Ich habe gegen einen Strafbefehl (80 Tagessätze) Einspruch eingelegt, mit der bitte um Prüfung ob eine Einstellung gegen Auflagen möglich ist.
Mir wird Bedrohung in 2 Fällen vorgeworfen. Es ging um 2 Telefonanrufe, welche auch tatsächlich stattfanden, allerdings keine Bedrohung oder Nötigung gemäß StGB stattfand, dass was mir vorgeworfen wird (Morddrohung etc... stimmt nicht).
Wie dem auch sei, mit der bestreffenen Person existiert(e) damals ein Streit, wegen eines Vertrages etc... Kurz zum Sachverhalt, ich schloss einen Vertrag ab, wo ich auch eine Vermittlungsgebühr ca. 2500 EURO zahlen musste, ich widerrief fristgerecht, denoch wurde versucht von mir das Geld einzutreiben,mir wurde "gedroht", gegen mich dagegen rechtlich vorzugehen (Gericht etc...), es wurde geleugnet, dass der Vertrag fristgerecht storniert wurde, aber inzwischen hat man mir das sogar bestätigt, dass es so war wie ich es immer sagte, dass heisst der Vertrag ist nichtig.
Dies wurde auch so von mir darlegt, und selbstverständlich teilte ich mit, dass die Version mit der Bedrohung nicht stimmt.(somit kein Geständins)
Der Vermittler hat nun wegen 2 Telefonaten mich angezeigt, Zeugen sind er und seine Frau, sowie laut Strafbefehl 2 Polizisten (wohl die die Anzeige aufnahmen...)
Doch es kam dann eine Ladung zum Gerichtstermin, der Termin wurde aus meiner Sicht sehr kurzfristig angesetzt (ca. 25 Tage nach Zustellung)!
Als Beweismittel sind auch die 4 Zeugen aufgeführt.
Woran kann ich erkennen, ob die Zeugen wirklich geladen werden?
Hat es im Allgemeinen eine Bedeutung, dass ein Termin so kurzfristig angesetzt wird?
Der Termin findet ca. 250 km von meinem Wohnort statt (Amtgerichtsbezirk da wo ich anrief)
Auch wenn ich weiss wie es war, also so nicht war, habe ich denoch Angst vor dem Termin, den was soll ich machen, wenn er mit seiner Frau eben das behauptet, was er schon vor der "Polizei" aussagte, ich habe keine anderen Beweise! Deswegen ist es mir auch lieber, wenn ich eine Auflage zahlen muss, und das Ding ist vom Tisch.
Strafbefehl / Einspruch / Zeugenladung
Also hier würde sich empfehlen, einen Anwalt einzuschalten, der erst einmal Akteneinsicht nimmt.
Eine Ladung erst in 25 Tagen ist doch mehr als ausreichend. Für "normale" Menschen gibt es keine Ladungsfrist, nur wenn ein Anwalt beteiligt ist, muß eine Frist von mindestens 7 Tagen eingehalten werden.
An der Ladung selbst kann man häufig erkennen, welche Zeugen geladen sind. Da findet sich ein Passus "Zeugen wie in der Anklageschrift geladen". Der Strafbefehl ist hier mit der Anklageschrift gleichzusetzen.
Es ist davon auszugehen, dass der Anzeigeerstatter, seine Frau und mindestens 1 Polizist geladen sind und erscheinen werden.
ANMERKUNG:
Bei einem Einspruch gegen einen Strafbefehl gibt es die reformatio in peius nicht, d.h. der Richter kann zu Ihren Lasten von der Strafe im Strafbefehl abweichen. Das hat den Hintergrund, dass bei einem akzeptierten Strafbefehl die Geständniswirkung bereits berücksichtigt ist. Diese wiederum macht etwa 1/3 der angemessenen Strafe aus. Oder anders ausgedrückt, wenn Sie die Tat abstreiten und trotzdem verurteilt werden, kann eine höhere Strafe ausgesprochen werden - bei 80 Tagessätzen im Strafbefehl wären das wahrscheinlich 120 Tagessätze, und ab 91 Tagessätze wären Sie vorbestraft.
Daher auch mein erster Satz --> Anwalt einschalten!
Hi,
neuerdings vermuten hier immer wieder Leute, sie müßten nur mal Einspruch gegen einen SB einlegen, und schon gibt es eine Verfahrenseinstellung. DAS FUNKTIONIERT NICHT! Einstellen kann das Gericht auch noch in der Verhandlung - das kommt dann auch tatsächlich öfter mal vor. Insofern muß der TE sich über die Ladung zum Prozeß nicht wundern - das kommt halt vom Einlegen des Einspruchs.
Und wie so oft der Hinweis: Den Anwalt muß der TE selbst zahlen - ist nicht ganz billig.
Gruß vom mümmel
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Zitat:
....... Für "normale" Menschen gibt es keine Ladungsfrist, nur wenn ein Anwalt beteiligt ist, muß eine Frist von mindestens 7 Tagen eingehalten werden. .....
Wo steht das? Meines Erachtens sagt da § 217 StPO
etwas anderes:
(1) Zwischen der Zustellung der Ladung (§ 216) und dem Tag der Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens einer Woche liegen.
(2) Ist die Frist nicht eingehalten worden, so kann der Angeklagte bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung verlangen.
(3) Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten.
Sorry, mein Fehler - zur Klarstellung:
Für Angeklagte gilt: mindestens 1 Woche Ladungsfrist
ebenso für Verteidiger
Sonstige Personen (z.B.Zeugen) keine Frist
Ausnahme für Angeklagten:
§ 418 II StPO
im beschleunigten Verfahren -> wenn geladen wird, dann beträgt die Ladungsfrist 24h.
Der Angeklagte kann auf die Einhaltung der Frist verzichten, auch konkludent (d.h. ohne eine entsprechende Mitteilung, wenn er zum Termin erscheint und verhandelt) - aber nur, wenn er sein Recht auf Aussetzung nach § 217 Abs. 2 StPO
kennt oder darüber belehrt ist.
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