Strafbefehl verstoß gegen Arzneimittelgesetz

5. März 2017 Thema abonnieren
 Von 
Dacamel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl verstoß gegen Arzneimittelgesetz

Fallbeispiel:
Person A erhielt vor ein paar Monaten die Vorladung zu Polizei als Beschuldigter.
Zu dieser Vorladung ist Person A nicht erschienen.

Jetzt erhielt Person A einen Strafbefehl per Post.
Paragraph 6 a Absatz 2a Satz 1 Arzneimittelgesetz

Angeblicher Erhalt und Besitz am 21.11.2014 von Testosteron. Kaufpreis betrug 105 €.
Zeugen:
Zentraler Kriminaldienst Hannover
und der ehemalige Shopbetreiber
Augenscheinsobjekt:
Ausdruck aus der elektronischen Verkaufsdokumentation.

Geldstrafe 20 Tagessätze zu je 20 € + Verfahrensgebühr.

Anmerkungen:
Person A hat keine Einträge im Strafregister, keine Verurteilungen, Punkte oder dergleichen. Ist also noch nie in irgend einer Weise negativ aufgefallen.

Es gibt keinen direkt Bezug zwischen dem Shop und dem Besteller. Der Kontakt lief absolut anonym. Bestellung über eine anonyme Email Adresse. Bezahlung in Bargeld per Brief.
Als Beweis wird wohl hier einzig die Verkaufsdokumentation mit der Zeugenaussage dienen.
Ich gehe mal hier von einer systematischen Strafbefehlswelle aus, nach dem der Online-Shop aufgeflogen war.

Lohnt sich in diesem Fall Einspruch ?

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23 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Meines Erachtens nicht. Warum sollte der Shopbetreiber den Namen und die Anschrift fälschlicherweise in seine Verkaufsdokumentation einspeisen? Das Gericht hält den Angeschuldigten nach Aktenlage für schuldig, sonst hätte es den Strafbefehl nicht erlassen (dürfen). Was will man anführen um die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern? Das es "nur" diese Beweise gibt und nicht mehr?! Das weiß das Gericht auch jetzt schon und es hat ihm offensichtlich ausgereicht.

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#2
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Ein Strafbefehl wird bei hinreichendem Tatverdacht erlassen. Vor Gericht müsste aber jeder Zweifel ausgeschlossen sein. Die Schuld wird man ihm vor Gericht nicht beweisen können. Die Verkaufsdokumentation lässt doch nicht darauf schließen dass er die Ware gekauft hat. Alleine der Umstand, dass es möglich ist, dass der Zeuge lügt, lässt darauf schließen dass es auf in dubio Pro reo vor Gericht hinausläuft.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Und wenn doch - die Verkaufsdokumentation lässt nicht zu 100% darauf schließen dass Person A das gekauft hat. Das kann man doch jederzeit abändern

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Hä?
So funktioniert das nicht bei einem Strafbefehl.

Das Gericht fand nach Durchsicht der Akte die Sach- und Rechtslage ausreichend klar. Deshalb hat das Gericht den Strafbefehl erlassen.
Legt man Einspruch ein, kommt es zur Gerichtsverhandlung. Da sitzt mit hoher Wahrscheinlichkeit der selbe Richter, der den Strafbefehl unterzeichnet hat, der also nach Aktendurchsicht von ausreichend klarer Lage ausging.
Realistisch hat ein Einspruch also nur dann ordentliche Erfolgsaussichten, wenn man in der Verhandlung neue Aspekte vorbringen kann, die den Akteninhalt in neuem Licht erscheinen lassen.
Das Argument "Außer Verkaufsdokumentation kein weiterer Beweis da" ist aber kein neuer Aspekt - das weiß der Richter ja schon, und es hat ihn trotzdem nicht vom Strafbefehl abgehalten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Ein Strafbefehl wird bei hinreichendem Tatverdacht erlassen.


Ja gut, dejure ist das richtig ... dennoch ist es in Praxis so, dass von der Schuld aufgrund der bestehenden Aktenlage ausgegangen wird und es mehr oder weniger notwendig ist die bestehende Aktenlage zu entkräften um zu einem Freispruch zu kommen. Zumal der Richter in der Einspruchsverhandlung der selbe ist, wie der der den Strafbefehl erlassen hat. Gibt es solche Entkräftungsargumente (außer dem, dass der Zeuge theoretisch lügen könnte) ?

