Strafbefehl w. Betrugs

15. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)
Strafbefehl w. Betrugs

Ich habe letztes Jahr eine Zahnbehandlung in Anspruch genommen. Ich bin privat versichert, habe die Rechnung nach Behandlung eingereicht, Betrag wurde mir von der Krankenkasse überwiesen. Leider war meine finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Erstattung so prekär, dass ich das Geld nicht an den Zahnarzt weiterleiten konnte (Bin verschuldet, Konto überzogen, Auto kaputt gegangen, ...). Leider hat sich diese Situation nicht geändert, bin immer noch arbeitslos, beziehe ALG-2, bin in psychotherapeutischer Behandung, so dass ich die Rechnung noch nicht nicht zahlen konnte.

Der Zahnarzt hat mich dann in Folge wg. Betrugs angezeigt. Dies wurde mir von der Polizei mitgeteilt (Beamter stand plötzlich vor der Tür), ich war so perplex dass ich keine Angaben gemacht habe. Der Beamte teilte mir mit, ich müsste dann vor Gericht bzw. schriftlich Stellung nehmen.

Vom Gericht habe ich aber Nichts gehört, nun lediglich einen einen Strafbefehl erhalten, wurde zu 80 Tagessätzen verurteilt, ich wäre nie Willens oder in der Lage gewesen die Rechnung zu begleichen und ich hätte den Zahnarzt über meine finazielle Situation getäuscht.

Es tut mir wirklich leid dass ich die Rechnung nicht zahlen konnte, aber das ist nicht mit Vorsatz geschehen. Ich bin ganz im Gegenteil 1,5 Jahre mit einem fehlenden Frontzahn herumgelaufen, weil ich mir in dieser Zeit sicher war, die Rechnung nicht zahlen zu können, bzw. ich zeitweise auch nicht krankenversichert war, da ich die PKV-Beiträge nicht zahlen konnte. Erst nachdem diese Situation geklärt war habe ich einen Zahnarzt aufgesucht. Hatte auch die Zusage meines Vaters, den Selbstbehalt zu übernehmen (habe mich zu allem Überfluss mit ihm verkracht). Ich habe dem Zahnarzt auch direkt gesagt dass ich eine günstige Lösung suche, dass ich mich bewerben will, was mit einer Zahnlücke im Frontzahnbereich kaum möglich ist, darauf bestanden die Behandlung erst nach Genehmigung durch die KK zu beginnen, zudem angeboten ihm die Erstattung abzutreten (weil ich Angst hatte das Geld könnte gepfändet werden (was vom ZA aber nicht gewünscht war)).

Tja. Geld für einen Anwalt habe ich nicht, bleibt mir wohl nur selbst Einspruch einzulegen. Ich sehe mich nicht als Betrüger, auch wenn mir klar ist dass ich einen Fehler gemaht habe. Es ist ja auch nicht so, dass ich die Rechnung nicht bezahlen möchte, ich kann nur gerade nicht.

Bin ich ein Betrüger? Sollte ich Einspruch einlegen? Wie soll ich ggf. die Strafe von 1600 Euro bezahlen?

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24 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
seidi256
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 329x hilfreich)

quote:
Wie soll ich ggf. die Strafe von 1600 Euro bezahlen?


entweder in Raten
oder den Antrag stellen das die Geldstrafe in Arbeitsstunden umgewandelt wird. wobei i.d.R 6 Stunden Arbeit 1 Tagessatz darstellen

bei Antrag auf Ratenzahlung ist zu beachten das man hier die gesamte finanzelle Situation offenlegen muss d.h also auch ALG2 Bescheid bei der Staatsanwaltschaft, die als Vollstreckungsbehörde für die Strafvollstreckung zuständig ist vorlegen.ggf weitere Zahlungsverpflichtungen
Unterhaltsverpflichtungen
weitere Schulden die man hat usw

man sollte die Rate dann auch nicht zu niedrig ansetzen
mit 5 oder 10€ wird man nicht weit kommen..

