Strafbefehl während Führungsaufsicht erhalten...

10. Mai 2012 Thema abonnieren
 Von 
Eliza85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)
Strafbefehl während Führungsaufsicht erhalten...

Hallo zusammen
Ich bin ganz neu hier und hoffe jemand kann mir helfen. Es geht um meinen Freund. Er war 3,8 Jahre im Gefängniss. Verurteilt wegen schwerem Raub und gefährlicher Körperverletzung mit anschliessender Führungsaufsicht. Er ist jetzt seid fast einem Jahr draussen. Noch etwas mehr über 4 Jahre hat er Führungsaufsicht mit einer Latte von Auflagen. Die Richterin hat ihn damals bei der Verhandlung als "multikriminell" bezeichnet. Ich finde sie liegt damit mal sowas von daneben aber naja.
Er hat nun einen Strafbefehl erhalten was drin steht wissen wir noch nicht er muss ihn morgen abholen. Tja und leider war er in der Zeit seid er draussen ist nicht immer brav. Mehr will ich darauf auch nicht eingehn wenns nicht unbedingt nötig ist.
Ich hab jetzt halt nur rießen Angst das er wieder ins Gefängniss muss. Das wird wohl auch passieren bei einem Strafbefehl während Führungsaufsicht oder ????

Bitte vieleicht kann mir jemand helfen.

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13 Antworten
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#1
 Von 
Eliza85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)

Vieleicht sollt ich noch dazu sagen das er zurzeit arbeitslos ist. Ohne festen Wohnsitz , wohnt zwar bei einem Freund aber is dort nicht angemeldet. Bei mir kann ich ihn nicht anmelden wegen meiner Familie. Noch dazu hat er seine Termine bei der Bewährungshelferin seid er ohne Wohnsitz is nicht mehr wahrgenommen.
Das alles machts nicht unbedingt leichter oder ?

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5x Hilfreiche Antwort


#3
 Von 
altona01
Status:
Weiser
(17802 Beiträge, 8070x hilfreich)

Hallo Eliza85,
dass "gefährliche Körperverletzung" nicht selten bedeutet, dass der Täter das Opfer zusammengeschlagen hat, bis es blutet, oder getreten, als es am Boden lag oder ihm ein Messer in den Bauch gestochen hat o.ä., das wissen Sie aber schon?

Ihr Partner kommt aus dem Gefängnis: "Tja und leider war er in der Zeit seid er draussen ist nicht immer brav."

"Noch dazu hat er seine Termine bei der Bewährungshelferin seid er ohne Wohnsitz is nicht mehr wahrgenommen."

Plant Ihr Freund eigentlich eine Zukunft mir Ihnen oder genügen ihm monatliche Besuche?

Gibt es irgendeinen Grund für die Annahme, dass Ihr Freund nie mehr kriminell wird, wenn er jetzt nicht verurteilt wird?

Also ist doch hier eher die Frage: jetzt oder später.
Die Staatsanwaltschaft klärt das zeitnah.





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2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Eliza85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)

Ja ich weiß das gefährliche Körperverletzung sowas bedeuten kann. Wie das genau ablief weiß ich nicht, ich war nicht dabei, kannte ihn damals noch nicht. Ein Messer o.ä war jedenfalls nicht mit im Spiel. Trotzdem hat er die Strafe verdient.

Er wollte eine Zukunft mit mir hatte in der Zeit auch noch eine Wohnung etc, aber irgendwann kams zu einem Bruch und seitdem lässt er alles schleifen.
Und so wie es jetzt ist, will ich eben nicht mehr.

Wielang dauert es bis sowas rechtskräftig is und was passiert dann ?

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2x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Eliza85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)

Ich habe gar keine Stelle gehört. Habe ihn kennengelernt fast einen Monat nach seiner Entlassung. Er hat mir eben nur seine Seite erzählt und etwas schriftilches oder so habe ich nicht gesehn. Den Srafbefehl allerdings werd ich sehn.
Wie die Tat ablief weiß ich nicht genau. Mein Freund hatte wohl noch zwei Mitäter. Das Opfer hatte ebenfalls noch 2 Leute dabei. Die zwei Mittäter von ihm wurden auch verurteilt. Er redet nicht gern mit mir darüber. Er stand zum Zeitpunkt der Tat unter starkem Alkohol Einfluss. Denn nur dann wird er agressiv. Deswegen auch eine von den Auflagen zur Selbsthilfe Gruppe zu gehn.

ich bin 24, also ja noch ziemlich jung.


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1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Eliza85
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 9x hilfreich)

Achso ich habe meine eigene Wohnung, dass er hier nicht wohnen kann hat mehrere Gründe.