Zitat:
Vor Gericht müsste aber jeder Zweifel ausgeschlossen sein.


Nein, jeder "vernünftige" Zweifel.

Zitat:
Die Schuld wird man ihm vor Gericht nicht beweisen können


Doch, indem das Gericht ohne vernünftigen Zweifel zu der Überzeugung gelangt, dass der Shopbetreiber die Wahrheit sagt und auch richtig dokumentiert hat.

Ansonsten könnte man näml. niemanden mehr z.B. aufgrund mangelnden Zahlungswillens wegen Betruges verurteilen, wenn der behauptet: "Ich wollte aber zahlen" . Dem kann man das Gegenteil auch nicht 100%ig beweisen, da man nicht in seinen Kopf schauen kann und seine Gedanken lesen.

Man könnte auch niemanden, der mit einem Kilo Kokain im Rucksack erwischt wird mehr wegen Drogenbesitzes verurteilen, weil derjenige nur behaupten müsste: "Das hat mir irgeneiner untergeschoben". Dort kann man das Gegenteil auch nicht 100%ig beweisen ... man kann aber zu der Überzeugung gelangen, dass diese Schutzbehauptung Unfug ist.

Zitat:
Alleine der Umstand, dass es möglich ist, dass der Zeuge lügt, lässt darauf schließen dass es auf in dubio Pro reo vor Gericht hinausläuft.


Wenn Sie meinen ....

Welchen Grund sollte der Zeuge haben zu lügen? Woher sollte er überhaupt die Daten des Angeschuldigten haben, wenn der nichts bei ihm bestellt hat?


Zitat:
Das kann man doch jederzeit abändern


Abermals: Welchen Grund sollte der Shop-Betreiber haben, den Kunden fälschlich zu belasten?

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.03.2017 09:50

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Realistisch hat ein Einspruch also nur dann ordentliche Erfolgsaussichten, wenn man in der Verhandlung neue Aspekte vorbringen kann, die den Akteninhalt in neuem Licht erscheinen lassen.
Das Argument "Außer Verkaufsdokumentation kein weiterer Beweis da" ist aber kein neuer Aspekt - das weiß der Richter ja schon, und es hat ihn trotzdem nicht vom Strafbefehl abgehalten.


Genau so ist es.

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go460809-65):
Und wenn doch - die Verkaufsdokumentation lässt nicht zu 100% darauf schließen dass Person A das gekauft hat. Das kann man doch jederzeit abändern

Etwas lebensfern das der Verkäufer nur die Adresse des Käufers gegen die des Angeklagten ausgetauscht hat. Genaus lebensfern wäre es, wenn der Verkäufer alle Käuferadressen gegen andere reale Adressen ausgestuscht hat und dies den Ermittlern nicht mitteilt.
Oder das bei der Post ein Mitverschwörer sitzt der die Versanddokumentation fälscht ...



Da wird man als Ageklagter schon etwas mehr liefern müssen, als es "könnte aber sein das ..."



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

Welchen Grund sollte der Zeuge haben zu lügen? Woher sollte er überhaupt die Daten des Angeschuldigten haben, wenn der nichts bei ihm bestellt hat?

Abermals: Welchen Grund sollte der Shop-Betreiber haben, den Kunden fälschlich zu belasten?

Ich rate ihn, folgendes anzugeben:

Person A kauft etwas Legales. Dadurch hat der Shopbetreiber seine Daten bzw. Adresse. Aus Willkür / Schadenfreude ändert er dies ab und gibt einfach an, dass Person A Testosteron bestellt hat.

-- Editiert von go460809-65 am 05.03.2017 20:58

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von go460809-65):
Person A kauft etwas Legales.

Der Shop hatte dummerweise nichts legales im Sortiment...



Zitat (von go460809-65):
Aus Willkür / Schadenfreude ändert er dies ab und gibt einfach an, dass Person A Testosteron bestellt hat.

Sehr lebensfern.

Im übrigen schlägt Dich hier die eigene Artgunentation:
Zitat (von go460809-65):
Welchen Grund sollte der Zeuge haben zu lügen? Woher sollte er überhaupt die Daten des Angeschuldigten haben, wenn der nichts bei ihm bestellt hat?




Merkst Du eigentlich was für einen Stuß Du da schreibst?




