Strafbefehl und danach gleich Beschluss

19. Dezember 2011 Thema abonnieren
 Von 
Mittelstreckenrakete
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl und danach gleich Beschluss

Hallo,

ich habe einen Strafbefehl erhalten in dem steht:

Vorsätzliche KV


Und sofort Widerspruch per einschreiben eingelegt.

8 Tage danach standen die Grünen vor meiner Tür mit folgendem Beschluss:


Führerschein wird wegen fahrlässiger KV mitgenommen.

Erst vorsätzliche, dann fahrlässige, was soll das denn- hat mein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung??


Bitte sagt mir ob dieses Vorgehen normal ist.

VIELEN DANK!!!!!!!



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7 Antworten
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#2
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Es spricht einiges dafür, dass es sich um ein anderes Verfahren handelt. Vergleichen Sie mal die Aktenzeichen.

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#3
 Von 
Mittelstreckenrakete
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,

vielen Dank!! Aber: Die AZ sind identisch...

Hat ein Widerspruch in solch einer Sache keine aufschiebende Wirkung, diese Frage würde mich schon interessieren.

Vielen Dank!!!

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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Wenn die AZ identisch sind wird das Gericht, warum auch immer, zwischenzeitlich einen entsprechenden Beschluss erlassen haben. Der Einspruch (nicht Widerspruch, das ist ein Strafverfahren) hat keine "aufschiebende Wirkung". Sowas gibts im Verwaltungsrecht.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mittelstreckenrakete
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

O.K. Danke Ihnen!!!

Gute Nacht! :-)


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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Ergänzend:

Im Strafbefehl war offenbar auch die Entziehung der FE enthalten. Ohne Einspruch wäre diese (wie der gesamte Strafbefehl) 14 Tage nach Zustellung rechtkräftig geworden. Da Sie Einspruch eingelegt haben, haben Sie den Eintritt der Rechtskraft vorerst verhindert. Wenn das Gericht Sie aber trotzdem schnellstmöglich "von der Straße" kriegen will, hat es die Möglichkeit nach § 111a StPO zu verfahren. Und genau das ist hier offenbar geschehen (und ist auch in keinster Weise ungewöhnlich)

quote:<hr size=1 noshade>

§ 111a StPO

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.

(2) Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

(3)-(6) [...] <hr size=1 noshade>


Diese "vorläufige Entziehung" können Sie isoliert mit dem Rechtsbehelf der "Beschwerde" nach § 304(1) StPO angreifen. Inwieweit das erfolgversprechend ist, ist natürl. eine ganz andere Frage.



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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Mittelstreckenrakete
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke Ihnen recht herzlich, Streetworker! Sie haben mir perfekt weiter geholfen, DANKE!!!!!

Viele liebe Grüße!

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