Strafbefehl erhalten.

2. Dezember 2015 Thema abonnieren
 Von 
Kolloid
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)
Strafbefehl erhalten.

Guten Tag,

Habe einen Strafbefehl erhalten, weil ich Ladendiebstahl begangen habe.

Ich bin Mittellos und beziehe Harz 4.

Es sind 12 Tagessätze zu 25 Euro angesetzt.
Ich kann es nicht bezahlen.

Ich habe gelesen, dass die TagesHöhe zu hoch ist, dass man eigentlich nur 15 Euro oder so nimmt, bei Alg 2.

Meine Frage ist, soll ich einen teilweisen Widerspruch einlegen? Obwohl ich vorhabe, die Strafe in Sozial Stunden umwandeln zu lassen und abzuarbeiten?

Mach ich das direkt auch dabei oder wie wo mache ich das? :/

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13 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Wenn Sie ohnehin eine Umwandlung beantragen wollen, wäre es eigentlich(!) egal, da sich die Stunden nach der Anzahl der Tagessätze richten und die Höhe des Tagessatzes dabei egal ist.

Aber: Da man ja weiß, wie es manchmal so kommen kann (doch keine Lust zu arbeiten, Stelle gefällt nicht usw.) würde ich trotzdem Einspruch gegen die TS-Höhe einlegen. Zusammen (mit dem Antrag auf Umwandlung) können Sie das nicht machen, da

a) für die Tagessätze das Gericht zuständig ist und für die Umwandlung die Staatsanwaltschaft

b) der Strafbefehl für die Umwandlung erst mal rechtskräftig sein muss.

Also zunächst mal Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen und diesen ausdrücklich auf die Höhe des Tagessatzes beschränken und -wichtig- um Entscheidung per Beschluss bitten. ALG II - Bescheid dazu und das ganze binnen 2 Wochen nach Zustellung des SB ans Gericht (muß binnen 2 Wochen beim Gericht eingegangen sein)

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es sind 12 Tagessätze


Da hatte wohl jemand entweder eine verdammt guten Tag, dass es bei 12 Tagessätzen blieb oder es hatte jemand einen verdammt schlechten Tag, dass das Verfahren nicht eingestellt wurde. :grins:
Das ist an der Anzahl der Tagessätze gemessen, der niedrigste Strafbefehl, von dem ich in letzter Zeit gehört habe.


Eigentlich hat Streetworker bereits alles gesagt, aber hier würde ich ganz besonders darauf achten, den Einspruch auf die Höhe zu begrenzen. Wenn das neu verhandelt werden würde, kann ich mir schwer vorstellen, dass es bei 12 TS bleibt.

Grüße
PP

3x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32870 Beiträge, 17264x hilfreich)

Mach ich das direkt auch dabei Nein.
oder wie wo mache ich das? :/ Nach Rechtskraft des Urteils beantragen Sie das bei der Staatsanwaltschaft.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

25 Euro sind fur einen Hartz4ler (ohne Aufstockung) tatsächlich seltsam hoch. Auf der anderen Seite sind 12 Tagessätze seltsam gering. Was eine plausoble Erklärung sein könnte: Ein Zahlendreher.

Rein spekulativ:
Möglicherweise waren 25 Tagessätze zu 12 Euro gemeint. Die 25 Tagessätze sind für einen Ladendiebstahl naheliegend. Mit 12 Euro für einen Hartz4ler würde sich das Gericht im guten Durchschnitt bewegen. Könnte mir auch vorstellen, dass die sich erst die Strafsumme (300€) ausgedacht und die dann irgendwie auf Tagessätze und Tagessatzhöhe verteilen wollten.

Mein Tipp für den Ausgang einer Verhandlung wären daher 25 Tagessätze zu 12 Euro. Wäre zunächst egal, es sind noch immer 300€. Aber dann gibt es zusätzliche Verfahrenkosten. Außerdem hätten Sie sich in gewisser Weise selbst ins Knie geschossen. Wenn Sie wirklich Sozialstunden leisten, müssen dann plötzlich 25 Tagessätze getilgt werden.

Außerdem gibt es nunmal auch Urteile, die mehr als 12 Euro veranschlagen. Dass es auf der anderen Seite 12 Tagessätze bleiben, ist nicht gesagt.

Ich würde mein weiteres Vorgehen davon abhängig machen, wie diszipliniert ich mich selber einschätze. Wenn wirklich 12 Tagessätze bestimmt wurden und Sie sich zutrauen, die baldmöglichst als Sozialstunden hinter sich zu bringen, hätten Sie dann ja auch die ganze Sache hinter sich.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

bei einer Umwandlung in Sozialdienst entspricht i. d. R. ein Tagessatz 6 Stunden.

Somit entsprechen 12 Tagessätze 72 Stunden Sozialdienst.

