Strafbefehl - "Einspruch" - Hauptverhandlung

25. Oktober 2006 Thema abonnieren
 Von 
bexto
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 5x hilfreich)
Strafbefehl - "Einspruch" - Hauptverhandlung

Hallo Ihr lieben,

mich erteilte folgender Strafbefehl siehe Bild (ja ich bin unschuldig - ist aber durch gewissen Umstände NICHT zu beweisen - da hier genannte Zeugen einfach zu gunsten des anderen lügen)


<img src="http://www.cremedelacreme.biz/a1.jpg">


<img src="http://www.cremedelacreme.biz/a2.jpg">


<img src="http://www.cremedelacreme.biz/a3.jpg">



Ich habe daraufhin ein nettes Fax geschrieben ohne auf Fehler hinzuweisen, dazu hatte mir meine Mutter geraten.

- ich bin kein Rettungsassistent sondern befinde mich in der Ausbildung
- ich schlage bei mir nicht selbst die Scheibe ein
- ich habe bestimmt nicht jemanden just 4 fun zuerst angezeigt


Hier könnt Ihr meine Antwort auf den Strafbefehl nachlesen
04.10.2006 / 18:45

Sehr geehrte Damen und Herren,

sie haben in Ihrem Urteil zu Grund gelegt das ich Rettungsassistent bin, dies ist leider nicht der Fall weil ich mich derzeit in Ausbildung bin und auch keine Vergütung erhalte.

feste Ausgaben:
241€ mtl. Schule
270€ mtl. Vermieter
65€ mtl. Fahrkarte
70€ mtl. Strom/Gas
25€ mtl. Telefon
+ Schulkleidung, Bücher, Ausrüstung, Impfungen, Essen, Kleidung usw.
-----------------------------
671€


festes Einkommen:
300€ mtl. Bildungskredit
154€ mtl. Kindergeld
300€ mtl. Unterhalt Vater
100€ mtl. Unterhalt Mutter
-----------------------------
854€

Derzeit befinde ich mich sogar ohne Krankenversicherung, weil ich das Geld nicht dazu habe. D.h. es bleiben mir ca. 150€ - also wenn ich noch Essen etc. mit einrechne, bleibt mir an sich NICHTS. Wäre es möglich, dass zum einen die Strafe bitte an meine Verhältnisse angepasst wird und zum anderen kann ich dann diese mit Sozialstunden z.B. im Krankenhaus ableisten? Damit könnte ich nicht nur was Gutes tun, sondern gleichzeitig auch noch davon lernen - was ich wiederum in meinen künftigen Beruf einbauen kann und es somit der Gesellschaft wieder zurückgebe.

Mit freundlichen Grüßen

Peter


und hier findet Ihr die aktuelle Antwort vom 25.10.06 des Amtsgerichts



<img src="http://www.cremedelacreme.biz/a4.jpg">



wo habe ich Einspruch erhoben?

Hier habe ich nun gerade per Fax erneut eine Antwort zugeschickt

25.10.2006
18:20
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wollte mit meinem Fax vom 04.10.06 keinen Einspruch erheben sondern lediglich um eine Anpassung der Geldbuße an meine Ausbildungsverhältnisse bitten - da ich noch kein fertiger Rettungsassitent bin.

Aus diesem Grund bitte ich Sie mir eine neue auf meine Verhältnisse angepasste Strafe zuzusenden oder falls keine weitere Berechnung von nöten ist mir den Zahlschein zuzuschicken.

Mit freundlichen Grüßen

Peter

-- Editiert von cremedelacreme_biz am 25.10.2006 19:33:44

-- Editiert von cremedelacreme_biz am 25.10.2006 19:37:10

-- Editiert von cremedelacreme_biz am 25.10.2006 19:39:05

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



17 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33377 Beiträge, 17425x hilfreich)

Hi,

bei einem Einkommen von 854 Euro sind 15 Euro als Tagessatz mehr als angemessen. Im Übrigen können Sie eine Umwandlung in gemeinnützige Arbeit beantragen - aber erst wenn die Strafe rechtskräftig ist (zuständig ist dann die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde). Das wären dann 40 Tage, mithin 20 Wochenenden...Ratenzahlung geht ebenfalls, wiederum auf Antrag.
Mein Tip: Einspruch zurückziehen und dies ausdrücklich so formulieren, denn in Ihrem Fax fechten Sie ja die Tagessatzhöhe an - das ist ein Einspruch, und wie gesagt, ein zum Scheitern verurteilter.
Tagessatz gleich Monatseinkommen durch 30 Tage: Das sind bei Ihnen etwa 28 Euro, nicht nur 15, und in einer Verhandlung kann das dann auch raufgesetzt werden.

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
bexto
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 5x hilfreich)

soll ich denen jetzt einfach ein fax schicken wo ganz dick drin steht - ich nehme jeglichen einspruch zurück?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
bexto
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 5x hilfreich)

nunja die 300€ bildungskredit sind KEIN Anrechenbares Einkommen da Sie lediglich zur Finanzierung des Schulgeldes dienen (zumindestens dürfen sie nicht gepfändet werden) also von daher weis ich nicht genau ob man das als einkommen ansehen kann - denn ich kann ja auch jederzeit den kredit kündigen und hätte dann keine "einnahme" mehr

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Wenn man mit dem Strafbefehl nicht einverstanden ist und eine niedrigere Strafe haben will, dann IST das ein Einspruch !!


