Strafbefehl wegen Beleidigung - Sühneversuch?

10. März 2022 Thema abonnieren
 Von 
ccaro89
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbefehl wegen Beleidigung - Sühneversuch?

Hallo an alle, meine Schwester hat einen Strafbefehl wegen Beleidigung erhalten. Es wurde eine Geldstrafe von 800 Euro (40 Tagessätze à 20€) festgesetzt und die Kosten des Verfahrens sollen ihr auferlegt werden.

Die Klägerin wurde auch von meiner Schwester wegen Beleidigung angezeigt, aber die Staatsanwaltschaft hatte ihre Anzeige fallen lassen und sie hat keine Privatklage erhoben im Gegensatz zur Klägerin.

Ein Sühneversuch wurde meines Wissens nach gar nicht durchgeführt, es kam direkt zum erwähnten Strafbefehl. Ist das so üblich?

Würde sich eine Widerklage lohnen? Immerhin wurde meine Schwester auch beschimpft..

Jedenfalls hat sie Einspruch eingelegt, wird es demnach zu einer Hauptverhandlung vor dem Gericht kommen? Gibt es eine Pflichtverteidigung oder wie läuft der Prozess ab?

Aktuell läuft noch ein Betreuungsverfahren gegen meine Schwester, da sie eine Psychose hat. Allerdings gibt es noch kein offizielles Gutachten, weil sie sich geweigert hatte. Zuletzt hieß es seitens der Richterin, es müsse überprüft werden, ob ein Gutachten angeordnet werden kann. Das war aber noch vor der Anzeige. Soll ich das Gericht darüber in Kenntnis setzen oder haben die zuständigen Beamten Zugang zu allen Akten?

Ich hatte mir überlegt beim Gericht anzurufen und ihre Psychose zu erwähnen. Würde das was bringen, um die Anzeige fallen zu lassen?
Ansonsten vielleicht mit der Klägerin reden in der Hoffnung, dass sie die Klage zurückzieht?

Meine Schwester bzw meine Familie hat leider keine Rechtsschutzversicherung und auch nicht die finanziellen Mittel, um einen Anwalt zu beauftragen.

Hoffentlich könnt ihr meine Fragen beantworten.

Vielen Dank im Voraus!

-- Editiert von ccaro89 am 10.03.2022 16:55

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13 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von ccaro89):
Soll ich das Gericht darüber in Kenntnis setzen

Ja, das wäre durchaus nicht schlecht, am besten gleich das Aktenzeichen mitteilen.



Zitat (von ccaro89):
Würde das was bringen, um die Anzeige fallen zu lassen?

Nö.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
ccaro89
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Nö.


Ja dann brauch ich das Gericht doch gar nicht über das Betreuungsverfahren in Kenntnis zu setzen :/

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von ccaro89):
Ja dann brauch ich das Gericht doch gar nicht über das Betreuungsverfahren in Kenntnis zu setzen

Was soll das eine mit dem anderen zu tun haben?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ccaro89
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Was soll das eine mit dem anderen zu tun haben?


Macht es denn keinen Unterschied fürs Urteil, wenn die angeklagte Person eine Psychose hat und somit in der Zurechnungsunfähigkeit teilweise beschränkt ist?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39878x hilfreich)

Zitat (von ccaro89):
Macht es denn keinen Unterschied fürs Urteil, wenn die angeklagte Person eine Psychose hat und somit in der Zurechnungsunfähigkeit teilweise beschränkt ist?

Doch, das kann durchaus ein Unterschied machen, gerade deshalb sollte man das ja mitteilen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9523x hilfreich)

Zitat (von ccaro89):
Ein Sühneversuch wurde meines Wissens nach gar nicht durchgeführt, es kam direkt zum erwähnten Strafbefehl. Ist das so üblich?


Der Sühneversuch ist z.T. landesrechtlich geregelt, also nicht bundesweit gleich.

Unüblich ist eher, dass im Privatklageverfahren ein Strafbefehl ergangen sein soll. Das dürfte -wenn überhaupt- dann einer § 408a StPO sein, weil Deine Schwester nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, also ein sog. Sitzungsstrafbefehl.

