Strafbefehl erhalten - Ist das normal?

12. Mai 2009 Thema abonnieren
 Von 
hans2020
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)
Strafbefehl erhalten - Ist das normal?

Guten Tag an Alle,

ein Freund von mir hat einen Strafbefehl über 30 Tagessätze zu je 20 Euro erhalten. Darauf hin schaltete er einen Anwalt ein der meinte es sei alles rechtens und die strafe sei angemessen, aber er könnte versuchen den Tagessatz von 20 auf 10 euro zu setzen weil mein Freund 11 Euro am tag vom arbeitsamt alg 1 kriegt - dazu meinte er, er müsste einspruch einlegen. Mein Freund meinte noch zum Anwalt das es zu keiner offentlichen klage vor gericht kommen soll - lieber würde er die komplette geldstrafe bezahlen.

Nun kam ein Breif vom anwalt (kopie des briefen vom anwalt an die stattsanwaltschaft) in dem er einfach nur einspruch einlegt und höfflichst um akteneinsicht bittet. In dem Brief steht aber nichts wegen dem Tagessatz.

Ist das normal? Nicht das bald der gerichtstermin ins Hause flatter dazu sollte es ja gar nicht kommen. Im Notfall meinte der Anwalt er könnte den einspruch auch wiederrufen.

Stimmt das alles soweit? oder findet ihr es komisch?

Ich danke euch für alle Antworten

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15 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wie bereits in dem anderen thread gesagt kann der Einspruch zurückgenommen werden. Er kann auch nachträglich noch beschränkt werden (auf die Höhe des Tagessatzes). Insofern ist das Verhalten des Anwalts, erst einmal komplett Einspruch einzulegen gängige Praxis um sich alle Optionen offenzuhalten. Wenn es allerdings ganz klare Anweisung des Mandanten hab das Rechtsmittel auf die Höhe des Tagessatzes zu beschränken, hätte der RA dies auch tun müssen.

Die Garantie, dass außerhalb einer Hauptverhandlung durch Beschluß entschieden wird, gibt es i.Ü. auch bei einem beschränktem Einspruch nicht. Diese Verfahrensweise bedarf immer auch der Zustimmung der StA und des Gerichts.

Letztendlich würde der Angeschuldigte hier auch auf den Anwaltskosten sitzen bleiben, wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt.

Von daher sollte die Devise jetzt eigentl. lauten "ganz oder gar nicht" (wobei "ganz" in dem Fall halt zumindest auf die TS-Höhe beschränkten Einspruch bedeutet)

Solche Fälle (wo ein Anwalt genommen wird - rein um eine TS-Reduzierung zu erreichen) verursachen mir auch immer leichtes Magenzwicken. Was hindert den Angeschuldigten daran, selbst ans Gericht zu schreiben, eine Kopie des ALG Bescheides beizulegen?

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#2
 Von 
hans2020
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Kann eigentlich das Urteil in der Hauptverhandlung zu meinem Nachteil also
höher als die Strafe im Strafbefehl ausfallel?

Danke im Vorraus

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Wenn das Urteil auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird = nein, sonst = ja.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#5
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Ich frage mich auch, was es bringt, 500-600,- Euro für einen Anwalt zu bezahlen, um 300,- Euro Geldstrafe einzusparen...

Das macht nur Sinn, wenn es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt gehandelt hat, für welches eine Rechtschutzversicherung einspringt. Ansonsten ist das schlichtweg Unsinn.

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#6
 Von 
hans2020
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

woher wisst ihr das es 500-600 euro anwaltskosten sind? der anwalt meinte ca. 200 euro insgesamt, aber ich habe auh nichts schriftlich

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#7
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Der Anwalt bekommt MINDESTENS:

Grundgebühr: 165,-
Verfahrensgebühr 140,-
Postpauschale: 20,-
Aktenpauschale: 12,-
Kopien: ca. 20,-
Zwischensumme: 357,-
zzgl. MwSt 19%: 67,83

Summe: 424,- Euro


Kommt es zu einer Hauptverhandlung, fällt zusätzlich eine Terminsgebühr in Höhe von 230,- Euro plus Fahrtkosten, Abwesenheitsgeld und Mehrwertsteuer an, also noch einmal 300,- Euro drauf. Damit wären wir dann schon bei über 700,- Euro.


200,- Euro sind völliger Blödsinn, da alleine die Grundgebühr schon 165,- Euro plus MwSt beträgt.
200,- Euro kostet daher eine reine Erstberatung in einer Strafsache. Dann hat der Anwalt aber noch keinen Handstrich getan.

