Strafbefehl - Wieviel Zeit zur Zahlung?

23. Juni 2014 Thema abonnieren
 Von 
Perle123
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)
Strafbefehl - Wieviel Zeit zur Zahlung?

Angenommen ich erhalte einen Strafbefehl, in dem ein bestimmter Betrag als zu zahlende Strafe angegeben ist.

Wie lange hat man in der Regel Zeit, den Betrag zu zahlen? Gibt es da Richtlinien?

Wenn es sich z.B. um einen höheren Betrag handelt besteht ja die Möglichkeit, dass das Geld nicht sofort innerhalb von 2 Wochen verfügbar ist.

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13 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Wenn es sich z.B. um einen höheren Betrag handelt besteht ja die Möglichkeit, dass das Geld nicht sofort innerhalb von 2 Wochen verfügbar ist. Dann kann man Ratenzahlung beantragen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#2
 Von 
Perle123
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)

Das beantwortet aber nicht wirklich meine Frage, welche Fristen normalerweise gesetzt werden.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Das wissen Sie doch schon - 2 Wochen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#4
 Von 
Perle123
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)

2 Wochen war nur ein Beispiel von mir, ich wußte nicht, dass es wirklich 2 Wochen sind...

Das ist ja wirklich sehr knapp bemessen....

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#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Das ist ja wirklich sehr knapp bemessen.... Wieso? Wenn Sie das Geld haben, können Sie es auch binnen 2 Wochen überweisen. Und wenn Sie es nicht haben, nützt Ihnen auch eine Frist von 4 oder 6 Wochen nichts - dann muß ein Antrag auf Ratenzahlung oder auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit gestellt werden.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#6
 Von 
Perle123
Status:
Beginner
(60 Beiträge, 4x hilfreich)

Naja, es hat ja nicht jeder ständig mehrere tausend Euro auf dem Konto....

Aber man könnte ja z.B. einen Kredit beantragen, was ja vielleicht auch nicht unbedingt so schnell geht. Daher finde ich eine Frist von 2 Wochen recht knapp.

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#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Theoretisch kann man auch einen Aufschub beantragen. Das dürfte praktisch aber kaum vorkommen. By the way könnte man dann ja einfach Einspruch einlegen. Bis der verhandelt wird, muß man nicht zahlen. Und wenn man seinen Kredit dann durch hat, kann man den Einspruch wieder zurückziehen - kostet also nur die Briefmarken für 2 Briefe.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#8
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

man kann natrülich auch einen Antrag auf Umwandlung in gemeinnützige Arbeit stellen, je nachdem wie hoch der Betrag ist,arbeitet man dann eben mal ein halbes oder dreivirtel Jahr bei einer Gemeinnützigen Stellen und dann hat sich das ganze erledigt.

den einen Kredit bekommt auch nicht jeder und Ratenzahlung kommt dann wohl auf den monatlichen Betrag drauf an
bei mehren Tausend Euro Strafe wird sich eine Staatsanwaltschaft mit sicherheit nicht mit klein kleckerbeträgen zufrieden geben.



-- Editiert seidi256 am 23.06.2014 19:53

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#9
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Umwandlung klappt nur.bei sehr geringem Einkommen. Wo der Staat Geld kriegen kann, nimmt er Geld... ;)

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Und außerdem fehlt es dem Erwerbstätigen ja nun schlichtweg an Zeit für gemeinnützige Arbeit, selbst wenn er die Umwandlung durchbekäme.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120078 Beiträge, 39828x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und außerdem fehlt es dem Erwerbstätigen ja nun schlichtweg an Zeit für gemeinnützige Arbeit, <hr size=1 noshade>

Alles eine Frage der Organisation, dann fällt die Freizeit halt entsprechend reduziert aus. Soll ja Strafe sein ...





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Die muß aber auch angeleitet und überwacht werden, und schon von daher gibt es wenig Einsatzstellen, wo man abends oder am WE gemeinnützig tätig sein kann. In der praktischen Arbeit taucht das Problem immer wieder bei Leuten auf, wo Zeit und Geld fehlen - z. B. Studenten oder Leute in Umschulungen.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(839 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Die muß aber auch angeleitet und überwacht werden, und schon von daher gibt es wenig Einsatzstellen, wo man abends oder am WE gemeinnützig tätig sein kann


in der heutigen Zeit ist dies leider ein allgemeines Problem

als Kind/Jugendlicher war ich viele Jahre in einen Jugendclub der Wochentags bis 22 uhr am Wochenende bis 20 uhr offen hatte, den den Ferien sogar Sonntags
wir hatten sehr oft Leute die ihere Sozialtunden dort abgeleistet haben.
da viele Städte und Gemeinden inzwischen bei allen und jeden Sparen müssen sind leider inzwischen viele solcher Stellen weggefallen.

angeleitet und überwacht werden muss aber nicht alles.
es kommt immer auf die Art der Arbeitsstellen drauf an

wenn man jemanden den Auftrag gibt die Fenster zu Putzen wird sich kaum jemand danebenstellen um das zu überwachen...

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