Zitat (von ccaro89):
Würde sich eine Widerklage lohnen?


Lohnen in dem Sinn, dass es dann billiger für Deine Schwester wird = nein

Zitat (von ccaro89):
Gibt es eine Pflichtverteidigung


Im Normalfall nicht.

Zitat (von ccaro89):
Aktuell läuft noch ein Betreuungsverfahren gegen meine Schwester, da sie eine Psychose hat. Allerdings gibt es noch kein offizielles Gutachten, weil sie sich geweigert hatte. Zuletzt hieß es seitens der Richterin, es müsse überprüft werden, ob ein Gutachten angeordnet werden kann. Das war aber noch vor der Anzeige. Soll ich das Gericht darüber in Kenntnis setzen


Das macht -jedenfalls zwingend- nur dann Sinn, wenn aufgrund dessen §§ 20, 21 StGB in Frage kommt oder/und man aufgrund dieses Zustandes einen Pflichtverteidiger beantragen will. Auch ein Pflichtverteidiger ist im Übrigen nicht kostenlos, wenn es am Ende bei der Verurteilung bleibt.

Zitat (von ccaro89):
Ansonsten vielleicht mit der Klägerin reden in der Hoffnung, dass sie die Klage zurückzieht?


Das hätte wohl allenfalls Sinn, wenn man ihr für den Fall der Rücknahme die Übernahme aller Verfahrenskosten garantiert, bzw. vorab eine entsprechende Summe als Sicherheit leistet. Denn bei Rücknahme der Privatklage fallen alle Kosten dem Privatkläger zur Last.

Zitat (von ccaro89):
Macht es denn keinen Unterschied fürs Urteil, wenn die angeklagte Person eine Psychose hat und somit in der Zurechnungsunfähigkeit teilweise beschränkt ist?


Natürlich würde es einen Unterscheid machen, wenn die Angeklagte zum Tatzeitpunkt vermindert schuldfähig oder ganz schuldunfähig war.

-- Editiert von !!Streetworker!! am 10.03.2022 18:13

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
ccaro89
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Unüblich ist eher, dass im Privatklageverfahren ein Strafbefehl ergangen sein soll. Das dürfte -wenn überhaupt- dann einer § 408a StPO sein, weil Deine Schwester nicht zur Hauptverhandlung erschienen ist, also ein sog. Sitzungsstrafbefehl.


Ich habe heute beim Gericht angerufen und gefragt, ob es sich um eine Privatklage handelt, aber dies wurde verneint. Ein Strafbefehl sei was anderes.. Wegen Beleidigung - Vergehen nach §§ 185, 194 StGB - wurde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro festgesetzt. Meine Schwester muss nun vor Gericht aussagen, weil sie Einspruch einlegt hat.

Ist das so üblich?

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#9
 Von 
CarstenF
Status:
Praktikant
(923 Beiträge, 160x hilfreich)

Ja, nach dem Einspruch erfolgt die Verhandlung, das ist der Normalfall. Dort kann dann der Sachverhalt nochmal vorgebracht werden, die mutmaßlich Geschädigte wird dort vermutlich als Zeugin geladen sein und ebenfalls aussagen müssen / befragt werden.
Man kann den Einspruch auch zurückziehen, dann erfolgt keine Verhandlung und man akzeptiert somit den Strafbefehl.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Nicht ganz korrekt ist, dass die Schwester aussagen MUSS. Sie kann sich aussuchen, inwiefern sie Angaben macht. Sie kann sich auch aussuchen, ob sie den Einspruch nicht zurücknimmt, woraufhin dann die gesamte Verhandlung abgesagt wird.

