Strafbestand der Nötigung und Beleidigung. Wer hat vor Gericht die bessere Aussichten.

9. April 2019 Thema abonnieren
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auge1
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Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)
Strafbestand der Nötigung und Beleidigung. Wer hat vor Gericht die bessere Aussichten.

Person A erhält eine Anzeige wegen Nötigung im Strassenverkehr, die nun zur Anklage vorliegt.
Person B sagt aus das Person A vor einer Ampel absichtlich auf Ihre Stossstange gefahren ist, um sie dazu zu bringen bei Grün zu fahren. Sie fuhr auf nicht näher definierten Gründen nicht an.
Vorher soll Person A noch mehrmals gehupt haben.

Person A gibt das jemand anderer gehupt hat uns sie wäre durch das Hupen bedingt vielleicht 15 cm, ohne das Gaspedal zu treten angerollt. Als sie merkte, das Auto vor Ihr steht noch sei sie auch stehengeblieben. Sie gibt zu allerdings sehr nah an dem anderen Auto herangefahren zu sein,


Nach der Auffahrt oder Nicht Auffahrt, steigt Person B aus und macht Fotos des anderen Autos. Man kann auch sagen von der Unfallstelle. Vom Kennzeichen auch.
Nachdem Person während der kommenden Grünphase weiterhin stehen bleibt, begibt sich nun Person A zum anderen Wagen, um sich über den Grund des stehend zu erkundigen. Person B schweigt und fährt davon.

Nun gibt Person A an, das Person B absichtlich auf Ihr Auto aufgefahren ist um sie zum Fahren zu Nötigen. Später am Auto hätte Person A sie noch Bedroht. Person A bestreitet dies.

Es kommen 2 Zeugen dazu die einen Unfall bestätigen. Sie wären durch das Hupen aufmerksam geworden in die Richtung geschaut und ein Anrollen gesehen. Da die Fahrerin vorne ausgestiegen ist, war für die Situation klar.


Person A ist nun an den Ort gegangen an dem die Zeugen gestanden haben. Eine Ampel. Sie teilt mit das es, den zeugen aus der Perspektive nicht möglich ist zu erkennen ob Stoßstangen zusammengeprallt stehen oder ob die Stoßstangen eine Lücke aufweisen. Da die Straße 3 Spurig ist, würden andere PKS die Sicht versperren.

Die Beleidigungen sind nach Aussage von Person A nicht gefallen. Es wird von den Zeugen jedoch erwähnt, die Person A sei wütend zum Auto, der eventuell Geschädigten gegangen ist. Einen Wortlaut haben sie nicht gehört. Person A sagt, sie wäre lediglich gestresst gewesen und hätte nie die Absicht gehabt die andere Person zu Bedrohen.


Der Gerichtstermin ist für Juni angesetzt. Wäre es möglich eine Einschätzung des Falls zu geben. Person B fühlt sich Genötigt und bedroht und will deshalb das Verfahren eröffnen. Person A gibt, an das sie weder gehupt hat und sollte sie aufgefahren sein dann sei das nicht absichtlich gewesen, sondern ein Versehen. Die von der geschädigten vorgelegten Fotos zeigen keinen Zusammenstoß. Im Polizeibericht ist kein Schaden vermerkt. Person A hat an Ihrem Wagen keine Beschädigung.

Es geht nicht um einen nicht bezahlten Unfall oder Unfallflucht. Der wurde von der Versicherung mit 350 € beglichen. 50 % weniger als die Forderung da die Rechnung der Werkstatt zu hoch angesetzt war. Es handelte sich um einen Lackschaden an der Stoßstange.

In der Verhandlung soll nur der Tatbestand der Nötigung und Beleidigung verhandelt werden.

Was können beide Parteien erwarten. Welche Chancen habe beide Parteien für ein jeweils gutes Urteil. Wie sollten sich Person A vorberieten z.B, mit Fotos die zeigen wie die Sicht von der Ampel aus auf andere Stossstangen ist? Wie kann Person B beweisen das sie Bedroht worden ist?


Beide saßen alleine im Auto.
Danke für jeden Tipp.

-- Editiert von auge1 am 09.04.2019 01:14

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12 Antworten
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#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Was können beide Parteien erwarten. A: Urteil, Freispruch oder Verfahrenseinstellung - genauer kann man das nicht sagen. Wir können hier nämlich die Zukunft nicht vorhersagen, einschließlich der Beweiswürdigung durch ein Gericht.
B hat gar nichts zu erwarten - er ist nicht der Angeklagte.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Später am Auto hätte Person A sie noch Bedroht. Person A bestreitet dies. Irrelevant - BELEIDIGUNG ist angeklagt, nicht Bedrohung.
Person A sagt, sie wäre lediglich gestresst gewesen und hätte nie die Absicht gehabt die andere Person zu Bedrohen. Was praktisch ein Eingeständnis der Beleidigung sein dürfte - die Chance auf Freispruch dürfte zumindest in dem Punkt nicht mehr gegeben sein.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Person B fühlt sich Genötigt und bedroht und will deshalb das Verfahren eröffnen


Das Verfahren ist ja offensichtlich längst eröffnet, durch das Gericht auf Anklage der Staatsanwaltschaft.

B ist in diesem Verfahren auch nicht Partei, sondern lediglich Zeuge. Insofern hat B einfach nur die Fragen zu beantworten die gestellt werden, und damit hat sich die Rolle von B in diesem Verfahren auch schon erschöpft.