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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Juristisch kann man eigentl. gar nichts zu der Sache sagen, weil viel zu viele Fragen offen sind. So droht realer kurzfristiger Knast nur, wenn er seinerzeit auf Reststrafe/2/3-Strafe entlassen wurde, also noch Bewährung aus der Haftstrafe offen hat. Denn der Strafbefehl selbst kann ja nur auf Geldstrafe lauten (da er ja offenbar nicht anwaltlich vertreten ist, in der Sache).

Wenn er -wie geschildert- seine Weisungen schleifen läßt, könnte der Strafbefehl auch wegen § 145a StGB sein. Aber das ist nur eine von vielen Möglichkeiten.

quote:<hr size=1 noshade>Er stand zum Zeitpunkt der Tat unter starkem Alkohol Einfluss <hr size=1 noshade>


Möglichwerweise war er dann im Maßregelvollzug nach § 64 StGB und nicht im "normalen" Vollzug.

quote:<hr size=1 noshade>Ein Messer o.ä war jedenfalls nicht mit im Spiel. <hr size=1 noshade>


Beim schweren Raub ist zu 98% eine Waffe oder ein anderes "gefährliches Werkzeug" im Spiel gewesen, da eben genau das das "schwere" am Raub ausmacht. § 250 StGB . Gibt zwar auch andere Tatalternativen ohne Waffe, aber "schöner" sind die auch nicht. Schwerer Raub hat -in der leichteren Variante- eine Mindes tstrafe von 3 Jahren, in der anderen 5 Jahre. Mehr als Vergewaltigung und genausoviel wie Totschlag (5 Jahre), ist also eine der schwersten Straftaten, die es gibt.


Letztendlich kann ich Dir nur raten -wie auch die anderen- Dich dauerhaft von ihm zu trennen. Er muß sein Leben erst mal selbst und alleine auf die Reihe kriegen. Und nach dem was Du da schreibst, ist er davon noch ein gutes Stück entfernt. Du bist -vielleicht ohne das Du es selbst merkst- dabei Entschuldigungen für ihn zu suchen: "Die Richterin hat keine Ahnung" (obwohl die im Gegensatz zu Dir seinen Strafregisterauszug kennt) "Agressiv wird er ja nur mit Alkohol" (Ach, na dann, ...wollen mir mal hoffen, dass ihm nicht irgendjemand mal auf dem falschen Fuß erwischt, wenn er gesoffen hat ... im Zweifelsfall vielleicht Du ! Und der "Bruch" von dem Du schreibst, kam ja wohl auch nicht von ungefähr.

PS: Nur ganz am Rande:

Ich bin Sozialarbeiter in der Straffälligenhilfe, hab also täglich mit Jungs wie Deinem Freund zu tun und weiß daher auch wovon ich Rede hinsichtlich dieses Themas.

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"Bitte um Verständnis,dass ich keine Rechtsfragen per PM beantworte.Das ist nicht Sinn des Forums"

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Wenn er Führungsaufsicht hat, kann er nicht auf 2/3 entlassen worden sein, wiewohl die TE natürlich Führungsaufsicht und Bewährung verwechseln kann. Unterstellen wir mal, daß er seine Strafe komplett verbüßt hat und jetzt Führungsaufsicht hat - dann hat er offenbar einen Strafbefehl wegen des oben erwähnten § 145a StGB , der auf eine Geldstrafe lautet. Sofern er die bezahlt oder abarbeitet, muß er nicht wieder in den Knast, vorausgesetzt, er begeht keine weiteren Straftaten. Entzieht er sich weiterhin hartnäckig der FA, kann durchaus auch wieder eine Haftstrafe verhängt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Wenn er Führungsaufsicht hat, kann er nicht auf 2/3 entlassen worden sein <hr size=1 noshade>


Warum sollte das nicht gehen? § 68g StGB und die Kommentierung dazu (hab grad extra noch nachgesehen) sagen, dass es geht.

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-- Editiert !!Streetworker!! am 11.05.2012 13:59

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#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Ich habe gerade noch mal ins StGB geguckt - ich kannte FA eigentlich nur in den Fällen des § 68f: Die Strafe ist verbüßt, es gibt keine Bewährungsaufsicht und man will den Menschen trotzdem unter Kontrolle halten. Aber offenbar gibt die auch parallel zur Bewährung, wiewohl mir das irgendwie sinnlos vorkommt...

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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

quote:
Aber offenbar gibt die auch parallel zur Bewährung, wiewohl mir das irgendwie sinnlos vorkommt


Naja, nach § 68g II kann das Gericht ja anordnen, dass die Führungsaufsicht erst nach Ablauf der Bewährungszeit beginnt. Insofern hat man den Menschen zumindest länger unter Kontrolle als nur mit Bewährung

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#13
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1493x hilfreich)

Wurde der Strafbefehl denn inzwischen abgeholt? Die Post hat ja heute schon eine Weile auf. Dann klärt sich vielleicht, ob es um eine Tat nach § 145a StGB geht oder um etwas anderes.

-- Editiert wastl am 11.05.2012 15:49

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