Strafbefehl - Festlegung des Wertes

6. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
germandivx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl - Festlegung des Wertes

Hallo zusammen,

ich bräuchte mal eure Einschätzung zu folgendem Sachverhalt:

Wir wurden nach eines längeren Kneipenaufenthaltes von der Polizei mit 2 Ski-Stecken (relativ alt) in der Hand (einen hatte ein Freund, den anderen ich in der Hand) angehalten. Dies Skistecken stammten aus der Kneipe in der wir vorher waren. Im "Schock" des ersten Momentes, ist uns nichts besseres eingefallen, als das wir die Stecken unterwegs gefunden hätten...

Der Wirt wurde zwar als Zeuge vernommen, hat aber keine Anzeige erstattet. Wir haben uns daher in der Vernehmung als Beschuldigte nicht zur Sache geäußert, da wir davon ausgegangen sind, dass das ganze wegen "Geringwertigkeit" (248a StGB) eingestellt wird.

-> Nun wurde wegen dieser Geschichte tatsächlich ein Strafbefehl ausgestellt:

Begründung "Gemeinschaftlicher Diebstahl von 1 Paar Skistöcken (Wert 100€)"

1. Gibt es eine Möglichkeit jetzt noch Einfluss auf die Bewertung der Skistöcke zu nehmen (100 € kommt mir sehr hoch vor...)

2. Ich denke mal es wird erfolglos sein, sich darauf zu berufen, dass jeder nur einen Skistock hatte und es sich daher nur um 50 € pro Person handelt, oder?

Schonmal vielen Dank vorab!

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9 Antworten
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#1
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Sehr interessante Frage. Wenn der Wert der Skistöcke geringer als 50,- Euro war, dann war die Sache geringwertig, sodass ein Strafantrag notwendig wäre. Allerdings könnte die StA trotzdem das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen und somit den notwendigen Strafantrag aushebeln.

Ob ein Einspruch Sinn macht oder nicht, solltet ihr davon abhängig machen, wie hoch tatsächlich die Strafe ist.

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"justice"

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#2
 Von 
germandivx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Es geht um 15 Tagessätze á 25 €, also jeweils 375 €.

Mit den Tagessätzen bin ich noch halbwegs gut bedient, es geht mir vielmehr um die Eintragung ins Bundeszentralregister (bisher hab ich ne "saubere Weste"), aber soweit ich es richtig verstehe würde jeder weitere Strafbefehl (wollen wirs mal nicht hoffen...) innerhalb der nächsten 5 Jahre zu einem Eintrag im Führungszeugnis führen.

Gäbe es eigentlich die Möglichkeit, den Wert der Stöck vom Richter nochmal prüfen zu lassen, und den Strafbefehl aber trotzdem ersatzweise anzunehmen?

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Gäbe es eigentlich die Möglichkeit, den Wert der Stöck vom Richter nochmal prüfen zu lassen, und den Strafbefehl aber trotzdem ersatzweise anzunehmen? <hr size=1 noshade>


Nein. Wenn Sie keinen Einspruch gegen den Strafbefehl binnen 2 Wochen einlegen, wird er rechtskräftig.

So wie ich Sie verstehe ist (wäre) es Ihr erster BZR-Eintrag?! Dann sollten Sie (unabhängig vom Wert) Einspruch einlegen und versuchen eine Einstellung nach § 153a StPO , Abs. 2 vor Geriicht zu erreichen.

An dem Wert kann man sich sowiso nicht so "festbeißen". Selbst wenn er nur mit 50,00 angesetzt wäre, wäre die Geringwertigkeitsgrenze immer noch gerissen (wobei die ohnehin nicht centgenau oder eurogenau in Stein gemeisselt ist) . Und selbst wenn man den Wert als geringwertig annehmen würde, könnte die StA -wie justice schon sagte- den fehlenden Strafantrag durch das "bes. öffentl. Interesse" ersetzen.

Argumentation sollte hier nicht der Wert sein, sondern, dass es Ihre 1. Straftat war. Oder hatten Sie vorher schon eine oder mehrere Opportunitätseinstellungen? (z.B. §§ 153 , 153a StPO ; §§ 45 , 47 JGG ; § 31a BtmG?

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#4
 Von 
germandivx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

@ Streetworker

vielen Dank für deinen Beitrag.

Ich hatte bisher noch keinen "negativen" Kontakt mit den Behörden, bisher hatte ich daher auch noch keinen Eintrag im BZR.

Wie würde die Einstellung nach § 153a StPO , Abs. 2, ablaufen?

Reicht es wenn ich Einspruch einlege und im gleichen Schreiben um die Einstellung nach 153a StOP Abs. 2 bitte? Oder brauche ich hierfür einen Rechtsanwalt, falls ja, kannst du mir evtl. eine Indikation geben, was das ca. kosten wird?

Vielen Dank vorab!

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#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Wie würde die Einstellung nach § 153a StPO , Abs. 2, ablaufen?

Reicht es wenn ich Einspruch einlege und im gleichen Schreiben um die Einstellung nach 153a StOP Abs. 2 bitte? Oder brauche ich hierfür einen Rechtsanwalt,


Nein, ein RA ist unnötig.

