Strafbefehl - Kann ich Einspruchsbegründung schriftlich vor Hauptverhandlung noch zukommen lassen?

22. Februar 2007 Thema abonnieren
 Von 
Olentzero
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl - Kann ich Einspruchsbegründung schriftlich vor Hauptverhandlung noch zukommen lassen?

Guten Tag,

habe eine Frage zum verfahren nach Strafbefehl. Ein solcher wurde mir 2005 zugestellt, woraufhin ich frist- und formgerecht Einspruch eingelegt habe, ohne diesen zu begründen. Jetzt wurde Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Frage: Kann ich eine Einspruchsbegründung schriftlich vor der Hauptverhandlung dem gericht noch zukommen lassen?

Danke

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mister XYZ
Status:
Schüler
(206 Beiträge, 31x hilfreich)

Der Einspruch nach § 410 StPO muss nicht begründet werden.
Allerdings sollte man dies tun, da das Gericht in der Hauptverhandlung nicht an den Inhalt des Strafbefehls gebunden ist, das heißt, dass die Strafe auch erhöht werden kann. Insoweit sollte man den Einspruch auf bestimmte Rechtsfolgen beziehen. Zum Beispiel, wenn der Strafbefehl eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst einer Sperrfrist von 12 Monaten enthält. Dann kann man, wenn man nur mit der Dauer der Sperrfrist nicht einverstanden ist, den Einspruch auf die Dauer beschränken. Dies hat den Vorteil, dass keine höhere Geldstrafe verhängt werden kann, da in der Hauptverhandlung nur über die Dauer der Sperrfrist verhandelt und entschieden wird.

Die Begründung des Einspruchs sowie eine mögliche Rücknahme kann bis zum Beginn der Hauptverhandlung erfolgen. Hat die Hauptverhandlung begonnen, so muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen.

Gruß
mister xyz

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#2
 Von 
Olentzero
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die schnelle Antwort.

Dass Problem ist, dass im Strafbefehl eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung anberaumt wurde ( 92a AuslG) ich aber denke, den Tatbestand nicht erfüllt zu haben und habe deshalb unbeschränkten Einspruch einlegen müssen, und möchten diesen nun begründen. Oder ist es besser bis zur HV zu warten und alle "Papiere" mitzubringen?

Danke

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Was Sie vorbringen wollen, gehört in die Beweisaufnahme, somit in die Hauptverhandlung.

Also ist dies hier:

Oder ist es besser bis zur HV zu warten und alle Papiere mitzubringen?

zutreffend.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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