Strafbefehl Beleidigung gegen Polizei

5. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
moey
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl Beleidigung gegen Polizei

Hallo zusammen,

Freunde von mir ich sind in folgender Situation:


Person A läuft nachts mit zwei Freunden durch die Innenstadt zu dem Zuhause eines Freundes, wo alle übernachten wollten. Person A und Freunde, kamen von einer Bar und hatten zuvor einige Bier getrunken. Person A ging es an diesem Abend wegen einer Beziehungskrise nicht sehr gut.

Als Person A und Freunde die Straße überquerten, sah sie einige Polizisten, die gerade eine Personenkontrolle bei einer anderen Person durchgeführt hatten. Dabei ist A aufgefallen, dass von der Polizei eine Aggressivität gegen den Kontrollierten ausging, obwohl dieser den Anweisungen der Polizisten folgte.

Alle liefen erstmal weiter in Richtung einer Wohngegend und entfernten sich vom besagten Ort. Als Person A und Freunde etwa 20 Meter entfernt waren, begann A während dem Laufen die Worte "Scheiß Bullerei, Scheiße scheiße Bullerei" zu singen und wiederholte sich einige Male. Zu diesem Zeitpunkt befand sich ein Polizeiauto in der Nähe und ein weiteres Polizeiauto kontrollierte noch immer die oben genannte Person. Währenddessen liefen Person A und Freunde, ohne sich umzudrehen weiter in die Wohngegend.

Nach etwa einer halben Minute rannten vier-fünf Polizisten von verschiedenen Seiten auf Person A zu und umkreisten diese.

Die Freunde von A wurden zur Seite gedrängt und aufgefordert die Gegend zu verlassen. Da A aber alleine und betrunken war und auch den Weg zum Apartment des Freundes nicht kannte, entfernten sich diese nur um einige Meter - blieben aber in unmittelbarer Reichweite. Einer der Freunde rauchte zu diesem Zeitpunkt eine Zigarette. Nach einer erneuten und aggressiven Forderung die Gegend zu verlassen, schlug der hiesige Polizist dem rauchenden Freund die Zigarette aus der Hand.

Außerdem spürten beide Freunde ebenso eine Aggressivität, die von der Polizei ausging und wollten A nicht alleine lassen. Dies erklärten Sie den beteiligten Polizisten auch.

Währenddessen wurde A von einer weiblichen Polizistin gefragt, was A gesagt hätte und ob er sich in der Angelegenheit äußern möchte. Da A aber schon einige Bier getrunken hatte und niemanden direkt beleidigen oder sich selbst belasten wollte schwieg A. Über die ganze Zeit siezte A die Polizisten und zeigte gegenüber allen Respekt.

Daraufhin meinte eine weibliche Polizisten, dass sie jetzt eine Strafanzeige stellt und den Ausweis von Person A sehen möchte. Dieser wurde ihr sofort ausgehändigt, mit der Nachfrage, was denn der Vorwurf wäre. Diese Frage wurde ignoriert, die genannte Polizistin zog ihr Handy aus der Tasche und machte ein Foto des Ausweises. Da Person A damit nicht einverstanden war, beugte er sich etwas nach vorne und fragte, warum sie ohne das Einverständnis ein Foto des Personalausweises gemacht hätte, und dass er nichts falsches getan hätte. Daraufhin kam ein männlicher Polizist und schubste A grob einige Meter zurück.

Nach dem die Polizistin das Foto gemacht hatte, gab sie den Ausweis zurück und drehte sich um. A fragte abermals, was man ihm vorwirft und dass er nichts getan hätte. Nachdem er wieder keine Antwort erhalten hatte, erkundigte A sich nach den Dienstnummern aller beteiligten Polizisten. Desweiteren sagte er, dass er nun gerne auch eine Anzeige erstatten würde, da er das Gefühl hatte, dass mit ihm nicht Fair umgegangen wird. Abermals kam keine Antwort und die Polizisten drehten sich wortlos um, stiegen in das Polizeiauto und fuhren Weg.
Aufgebracht und verärgert über das Verhalten der Polizei rannte Person A einige Meter hinter dem Polizeiauto her, versucht sich das Kennzeichen zu merken und verlangte rufend abermals die Dienstnummern aller beteiligten Polizisten. Das Polizeiauto fuhr weiter und als es etwas zehn - fünfzehn Meter weg war, rief A abermals "Scheiß Bullerei", um das Ärgernis über das Verhalten der Polizei auszudrücken.

