Strafbefehl Geldstrafe zu hoch

23. August 2005 Thema abonnieren
 Von 
Schachfreak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl Geldstrafe zu hoch

Ich habe dieser Tage einen Strafbefehl erhalten. Voranschicken möchte ich, dass die Vorwürfe durchaus begründet sind. Ich will jetzt nicht versuchen die Tat zu beschönigen oder zu entschuldigen, war damals aber aufgrund langer Arbeitslosigkeit und anderer Probleme in ziemlich schlechter seelischer Verfassung. Es geht um eine Sachbeschädigung und eine versuchte Sachbeschädigung. Genannte Paragraphen sind

§§ 303 , 303c , 22 , 23 , 53 StGB

weiterer Text:

Gegen sie wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen verhänht. Die Einzelstrafen betragen:
zu 1.: 60 Tagessätze
zu 2.: 60 Tagessätze

Der Tagessatz wird auf 20,-- EUR festgesetzt. Die Gesamtgeldstrafe beträft somit insgesamt 1.800 EUR

An die Stelle einer uneinbringlichen... usw. Man kennt es ja.

Meine Situation: Ich bin Hartz IV (ALG II)-Empfänger und kann diese Strafe keinesfalls bezahlen. Und dass sich die Staatsanwaltschaft bei der Summe von 1800 EUR auf 10 EUR-Raten einlässt darf wohl eher bezweifelt werden. Da bin ich realistisch. Eine Ersatzhaftstrafe (in diesem Fall 90 Tage) würde mich vermutlich meinen ALG-II-Anspruch kosten (und damit auch die Wohnung), da ich ja in dieser Zeit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Auch wären die letzten verbliebenen sozialen Kontakte dann wohl auch übern Jordan. Weiterhin würden meine Eltern damit auch bestraft, da ich deren Pflegeperson bin. Vorstrafen existieren nicht.

Meine Frage: Macht es Sinn gegen den Strafbefehl Einspruch einzulegen um evtl. eine Einstellung gegen Auflagen (Sozialdienst oder was weiss ich, was es sonst so gibt) zu erreichen oder sollte ich einfach abwarten bis die Zahlungsaufforderung kommt und dann direkt mit der Staatsanwaltschaft über Höhe der Raten bzw. Arbeitsdienste verhandeln (falls es diese Umwandlung in Bayern auch gibt. Bei uns gehen die Uhren ja bekanntlich etwas anders...). Zu bedenken ist ja auch, dass ein Einspruch evtl. die ganze Sache (und damit auch die Zahlung) nach hinten verschiebt (wenngleich ich langsam aufgegeben habe nach der langen Zeit und 2 Umschulungen bzw. Trainingsmaßnahmen noch Arbeit zu finden). Wäre schön, wenn hier jemand ein paar Ratschläge für mich hat.

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6 Antworten
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#1
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Die Sache ist ja eigentlich ganz einfach: Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich gem. § 40 II StGB nach der Höhe Ihres Einkommens. MW liegt das Einkommen eines ALGII-Empfängers ja so bei € 700,00 pro Monat. Demnach wäre ein Tagessatz auf ca. € 23,00 (1/30 des Monatseinkommens) anzusetzen. Die StA hat den TS hier also mit € 20,00 sogar relativ niedrig angesetzt. Ein Einspruch gegen den Strafbefehl (unter Beschränkung auf die TS-Höhe) würde daher wenig Sinn machen. Sie sollten daher mit der StA über eine Ratenzahlung verhandeln. Mehr als € 10,00 pro Monat werden Sie allerdings schon anbieten müssen. Andererseits wird die StA sicher auch nicht verlangen, dass Sie das Ganze in drei Monaten zurückzahlen.

Erlauben Sie mir noch eine Anmerkung: Strafe soll ja wehtun - nur dann erfüllt sie ja ihren spezialpräventiven Zweck! Sie hätten sich daher mE schon vor der Sachbeschädigung überlegen sollen, was diese Tat für Konsequenzen haben kann. Jetzt über die Folgen zu lamentieren finde ich wenig überzeugend...

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

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#2
 Von 
Schachfreak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Mehr als 10 EUR/Monat könnte ich nicht anbieten. Von der Miete mal abgesehen (die vom Arbeitsamt direkt an den Vermieter überwiesen wird) bekomme ich 345 EUR ausgezahlt, von denen halt fixe Kosten (Strom, Telefon-Grundgebühr, etc) abgehen. Summasumarum kann ich im Monat maximal 150 EUR für Essen und Kleidung abheben, alles andere bleibt auf der Bank und ich habe keinen Zugriff darauf. (Konto ist sowieso überzogen).