Sie müssen nun damit rechnen, daß in der Hauptverhandlung eine noch höhere Strafe auf Sie zukommt.

Bei einem Einkommen von 850 Euro kann die Tagessatzhöhe nämlich durchaus 25 Euro betragen. Bei 40 Tagessätzen wären das dann insgesamt 1000,- Euro

Im übrigen: Wenn Sie aussagen, daß Ihre nachbarin einzig und alleine die Scheibe zerbrochen haben kann, auf der anderen Seite aber die Anwesenheit Ihres Bruders verschweigen, dann kann das durchaus eine falsche Verdächtigung sein, insbesondere wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß er es war und Sie dies wußten.

Sie haben in der Hauptverhandlung nur dann noch eine Chance, wenn Sie glaubhaft machen können, daß Sie nichts von Ihrem Bruder wußten. Das dürfte aber unwahrscheinlich sein, da dieser ja offenkundig bei ihnen war.

Gruß Justice


0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(33377 Beiträge, 17425x hilfreich)

Hi,

zum Beispiel. Ein Brief tut es auch.

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
bexto
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 5x hilfreich)




Amtsgericht

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte ignorieren Sie mein vorheriges Fax vom 25.10.2006 / 18:20 und schicken mir einen Überweisungsträger zu.

Wie erwähnt ich wollte keinen Einspruch erheben und möchte falls ich dies unbewusst tat JEGLICHEN Einspruch zurückziehen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter





ist das so okay?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2360x hilfreich)

Jo, das müßte reichen!
Vergessen Sie nicht das Aktenzeichen.


Gruß Justice


0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
bexto
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 5x hilfreich)

jepp steht oben im betreff drin - wollte es nur hier nicht hinschreiben lieben dank

mfg peter


was kostet mich jetzt noch "extra" die stornierung? wird diese anerkannt durch mein fax - also das ich keine hauptverhandlung haben will und wird die strafe jetzt doch noch nach oben gesetzt oder ginge das nur in einer hauptverhandlung?

-- Editiert von cremedelacreme_biz am 25.10.2006 20:01:02

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Durch die Rücknahme des Einspruchs wird der Strafbefehl rechtskräftig so wie er ist.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
bexto
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 5x hilfreich)

hmm ohne Extrakosten für die Ladung von heute? Eine Umwandlung in Sozialstunden - ist dies auch ohne Gerichtsverhandlung immernoch möglich?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(663 Beiträge, 92x hilfreich)

Ja, das ist erst nach einer Gerichtsverhandlung möglich, oder eben wenn der Strafbefehl rechtskräftig ist. Dazu müssen Sie sich an den zuständigen Rechtspfleger bei der Staatsanwaltschaft wenden, der ist für die Strafvollstreckung zuständig.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Was die Kosten der Rechtsmittelrücknahme angeht, habe ich mal im GKG nachgeschaut, aber keine Kostennummer dafür gefunden.

Ein Klient von mir mußte neul. allerdings Kosten für eine Einspruchsrücknahme tragen... - in geringer Höhe...

Wobei ich mich jetzt frage, ob das rechtens war ..?!

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
bexto
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 5x hilfreich)

ich werde da Morgen mittags mal anrufen und sofern es euch interessiert das Ergebnis mit hierein schreiben - evtl. lösen sich dann so manche Probleme :)

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Alex2006
Status:
Schüler
(177 Beiträge, 11x hilfreich)

Hallo!

Ja bitte Ergebnis mitteilen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

quote:

in Klient von mir mu�te neul. allerdings Kosten f�r eine Einspruchsr�cknahme tragen... - in geringer H�he...

Wenn der Einspruch zu spät zurückgezogen wird, um die Zeugen rechtzeitig auszuladen, hat man dafür soweit ich weiß die Kosten zu tragen, wie es mit den Zustellungskosten für die Ladung zur Hauptverhandlung aussieht weiß ich nicht, ich habe noch nie einen Einspruch zurückgezogen, für die §153a-Einstellung vor Gericht wurden mir keine Kosten berechnet.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30224 Beiträge, 9532x hilfreich)

Wie gesagt, im Gegensatz zur Rücknahme der Berufung oder Revision (für die es jeweils einzelne Kostenansätze im GKG gibt) gibt es dort für die Rücknahme des Einspruchs gg. den Strafbefehl keinen solchen Kostenansatz. Zumindest habe ich keinen gefunden.

Mit Zeugenabladung kann es in 'meinem' Fall nichts zu tun gehabt haben, da der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt war, und Entscheidung ohne HV per Beschluß beantragt war. Wollte das AG aber nicht, sondern hat HV (halt ohne Zeugen, da ja an der Verurteilung an sich nichts streitg war) terminiert. Daraufhin halt Kostenentscheid. Ich schaue am Montag mal in die Akte des Klienten. Ich meine das Ding ist da noch drin. Dort müßte dann ja eine Nr. aus der GKG Anlage 1 (oder eine andere Grundlage) genannt sein.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
bexto
Status:
Beginner
(79 Beiträge, 5x hilfreich)

so hallo ;o)

also wie es aussieht kostet der Brief ein paar Euro für die Zustellung - der Rest müsste sich aber erledigt haben und die HV ist nun damit hinfällig.

Lieben Dank für eure Tips

Peter

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 277.486 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
112.138 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen