatsanwaltschaft hätte einstellen wollen, dann hätte sie es gemacht. Sie wird ihre Gründe dafür haben, dass sie es nicht eingestellt hat. Dass die Staatsanwaltschaft im Zuge der Hauptverhandlung ihre Meinung ändert ist durchaus möglich. Dass sie Ihre Meinung ohne neue Erkenntnisse anhande der bereits bekannten Aktenlage ändert, ist dagegen eher unwahrscheinlich.

Daher sollte man imho einen vollumföngliche Einspruch auch im Falle der Ansetzung einer Hauptverhandlung aufrecht erhalten, oder den Einspruch von Haus aus auf die Höhe der Tagessätze beschränken.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Araval
Status:
Schüler
(180 Beiträge, 44x hilfreich)

Hallo,
Sie haben oben geschrieben, dass Ihr Freund nicht zur polizeilichen Vernehmung gegangen ist. Könnte es sein, dass die zweite Person hingegangen ist und dort ausgesagt hat, dass das BTM Ihrem Freund alleine gehört? Dann wäre Ihr Freund in dem Fall der Angeschmierte....
Das würde die Strafe erklären.

Grüße
Araval

Signatur:

Offizieller Sponsor des Bundesfinanzministeriums

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Das ist im Prinzip richtig, aber im Strafbefehl ist ja sicherlich die Menge die vorgeworfen wird angegeben. Und da der TE in seiner Überschrift was von 0,5 Gramm schreibt gehe ich davon aus, dass im Strafbefehl 0,5 g vorgeworfen sind und nicht 10 Gramm, oder 10,5 Gramm.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1476 Beiträge, 305x hilfreich)

Der TE schrieb ja eindeutig:

Zitat:
ein Bekannter von mir hat vor wenigen Tagen einen Strafbefehl erhalten. Der Vorwurf: Sie verfügten unerlaubt über 0,5 Gramm netto Marihuana.

0x Hilfreiche Antwort

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