Das Strafe wehtun muss ist mir auch klar (und das tut sie ja auch). Über die Folgen lamentieren... Sagen wir es mal so, der Ausspruch ist nicht unbedingt hilfreich. Ich bin mir ja bewusst dass es falsch war und will ja auch dafür gerade stehen. Tatsache ist aber, dass ich es (jedenfalls in Form dieser Geldstrafe) nicht kann.
Die logische Folge wäre, dass in diesem Fall (Geldstrafe uneinbringlich) die Ersatzhaft greifen würde. Vermutlich würde man mir, dann anbieten zur Vermeidung der Haftstrafe Sozialarbeit zu machen. Ziel eines Widerspruchs könnte daher sein eine Einstellung gegen Auflage zu erreichen (was dann wohl auch Sozialarbeit bedeuten würde). Weh tut es so oder so und das ist ja richtig. Trotzdem will ich eine gewisse Angemessenheit erreichen. Jemand der ein Nettoeinkommen von 3000 EUR hat, würde statt meines Tagessatzes zwar etwa das vierfache an Strafe bekommen, könnte aber trotzdem noch gut leben und die Strafe locker in 6 Raten zahlen. Ich kann weder das eine noch das andere. Das ist der Unterschied

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1498x hilfreich)

Ich denke, mit einer sanktionslosen Verfahrenseinstellung können Sie nicht rechnen. Wie der Kollege schon ausgeführt hat ist ein Einspruch, beschrnkt auf die TS-Höhe, auch nicht unbedingt aussichtsreich. Sie können die Tilgung durch freie Arbeit beantragen oder Ratenzahlung. Auf 10 € wird sich aber kaum ein Rechtspfleger einlassen. Ich wüsste aber nicht, was gegen die Freie Arbeit spricht.

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#4
 Von 
ThomasK001
Status:
Schüler
(268 Beiträge, 24x hilfreich)

Deine Strafe kann auf Antrag im offenem Vollzug ausgesetzt werden. Bei geringen Delikten wo keine Fluchtgefahr besteht ist das oft der Fall. Wegen hoher Überbelegung werden dann vermutlich 2 Personen auf eine Einzelzelle gesteckt. Dagegen kannst Du klagen(Grundgesetzurteile) und satte Entschädigungen verlangen. Ein Einzelzimmer ist aber meist nicht realisierbar wegen der Überbelegung. Man wird Dir den offenen Vollzug vorschöagen. Das bedeutet: Tagsüber raus und abends Hotel mit Gittern *g*

Ist doch was feines oder ?

Du hast einen guten Spielraum, deinen Strafvollzug mitzugestalten.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Schachfreak
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

@wastl.
Die Antwort hilft mir schon eher. Die freie Arbeit (also Schwitzen statt Sitzen, wie das Projekt wohl heisst) würde mir hier durchaus entgegen kommen.

Eine sanktionslose Einstellung sollte durch den Einspruch jedoch nicht erreicht werden. Das wurde hier wohl falsch verstanden. Eigentlich wäre der Sinn eines Einspruchs lediglich

1. Ein Aufschub um evtl. das Geld doch noch zu bekommen, die Strafe also zahlen zu können, da es bis zur Eröffnung einer Hauptverhandlung wohl einige Zeit braucht und

2. Eine Einstellung gegen Auflage von freier Arbeit (was dann gleichwertig zum Projekt "Schwitzen statt sitzen wäre, aber eben keine Verurteilung bedeuten würde) zu erreichen

Die Frage ob es Sinn macht dies zu versuchen oder einfach auf den Zahlungsvordruck der Staatsanwaltschaft zu warten, war der Gegenstand meines Posts

@ThomasK.
Die Antwort war wohl eher als Witz gedacht... Das steht doch erstmal noch gar nicht zur Debatte... Bei der Haft sind wir ja noch lange nicht...

-- Editiert von schachfreak am 23.08.2005 17:02:58

-- Editiert von schachfreak am 23.08.2005 17:04:24

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30223 Beiträge, 9557x hilfreich)

20,00 € sind bei einem ALG-II Empfänger mittlerweile auch bei uns Gang und Gebe. Vor einigen Jahren noch wurde bei Sozialhilfeempfängern bei uns zw. 10,00 und 15,00 € angesetzt.

2 Möglichkeiten:

1.) Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle für Straffälligenhilfe und/oder Sozialberatung. Die sollen bei der StA eine Rate von 10,00 €/mtl. anbieten. Diese Stellen haben meist "gute Beziehungen" zur örtlichen StA. Ich bekomme 10,00 € - Raten bei unserer StA für meine Klienten regelmäßig durch.

2.) Gibt es die schon angesprochene Möglichkeit die Umwandlung in gemeinnützige Arbeit nach Art. 283 EGStGB zu beantragen.


Nachtrag: Eine Einstellung (auch gegen Auflage) ist m.E. unwahrscheinlich. Diese ist zustimmungspflichtig durch die StA. Wenn die zustimmen wollen würde, hätte sie gleich nach § 153a eingestellt, und nicht erst einen Strabefehl beantragt.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

-- Editiert von !streetworker! am 23.08.2005 17:07:51

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