Als das Polizeiauto nicht mehr in Reichweite war, lief Person A mit den Freunden weiter zum Apartment, um zu schlafen.

Die Worte "Scheiß Bullen" oder "Scheiß Polizei" die Person A vorgeworfen wurden, hat er nie gesagt. Die Äußerung in Form eines Liedes "Scheiß Bullerei" sagte A ausschließlich zuvor während dem Laufen und ohne jemanden direkt anzuschauen. Zu diesem Zeitpunkt hat A die im Strafbefehl genannten Polizisten "Polizist 1" und "PHM / Polizist 2" nicht gesehen. Das erste mal, als er eine weibliche Polizistin sah, war als diese ihn einkreisten und den Ausweis verlangten. Daher konnte A weder die weibliche Polizistin, noch den PHM beleidigt haben. Person A ist bewusst, dass eine direkte Beleidigung strafbar ist und sang gezielt "Scheiß Bullerei", um sich nicht der Beleidigung zu belasten und auch erst, wo er mindestens zwanzig Meter entfernt war. A wollte lediglich seinen Unmut über die Willkür der Polizei zum Ausdruck bringen. Generell ist er keine aggressive Person, nicht vorbestraft oder auffällig, befindet sich im Studium und schreibt gute Noten.

Vorgeworfen wird Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen gemäß Paragraph 185, 194, 52 StGB.

A hat keine Rechtsschutzversicherung und überlegt sich nun Einspruch einzulegen. Er hat auch die beiden Freunde als Zeugen auf seiner Seite. Allerdings hat er Angst, dass der Richter der Polizei mehr glauben schenkt, als drei jungen Leuten. Gerichtskosten sind von A zu tragen und Anwaltskosten würden bei einer eventuellen Niederlage bei der Verhandlung auch noch dazu kommen.

Wie sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs?

Findet ihr die Strafe gerechtfertigt, auch wenn niemand direkt beleidigt wurde?

Oder wäre ein Einspruch gegen die Höhe der Strafe die schlauere Wahl, da es ja wahrscheinlich nicht zur Verhandlung kommt und Person A als Student mit Familie kaum Einkommen bzw. hohe Ausgaben hat? Damit könnte der Gerichtstermin ja verhindert werden und die Kosten wären zumindest noch einigermaßen im Rahmen.

Danke für Eure Hilfe :)



-- Editiert von moey am 05.04.2022 14:46

-- Editiert von moey am 05.04.2022 14:48

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32409 Beiträge, 17077x hilfreich)

Oder wäre ein Einspruch gegen die Höhe der Strafe die schlauere Wahl Keine Ahnung - Sie erwähnen die Strafhöhe ja nirgends...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
moey
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Strafhöhe
Die Strafhöhe beträgt 30 Tagessätze a 30€ also insgesamt 900€ + Gerichtskosten

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32409 Beiträge, 17077x hilfreich)

Ja, da sollte ein isolierter Einspruch gegen die TS-Höhe zielführend sein - man sollte damit auf 20 bis 25 Euro je TS runterkommen.
Person A als Student mit Familie kaum Einkommen bzw. hohe Ausgaben hat? Die Ausgaben sind für die TS-Berechnung völlig schnuppe (mit Ausnahme von Unterhalt).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(756 Beiträge, 124x hilfreich)

Würde das Gericht Sie bei einem Einspruch freisprechen, müsste das Gericht ja annehmen, dass die Polizisten hier lügen. Und nachdem wie Sie ihr Verhalten hier beschrieben haben, scheint diese Beleidigung auch nicht so sonderlich abwegig zu sein. Ich würde die Chancen auf eine Einstellung/Freispruch auf ca. 0,1-1% schätzen.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30227 Beiträge, 9507x hilfreich)

Zitat (von moey):
die genannte Polizistin zog ihr Handy aus der Tasche und machte ein Foto des Ausweises. Da Person A damit nicht einverstanden war, beugte er sich etwas nach vorne und fragte, warum sie ohne das Einverständnis ein Foto des Personalausweises gemacht hätte


Das wird kein schnödes Handy gewesen sein, bzw. im Grunde schon, aber eines auf dem eine sog. "Fahndungs-app" installiert war. Anhand der Ausweisfotografie werden automatisch die Personalien geprüft. Dagegen ist also nichts einzuwenden.

https://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2019/02/190306_fahndung.html

Zitat (von moey):
Person A ist bewusst, dass eine direkte Beleidigung strafbar ist


Auch indirekte Beleidigungen sind strafbar. Wenn A zu B sagt, dass C ein Vollidiot ist, hast sich A einer Beleidigung zum Nachteil von C strafbar gemacht, auch wenn C überhaupt nicht in der Nähe ist.