Insgesamt sollte die Schwester sich fragen, was denn das Ziel des Einspruchs überhaupt sein soll. Das Verfahren KANN noch eingestellt werden. Das bedeutet aber nicht, dass das auch der Fall sein wird. Bei wechselseitiger Beleidigung KANN das Gericht von Strafe absehen. Aber das bedeutet ebenfalls nicht, dass es das tun wird. Ganz abgesehen davon, dass dafür auch die Voraussetzungen vorliegen müssten. Und dazu müsste zunächst mal geklärt werden, ob es die gegen deie Schwester gerichtete Beleidigung auch wirklich gab.

Ihrer Angabe nach ist völlig unstreitig, dass die Schwester eine Beleidigung begangen hat. Die Zahl und Höhe der Tagessätze ist auch nicht gerade hoch. Dazu sei angemerkt, dass das Gericht damit (insbesondere bezüglich der Tagessatzhöhe) auch noch nach oben gehen könnte.

Eine psychiatrische Erkankung KANN die Schuldfähigkeit (und damit die Strafe) mindern oder sogar völlig zur Straffreiheit führen. Zwingend ist das aber nicht. Wenn die Schwester sich nicht begutachten lassen möchte (und die Angabe zur Erkrankung nur auf eigener Einschätzung beruht?), dann ist das nicht unbedingt zivelführend. Ob eine gerichtliche Betreuung vorliegt (oder geplant ist), ist für das Strafverfahren nicht relevant.

Die Schwester sollte sich fragen, warum die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie fortgeführt hat, während sie selbst auf den Privatklageweg verwiesen wurde. Das könnte einen ersten Hinweis darauf geben, wie die Verhandlung enden wird.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
ccaro89
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Zuckerberg):
Nicht ganz korrekt ist, dass die Schwester aussagen MUSS. Sie kann sich aussuchen, inwiefern sie Angaben macht. Sie kann sich auch aussuchen, ob sie den Einspruch nicht zurücknimmt, woraufhin dann die gesamte Verhandlung abgesagt wird.


Da sie Einspruch eingelegt hat, wird sie vorgeladen. Ich gehe davon aus, dass sie aussagen wird, sonst hätte sie keinen Einspruch einlegt.

Zitat (von Zuckerberg):
Das Verfahren KANN noch eingestellt werden. Das bedeutet aber nicht, dass das auch der Fall sein wird. Bei wechselseitiger Beleidigung KANN das Gericht von Strafe absehen. Aber das bedeutet ebenfalls nicht, dass es das tun wird. Ganz abgesehen davon, dass dafür auch die Voraussetzungen vorliegen müssten. Und dazu müsste zunächst mal geklärt werden, ob es die gegen deie Schwester gerichtete Beleidigung auch wirklich gab.


Wie könnte das Verfahren denn eingestellt werden, ohne dass es zur Verhandlung kommt?
Wenn das Gericht von Strafe absehen sollte, wer zahlt die Gerichtskosten? Die Klägerin?

Ich glaube meine Schwester hat keine Zeugen aufgeführt, im Gegensatz zur Klägerin. Beide sollen sich gegenseitig beleidigt haben (m.M.n war es nichts was jetzt vor Gericht muss, aber naja). Sie ist leider auch durch die Krankheit ziemlich sensibel, daher glaub ich ihr, wenn sie die Beleidigung der Klägerin zitiert und meint sich verbal gewehrt zu haben.

Zitat (von Zuckerberg):
Wenn die Schwester sich nicht begutachten lassen möchte (und die Angabe zur Erkrankung nur auf eigener Einschätzung beruht?), dann ist das nicht unbedingt zivelführend.


Das ist alles zum Verzweifeln :(
Die Angabe kam von einem Psychiater, der meine Schreiben ans Gericht gelesen hatte. Leider konnte er sie nicht vor Ort begutachten, aber er konnte mir vorab sagen, dass es sich um eine Art von Schizophrenie handelt.

Zitat (von Zuckerberg):
Die Schwester sollte sich fragen, warum die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie fortgeführt hat, während sie selbst auf den Privatklageweg verwiesen wurde.


Sie kann es mir leider nicht beantworten und ich kenne mich da leider nicht aus. Wie hätte es denn sonst ausgehen könne wenn es nicht direkt zum Strafbefehl gekommen wäre?

