Strafbefehl und Verfolgungsverjährung

5. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Abgewandert
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl und Verfolgungsverjährung

Kleine Vorgeschichte: Ich habe bis Anfang 2007 (rechtmäßig) Kindergeld erhalten. Ich bin dann permanent mit der ganzen Familie in die USA umgezogen. Dummerweise habe ich mich nicht ordnungsgemäß abgemeldet, wodurch dann bis Ende 2007 noch Zahlungen eingegangen sind.
Da der Justiz keine Adresse bekannt war habe ich erst mal nichts erfahren. Irgendwie hat man dann 2011 eine Adresse von mir herausgefunden und ich bekam die Standard Behandlung in meiner Abwesenheit (Strafbefehl wegen Steuerhinterziehung, bla bla, 15 Tagessätze als Strafe). Im November 2011 wurde mir dann der Strafbefehl zugestellt.
Soweit ich das verstehe ist die Vollstreckungsverjährung nach einem rechtskräftigen Strafbefehl 3 Jahre (soweit unter 30 Tagessätzen). Ich konnte nirgendwo ein Beispiel finden, wo mein Leben im Ausland eine Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung darstellt.
Zur Klarstellung, ich habe keinen deutschen Wohnsitz, lebe und arbeite im Ausland und zahle dort auch meine Steuern. So ganz nebenbei bin ich seit März 2011 auch amerikanischer Staatsbürger und somit laut Rechtssprechung automatisch kein deutscher Staatsbürger mehr.
Ist der Strafbefehl nun verjährt, wie ich das annehme ?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wenn der Strafbefehl keine Zahlungserleichtungsanordnung des Gerichts nach § 42 StGB enthielt (...wird Ihnen gestattet die Strafe in X Raten zu zahlen") ist hier eigentl. kein Ruhetatbestand denkbar. Auch eine Verlängerung nach § 79b wird nicht stattgefunden haben. Das wird bei ganz anderen Sachen (Freiheitsstrafen) nicht gemacht, geschweige denn bei 15 TS Geldstrafe.

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.968 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen