Strafbefehl Einspruch mit Post

7. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Popo11
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 8x hilfreich)
Strafbefehl Einspruch mit Post

Hallo,

Wie beläuft sich das wenn der Einspruch 4 Werktage vor Rechtskraft versendet wurde, per Einschreiben.
Zustellung erfolgte aber erst 7 Werktage nach Versenden.
Die Frist ist eigentlich schon seit einer Woche vorbei.

Muss hier sofort Wiedereinsetzung beantragt werden?
Muss der Wiedereinsetzung ein neuer Einsrpuch mit dazu gelegt werden?

Grüße

-- Editiert von Popo11 am 07.06.2021 15:02

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Solan196
Status:
Master
(4533 Beiträge, 545x hilfreich)

Das wird nicht so einfach sein, aber sollte unbdingt schon angeleiert werden. Lege den Einschreibebeleg in Kopie bei.


-- Editiert von Solan196 am 07.06.2021 20:31

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Popo11):
Muss hier sofort Wiedereinsetzung beantragt werden?

Nö, ein "muss" gibt es nicht.
Vor allem benötigt es an einen veritablen Grund für die Widereinsetzung in den vorherigen Stand - was möchte man denn hier anführen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
Popo11
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 8x hilfreich)

Irgendwelche Möglichkeiten muss ich ja haben bei Überlange Postlaufzeiten.
In der Regel geht das Gericht auch von max 3 Tagen aus.

Ich Frage mich auch warum die Sache in einem Amtsgericht bearbeitet wird das 160km entfernt ist, sogar ein anderer Landkreis.
Hier im Nachbarort gibt es ebenso ein Amtsgericht das sogar in dem Kreis ist wo ich Wohne, da wäre eine Zustellung direkt möglich.

So muss ich mich auf die Post verlassen.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Popo11):
Irgendwelche Möglichkeiten muss ich ja haben bei Überlange Postlaufzeiten.

Ja, das ist die Widereinsetzung in den vorherigen Stand.
Das ist aber in der Regel kein Selbstläufer - da sollte ein Profi ran.



Zitat (von Popo11):
So muss ich mich auf die Post verlassen.

Nö, es gibt zahlreiche Alternativen.
Das man die billigste und bequemste genommen hat, kann einfach Pech sein wenn es nicht klappt. Oder wie die Juristen es nennen "Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisiko".


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Popo11
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
es gibt zahlreiche Alternativen.


Welche denn?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Ich Frage mich auch warum die Sache in einem Amtsgericht bearbeitet wird das 160km entfernt ist, sogar ein anderer Landkreis.
Das wird seine Gründe haben. Welche das sind, können wir hier nicht wissen. Jedenfalls gibt es sehr strenge Regeln, was die Zuständigkeit von Gerichten anbelangt. Vermutlich wurde die Tat in dem Bezirk dieses Amtsgerichts begangen (Verkehrsdelikt?) bzw. wohnt das Opfer dort.

Zitat:
Muss hier sofort Wiedereinsetzung beantragt werden?
Worauf wollen Sie hinaus? Wollen Sie fragen, ob ein Wiedereinsetzungsantrag vielleicht trotz des sich aufdrängenden Fristenproblems verzichtbar sein könnte? Oder ob dieser nur nicht sofort erfolgen muss? Was würde dann Ihrer Meinung nach dafür sprechen, hier noch zu warten?

Ich weise mal auf die §§ 42 ff StPO hin. Dort insbesondere auf § 45 StPO.


Zitat:
Wie beläuft sich das wenn der Einspruch 4 Werktage vor Rechtskraft versendet wurde, per Einschreiben.
Was für ein Einschreiben war das genau? An welchem Datum wurde der Brief um wie viel Uhr bei der Post aufgegeben? Wann lief die Frist ab?

Wenn Sie den Brief erst am spätend Abend zur Post bringen, können Sie diesen Tag schonmal rausrechnen. Der Versand erfolgt dann erst am nächsten Arbeitstag. Und wenn danach erstmal Sonn- und Feiertage liegen, verzögert das die Zustellung auch in voraussehbarer Weise. Allgemeinbekannt ist, dass die derzeitigen Postlaufzeiten wegen der Corona-Krise angeblich zumindest erhöht sind.

Wenn Sie nach diesem Problem einfach mal bei Google suchen, dann werden Sie da eine ganze Reihe von Urteilen finden, bei denen es um die Frage ging, wann eine Verzögerung beim Postversand voraussehbar war und entsprechend hätte eingeplant werden müssen.