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#2
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

OK, Arbeitsstunden wären in Ordnung. Aber sind denn 20 Euro Tagessatz für einen ALG-2-Empfänger angemessen?

Dennoch, ich sehe mich wie gesagt nicht als Betrüger. Ich habe die Behandlung erst angefangen als mein Leben wieder in geregelten Bahnen lief. Ober habe ich hier eine völlig falsche Sicht auf meinen Fall und ist das eindeutig Betrug?

Zugegeben, hätte ich zumindest einen Teil des Geldes bezahlt, wäre der Schaden nicht so gross, der ZA hätte mich möglicherweise nicht angezeigt, ... Aber zum entsprechenden Zeitpunkt war ich einfach völlig überfordert, hatte einen Job angetreten, musste wieder aufhören, deshalb auch die therapeutische Behandlung.

Der ZA hat auch "diekt" nach Nichtzahlung einen Anwalt eingeschaltet, statt einfach einen Mahnbescheid zu stellen, das hat mich echt fertig gemacht, weil die Kosten, und mein Fehlbetrag, noch grösser wurden.

Verdammt, verdammt.

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#3
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

quote:
Betrag wurde mir von der Krankenkasse überwiesen. Leider war meine finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Erstattung so prekär, dass ich das Geld nicht an den Zahnarzt weiterleiten konnte


Wie würdest du das bezeichnen wenn nichts als Betrug? Der ZA hat völlig richtig gehandelt, den MB wird er sicherlich noch nachschieben, weil mit der Strafe ja die Schulden nicht bezahlt sind.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Dann wäre praktisch Jeder, der eine Rechnung nicht zahlen kann, auch ein Betrüger. Zum Betrug gehört doch Voratz, oder nicht? Ich wusste nicht, dass ich nicht bezahlen kann, als ich die Behandlung begann. Ich hatte auch keine Alternative, man bekommt in Deutschland keinen Job, wenn man mit einem fehlenden Frontzahn zum Vorstellungsgespräch anrückt. Von der gesellschaftlichen "Ächtung", die ich 1,5 Jahre lang ertragen habe, um eben keinen Betrug zu begehen, ganz abgesehen.

Ich komme ja auch um die Zahlung der Rechnung nicht herum, will ich ja auch gar nicht. Betrug wäre es für mich, wenn ich mich z.B. als eine andere Person ausgegeben hätte, um der Zahlungspflicht zu entkommen. Oder wenn ich eben gewusst hätte, dass die Krankenkasse nicht zahlt, z.B. weil ich Beiträgsrückstände gehabt hätte, o.Ä.

Liege ich denn so falsch?

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#5
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Hallo Nevio.

Du hast Recht damit, dass ein Betrug vorsätzlich erfolgt sein muss. In deinem Fall zu dem Zeitpunkt, als du die Behandlung in Anspruch genommen hast.

Ich denke niemand wirft dir vor, dass du das in vollem Bewusstsein getan hast, aber für eine Strafbarkeit reicht ein "bedingter Vorsatz" aus. Das bedeutet, dass du billigend in Kauf nimmst, dass das passieren könnte.

Und da liegt das Problem, das Gericht davon zu überzeugen, dass du das nicht hast. Vor allem weil du ja selbst sagst, du hast vorher schon daran gedacht:

quote:
...(weil ich Angst hatte das Geld könnte gepfändet werden...


Von daher könnte es schon sein, dass du auch beim Einspruch gegen den Strafbefehl verurteilt wirst.

Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Aber gerade weil ich mir Gedanken gemacht habe, habe ich auch entsprechende Vorkehrungen getroffen, z.B. das Geld auf das Konto einer Freundin erstatten lassen. Und habe mit der Behandlung entsprechend lang gewartet.

