Strafbefehl Tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 185, 194, 53 StGB

27. Oktober 2018 Thema abonnieren
 Von 
Nothing2Lose
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl Tatmehrheitlichen Fällen gemäß §§ 185, 194, 53 StGB


Hallo,

Evtl find ich hier ja einen kleinen ‚gedankenschub‘ wie (und ob) weiteres vorgehen wäre!

Über Antworten würde wäre ich dankbar!

Ich wurde von einer Bekanntschaft wegen Belleidigung angezeigt und erhielt heute
meinen Strafbefehl meiner Vorverhandlung, der mich "mehrfach" stutzig gemacht hat.

Die Staatsanwaltschaft legt mir 4 Fälle zur Last:

---
1)
Am 14.08. um 19:49 beleidigten Sie die Geschädigte in mehreren Nachrichten per Facebook-Messenger, indem Sie sie
als "xxx" und "xxx" bezeichneten, um Ihre Missachtung auszudrücken

2)
Am 21.08. schickten Sie der Geschädigten ein T-Shirt. In dem dazugehörigen Brief beleidigten Sie mit "xxx" um
Ihre Missachtung auszudrücken
(Erklärung - das war Ihr T-Shirt, was ich Ihr zurückgeschickt habe)

3)
In deinem Live-Chat der App "Loovoo" beleidigten Sie die Geschädigte am 23.08. zu einem nicht genau bestimmbaren
Zeitpunkt, in dem Sie sie als "xxx" und "xxx" bezeichneten, um Ihre Missachtung auszudrücken. Die beleidigenden Äußerungen
waren für die anderen Chat-Teilnehmer ebenfalls sichtbar.

4)
In mehreren Nachrichten Beleidigten Sie die Geschädigte am 24.08. als "xxx" und "xxx" um Ihre Missachtung zu äußern.

------

Das meine Wortwahl, inkl. den Substantiven, die hier mit Platzhaltern versehen wurden - und meine Vorgehensweise ansich, nicht wirklich was mit Intelligenz zutun hatte, ist mir durchaus bewusst und "jetzt scheint das Kind nunmal in den Brunnen gefallen zu sein"

Was mich an meinem Schreiben bisschen "Verdutzt" ist die Tatsache, dass sich die Staatsanwaltschaft in Ihrem höchoffiziellen Behördenschreiben, offensichtlich zu meinen Gunsten verrechnet hat.

Mir wurde hier Folgendes geschrieben:

---

"Gegen Sie wird eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt. Die Einzelstrafen betragen

zu 1, 2 und 4: Je 20 Tagessätze
zu 3: 30 Tagessätze
zu Fall Nr. 3: 30 Tagessätze (---> Fall 3 wurde durch den SA 2x aufgeführt)"

---

Zusammengerechnet komme ich auf
Fall 1: 20 Tagessätze
Fall 2: 20 Tagessätze
Fall 4: 20 Tagessätze
Fall 3: 30 Tagessätze
_____________________
90 Tagessätze (und nicht 60)

Meine Tagessatzhöhe 40€ geschätzt (was weniger ist, als mein 1/30 Nettomonatslohn) und insg. soll ich 2400 Euro bezahlen (wobei auch hier wieder 30 Tagessätze "vergessen wurden").

Zu meiner Entlastung habe ich leider absolut garnichts vorzubringen und habe in einer "Einlassung" lediglich Beleidigungen eingestanden (keine Anzahl wie oft), mich Entschuldigt und "eigentlich" auf eine Einstellung gegen eine Geldbuße gehofft o. Ä.

Die Anzeigestellerin hatte alles auf Screenshots. o. Ä.

Meine Frage wären jetzt

1.
Bringt es da überhaupt irgendwas, gegen vorzugehen? Wenn es "noch dümmer läuft" merkt das Gericht, dass meine Tagessatzhöhe
viel zu niedrig berrechnet wurde und evtl auch, dass ich ja nicht 60, sondern 90 Tagessätze zahlen muss. (wenn ich "richtig Pech" hätte, kämen bei einer Tagessatzhöhe von 71€ (Nette verdiene ich 2150 Euro) und dementsprechend 6390 Euro.

2.
Wie hoch ist die Chance, dass ohne mein zutun irgendjemand mitbekommt, dass hier offensichtlich jemand der Addition und Multplikation
nicht mächtig war.

3.
Wäre es denkbar, dass meine Anzeigestellerin, sofern sie mir eins "reinwürgen" will das Gericht auf ihren Fauxpas hinweist und
ich somit doch 90 Tagessätze zahlen muss.

4.
Kann man da noch "irgendwas" machen? So oder so halte ich 2400 Euro für extrem hoch für 4x Chatten.

5.
Is diese "Falsch Rechnung" durch die Staatsanwaltschaft evtl irgend ein Indikator, dass das ganze Strafbefehl
(zu meinen Gunsten) anfechtbar ist?
(‚Verfahrensfehler‘?)

Notfall oder generelle Fragen?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17276x hilfreich)

Das Gericht hat überhaupt keinen Fehler gemacht - Gesamtstrafenbildung funktioniert nicht per Addition. Vielmehr wird aus mehreren Strafen eine Gesamtstrafe gebildet, die kleiner sein muß als die rechnerische Summe - eine Art Mengenrabatt. Siehe hier: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__54.html
Was nun die Höhe des einzelnen Tagessatzes anbelangt, so haben Sie recht: Die könnte noch nach oben korrigiert werden, weswegen Sie schön die Füße stillhalten sollten.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Das Prinzip der Gesamtstrafenbildung hat Mümmel ja schon erklärt. Die Gesamtstrafenbildung wurde hier auch richtig durchgeführt. In aller Regel wird die Gesamtstrafe bei relativ wenigen Einzeltaten dadurch gebildet, dass man die höchste Einzelstrafe nimmt und dazu "die Hälfte vom Rest" addiert.

Also: 30 + [(3*20)/2] = 60*40=2.400

Die Strafe gab es übrigens nicht für "viermal chatten", sondern für vier selbständige Straftaten zu je X Beleidigungen. ;)

1x Hilfreiche Antwort

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