Wenn ich mir Ihre anderen Threads so ansehe, dann häufen sich bei Ihnen ja Besonderheiten im Zusammenhang mit Strafbehlen. Vielleicht sollen Sie die ganze Sache mal mit einem WIsch von einem Strafverteidiger erledigen? Der kostet natürlich Geld, kann aber die Nerven schonen und vor allem die Fragen beantworten. Und der Hat ein Faxgerät. :)

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119464 Beiträge, 39731x hilfreich)

Zitat (von Popo11):
Welche denn?

Zum einen die Expresszustellung die von der Post angeboten wird. Da kann man je nach Art sogar den Zustellzeitpunkt wählen und überwachen.
Andere (Kurier)Dienste gibt es ja auch noch.
Oder - ganz simpel - ein Taxi.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
Popo11
Status:
Beginner
(77 Beiträge, 8x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Was für ein Einschreiben war das genau? An welchem Datum wurde der Brief um wie viel Uhr bei der Post aufgegeben? Wann lief die Frist ab?


Einschreiben Unterschrift.

Frist ist 2.06.2021

Aufgegeben wurde der Brief am 29. um 11.30

Zugestellt wurde das ganze erst am 07.06

Bei der Post am Schalter wurde mir eine Zustellung am Montag 31.05 zugesichert, spätestens am 01.06

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#9
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Einschreiben Unterschrift.

Frist ist 2.06.2021

Aufgegeben wurde der Brief am 29. um 11.30
Also an einem Samstag. Dann wäre nach meiner Erfahrung mit einer Zustellung am Dienstag zu rechnen gewesen. Mit der (stets einzuplanenden) Verzögerung am Mittoch. Mit etwas Pech kommt es zu einer weiteren Verzögerung, die in Verbindung mit dem Feiertag am Donnerstag (?) die Zustellung direkt auf den Freitag schiebt. Jetzt haben SIe aber nicht nur etwas Pech, sondern richtig Pech. Es kommt daher zu einer weiteren Verzögerung und weil Ihr Übergabeeinschreiben nicht an einem Samstag unterschrieben werden konnte, ist der Montag das Ergebnis.

Die auf den ersten Blick so krasse Verzögerung wird also dadurch relativiert, dass die Aufgabe an einem Samstag erfolgt, sich zwischen Aufgabe und Zustellung gleich zwei Sonntage sowie ein Feiertag befanden und Sie für die Auslieferung des Schreibens eine Unterschrift wollten. Lange Rede, kurzer Sinn: Die Firstversäumnis kam schon dadurch zustande, dass die jederzeit einzuplanende Verzögerung um 1 Tag zugeschlagen hat und ebenhalt "etwas Pech" sein Übriges getan hat.

Wie gesagt, ich empfehle selber ein wenig nach Urteilen dazu zu suchen, welche Gerichte welche Postlaufzeiten zuletzt als einzuplanen angesehen haben. Was Sie mit "sofort" meinten, verstehe ich immer noch nicht. Wenn ich einen Antrag auf Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis stellen wollen würde (was ich vermutlich tun wollen würde), dann würde ich damit jedenfalls nicht noch länger warten.

Zitat:
In der Regel geht das Gericht auch von max 3 Tagen aus.
Diese sogenannte 3-Tage-Fiktion (die in erster Linie gar nicht die Gerichte betrifft gilt freilich für nicht als (Übergabe-)Einschreiben versendete Normalbriefe und de facto auch nur für Postaufgaben von Montag bis Freitag (Behördenarbeitstage). Diese Regelung wird aber wohl sowieso nicht entscheidend sein. Unmittelbar anwendbar ist sie ja schon gar nicht.

Zitat:
Bei der Post am Schalter wurde mir eine Zustellung am Montag 31.05 zugesichert
Das würde ich nicht unerwähnt lassen.

Dass die Auslieferung nicht rechtzeitig erfolgt war, hätte meines Erachtens übrigens spätestens am Freitag online für SIe einsehbar sein müssen, wenn man einen gewöhnlichen Ablauf unterstellt.

-- Editiert von Zuckerberg am 08.06.2021 03:05

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Popo11):
Muss hier sofort Wiedereinsetzung beantragt werden?
Muss der Wiedereinsetzung ein neuer Einsrpuch mit dazu gelegt werden?


1. Sollte man
2. Ja

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