Es kann ja nicht sein dass ich als Privatpatient nicht mehr zum Arzt gehen kann, bloss weil ich Schulden habe. Die Zahnerkrankung war nicht lebensbedrohlich, aber das ist ja ein ganz generelles Problem, dass auch andere Behandlungen betreffen könnte. Was wäre im Fall einer Krebsbehandlung?

Existenzbedrohend ist ein fehlender Frontzahn im Übrigen durchaus, eben durch "Probleme" bei der Jobsuche. Wäre es ein Backenzahn gewesen, hätte ich die Behandlung nicht durchführen lassen. Bzw. habe ich auch nicht, mir fehlen zwei Backenzähne, die lt. ZA ersetzt werden sollten. Das habe ich ganz bewusst nicht machen lassen. Auch habe ich die günstigere Kassenlösung gewählt, kein Implantat.

Ich habe mir jetzt angelesen dass man den Einspruch jederzeit - im Prinzip bis kurz vor der Urteilsverkündung während einer HV - zurücknehmen kann, häufig sogar der Richter während der HV dazu rät wenn er ggf. ein höheres Strafmaß verhängen müsste. Ich möchte nur einfach nicht verurteilt werden, ohne angehört worden zu sein. Insofern werde ich wohl Einspruch einlegen und hoffen dass meine Argumente "ziehen". Und hoffe auf einen fairen Richter, der mir signalisiert, dass ich besser zurückziehe.

Ist das eine dumme Idee?

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#7
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Es ist dein gutes Recht, wenn du dich gegen eine Verurteilung wehren willst. :-)

Du musst aber beachten:
Nach Beginn der Hauptverhandlung kannst du den Einspruch nur zurücknehmen, wenn der Staatsanwalt/die Staatsanwältin zustimmen. Ich sage jetzt mal in der Regel tun die das, außer sie kommen in der Hauptverhandlung zu dem Schluss, dass sich z.B. die Tat in einem anderen Licht darstellt und sie eine höhere Verurteilung als im Strafbefehl wollen. Von daher musst du halt abwägen. Ein Risiko bleibt immer.

Zu den Erfolgsaussichten kann ich natürlich nicht viel sagen. Hoffe aber das beste für dich.

Gruß

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

quote:
Es kann ja nicht sein dass ich als Privatpatient nicht mehr zum Arzt gehen kann, bloss weil ich Schulden habe.


Nein, es kann aber auch nicht sein, dass man Gelder, die explizit für diese Behandlung erstattet werden, zweckentfremdet. Aus "advocatus diaboli-Sicht" verstärkt die Erstattung auf das Konto der Freundin den Betrugsverdacht umso mehr, um sie so dem Zugriff aller Gläubiger (incl. ZA ) zu entziehen.

quote:
Ich habe mir jetzt angelesen dass man den Einspruch jederzeit - im Prinzip bis kurz vor der Urteilsverkündung während einer HV - zurücknehmen kann


Dann hast Du Dir sicher auch angelesen, dass die Staatsanwaltschaft nach Beginn der Hauptverhandlung einer solchen Rücknahme zustimmen müßte, damit sie wirksam ist. Und ebenso, dass das Urteil in der HV auch höher ausfallen kann, als jetzt im Strafbefehl?!

Das beides sicherlich nicht sonderlich wahrscheinlich, aber wie Dirrly schon schrieb. Ein Restrisiko bleibt. Selbst wenn die Strafe gleich hoch bleibt, oder ein klein wenig gesenkt wird, hast Du die Verfahrenskosten am Hals. Gerichtskosten sind zwar nur 70,00 zustätzl. Euro, aber ggf. auch die Auslagen des Zahnarztes (Fahrkosten, Verdienstausfall) wenn er als Zeuge geladen wird. Ich weiß ja nicht, was der Mann so pro Stunde "kostet".