Zitat (von Zuckerberg):
Das könnte einen ersten Hinweis darauf geben, wie die Verhandlung enden wird.

Soll das heißen, dass es schon absehbar ist, dass sie keine Chance hat? :(

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38486 Beiträge, 14014x hilfreich)

Wir haben zwei Strafanzeigen. Der Staatsanwalt, der die zuerst eingegangene Strafanzeige bearbeitet, der bekommt auch die zweite Strafanzeige zur Bearbeitung zugewiesen. Ursprungsverfahren und Folgeverfahren werden also sowohl ermittlungs- als auch entscheidungstechnisch als "Paket" geführt. Der Staatsanwalt und auch das Gericht hat also eine Gesamtschau des Vorgangs/der Vorgänge. So Verfahren werden häufig eingestellt, und zwar beide. Wenn nur ein Verfahren eingestellt wurde, das andere letztlich zu einer Anklage bzw. einem Strafbefehl geführt wurde, dann ist da eine erhebliche Schieflage zu Lasten der Schwester. Das muss man einfach sehen.

"Betreuung" bedeutet zunächst, dass die Schwester nicht in der Lage ist, wesentliche für sie relevante Entscheidungen selbst zu treffen. Dies bedeutet aber nicht, dass sie in strafrechtlicher Hinsicht schuldunfähig ist. Auch ein Schizophrener ist in der Lage, einzusehen, dass man seine Schwiegermutter nicht umbringt. Einen Automatismus gibt es da folglich nicht. Ob sich eine teure Begutachtung im Rahmen eines so kleinen Verfahrens lohnt, das vermag ich nicht abzuschätzen. Jedenfalls halte ich nichts von irgendwelchen telefonischen Ferndiagnosen, das ist absolut unseriös und hilft nicht weiter.

Es wird jedenfalls zu einer mündlichen Verhandlung kommen. Als Zeugen werden wahrscheinlich nicht nur das Opfer, sondern auch die vom Opfer genannten Zeugen geladen werden und aussagen. Wie dann entschieden wird, können wir hier nicht voraussagen.

Das Opfer ist aber keine Klägerin, wie Du wohl meinst. Es ist Anzeigenerstatter und Zeuge, das wars dann. Deshalb gibt es auch keine Kostenfolgen, genauso wenig, wie Deine Schwester die Kosten für das bereits eingestellte Verfahren tragen muss.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16552 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Wie könnte das Verfahren denn eingestellt werden, ohne dass es zur Verhandlung kommt?

Realistisch: gar nicht.
Wenn es zur Einstellung kommt, dann während der Verhandlung bzw. als Ergebnis der Verhandlung. Aber nicht vor der Verhandlung.

Zitat:
Wenn das Gericht von Strafe absehen sollte, wer zahlt die Gerichtskosten? Die Klägerin?

Bei einer Einstellung zahlt die Staatskasse.

Zitat:
Wie hätte es denn sonst ausgehen könne wenn es nicht direkt zum Strafbefehl gekommen wäre?

Es hätte eine Einstellung geben können. Oder es hätte gleich eine Gerichtsverhandlung geben können.

Zitat:
Soll das heißen, dass es schon absehbar ist, dass sie keine Chance hat?

Nein.
Aber man muss folgendes im Hinterkopf behalten: Ein Strafbefehl ist die Standardlösung für Fälle, die nicht schwerwiegend sind und nach Aktenlage relativ eindeutig sind, so dass eine Gerichtsverhandlung weder wegen der Schwere des Fall noch wegen unklarer Sachlage nötig ist. D.h. so wie sich der Fall dem Gericht nach dem Lesen der Akte darstellt, ist Ihre Schwester "schuldig". Ein Strafbefehl ist also eine Entscheidung nach Aktenlage.
Es wird also stark darauf ankommen, in der Verhandlung den Fall anders / besser "rüberzubringen" als es bislang in den Akten steht. Wenn man lediglich das wiederholt, was man bislang vorgebracht hat (was also schon in der Akte drinsteht), dann sind die Aussichten mau.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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