Strafbefehl bezahlen?

5. Juli 2005 Thema abonnieren
 Von 
mark73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl bezahlen?

Hallo

Ich hoffe ich bin hier mit meiner Frage im richtigen Forum

Ich habe wegen eines AMG Vergehens einen Strafbefehl erhalten, den ich nun fast abbezahlt habe

Die Tagessätze habe ich bis auf den letzten cent bezahlt, offen sind noch die Verfahrenskosten von 800€

Meine Frage ist, was passiert wenn ich die 800€ nicht bezahle?

Kann mir der Richter eine Ersatzfreiheitsstrafe aufbrummen oder wird ein Inkasso Verfahren eingeleitet?

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15 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag, Moin Moin und Servus,

das Schlichte Weigern der weiteren Zahlung ist nicht empfehlenswert. Dieses aus den Gründen, dass dann der restliche Betrag durch eine Ersatzfreiheitsstrafe abgegolten werden kann. Sofern Sie zahlungsunfähig sein sollten, setzen Sie sich mit dem Gericht oder der jeweiligen Staatsanwaltschaft in Verbindung bezüglich z.B. einer abgeänderten Ratenzahlung.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
mark73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

hallo nochmal

bei mir ist das eben ein bisschen speziell, ich wohne ausserhalb der EU. Der Strafbefehl wurde in Deutschland ausgestellt, offen sind nur noch die Verfahrenskosten

Ist es den in Deutschland nicht so dass nur die eigentliche Geldstrafe in Haft umgewandelt werden kann und die Verfahrenskosten nicht?
Bei uns können Verfahrenskosten nur via Inkasso eingefordert werden, deshalb meine Frage

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#3
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Wie können in einem Verfahren mit Strafbefehl so hohe Verfahrenskosten entstehen? Rückzug eines Einspruchs zu Beginn der Hauptverhandlung und hohe Zeugenkosten?

Zu Sache: Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Dauer soll es denn eine Ersatzfreiheitsstrafe geben, wenn die Geldstrafe schon abgezahlt ist?

Nach §459b STPO wird zuerst die Strafe abgezahlt, dann Nebenfolgen und zum Schluß die Kosten des Verfahrens. Insofern kann dann von einer uneinbringlichen Geldstrafe im Sinne des §43 STGB nicht mehr die Rede sein, daher würde ich anzweifeln, dass noch Ersatzfreiheitsstrafe möglich ist. Auch §459e STPO sagt meiner Auffassung nach aus, dass die Anordnung einer Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig wäre, sobald die Strafe abgezahlt ist.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Richtig, die Kosten des Verfahrens können nicht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden [vgl. Tröndle/Fischer 50., 303, Rn.3]

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Morgen,

da habe ich zu schnell gelesen. Ich nahm an, dass es sich noch um den Restbetrag der Geldstrafe handelt.


Grüße,

- Roenner -

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#6
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

na dann bekommt er´s halt mit dem GV zu tun, ob das wirklich besser ist, als einfach zu bezahlen? zumal der Gv ja auch bezahlt werden muss ... es wird also noch teurer.

mein rat:bezahl einfach (auch wenns hart ist) und schaff dir einen beißring oder boxsack an(zum abreagieren). du bist in ein räderwerk geraten das dich einfach zerdrückt wenn du auf stur schaltest (und es ist vollkommen egal ob nun zu recht oder unrecht).

m.

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#7
 Von 
DanielB
Status:
Bachelor
(3291 Beiträge, 410x hilfreich)

Kann der Gerichtsvollzieher das denn außerhalb der EU überhaupt vollstrecken?

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#8
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

hmmm ... das weiß ich nicht. es gibt aber wohl inkassobüros die ihre dienste weltweit anbieten, was ja offensichtlich bedeutet, dass es da auch irgendwelche rechtlichen möglichkeiten gibt, an sein geld zu kommen.
(sonst würde ja jeder auswanderer bzw. heimkehrende gastarbeiter noch einen fetten Kredit abziehen bevor er deutschland/eu den rücken kehrt).

m.

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#9
 Von 
mark73
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

vielen Dank für die zhlreichen Antworten

Es waren usprünglich 2 Fälle aus der man eine Gesamtstrafe gebildet hat. Der Richter hat willkürlich einen Tagessatz von 60€ genommen und mir 1x 50 und dann 1x 100 Tgss verpasst. Die Gesamtstrafe ergab dann 120 Tagessätze pls nachträgliche Verfahrenskosten. Die Kosten sind so hoch weil noch ein Gutachten zur sichergestellten Ware gemacht werden musste. Ich denke ein deutscher Staatsbürger hätte für diese Tat niemals eine so hohe Strafe bekommen, deshalb möchte ich die Verfahrenskosten nicht bezahlen und denen eins auswischen:-))

Ein Inkassoverfahren in ein nicht EU Land einzuleiten halte ich für unwahrscheinlich, es fehlen die gegenseitigen Abkommen dafür. Anders ist es vermutlich bei einem Kredit, so was geht dann schon in Richtung Betrug/Diebstahl.