Letztendlich ist es Dir natürlich unbenommen Einspruch einzulegen, aber bei Deiner Argumentation:

quote:
Dann wäre praktisch Jeder, der eine Rechnung nicht zahlen kann, auch ein Betrüger.


solltest Du mal die "andere Seite" sehen:

Man könnte niemanden mehr wegen Betruges verurteilen, weil einfach jeder nur behaupten müßte, dass er ja "eigentl. zahlen wollte". Ganz so einfach ist es aber eben nicht.

quote:

OK, Arbeitsstunden wären in Ordnung. Aber sind denn 20 Euro Tagessatz für einen ALG-2-Empfänger angemessen?


Das ist vollkommen egal, weil sich die Arbeitsstunden alleine an der Anzahl der Tagessätze errechnen, nicht an der Höhe .

Jemand der zu 80 TS á 10 € verurteilt wird, macht genauso 480 Arbeitsstunden, wie jemand der zu 80 TS á 50 € verurteilt wird.


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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12320.09.2023 13:44:17
Status:
Praktikant
(834 Beiträge, 614x hilfreich)

quote:
Leider war meine finanzielle Situation zum Zeitpunkt der Erstattung so prekär, dass ich das Geld nicht an den Zahnarzt weiterleiten konnte (Bin verschuldet, Konto überzogen, Auto kaputt gegangen, ...)

Können Sie nachweisen oder zumindeste glaubhaft machen, dass die Situation erst nach der Behandlung aber vor der Bestattung so prekär wurde? Also dass z.b. das Auto genau dazwischen kaputt ging, sie genau dann ihren Job verloren, usw?
Falls ja, wäre damit der zum Betrug notwendige Vorsatz anzuzweifeln. Darin sehe ich momentan die größten Chancen.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Der oder die TE hat Geld welches er für die Behandlung bekommen hat zweckentfremdet. Damit ist es Betrug und nix anderes. Da ist es völlig egal wann die Arbeitslosigkeit kam oder das Auto kaputt ging.

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#11
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

@Ex Inkassomitarbeiter

Eigentlich nicht so ganz wirklich. Der Betrug setzt den (zumindest bedingten) Vorsatz voraus. Und zwar im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Behandlung. Wenn zu diesem Zeitpunkt absolut nicht absehbar war, dass finanzielle Probleme auftreten könnten, ist es kein Betrug. Nicht jeder Schuldner ist ein Betrüger.

Der Zeitpunkt ist also nicht egal. Die Schwierigkeit besteht darin, dass einem das geglaubt wird.

-- Editiert Dirrly am 16.12.2014 19:55

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#12
 Von 
Blaki
Status:
Praktikant
(861 Beiträge, 752x hilfreich)

Guten Abend,

das Zetern und Lamentieren hilft nichts. Das Kind ist in den Brunnen gefallen.

Gegen den Strafbefehl sollten Sie innerhalb der vorgesehenen Frist Widerspruch einlegen. 80 Tagessätze sind happig, wenn Sie sonst noch nichts auf dem "Kerbholz" haben. Im Rahmen des Widerspruchs können Sie alle Argumente - hinterlegt mit Papieren - darlegen.

Äußerst günstig könnte es sich auswirken, wenn Sie mit dem Zahnarzt eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten, um Ihre Schulden abzutragen. Gehen Sie zum Zahnarzt, entschuldigen Sie sich persönlich und machen diesem einen Abzahlungsvorschlag. Für Sie wird das ein Gang nach Canossa, aber es hilft nichts.

So könnten Sie der Strafverfolgungsbehörde (und evtl. einem Richter) Ihren guten Willen zeigen.

Vielleicht könnte es nach § 153 STPO zur Einstellung des Verfahrens kommen, zumindest zu einer deutlichen Strafmilderung.

Es kommt auf Sie an, wie bereit Sie sind, die Karre wieder aus dem Dreck zu ziehen.