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Aus Willkür / Schadenfreude ändert er dies ab und gibt einfach an, dass Person A Testosteron bestellt hat.


Klar, und belastet sich auch selbst damit einer (weiteren) Straftat, weil er einem ihm persönlich völlig Unbekannten "aus Willkür" einen reinwürgen will. So einfach aus Schadenfreude. Und begeht nebenher noch ohne jede Not eine strafbare falsche Verdächtigung. Lebensfremder geht es nun kaum noch.

Aber bitte - jeder ist seines Urteils Schmied. Nur nicht wundern, wenn's am Ende teurer wird, als es jetzt schon ist.

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#11
 Von 
Dacamel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)
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#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

warum geht ihr denn alle nur davon aus, dass der Zeuge lügt bzw. keinen Grund zum Lügen hat?

Das viel bessere Argument ist doch, dass der Beschuldigte anführt, der Besteller - welcher nicht er ist - hätte falsche Angaben gemacht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

warum geht ihr denn alle nur davon aus, dass der Zeuge lügt bzw. keinen Grund zum Lügen hat?

Das viel bessere Argument ist doch, dass der Beschuldigte anführt, der Besteller - welcher nicht er ist - hätte falsche Angaben gemacht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Wie erklärt sich eurer Meinung nach z.B. hier dieser Freispruch?
http://www.kanzlei-glathe.de/aktuelles/details/article/freispruch-vor-dem-amtsgericht-villingen-schwenningen-35/

Weil man da wohl nur die Verkaufsunterlagen hatte - aber keine Aussage des Shopbetreibers.
In diesem Fall liegt ja wohl zusätzlich zun den Verkaufsunterlagen die Aussage des Verkäufers vor. So liest es sich zumindest:
Zeugen:
Zentraler Kriminaldienst Hannover
und der ehemalige Shopbetreiber
Augenscheinsobjekt:
Ausdruck aus der elektronischen Verkaufsdokumentation.


Das Problem beim shinyflakes-Fall war meines wissens doch, dass der Betreiber so viel verkauft hat, dass er am Ende selbst den Überblick verloren hat. Deshalb konnte der Betreiber keine belastbaren Aussagen zu einzelnen Kunden machen und die Geschäftsunterlagen waren wirr - zum Glück für die Kunden.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go460809-65
Status:
Frischling
(45 Beiträge, 1x hilfreich)

@Harryvansell Nein, ich wollte das zitieren wusste nur nicht wie das geht.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von Dacamel):
Es gibt keinen direkt Bezug zwischen dem Shop und dem Besteller. Der Kontakt lief absolut anonym. Bestellung über eine anonyme Email Adresse. Bezahlung in Bargeld per Brief.


Mal eine Frage, wenn alles absolut anonym abgelaufen ist, wie sind dann überhaupt die Personalien von A ins Spiel gekommen?
Ganz so anonym wie gedacht kann es ja dann wohl doch nicht abgelaufen sein.

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dacamel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:
Wie erklärt sich eurer Meinung nach z.B. hier dieser Freispruch?
http://www.kanzlei-glathe.de/aktuelles/details/article/freispruch-vor-dem-amtsgericht-villingen-schwenningen-35/

Weil man da wohl nur die Verkaufsunterlagen hatte - aber keine Aussage des Shopbetreibers.
In diesem Fall liegt ja wohl zusätzlich zun den Verkaufsunterlagen die Aussage des Verkäufers vor. So liest es sich zumindest:
Zeugen:
Zentraler Kriminaldienst Hannover
und der ehemalige Shopbetreiber
Augenscheinsobjekt:
Ausdruck aus der elektronischen Verkaufsdokumentation.


Das Problem beim shinyflakes-Fall war meines wissens doch, dass der Betreiber so viel verkauft hat, dass er am Ende selbst den Überblick verloren hat. Deshalb konnte der Betreiber keine belastbaren Aussagen zu einzelnen Kunden machen und die Geschäftsunterlagen waren wirr - zum Glück für die Kunden.


Hier ebenfalls der Fall.


Zitat (von spatenklopper):
Zitat (von Dacamel):
Es gibt keinen direkt Bezug zwischen dem Shop und dem Besteller. Der Kontakt lief absolut anonym. Bestellung über eine anonyme Email Adresse. Bezahlung in Bargeld per Brief.