Witzig war noch dass mir der deutsche Zoll nachträglich eine Mwst Rechnung über 2000€ nach Hause schickte. Begründung war dass ich Mwst für die bereits konfiszierte Ware bezahlen müsse weil ich sie nicht verzollt hatte. Ich hab das nat. nicht bezahlt , nach ein paar Mahnungen haben sie es dann aufgegeben

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#10
 Von 
luccas123
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 19x hilfreich)

Nein, ein GV kann nur in Deutschland vollstrecken (und da auch nur in seinem zuständigen Bezirk, natürlich gibt es in Deutschland Amtshilfe), noch nicht einmal in der EU. Da der Titel in Deutschland besteht muss erst ein Titel im jeweiligen Land beantragt werden. Bei Krediten ist das das Gleiche, nur dann wäre es Betrug und da gibt es wieder andere Grundlagen, Auslieferung ect. Privat im Ausland oder in der EU zu vollstrecken ist fast unmöglich, es sei denn man möchte eine Menge Geld !!! vorab investieren z.B. für einen Anwalt vor Ort, Gerichtskosten ect. Im übrigen versuchen das viele Ausländer, mit dem Kredit, aber die Banken sind auch nicht total „vertrottelt“, die kenne die Tricks (mittlerweile)!

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#11
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

innerhalb des Wirkungsbereichs der EuGVO (EU-VO 44,2001) ist die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen aus einem EU-Mitgliedsstaat problemlos möglich. Nötig sind dafür nur die jeweiligen Anträge bei den zuständigen Gerichten. Hier in Deutschland wäre es der Vorsitzende des jeweiligen Landgerichtes. Aber auch ausserhalb der EuGVO ist dies möglich. Dann werden die Vorschriften der ZPO analog angewandt (§§ 722 . 723, 328 ZPO ).


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -




-- Editiert von stud. jur. Hr. J. Roenner am 06.07.2005 14:53:13

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#12
 Von 
luccas123
Status:
Schüler
(342 Beiträge, 19x hilfreich)

Ja, theoretisch, aber die Praxis im Ausland, da sieht es doch anders aus. Es bedarf zumindest einen Anwalt vor Ort, allein um die Sprachdifferenz zu überwinden. Ich glaube nicht das das so einfach ist. Ich könnte z.B. im anderen Land auch Einspruch gegen das Urteil erheben. Dann müssten die Gerichte Vorort das überprüfen, da könne viele Jahre ins Land gehen bis es zu einer Entscheidung kommt. Die Verfahrensweise im Ausland ist auch eine ganz andere als in Deutschland, ich glaube es ist schwierig. Natürlich kommt es auf das Land an z.B. in Österreich ist es bestimmt nicht so schwierig wie z.B. in Rumänien. Oder noch extremer in der nicht EU China.

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#13
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Hallo luccas123,

nein, in diesem Kontext sieht es in der Praxis nicht anders aus. Das weiss ich, weil ich mich erstens in der Praxis mit Internationalen Rechtsfragen beschäftige und zweitens, weil dieses Rechtsgebiet mein Fachgebiet ist. Natürlich ist es nötig, dass in dem Anerkennungs- und Vollstreckungsstaat die beantragende Partei eine Rechtsvertretung hat, um eine schnelle Abwicklung zu gewährleisten. Aber wie ich bereits darlegte sind diese Anerkennungs- und Vollstreckungsregeln auf eine schnelle Abwicklung hin ausgelegt, da die Verfahren bewusst einfach gehalten worden sind. Jahre wird dieses Verfahren somit nicht dauern. Desweiteren ist die Verfahrensweise im Ausland eben gerade keine andere im Wirkungsbereich der EuGVO. Die Vereinheitlichung ist ja gerade das primäre Ziel von supranationaler Rechtsinstrumente. Die Möglichkeit des Einspruchs ist generell gegeben. Das steht meiner Arugmentation aber nicht entgegen. Schwieriger wird es, und da gebe ich Ihnen in diesem Punkt Recht, wenn es um Anerkennungs- und Vollstreckungsmaßnahmen außerhalb des Wirkungsbereiches der EuGVO geht. Dann muss, je nach Einzelfall, geprüft werden, ob bi- oder multilaterale Abkommen in diesem Kontext anwendbar sind.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#14
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe wird nicht willkürlich eine andere Tagessatzhöhe genommen. Wieso unterstellen Sie einfach Willkür, wenn Sie von der Verfahrensweise überhaupt keine Ahnung haben? Und Vergleichsmöglickeiten mit anderen Tätern fehlen Ihnen ja wohl auch, oder sind Sie in Stammgast ist deutschen Gerichtssälen?
Immerhin hat es noch zum mehrfachen Verstoß gegen deutsche Gesetze gereicht. Das wiederum reicht mir.
Guten Tag!

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#15
 Von 
Miad
Status:
Lehrling
(1195 Beiträge, 181x hilfreich)

@mark
aufgrund deiner guten deutschkenntnisse tippe ich mal, dass du aus der schweiz kommst.
ich weiß ja nicht ... die haben eine menge bilaterale abkommen mit deutschland und der eu ...

m.

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