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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119634 Beiträge, 39758x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Können Sie nachweisen oder zumindeste glaubhaft machen, dass die Situation erst nach der Behandlung aber vor der Bestattung so prekär wurde? <hr size=1 noshade>

Nein, das wird er wohl nicht können.



quote:<hr size=1 noshade>Wenn zu diesem Zeitpunkt absolut nicht absehbar war, dass finanzielle Probleme auftreten könnten, ist es kein Betrug. <hr size=1 noshade>

Laut seiner eigenen Schilderung war es aber so, das bereits Zahlungnotstand herrschte.

Das dann noch das Konto der Freundin angegeben wurde statt das des Zahnarztes verstärkt noch den negativen Eindruck.





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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

@Harry van Sell:

quote:
Laut seiner eigenen Schilderung war es aber so, das bereits Zahlungnotstand herrschte.


Ja, habe ich auf der ersten Seite ja geschrieben, dass der bekannte Zahlungsnotstand wohl schon für den bedingten Vorsatz ausreichen könnte.

Mein Beitrag mit dem Beispiel "finanzielle Probleme absolut nicht absehbar" war für den Beitrag darüber, wo jemand schrieb, dass es völlig egal ist, wann was auftritt. Was eben so nicht stimmt.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Wie gesagt, ich hatte nie vor die Rechnung nicht zu bezahlen. Ich komme doch um die Zahlung auch gar nicht herum. Mal ganz salopp, wenn ich vor hätte einen Betrug zu begehen, dann nicht unter Nennung meines Namens.

Und mal böd gefragt, wieviel Betrug stünde denn hinter einer jetzt abzuschliessenden Ratenzahlungsvereinbarung, wenn ich doch jetzt schon weiss dass ich sie eigentlich gar nicht leisten kann!? Ich habe monatlich etwa 270 Euro zur freien Verfügung, für Essen/Trinken, Fahrtkosten, Anschaffungen, etc., etc. Das geht nicht. Das ging ja auch in der Vergangenheit nicht, deshalb kam's ja überhaupt so weit. Ich hatte mir eingebildet dass das klappt, aber es war leider nich so. Und Ratenzahlung an den Zahnarzt und Ratenzahlung der Strafe geht gleich gar nicht. Dann kann ich mich auch gleich aufhängen, weil das unweigerlich in einer Katastrophe enden wird.

Ich bin halt leider durch eine psych. Erkrankung (Depressionen/Existenzängste) auch nicht voll arbeitsfähig. Beim Gedanken an 480 Arbeitsstunden drehe ich fast durch. Und zum Arzt kann ich auch nicht mehr gehen, um mir das bescheinigen zu lassen, weil mir dann unterstellt wird ich würde die Rechnung nicht bezahlen wollen, sollte ich es aus irgendeinem Grund nicht können. Die Selbstbeteiligung der PKV von 500 Euro pro Jahr muss ich mir ja auch noch von den 250 Euro absparen. Ich denke Niemand, der nicht mal in meiner Situation war, kann nachvollziehen wie sich das anfühlt.

Was ich nicht erwähnt hatte, was wohl aber ein ganz entscheidender Faktor ist, der mir nicht klar war; Ich habe vor zwei Jahren nach der erwähnten Erkrankung und darauf folgender Aufgabe meiner 15-jährigen Selbstständigkeit bereits die EV abgeben müssen. Also nicht nur verschuldet, sondern hochoffiziell bettelarm.

Ich flehe mittlerweile Gott an, mich als nächstes Krebs-Opfer auszuwählen, ich kann nämlich nicht mehr, ich mag auch nicht mehr. Umbringen "darf" ich mich auch nicht, weil das meine Freundin nicht verkraften würde. Sorry, aber ich kann gerade nicht mehr. Ich habe keine Idee wie ich aus der Situation jemals wieder herauskommen soll. Jetzt bin ich auch noch ein veruteilter Betrüger, ich, der immer versucht hat maximal fair zu sein. Dabei habe ich eigentlich nur die Kontrolle über mein Leben verloren.

