Strafbefehl wegeb Sachbeschädigung gemäß 303 Abs.303c STGB. erhalten

27. Mai 2015 Thema abonnieren
 Von 
hilfesuchender123123
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl wegeb Sachbeschädigung gemäß 303 Abs.303c STGB. erhalten

Guten Tag,

ich hoffe mir kann jemand helfen. Ich schildere hier mal meinen kompletten Fall.

Ich schreibe hier mal den Text rein, der in dem Strafbefehl steht.

"Am 20.03.2015 gegen 23.30 Uhr zerstörten Sie die Verglasung der Hauseingangstür (Mehrfamilienhaus), indem Sie sich mehrfach gegen die Hauseingangstür warfen. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 300,00 EUR, was Sie zumindest billigend in Kauf nahmen.

Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.

Die Staatsanwaltschaft hält wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten

Sie werden daher beschuldigt,

rechtswidirg eine fremde Sache beschädigt oder zerstört zu haben."

Und so weiter.

Ich habe an dem besagten Datum einen über den Durst getrunken, weil ich psychisch krank bin. Ich bekomme Panikattacken, wenn ich in der öffentlichkeit stehe. Menschenangst so zusagen. Seit dem Vorfall ist dass aber Geschichte! Ich trinke keinen Alkohol.

Ich habe auch die Aussage bei der Polizei verweigert, weil ich mich an rein gar nichts erinnern kann. Ich habe auch dem Vermieter mehrfach gesagt, dass es mir sehr leid tut und das ich ihm just am ende des monats den Betrag zurück erstatten werde. Aber wie geht es jetzt für mich weiter. Ich will nur ungern ins Gefängnis gehen. Ich hatte mal vor 5 Jahren einen Weihnachtsbaum im Betrunkenen Zustand gestohlen und wurde zu ca. 1000 Euro verklagt. Aber im Endeffekt bin ich echt eine Harmlose Nummer.

Kann mir jemand helfen bitte? Ich weis gerade echt nicht was ich machen soll, es tut mir ja auch so leid.

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Kann mir jemand helfen bitte?


Wie? SIe haben ja gar keine Frage gestellt...

Zitat:
Ich weis gerade echt nicht was ich machen soll,


Den Strafbefehl (bzw. die Strafe) bezahlen.

Zitat:

Ich will nur ungern ins Gefängnis gehen.


Wiso Gefängnis? In dem Strafbefehl wurden Sie ja zu einer Geldstrafe verurteilt?!

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hafenlärm
Status:
Lehrling
(1505 Beiträge, 1743x hilfreich)

Sie haben also Panik bekommen, deswegen getrunken und deswegen die Tür beschädigt. Auch vor 5 Jahren hatten Sie schon Alkoholprobleme. Jetzt soll das aber nie wieder vorkommen? Klingt erstmal ungewöhnlich. Wurden Sie innder Nacht von einer Streife aufgegriffen und hat man Sie auf Alkohol geprüft? War das die eigene Haustür oder was haben Sie da gemacht?

Die Aussage zu unterlassen war vielleicht nicht ganz so klug. Deshalb hat niemand von der Alkoholgeschichte und auch nicht von der Enrschuldigung oder dem Schadenersatz. Dieser wurde hoffentlich auch geleistet und nicht nur versprochen. Solche Umstände mildern die Strafe. Nur könnte es in Einzelfällen auch unklug sein, öffentliche Stellen vom problematischen Alkoholkonsum zu unterrichten.

Jetzt ist es dafür erstmal zu spät und Sie wollen wissen, wie es weitergeht. Die Antwort darauf steht eigentlich im Strafbefehl selber. Deswegen wundere ich mich, dass Sie nach der Gefahr für Gefängnis fragen. Wenn Sie die vermutlich erwähnte Strafe zahlen, dann müssen Sie da nicht hin. Sollte da wider Erwarten eine Freiheitsstrafe verhängt worden sein, dann steht da doch sicherlich auch etwas von Bewährung, oder? Dann müssen Sie nicht in den Knast, solange Sie in den nächsten Jahren ruhig bleiben. Dennoch würde ich dann darüber nachdenken, dem Strafbefehl zu widersprechen und vor Gericht zumindest gegen die Freiheitsstrafe zu kämpfen.
Alternativ haben Sie da gar keinen Strafbefehl erhalten, sindern nur eine Vorladung zur Staatsanwaltschaft. Da könnten Sie dann doch noch auf Ihre Reue hinweisen.

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Sollte da wider Erwarten eine Freiheitsstrafe verhängt worden sein, dann steht da doch sicherlich auch etwas von Bewährung, oder?


Zu 1000% stünde da was von Bewährung, denn eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung kann schon de jure nicht per Strafbefehl verhängt werden.

Selbst eine mit Bewährung könnte nur verhängt werden, wenn der Beschuldigte/Angeklagte anwaltlich vertreten ist.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
PP9325
Status:
Praktikant
(940 Beiträge, 703x hilfreich)

Hallo,

ich finde der zitierte Text hört sich eher nach einer Anklageschrift an.

Grüße
PP

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32807 Beiträge, 17243x hilfreich)

Ich auch - aber der TE scheint ja das Interesse an dem Thread verloren zu haben. Insofern werden wir es wohl nie erfahren...

1x Hilfreiche Antwort

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