Mal eine Frage, wenn alles absolut anonym abgelaufen ist, wie sind dann überhaupt die Personalien von A ins Spiel gekommen?
Ganz so anonym wie gedacht kann es ja dann wohl doch nicht abgelaufen sein.


Bestellungen wurden auf USB Stick gespeichert.

-- Editiert von Dacamel am 06.03.2017 17:17

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Dacamel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 0x hilfreich)

.

-- Editiert von Dacamel am 06.03.2017 17:18

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Hier ebenfalls der Fall.


Na dann, wie gesagt: Papier und Feder geschnappt und Einspruch eingelegt und einen einen Anwalt beauftragt (der rd. 1.000 € kosten wird) - ohne den wird's näml. zieml. sicher nichts mit einem Freispruch (auch mit dem nur, wenn der Tatrichter die Argumentation vom willkürlich-schadenfrohen Shopbetreiber mitgeht)

Nur weil ein Amtsrichter in Winterschlaf-Hinterfuchshausen einen Angeklagten XY in einem ähnlichen Fall freigesprochen hat, heißt das nicht zwingend, dass das überall anders auch so passiert.

Zitat:
Darüber hinaus hatten sich Zweifel ergeben, ob das Amphetamin überhaupt mit der entsprechenden Summe an Bitcoins bezahlt worden war.


Das mag ja in dem Fall so gewesen sein. Das führt aber nicht dazu, dass der Tatrichter in diesem Fall dem Zeugen nicht glauben darf, wenn der sagt: "Ich erinnere mich noch genau an den Brief mit der Kohle drin, der vom Angeklagten kam" und "ich erinnere mich auch noch genau daran, wie ich den Brief mit dem Zeugs drin an den Angeklagten adressiert und eingeworfen habe".

Aber wie schon gesagt .... es muss jeder für sich selbst entscheiden.


PS:

Zitat:
Das viel bessere Argument ist doch, dass der Beschuldigte anführt, der Besteller - welcher nicht er ist - hätte falsche Angaben gemacht.


Das Argument mit dem "böswilligen Dritten", der einfach mal Geld ausgibt um irgendjemandem den er nicht mag Drogen schicken zu lassen und dann darauf wartet und hofft, dass das ganze zufällig irgendwann auffliegt und sein Plan somit aufgeht (einen anonymen Tip hinsichtlich des Angeklagten gab es ja offenbar nicht), hat bei Gericht auch schon einen zieml. langen Bart. ... und ist auch nicht viel lebensnaher als der willkürlich-schadenfrohe Shopbetreiber.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 06.03.2017 18:34

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120147 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Mal eine Frage, wenn alles absolut anonym abgelaufen ist, wie sind dann überhaupt die Personalien von A ins Spiel gekommen?

Weil die meisten Genies in dem Bereich TOR, Darknet, bitcoins und Bargeld nutzen, dann aber ihre normale Postanschrift angeben... :banana:



Zitat (von Dacamel):
Hier ebenfalls der Fall.

Und diese Erkenntnis stammt jetzt woher genau?



Zitat (von !!Streetworker!! ):
Das viel bessere Argument ist doch, dass der Beschuldigte anführt, der Besteller - welcher nicht er ist - hätte falsche Angaben gemacht.

Der echte Besteller hockt also den ganzen Tag vor der Türe vom Angeklagten und wartet auf den Zusteller um das Paket abzufangen?
Oder gibt falsche Daten aus "Scherz" oder "Rache an?
Beides nicht gerade lebensnah.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Das Argument mit dem "böswilligen Dritten",
Wer sagt denn was von böswillig? Der Dritte hat natürlich für sich bestellt.

Zitat:
Der echte Besteller hockt also den ganzen Tag vor der Türe vom Angeklagten und wartet auf den Zusteller um das Paket abzufangen?
Wenn er im selben Haushalt lebt oder dort eine Person kennt muss er das doch gar nicht.

Zitat:
Beides nicht gerade lebensnah.
Ja, eure Spekulationen sind nicht lebensnah, meine Argumentation aber sehr wohl.

In echt läuft das nämlich so: Der Täter bestellt auf den Namen seines Sohnes, seiner Schwester o.ä., und lässt es auch an diese Person liefern. Wie will die Staatsanwaltschaft denn nun beweisen, wer bestellt hat? Ein Name sagt rein gar nichts, und die Lieferadresse auch nicht unbedingt. Ein Kontoauszug wäre schon mehr, aber nicht umsonst werden solche Geschäfte nicht über die althergebrachten Zahlungswege abgewickelt.