-- Editiert nevio am 16.12.2014 23:25

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#16
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Jetzt bin ich auch noch ein veruteilter Betrüger, ich, der immer versucht hat maximal fair zu sein. Erstens sind Sie bisher ja nicht rechtskräftig verurteilt, und zweitens wird man Ihnen das ja auch nicht auf die Stirn tätowieren - außer Ihnen und ein paar Justizangehörigen weiß das folglich niemand.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Das was Muemmel geschrieben hat ist völlig korrekt. In einem Führungszeugnis findet sich die Geldstrafe von 80 Tagessätzen auch nicht (wenn nicht schon eine andere Verurteilung drin ist) und bei Einstellungsgesprächen (oder ähnlichem) darf man auf die Frage, ob man vorbestraft ist, auch mit "Nein." antworten. ;-)

Hast du dir denn überlegt, ob und in welchem Umfang du jetzt Einspruch einlegst?

Gruß

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Ich habe einen Srafverteidiger im Bekanntenkreis "gefunden" der sich der Sache annehmen will. Hat mir geraten Einspruch einzulegen und schaut sich den Fall zwischen den Jahren an, ist gerade im Urlaub.

Daher auch die Frage an dieser Stelle: Ist es üblich die Begründung nachzureichen? Eine Begründung hat er mir nämlich nicht genannt, nur die grobe Form des Einspruchs mitgeteilt.

1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Mir scheint, nachdem ich mir den Strafbefehl nun noch mehrmals durchgelesen habe, dass Richterin/Staatsanwaltschaft wohl davon ausgingen, dass ich keine Erstattung der Krankenkasse erhalten habe, bzw. gar nicht krankenversichert war. Das ist mir auch gar nicht vorgeworfen worden, also nicht, das Geld nicht weitergeleitet zu haben, sondern die Leistung in Anspruch genommen zu haben, im Wissen, mittellos zu sein.

So würde ich das Urteil besser verstehen. Wenn ich im Wissen, nicht krankenversichert und auch nicht solvent zu sein, eine solche Leistung in Anspruch genommen hätte, dann wäre das auch in meinen Augen ein glatter Betrug gewesen.

Was meint ihr dazu?

-- Editiert nevio am 17.12.2014 16:50

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Na wenn du einen Verteidiger gefunden hast, dann mache das was er sagt und lege Einspruch ein. Schreibe dazu, dass du einen Anwalt beauftragst und eine Begründung in Kürze nachreichst. Das passt dann schon.

Aber immer dran denken für die Frist für den Einspruch gilt der Eingang bei Gericht! Also nicht verpassen.

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

Tja, die Sache mit der Frist. Weihnachten fällt genau drauf. Ich nehme nicht an dass Feiertage die Frist verlängern?

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Dirrly
Status:
Student
(2021 Beiträge, 531x hilfreich)

Wenn das Ende der Frist auf einen Feiertag oder das Wochenende fällt, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf (24.00 Uhr) des nächsten Werktages.

Also wenn Zustellung z. B. am 11.12.14 war, dann läuft die Frist normalerweise 25.12.14 ab, das ist aber Feiertag. Der 26. auch, der 27. und 28. sind Wochenende. Deshalb endet dann die Frist am 29.12.14, 24.00 Uhr.

Gruß

-- Editiert Dirrly am 17.12.2014 22:08

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
nevio
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 8x hilfreich)

OK, vielen Dank für die Info!

1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32851 Beiträge, 17255x hilfreich)

Eine Begründung ist beim Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht erforderlich und m. W. auch nicht üblich. Es muß hier lediglich drinstehen, daß er vollinhaltlich erfolgt, da man sonst annehmen könnte, Sie würden evtl. nur die Tagessatzhöhe oder die Zahl der TS anfechten.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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