Das weitere Verfahren kann in 2 Alternativen ablaufen:

Die sehr viel wahrscheinlichere ist, dass -wie bei Einspruch gegen einen Strafbefehl üblich- eine Gerichtsverhandlung angesetzt wird, bei der man das Gericht und die StA dann davon überzeugen muß (mündlich), das Verfahren einzustellen. Argumentation dafür kann wie gesagt die bisherige Straffreiheit sein und die Tatsache, dass auch der Wirt offenbar keinen Wert auf Bestrafung legt, da er keinen Strafantrag gestellt hat. Idealerweise könnte man sich das von dem (wenn man ihn näher kennt) auch noch mal schriftlich besätigen lassen.

Die andere -unwahrschenlichere- Alternative wäre, dass der Richter -ohne eine Gerichtsverhandlung anzusetzen- Kontakt mit der StA aufnimmt und von dort die Zustimmung zu einer § 153a Einstellung einholt und sodann ohne Verhandlung einstellt. Sie Wahrscheinlichkeit, dass es auf diese Weise läuft liegt aber allenfalls bei max. 5%.

Höchstwahrscheinlich wäre das Verfahren von vornherein bereits durch die StA eingestellt worden, wenn nicht der Fehler gemacht worden wäre, die "unterwegs gefunden Story" zu präsentieren, sondern unumwunden zuzugeben, die Dinger mitgenommen zu haben.

Taktik vor Gericht muß also auf jeden Fall sein, von der "gefunden Story" wegzukommen und die Tat ohne wenn und aber zuzugeben und entsprechend Reue zu bekunden.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

-- Editiert am 07.06.2010 13:38

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#6
 Von 
germandivx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Nochmals vielen Dank Streetworker!

Nochmal kurz zum Verständnis, wenn ich vor Gericht gehe, kann es vorkommen dass,

1. Die Strafe ggfs. höher ausfallen wird (höhere Tagessätze, evtl. noch mehr?)

2. zusätzliche Gerichtskosten auf mich zukommen können (kannst du mir ggf. eine Indikation geben, was i.d.R. die Kosten einer solchen Verhandlung wären?)

BTW, meinst du es macht Sinn gleich die Bestätigung des Wirtes an den Einspruch anzuhängen, dass der keine weitere Strafverfolgung möchte?

Hat es Sinn gleich im Brief das Bedauern auszudrücken oder wirkt dies eher negativ?

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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
1. Die Strafe ggfs. höher ausfallen wird (höhere Tagessätze, evtl. noch mehr?)


Theoretisch ja, aber praktisch zu 95% nicht zu erwarten. Worst case wäre -praktisch- das die Strafe so bleibt wie sie ist.

quote:
2. zusätzliche Gerichtskosten auf mich zukommen können (kannst du mir ggf. eine Indikation geben, was i.d.R. die Kosten einer solchen Verhandlung wären?)


Wenn das Verfahren eingestellt wird (also das Ziel erreicht wird), fallen gar keine Kosten an. Bleibt die Strafe wie sie ist, kämen 60,00 € Gerichtskosten dazu. Also zu den 60,00, die schon für den Strafbefehl berechnet wurden, mithin insgesamt 120,00 €. Weiterhin würden -falls Zeugen geladen werden (z.B. der Wirt)- deren Auslagen (z.B. Fahrtkosten, Verdienstausfall) fällig, es sei denn die Zeugen verzichten darauf.

quote:
BTW, meinst du es macht Sinn gleich die Bestätigung des Wirtes an den Einspruch anzuhängen, dass der keine weitere Strafverfolgung möchte?


Unsinnig ist es keinesfalls.

quote:
Hat es Sinn gleich im Brief das Bedauern auszudrücken oder wirkt dies eher negativ?


Nein, warum sollte das negativ wirken? Im Gegenteil - Einsicht und Reue kommen bei Gericht immer gut an.


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

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#8
 Von 
germandivx
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hi all,

habe auf meinen Einspruch (... mit Bitte um Prüfung auf Einstellung) Post vom Amtsgericht mit folgendem Inhalt erhalten:

Das Gericht beabsichtigt - mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft - das Verfahren nach §153a Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen, wenn ich zur Beseitigung des öff. Interesses 375,00 € (also gleicher Betrag wie im Strafbefehl) an eine gemeinnützige Einrichtung zahle.

Ich hätte nun noch folgende Fragen:

Einstellung nach 153a Abs.2 würde doch zur Folge haben, dass kein Eintrag im Bundeszentralregister erfolgt. Gäbe es weitere Vorteile gegenüber einem Strafbefehl?

Wie ist die Formulierung "...mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft" zu verstehen, liegt die Zustimmung bereits vor oder wird diese erst noch eingeholt?

Hat die Formulierung "... vorläufig einstellen..." eine tiefere Bedeutung?

Was würde passieren, wenn ich zustimmen würde, und der zweite Beschuldigte nicht?

Danke vorab!


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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

Die Zustimmung der Statsanwaltschaft wird normalerweise vor derjenigen des Angeklagten eingeholt.

"Keine Vorstrafe" soltle als Vorteil reichen. Besser wirds nicht.

Endgültig wrid das Verarehn erst nach der Zahlung der Auflage eingestellt. Wird nicht gezahlt, wird das Verfahren wieder aufgenomen und es kommt zur Hauptverhandlung.

Wenn der Mitbeschuldigte nicht zustimmt, kommt es zur Hauptverhandlung nur gegen ihn.

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