25 Tagessätze entsprechen 150 Stunden Sozialdienst.


72 Stunden oder gar 150 Stunden gemeinnützige Arbeit erfordern schon eine große Disziplin. Daher sollte eine Umwandlung, wie bereits erwähnt nur beantragt werden, wenn man auch gewillt ist, die Sozialstunden dann in einer angemessenen Zeit (max. 2-3 Monate) abzuleisten. Vor allem bei Hartz 4-Empfängern wird nämlich auch dann i. d. R. kein weiterer Aufschub mehr gewährt. Andernfalls sollte man eher eine Ratenzahlung beantragen.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Ich glaube nicht an einen Zahlendreher. 12 Tagessätze sind zwar eine krumme Zahl aber nun auch nicht so mega ungewöhnlich. Ich sehe auch ab und an mal einen SB über 10 TS. Wir wissen auch nichts über Warenwert und Vorstrafen. Möglicherweise hat PP mit seiner Vermutung recht, dass es sogar knapp an der Einstellung vorbeigeschrammt ist.

Zitat:
Wenn das neu verhandelt werden würde, kann ich mir schwer vorstellen, dass es bei 12 TS bleibt.


Warum sollte es nicht? Die StA hat ihren Antrag doch durchbekommen, wie sie wollte. Warum sollten in einer HV plötzlich mehr Tagessätze verhängt werden, bei unverändertem Sachverhalt!?

Zitat:
Mein Tipp für den Ausgang einer Verhandlung wären daher 25 Tagessätze zu 12 Euro.


Wenn der TE so vorgeht wie er vorhat gibt es keine Verhandlung, sondern einen Beschluss. Und die Entscheidung im Beschlusswege drängt sich in einem Fall wie diesem auf. In dem Fall kann es gar nicht teurer werden. Nicht nur nicht "unter dem Strich". Es kann weder die Anzahl der Tagessätze verändert werden, noch die Höhe des einzelnen Tagessatzes erhöht werden. Es kann lediglich so bleiben wie es ist, oder die TS-Höhe kann gesenkt werden. Sollte das Gericht wider Erwarten doch eine HV ansetzen, zieht man den Einspruch halt zurück. Null Risiko.



-- Editiert von !!Streetworker!! am 03.12.2015 02:51

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Warum sollte es nicht? Die StA hat ihren Antrag doch durchbekommen, wie sie wollte. Warum sollten in einer HV plötzlich mehr Tagessätze verhängt werden, bei unverändertem Sachverhalt!?


Mit ganz viel Pech, wenn man eine garstige Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft erwischt und der Richter auch noch einen enorm schlechten Tag hat. :grins:

Aber im Grund haben Sie natürlich recht. Normalerweise bleibts dabei, auch im Fall einer Verhandlung.

Aber eine solche steht ja sowieso nicht zur Debatte.


Grüße
PP

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Kolloid
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo!

Nun bin ich verunsichert und weiß nicht was ich genau machen soll.

Zahlendreher? Einspruch?

Ich möchte auf jeden Fall sozialstd. Machen. Die 300 Euro kann und will ich nicht bezahlen, das würde mir zu sehr weh tun. Die 12 Tage arbeiten je 6 Std halte ich durch, da ich ja paar Wochen bzw. Monate Zeit habe.


Jedoch möchte nicht, dass es zur Hauptversammlung kommt oder denen ihren "fehler" als Zahlendreher auffällt und sie es ändern auf 25 Tage je 12 Euro oder so... So dass ich 150 sozialstd. Nehmen/machen muss.

Was würdet ihr mir nun genau raten, was ich machen soll? Ich werde auf jeden Fall die sozialstd. Machen. Teilweise Einspruch? Schreiben dass ich Beschluss haben will und nur den TagesSatz beanspruche?

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32870 Beiträge, 17264x hilfreich)

Ich werde auf jeden Fall die sozialstd. Machen. Dann legen Sie keinen Einspruch ein - das ist nämlich der falsche Weg. Statt dessen tun Sie schlicht nichts. In einigen Wochen wird dann von der Staatsanwaltschaft eine Zahlungsaufforderung kommen, in der vermutlich auch auf die Möglichkeit von Sozialstunden hingewiesen wird. Und dann beantragen Sie die Umwandlung.
Die 12 Tage arbeiten je 6 Std halte ich durch, da ich ja paar Wochen bzw. Monate Zeit habe. Die meisten Einsatzstellen erwarten schon den Einsatz in einer 5-Tage-Woche. Welches Bundesland ist es übrigens? Es sind nämlich manchmal auch nur 4 Stunden pro Tagessatz.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Zitat:
Jedoch möchte nicht, dass es zur Hauptversammlung kommt oder denen ihren "fehler" als Zahlendreher auffällt und sie es ändern auf 25 Tage je 12 Euro oder so... So dass ich 150 sozialstd. Nehmen/machen muss.