Natürlich kann der Anwaltt für einen Pauschalpreis von 200,- Euro arbeiten. Aber ich wette, dass der Anwalt hinterher nichts mehr davon weiß. Ich würde mir das mit den 200,- Euro daher schriftlich geben lassen. Ich wette aber auch, dass der Anwalt das nicht mitmacht. ;)




-- Editiert am 16.05.2009 10:51

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#8
 Von 
hans2020
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

ah danke, kann man da im nachhinein was machen wenn ich eine nichterwartete (überteuerte) Rechnung erhalte, die auch nicht im Verhältnis steht, also es rechnet sich nicht sondern wird durch den Anwalt teurer. Also wenn durch den Anwalt 300 Euro eingespart werden, das er nach seiner Arbeit 500 Euro haben will. Das ist ja schlichtweg unwirtschaftlich. oder habe ich Pech und er kann sich einfach was ausdenken?

Bin ich in der Beweispflicht oder der Anwalt?

Ich danke euch alle für eure Antworten.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest123-2223
Status:
Student
(2421 Beiträge, 1220x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

Der Anwalt muss beweisen, dass Du ihn überhaupt beauftragt hattest. Das kann der Anwalt aber problemlos durch die vermutlich unterschriebene Vollmacht.

Dass ein besonders niedriges Honorar in Höhe von 200,- Euro vereinbart war, das musst Du beweisen.

Ich würde einfach mal empfehlen, den Anwalt höflich, aber schriftlich um einen verbindlichen Kostenvoranschlag zu bittten. Dann siehst du woran du bist.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Nun warten Sie es erstmal ab. Wenn das Rechtsmittel Erfolg hat, trägt ja der Staat die Kosten und Auslagen der Rechtsmitteleinlegung. Erfolgreich ist das Rechtsmittel bereits durch eine Tagessatzabsenkung. § 473, Abs. 3 StPO . Deswegen sagte ich ja weiter oben, dass Sie es nun auch *durchziehen sollten*, denn bei Rücknahme des Rechtsmittels bleiben Sie auf den Kosten sitzen.

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#12
 Von 
hans2020
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Guten Morgen,

danke für eure super schnellen Antworten immer. Nun besteht ein anderes problem, unzwar wurde durch das Amtsgericht mittgeteilt das der Einspruch zuspät eingegangen ist und er als unzulässig verworfen wird wenn ich nicht die Rücknahme des Einspruchs erkläre. Und dies obwohl ich noch 2 Tage vor Ablauffrist ab Zustelldatum beim Anwalt war und er meinte er schickt sofort einen Brief raus. Dieser wurde erst 3 Werktage später rausgeschickt, somit zu spät. Muss ich dafür bezahlen oder was soll ich machen? Und ich hab keine möglichkeit mehr Einspruch einzulegen oder wie soll ich den Brief verstehen. Der Anwalt hat doch den Auftrag (rechtzeitiger einspruch) nicht ordnungsgemäss ausgeführt, habe leider nichts schriftlich, obwohl habe den Brief vom anwalt (kopie) wo der Anwalt zu spät einspruch einlegt mit verspätetem Datum.

Ich danke euch allen im Voraus

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

quote:
Und dies obwohl ich noch 2 Tage vor Ablauffrist ab Zustelldatum beim Anwalt war und er meinte er schickt sofort einen Brief raus. Dieser wurde erst 3 Werktage später rausgeschickt, somit zu spät.


Fristversäumis ist ein Anwaltsfehler, welcher den Anwalt unter Umständen schadensersatzpflichtig macht. Dazu müssten Sie aber nachweisen, dass der Einspruch theoretisch (!) Erfolg gehabt hätte.

Der Anwalt könnte versuchen, einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen. Das wäre erfolgreich, wenn beispielsweise die Sekräterin des Anwalts die Frist falsch notiert hätte, oder vergessen hätte, den Brief rechtzeitig vorab per Telefax rauszuschicken, etc...

Reden Sie mit Ihrem Anwalt. Wenn aber wirklich jetzt wegen der vergeigten Frist nichts mhe zu machen ist, dann würde ich auch keine Rechnung bezahlen.

Das ist zwar rechtlich nicht ganz so einfach, aber wenn der Anwalt auch nur einen Funken Anstand hat, dann wird er auf eine weitere Rechnung verzichten.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
hans2020
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

Habe alles geklärt. Nun werde ich den ganzen Stafbefehl bezahlen. Ist es bessr für mich den Einspruch zurückzunehmen oder ist es besser den Einspruch vom gericht als unzulässig erklären zu lassen?

Ich danke euch im Voraus

1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
hans2020
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 7x hilfreich)

wegen den verfahrenskosten meine ich...

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