Hier könnte man allenfalls eine (straflose) Kollektivbeleidigung ins Feld führen, also dass man mit dem Gesinge ausdrücken wollte, dass "alle" Polizisten "Schei**e" sind. Das wird aber nicht funktionieren, da das Gericht zu der Überzeugung gelangen wird, dass im beschriebenen Kontext diejenigen Polizisten gemeint waren und sein sollten, die dort vor Ort waren. Und ob ich die Beleidigung ausspreche, singe, per Zeichensprache mitteile, tanze, morse, oder per Rauchzeichen übermittele ist herzlich egal.

Zitat (von moey):
Wie sind die Erfolgsaussichten eines Einspruchs?


Die eines Einspruchs der auf einen Freispruch eine sanktionslose Einstellung abzielt, dürften gleich nahezu Null sein.

Zitat (von moey):
Oder wäre ein Einspruch gegen die Höhe der Strafe die schlauere Wahl, da es ja wahrscheinlich nicht zur Verhandlung kommt


Zur Verhandlung kommt es nur dann -möglicherweise- nicht, wenn man nur die Höhe des einzelnen Tagessatzes mit dem Einspruch angreift, also die 30,00 EUR pro Tagessatz. Will man (auch oder nur) die Anzahl der Tagessätze (also die 30 TS) angreifen, kommt es zur Verhandlung.

Zitat (von moey):
Person A als Student mit Familie kaum Einkommen bzw. hohe Ausgaben hat?


Ausgaben (abgesehen von gesetzlichem Unterhalt) spielen bei der Strafzumessung keine Rolle. Es kommt auf die Nettoeinnahmen an, also alles in Geld und Geldeswert, was einem pro Monat zufließt.

Da "kaum Einkommen" eine dehnbare Angabe ist (und auch unklar ist, ob A hier alles berücksichtigt, was zu berücksichtigen ist), kann man schwer was zu den Erfolgsaussichten sagen.

Zitat (von moey):
Findet ihr die Strafe gerechtfertigt, auch wenn niemand direkt beleidigt wurde?


Die Verurteilung ist gerechtfertigt, da die Beleidigung stattgefunden hat. Auch wenn A meint durch "gewisse Feinheiten" (singen, niemanden anschauen) aus dem Schneider zu sein. Das ist wie erklärt nicht der Fall.

30 Tagessätze sind "normale Straßenlage" bei Beleidigung von "Amtspersonen während Ausübung ihres Amtes".

Ob die 30,00 EUR pro TS angemessen sind ... siehe oben.

2x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2008 Beiträge, 528x hilfreich)

Den Ausführungen von Streetworker ist nichts hinzuzufügen.


Aber kanns mir nicht ganz verkneifen...

Zitat (von moey):
etwa 20 Meter entfernt waren, begann A während dem Laufen die Worte "****** Bullerei, ******* ******* Bullerei" zu singen


Mit einer Argumentation, dass die Beleidigung nicht an die eben passierten Polizisten in Hörreichweite gerichtet wäre, sondern nur so vor sich hingesungen wurde, kommt man nicht weit. Wer soll das glauben? Zumal du ja selbst angibst, dass es eine direkt auf diese erlebte Situation bezogene Unmutsbekundung war. Und dann hat man halt zumindest billigend in Kauf genommen, dass die anwesenden Polizisten sich dadurch (zu Recht) beleidigt fühlen.

-- Editiert von Dirrly am 05.04.2022 20:31

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
cirius32832
Status:
Senior-Partner
(6431 Beiträge, 1376x hilfreich)

Zitat (von Dirrly):
Und dann hat man halt zumindest billigend in Kauf genommen, dass die anwesenden Polizisten sich dadurch (zu Recht) beleidigt fühlen.


Sehe ich das auch. Und wenn ein Pulk angetrunkener so auf sich aufmerksam machtm ruft das eben mehrere Polizisten auf den Plan

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 259.847 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
105.287 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen