Strafbefehl Computerbetrug nach Hilfe bei Einrichtung von Onlinebanking

22. Juli 2023 Thema abonnieren
 Von 
knoppo837
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl Computerbetrug nach Hilfe bei Einrichtung von Onlinebanking

Hallo,

Person A hat einen Strafbefehl wegen 263a Absatz 3 Nummer 2 erhalten und soll nun 150 Tagessätze für jeweils 80 Euro bezahlen. Person A ist nicht vorbestraft.

Dem Strafbefehl liegt folgender Fall zu Grunde:
Der Bekannte B, ein Renter in seinen Siebzigern, hat Person A (Anfang 40) gebeten, seinen Online-Banking-Account einzurichten.
B und A sind miteinander bekannt.
Person B hatte bei der Einrichtung einige Fehler gemacht. Auf Wunsch von Person A hat der B dem A alle relevanten Daten ausgehändigt. Person A wusste nicht, was genau der B falsch gemacht hatte.
Jedenfalls versuchte Person A, den gesamten Account neu aufzusetzen, wodurch es zu einer Sperrung des Banking-Accounts kam.
Person B hat sich dann an die Bank gewendet und die Sache wurde geklärt.
Es stand niemals im Raum, dass es den Verdacht gab, dass Person A das Konto "plündern" wollte.
Das alles hat sich im Oktober 2022 ereignet.

Im März 2023 hat Person A eine Vorladung von der Polizei wegen Computerbetrug erhalten.
Offenbar gab es eine Mitteilung von der Bank an die Polizei, dass es einen unberechtigten Zugriffsversuch gegeben habe. Die IP führte zum Anschluss von Person A.
Person A hat den Sachverhalt geschildert. Auf Nachfrage sagte der Kripo-Beamte, dass man bislang nicht mit Person B gesprochen habe.

Jetzt hat Person B den o.g. Strafbefehl bekommen.
Aus der Beweismittelliste ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nur die Angaben von Person A als Beweismittel nutzt sowie es "Beweismittel des Augenscheins" eine Mitteilung der Bank an die Polizei in N.
Die Person B ist da gar nicht aufgeführt.
Auf Nachfrage hat Person B erklärt, weder von der Bank noch von der Polizei zur Sache befragt worden zu sein.


Die Frage von Person A ist deshalb, ob der Tatbestand 263a "(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt," schon allein dadurch erfüllt, dass er um die Passwörter geben hat, obwohl er dem B helfen wollte. Also ist die Frage konkret, ob in so einem Fall die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einfach unterstellt wird.


Vielen Dank für alle Antworten und ein schönes Wochenende gewünscht!

-- Editiert von User am 22. Juli 2023 16:21

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116239 Beiträge, 39234x hilfreich)

Zitat (von knoppo837):
Also ist die Frage konkret, ob in so einem Fall die Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, einfach unterstellt wird.

Logischerweise.



Zitat (von knoppo837):
Person A hat den Sachverhalt geschildert.

Offenbar hat das nicht gereicht bzw. war suboptimal formuliert ...

Der B wurde nicht als Zeuge angegeben?


Interessant finde ich, das hier sowohl A als auch B einen Strafbefehl bekommen haben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32408 Beiträge, 17075x hilfreich)

Interessant finde ich, das hier sowohl A als auch B einen Strafbefehl bekommen haben. Na, hinsichtlich B war das wohl ein Schreibfehler...
Der B wurde nicht als Zeuge angegeben? Das könnte man ja nachholen, sofern man Einspruch gegen den SB einlegt.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(756 Beiträge, 124x hilfreich)

150 Tagessätze für was genau? Was wird einem denn konkret im Strafbefehl vorgeworfen?

Warum richtet man denn das Online-Bank für Person B nicht bei B selbst, sondern bei sich zu Hause ein, das ist ja schon ungewöhnlich.

Zitat (von knoppo837):
Jedenfalls versuchte Person A, den gesamten Account neu aufzusetzen,


Was muss man denn da "neu aufsetzen" bzw. was hat man denn genau im Online-Banking gemacht? Irgendwelche Transaktionen veranlasst?

Also wenn das alles nur Missverständnis ist, würde ich doch davon ausgehen, dass man das schnell hätte aufklären können. Dass aber noch nicht mal Person A als Zeuge vernommen wurde, macht mich doch etwas skeptisch bei dieser Geschichte.





-- Editiert von User am 22. Juli 2023 22:29

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#4
 Von 
knoppo837
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke soweit für eure Antworten!

Es hat sich ein Fehler eingeschlichen: Person A hat den Strafbefehl bekommen und nicht Person B.

Der Vorwurf ist "Computerbetrug", mehr als der Gesetzestext ist nicht zu finden und eine sehr kurze Schilderung des Sachverhalts.

Person A hat die Daten mit nach Hause, da er mit dem langsamen Rechner der Person B nicht zurechtkam, der sich ständig aufgehängt hat. Person A und Person B leben nur ca. 300 Meter voneinander entfernt.

Es wurden natürlich keine Transaktionen veranlasst, jedenfalls nicht von Person A.


Edit: Nein, Person B wird im Strafbefehl nichts als Zeuge angegeben. Obwohl er ja das "Opfer" eines mutmaßlichen Betrugs wäre.

Edit 2: Doch, A wurde vernommen, aber sogleich als Beschuldigter.

-- Editiert von User am 22. Juli 2023 23:26

-- Editiert von User am 22. Juli 2023 23:27

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(116239 Beiträge, 39234x hilfreich)

Fraglich was man da

Zitat (von knoppo837):
den gesamten Account neu aufzusetzen

konkret versucht hat, denn so was ist eigentlich gar nicht möglich, das ist aus Sicherheitsgründen regelmäßig den Banken vorbehalten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2008 Beiträge, 528x hilfreich)

Zitat (von knoppo837):
Der Vorwurf ist "Computerbetrug"


Dann muss jetzt halt überlegen. Wenn der Sachverhalt ist wie hier vorgetragen, würde ich auf jeden Fall Einspruch einlegen (Frist 2 Wochen ab Zustelldatum - Eingang des Einspruchs bei Gericht zählt).

Als nächstes sollte man überlegen, ob man einen Anwalt hinzuzieht. Und dann über den Anwalt oder selbst Akteneinsicht beantragen, damit man mal sehen kann was in der Akte überhaupt alles drinsteht.

Der nächste Schritt wäre auf den Anwalt hören oder falls man es selbst macht den B als Zeugen benennen und das Beweisthema grob angeben (Dass dieser bestätigen kann, dass der Zugriff im Einverständnis des B erfolgte und man die Daten ganz legal von ihm erhalten hat und durch ihn befugt war sie zu nutzen).

Dann halt schauen wie es weitergeht.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(756 Beiträge, 124x hilfreich)

Also die Begründung mit den langsamen PC kann ich ja noch irgendwie nachvollziehen, aber dass der Rentner jegliche Online-Zugangsdaten (und ein Handy braucht man ja auch noch dazu?) einem Bekannten mitgibt, das finde ich doch schon etwas merkwürdig.


Zitat (von knoppo837):
Person A hat den Sachverhalt geschildert. Auf Nachfrage sagte der Kripo-Beamte, dass man bislang nicht mit Person B gesprochen habe.


Wie lautete denn der Vorwurf in dem Gespräch? Tatsächlich, dass man Person B betrügen wollte? Warum lies sich das nicht aufklären? Oder hat man dort eventuell zugegeben, dass man vielleicht doch mehr mit den Daten vorhatte, als Person B mitgeteilt? Ansonsten verstehe ich nämlich nicht, wie es hier zu dem Strafbefehl kommen kann.

Zitat (von knoppo837):
Die Frage von Person A ist deshalb, ob der Tatbestand 263a "... ...schon allein dadurch erfüllt, dass er um die Passwörter geben hat, obwohl er dem B helfen wollte.


Nein, eben nicht. Es geht darum, welche Intention A mit den Daten hatte. Daher verstehe ich auch den Strafbefehl nicht, zudem sind 140 Tagessätze auch ziemlich ordentlich. Das bekommt man nicht für einen fehlgeschlagenen Freundschaftsdienst beim PC einrichten.

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