Es sollte reichen, wenn der Beschuldigte sagt, dass nicht er sondern ein Familienmitglied auf seinen Namen bestellt hat. Wer genau sagt er natürlich nicht, Zeugnisverweigerungsrecht.
Imho wäre das nicht einmal eine falsche Verdächtigung, weil niemanden konkret belastet wird (jedenfalls solange es mehr als ein weiteres Familienmitglied gibt). Spielt aber sowieso keine Rolle, denn auch das müsste bewiesen werden (solange zwei Brüder jeweils glaubhaft den anderen beschuldigen kann niemand bestraft werden).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Ja, eure Spekulationen sind nicht lebensnah


Was für Spekulationen? Wir halten uns an den Sachverhalt den der TE vorgibt, und gehen darauf ein, was go460809-65 dazu geschrieben hat, näml. dass der Zeuge (angeblich) lügt und seine Dokumentation zum Nachteil des TE gefälscht haben soll und mit dem er (wider besseren Wissens, aber gut, das ist ja insoweit egal) ggü. dem Gericht argumentieren will.

Und dass das Gericht (gerade auf Amtsgerichtsebne) nicht mit jeder beliebigen Schutzbehauptung "abgeht" ist keine Spekulation sondern berufliche Erfahrung. Ich hab näml. schon ein paar solcher Verhandlungen mitgemacht in den letzten fast 20 Berufsjahren. Und in dem Fall (angenommene Verurteilung beim Amtsgericht) steht man wieder vor der selben Frage. "Reichen" einem die rd. 1.600,00 € die man dann an der Backe hat (alles inclusive, mit Anwalt) oder bringt man das ganze noch vor die kleine Strafkammer am Landgericht und erhöht das Kostenrisiko um weitere mind. 1.000,00 € (RA-Kosten).

Ich behaupte ja nicht, dass ein Freispruch 100%ig ausgeschlossen ist, nur wenn dann sollte man da nicht mit so einer Harakiri-Aktion von "schadenfrohen Shopbetreibern" rangehen, sondern sich zumindest mal via Anwalt Akteneinsicht besorgen um im konkreten Fall prüfen zu können, ob es erfolgversprechende Ansatzpunkte für einen Einspruch gibt.

Die Frage die wir -alle- im Übrigen auch noch nicht erörtert haben ist, ob derjenige bereits wg. ähnlicher Delikte aktenkundig ist. Das ist in der Praxis auch ein wichtiger Aspekt dabei, ob die Geschichte vom "unsichtbaren/unbenannten Dritten" glaubhaft ist, oder nicht.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 07.03.2017 05:02

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13741 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Was für Spekulationen?
Na das da z.B. jemand vor der Tür warten muss um das Paket abzufangen. Oder das irgendein Dritter dem Beschuldigten eins auswischen wollte.
Das sind einfach blödsinnige Ideen, nur um den TS zu verunsichern.

Zitat:
Ich behaupte ja nicht, dass ein Freispruch 100%ig ausgeschlossen ist, nur wenn dann sollte man da nicht mit so einer Harakiri-Aktion von "schadenfrohen Shopbetreibern" rangehen,
Von "schadenfroh" (mir ist schon klar, dass das nur sinngemäß zitiert sein soll) lese ich im Eingangspost aber gar nichts. Dort steht nicht einmal genau, ob und was der Shopbetreiber ausgesagt hat (insofern stimme ich dem Ratschlag "Akteneinsicht" durchaus zu).
Ich vermute mal, dass bei den Ermittlungen eine Kundenliste aufgetaucht ist und der Shopbetreiber einfach nur bestätigt hat, dass das seine Kunden sind (=Zeugenaussage). Eine solche Aussage ist aber nicht sonderlich belastbar (eben weil auch er gar nicht konkret weiß, wer denn wirklich bestellt hat).

Übrigens: Wenn es so einfach wäre und nur eine Lieferanschrift als Beweis reichen würde, dann bestellt man in Zukunft einfach auf den Namen von nicht strafmündigen. ;)

Zitat:
Die Frage die wir -alle- im Übrigen auch noch nicht erörtert haben ist, ob derjenige bereits wg. ähnlicher Delikte aktenkundig ist.
Zustimmung.

Stefan

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