Strafbefehl und Hauptverhandlung

29. Mai 2006 Thema abonnieren
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)
Strafbefehl und Hauptverhandlung

Hallo!

In einem anderen Thread (http://www.123recht.net/forum_topic.asp?topic_id=64023) schreibt Streetworker (sofern ich ihn nicht missverstehe), dass der inhaltliche Einspruch gegen einen Strafbefehl zwangsläufig eine Hauptverhandlung nach sich zieht.

Ist dieser Automatismus wirklich so eindeutig?

Fallbeispiel:

Fußballbundesligaspieler A erhält einen Strafbefehl wegen einer Tat in Hamburg, da die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung auf dem Postweg unterging und keinem der Verfahrensbeteiligten auffiel, dass es sich um den Bundesligaspieler handelt, der zum (unzweifelhaften) Tatzeitpunkt in München auf dem Spielfeld stand.

A legt nun Einspruch ein und benennt als Beweismittel für seine Unschuld Mitspieler, gegnerische Spieler, Trainer, Schiedsrichter usw. als Zeugen sowie die Fernsehaufnahmen des Spiels.

Kommt es in einer solchen derart eindeutigen Situation tatsächlich zur Hauptverhandlung gegen A oder kann das Verfahren noch im Vorfeld eingestellt werden?

Vielen Dank im Voraus für Antworten!

Gruß
Oettinger

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1156
Status:
Lehrling
(1818 Beiträge, 509x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

@Oettinger

Dein Beispiel wäre ein klassischer Fall für eine Rücknahme des Strafbefehlsantrags durch die StA. Dann gibt es natürl. keine HV; genau so wenig als wenn der Angeschuldigte (vor Beginn der HV)einen Einspruch gegen einen SB zurücknimmt, wie in dem anderen thread geschehen...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#3
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

@Bob

Vielen Dank für die Antwort!

Ich habe diesen Thread eröffnet, um den Fragesteller im anderen Thread nicht zu verwirren.

Ihre Formulierungen in besagtem Thread suggerierten aber für mich einen Automatismus ('...und nicht auch auf deren Anzahl. In diesem Fall ist eine Hauptverhandlung nicht zu vermeiden, ebenso wie bei einem vollumfänglichen Einspruch.' und 'Ging es um das Strafmaß insgesamt, war die HV -wie gesagt- von vornherein unvermeidlich'), der aber ja nun nach Ihren Ausführungen so nicht gegeben ist?!

Gruß
Oettinger

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Der Automtismus -den ich meinte- ist der, daß nicht ohne HV über die Sache entschieden werden kann, wenn sie denn durchgezogen wird (also kein Verfahrenshindernis vorliegt, oder die StA den Antrag zurücknimmt), es sei denn, der Einspruch ist auf die TS-Höhe beschränkt. Dann gibt es (auch noch nicht sehr lange) die Möglk. daß der Richter durch Beschluß (ohne HV) entscheidet, und z.B. die TS-Höhe absenkt.

Nicht aber, wenn (auch) auf die Anzahl der Tagessätze oder den Schuldspruch als solches Einspruch eingelegt wird.

Die weiteren möglichen Gründe, warum eine HV hier theo. 'ausfallen' könnte (also Rücknahme des Antrags d.d. StA / allg. Verfahrenshindernis wie z.B. Verjährung / oder -ohne zynisch werden zu wollen- Tod des Angeklagten) hatte ich -neben dem, der ja i.d.a.F. für das 'Nichtstattfinden' der HV gesorgt hat = Rechtsmittelrücknahme- als zu nah auf der Hand liegend erachtet um sie explizit zu erwähnen ;) ;)



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#5
 Von 
Oettinger
Status:
Schüler
(280 Beiträge, 20x hilfreich)

Vielen Dank für die erneute Antwort!

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Bitte, gerne geschehen.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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