Ich hatte doch am 3.12.2015 um 03:44 erklärt, dass das nicht passieren kann, selbst wenn es sich um einen Zahlendreher handeln würde (wobei die Wahrscheinlichkeit darauf bei etwa 1% liegt)

Wenn man beschränkten Einspruch auf die Tagessatzhöhe einlegt und um Entscheidung im Beschlusswege bittet, kann sich die Strafe nicht nachteilig verändern. Das ist im Beschlussweg nicht zulässig. An der Anzahl der Tagessätze kann überhaupt nicht gerüttelt werden und die Höhe des Tagessatzes darf nur zu Ihren Gunsten verändert werden, also gesenkt werden. Im schlechtesten Fall bleibt sie gleich hoch. Bei einem Hartz IV - Empfänger kann man aber davon ausgehen, dass sie auf 15,00 € gesenkt würde. Dann wären es keine 300,00 € mehr, die Sie zu zahlen hätten, sondern nur noch 180,00 € (12x15).

Wenn das Gericht nicht per Beschluss entscheiden möchte (wozu es hier aber keinen Grund gibt) und eine Hauptverhandlung ansetzen würde, können Sie immer noch den Einspruch zurücknehmen. Dann gibt es keine Verhandlung und die Strafe bleibt so, wie sie jetzt ist. Das ist gesetzliche Folge einer EInspruchsrüclnahme, d.h. das Gericht kann nicht sagen: "Oh wir wollen jetzt aber doch eine Hauptverhandlung machen". Das ist bei einer rechtzeitigen Einspruchsrücknahme nicht möglich! Sozialstunden können Sie trotzdem machen. Die Sozialstunden sind vollkommen unabhängig davon, ob man Einspruch einlegt oder nicht.

Zu den Sozialstunden als solches:

Wie ich bereits am 2.12.2015 um 20:42 Uhr schrieb, wäre es -wenn Sie ohnehin Sozialstunden machen wollen- unnötig Einspruch einzulegen, da sich die Anzahl der Stunden nach der Anzahl der Tagessätze richtet und die auch bei beschränktem Einspruch bei 12 bleiben würde (sie könnte weder höher noch niedriger werden).

Nur gab ich zu bedenken (und dabei greife ich auf die Erfahrung von ein paar hundert Fällen von Menschen zurück, die ich selbst bereits in Sozialstunden vermittelt habe und sicherlich auch um die 100, die ich selbst bei Sozialstunden betreut habe, die auf meiner Dienststelle abgeleistet wurden), dass auch anfangs motivierte Menschen plötzlich, dann wenn es soweit ist, doch keine Lust haben, z.B. um 04:30 morgens aufzustehen um um 06:00 bei der Einsatzstelle zu sein, falls das erforderlich ist. Oder dass die Arbeit doch anstrengender ist, als man sich das vorgestellt hat, oder ... oder... oder .... und dann in den Sack gehauen wird. Würde Ihnen das auch passieren, wären halt die 300,00 € (minus ggf. bereits geleisteter Stunden fällig). Legen Sie aber vor dem Antrag auf Umwandlung Einspruch ein und hauen dann in den Sack, wären es halt nur 180,00 € (Senkung auf 15,00€ vorausgesetzt) minus ggf. bereits geleisteter Stunden. Sie können durch einen beschränkten Einspruch nichts verlieren. Wenn Sie jetzt also nur keinen Einspruch einlegen wollen, aus Angst, dass Sie am Ende schlechter dastehen, ist diese Sorge unbegründet. Das ist rechtlich nicht möglich, wenn Sie richtig vorgehen.

Wenn Sie sich nun aber trotzdem gegen einen Einspruch entscheiden, dann gehen Sie so vor, wie mümmel beschrieben hat. Warten Sie auf die auf die Zahlungsaufforderung (falls die dem Strafbefehl noch nicht anhängt) und beantragen Sie dann bei der Staatsanwaltschaft, Abteilung Gerichtshilfe, die Umwandlung. Sollte die Zahlungsaufforderung inkl. Rechnung über die Verfahrenskosten (das müßten 77,50 € sein, im Normalfall) schon dem Strafbefehl beiliegen, warten Sie einfach 3 Wochen (gerechnet ab dem Tag, an dem Sie den Strafbefehl erhalten haben) und stellen den Antrag dann. Die Wartezeit ist dann notwendig, damit der Strafbefehl rechtskräftig wird und zur Vollstreckung der Staatsanwaltschaft übergeben wurde. Aber wie gesagt nur dann, wenn die Zahlungsaufforderung bereits beiliegt. Ist das nicht der Fall, warten Sie auf diese.


-- Editiert von !!Streetworker!! am 05.12.2015 07:54

2x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Kolloid
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 2x hilfreich)

Danke Streetworker!!!


So mache ich es! Vielen Dank


PS: NRW ist mein Land, da hoffe ich doch auf 4 Stunden gleichsetzung :D

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)
Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32870 Beiträge, 17264x hilfreich)

NRW ist mein Land, da hoffe ich doch auf 4 Stunden gleichsetzung :D Die Traumländer sind BW und Bremen.

1x Hilfreiche Antwort

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