Strafbefehl und Führungszeugnis

10. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
medo123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl und Führungszeugnis

Hallo jemand hat einen Strafbefehl erhalten.(Rechtskräftig seit 5.5.2015)
...wegen Vorenthalten und Veruntreuens von Arbeitsentgeld und Steuerhinterziehung.

...es wurde eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

..Im Bewährungsbeschluss steht, das die Bewährung auf 2 Jahre festgesetzt wird.Ausserdem soll derjenige 1000 € in Raten von 100€ an eine karikative Einrichtung zahlen soll.

Da Stand Heute 3 Jahre vergangen sind und derjenige sich nichts neues zulasten kommen lassen hat, nimmt er an ist alles erledigt???

Nun seine Frage: Aufgrund der oben genannten Fakten, steht diese Strafe im Führungszeugnis?

Vielen Dank an jedem der sich die Zeit nimmt und mir weiterhilft

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32811 Beiträge, 17245x hilfreich)

Aufgrund der oben genannten Fakten, steht diese Strafe im Führungszeugnis? Nein, jetzt nicht mehr.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Dr. Lamar
Status:
Beginner
(86 Beiträge, 37x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Aufgrund der oben genannten Fakten, steht diese Strafe im Führungszeugnis? Nein, jetzt nicht mehr.


Werden die 9 Monate Freiehtisstrafe (troz Bewährung) nicht auf die 3-Jahres-Frist angerechnet, sodass der Threaderöffner noch 9 Monate warten muss bis der Eintrag gelöscht ist????

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat (von Dr. Lamar):
Zitat (von muemmel):
Aufgrund der oben genannten Fakten, steht diese Strafe im Führungszeugnis? Nein, jetzt nicht mehr.


Werden die 9 Monate Freiehtisstrafe (troz Bewährung) nicht auf die 3-Jahres-Frist angerechnet, sodass der Threaderöffner noch 9 Monate warten muss bis der Eintrag gelöscht ist????


Nein, die Strafdauer wird nicht in allen Fällen dazuaddiert, sondern nur in denen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d, Nr. 2, Nr. 3 und des Abs. 2 BZRG. Hier haben wir aber einen Fall des § 34 Abs. 1, Nr. 1b BZRG bei dem nicht dazu addiert wird.

Das alles gilt natürlich nur unter der Voraussetzung, dass es außer dieser Verurteilung nicht noch weitere Verurteilungen gab (also nicht nur keine innerhalb der Bewährungszeit, sondern auch keine anderen - falls doch, müsste man wissen, was und wann das war). Außerdem ist Voraussetzung für die Löschung im Führungszeugnis, dass nach Ablauf der Bewährungszeit die Strafe formell erlassen wurde, es also einen Gerichtsbeschluss darüber gibt (wovon aber sicherlich auszugehen ist)

0x Hilfreiche Antwort

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