Strafbefehl von Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung

24. Juni 2008 Thema abonnieren
 Von 
Kai-Berg
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl von Staatsanwaltschaft wegen Beleidigung

Hallo,
ich habe eine frage zur Rechtslage wenn jemand einen Strafbefehl vom Staatsnwalt bekommt. mit vergehen nach paragraph 185, 194 Stgb
Angenommen in diesem es würde geldstrafe von 30 tagessaetzen zu je 40 euro (1200euro) festgesetzt.

Da wird jemand von einem Staatanwaltschaft beschuldigt (ort und zeit) einen anderen Menschen beleidigt zu haben.

angenommen:
Person XY soll beim Überholen mit dem Auto und Kennzeichen XY die Zeugin XY mit dem "scheibenwischer" beleidigt haben.

Wenn sowas das erste und einzige Schreiben wäre, er sich nichts bewusst ist und das Auto mit dem Kennzeichen auch nicht ihm sondern seiner Freundin gehört?

wie ist die rechtslage, was kann so jemandem blühen und wie sollte er reagieren auf solch ein schreiben?
wie sollte eine person auf sowas genrell reagieren?
müsste er seine unschuld beweisen?

wäre das Aussage gegen aussage?


danke




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34221 Beiträge, 17721x hilfreich)

Hi,

Strafbefehle kommen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern vom Gericht. In einem Rechtsstaat verknacken einen nämlich nicht die Staatsanwälte. Was Ihnen blüht, steht doch da ganz deutlich: 30 TS zu 40 Euro. Wenn Sie meinen, Sie seien unschuldig, können Sie Einspruch einlegen - auch das steht im Strafbefehl.
Was die Aussage-gegen-Aussage-Situation anbelangt: Vergessen Sie, was Sie darüber gehört haben. Eine solche Situation kommt alle Tage bei Gericht vor und führt mitnichten automatisch zu einem Freispruch.
Wie beleidigt man übrigens jemand mit dem Scheibenwischer? Meinen Sie diese Geste, bei der man die flache Hand vor dem Gesicht hin- und herbewegt?
Das Gericht geht davon aus, daß Sie etwa 1200 Euro im Monat verdienen. Wenn Sie deutlich weniger bekommen, lohnt sich ein Einspruch schon deshalb. Liegen Sie drüber, kann Ihnen die Tagessatzhöhe noch heraufgesetzt werden. Übrigens kann das Gericht bei einem Einspruch gegen einen SB generell die Strafe heraufsetzen, aber mehr als 30 TS wären schon ungewöhnlich. In der Praxis scheinen Einsprüche häufig dazu zu führen, daß das Verfahren gegen eine Geldbuße eingestellt wird.

Gruß vom mümmel

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1716x hilfreich)

und das Auto mit dem Kennzeichen auch nicht ihm sondern seiner Freundin gehört

Wie kommt man denn dann auf den Beschuldigten, wenn man bzgl. des Kfz nur die Freundin als Halterin ermitteln konnte? Doch sicher nicht aus der blauen Luft heraus.

wäre das aussage gegen aussage?

Man wird im Zweifelsfall wohl nicht glauben, daß jemand grundlos eine wildfremde Person einer Straftat bezichtigt. Von daher sollte man sich als Beschuldigter nicht darauf verlassen, daß beide Aussagen gleich gewichtet werden.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Andreas.Hauser
Status:
Lehrling
(1229 Beiträge, 131x hilfreich)

hallo das ganze ist überzogen, wenn sie unbelastet sind. 30 ts ist schon heavy. eher 10-20, dann kann man aber auch nach § 253A oder sogar 153 einstellen. seltsam....

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9567 Beiträge, 2366x hilfreich)

quote:
Wenn sowas das erste und einzige Schreiben wäre, er sich nichts bewusst ist und das Auto mit dem Kennzeichen auch nicht ihm sondern seiner Freundin gehört?


Das kann nicht sein. Es muss ja irgendwann mal eine Beschuldigtenvernehmung stattgefunden haben, entweder schriftlich oder mündlich...

quote:
wäre das aussage gegen aussage


Dazu wurde schon alles gesagt. Es kommt nicht auf die Addition der unterschiedlichen Aussagen an, sondern nur um deren Glaubwürdigkeit. Im übrigen ist die Aussage der Zeugin XY alleine schon deshalb auch glaubwürdiger, weil diese eben den Zeugenstatus hat und verpflichtet ist, die Wahrheit zu sagen. Sie als Beschuldigter können erzählen, was Sie wollen.

Ob 30 Ts überzogen sind oder nicht, kann nicht abschließens beurteilt werden. Wie sieht denn Ihr Verkehrszentralregister und Ihr Bundeszentralregister aus?

Ob man Einspruch einlegen sollte oder nicht, würde ich davon abhängig machen, wie viel Sie im Monat verdienen. Mehr oder weniger als 1200,- ?

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9548x hilfreich)

Wie kommt man denn dann auf den Beschuldigten, wenn man bzgl. des Kfz nur die Freundin als Halterin ermitteln konnte?

Ich vermute, dass natürlich zunächst die Halterin angeschrieben wurde, die dann ausgessagt hat, dass zum Tatzeitpunkt der nun Beschuldigte mit dem KFZ unterwegs war. Das müßte sie auch ggf. vor Gericht wiederholen, denn ein Aussageverweigerungsrecht hat sie als *Freundin* nicht.

1x Hilfreiche Antwort

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