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#4
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Danke für die Antworten
Person A ist Angeklagt
Person B ist Anklagender

Ich gebe es mit meinen Ungeschickten Worten weiter.
Person A gibt an keinen Beleidigungen von sich gegeben zu haben.
Es wurde von 2 Zeugen gesehen das die Person wütend ausgestiegen ist und zum
Auto des Anklägers gegengen ist. So ist es richtig. Dazu sagt Person A er wäre nicht wütend gewesen sondern nur gestresst. Den Grund dafür kann ich nicht angeben. Er sei nur zum Wagen gegengen um sich zu erkundigen warum Person nicht losfährt?

Der Tatbestand ist Beleidigung und Nötigung das nach Person A die Person B absichtlich aufgefahren sein soll um sie zu Nötigen an der Ampel anzufahren. So ist es besser vormuliert.

Die Frage betrifft dann Person B. Es gibt für die Beleidigung keine Zeugenaussagen. Das Auffahren bestreitet Person B nicht. Person B hat es alles seiner Versicherung übergegeben. Er sagt aus das er wenn er aufgefahren ist es nicht absichtlich gemacht hat. Darum die Fragen nach dem Vorsatz der Nötigung.

Kann Notigendes Verhalten in diesem Fall nachgewiesen werden? Kann Beleidigung nachgewiesen werden?

Entschuldigen sie wenn ich mich umständlich ausdrücke. Danke.

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#5
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Bedeutet die Aussage das man "genervt" sein denn gleichzeitig das man Willens war jemanden zu bedrohen? Ich selber war auch schon mal genervt ohne das ich deshalb Beleidigend wurde. Ich glaube die Aussage bezog sich auf den Gesichtsausdruck den der Zeuge als Wütend gedeutet hat. Persons A wollte damit andeuten das er nicht Wütend war sondern genervt.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat:
Person B ist Anklagender


Nein, im Strafprozess wird die Anklage durch die Staatsanwaltschaft vertreten. Der Geschädigte ist lediglich Zeuge. allenfalls kann er nebenher noch Nebenkläger sein, das ist bei den hier angeklagten Delikten aber nicht möglich.

Weiterhin geraten Sie offenbar mehrfach mit ihren Buchstaben bei der Schilderung durcheinander. Einmal ist A derjenige der aufgefahren ist, und einmal ist B derjenige der aufgefahren ist.

Davon abgesehen interpretieren sie offenbar aber auch den Ablauf eines Strafprozesses vollkommen falsch. Dort werden nicht beide (A und B) für ihre vermeintlichen Taten zur Rechenschaft gezogen (oder auch nicht), sondern nur der, der angeklagt ist. Hier also wohl A. Der andere, also B, ist -ich wiederhole mich- in diesem Verfahren lediglich Zeuge, genau wie die beiden anderen Zeugen.

Ob der Angeklagte hier verurteilt werden kann, hängt von dem Ergebnis der Beweisaufnahme ab und eventuell dem, was die beiden anderen Zeugen aussagen. Von hier aus etwas dazu zu prognostizieren wäre reine Kaffeesatzleserei.

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#7
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Ja nur A ist angeklagt. Sie haben Recht. Da Person noch keine Einsicht in die Zeugenaussage erhalten hat ist es wohl nur eine Ratenerei. Vielen Dank.

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#8
 Von 
auge1
Status:
Schüler
(456 Beiträge, 79x hilfreich)

Trotzdem noch eine Fage. Wenn die ganze Angelegenheit zur Anklage vor Gericht kommt, so wurde jetzt entschieden, gibt das schon einen Hinweis auf die Qualität der Zeugenaussagen? Soll bedueten. Wenn die Zeugenaussagen wage sind dann wird erst garnicht verhandelt? Ich hoffe ich konnte vermitteln was ich damit meine. Ob nur gute Zeugenaussagen herangezogen werden und ob bei schlechte oder wagen Zeugenaussagen ein Verfahren vor Gericht eher erst garn nicht eröffnet wird. Danke. Das war nun wirklich die letzte Frage.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120140 Beiträge, 39835x hilfreich)

Zitat (von auge1):
ob bei schlechte oder wagen Zeugenaussagen ein Verfahren vor Gericht eher erst garn nicht eröffnet wird

Nur ganz offensichtlich unsinnige Zeugenaussagen werden nicht herangezogen.

Schlechte oder vage Zeugenaussagen sorgen eigentlich erst recht für ein Verfahren, da dann durchaus eine Befragung der Zeugen zur weiteren Aufklärung geboten ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16522 Beiträge, 9303x hilfreich)

Zitat:
Soll bedueten. Wenn die Zeugenaussagen wage sind dann wird erst garnicht verhandelt?

Eher umgekehrt: Wenn alle Aussagen klar und eindeutig wären, wäre es wahrscheinlich zu einem Strafbefehl (= so eine Art schriftliches Verfahren) gekommen. Die Tatsache, dass es in einem doch eher unbedeutenden Fall gleich eine mündliche Verhandlung gibt, spricht dafür, dass noch Klärungsbedarf besteht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Richtig... Es spricht aber auch dafür (und ich vermute mal, dass das der Hintergrund Ihrer Frage ist), dass sog. "hinreichender Tatverdacht" besteht, also eine Verurteilungswahrscheinlichkeit von mindestens 51%.

Wäre die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass an den Vorwürfen überhaupt nichts dran ist, oder dass sie sich nicht beweisen ließen, hätte sie das Verfahren eingestellt. Andererseits ist die Sachlage aber auch nicht so klar, dass man es in einem Strafbefehlsverfahren (s. drkabo) ohne Verhandlung abhandeln wollte. Daher die Anklage mit Hauptverhandlung und Zeugeneinvernahme usw.

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#12
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32879 Beiträge, 17268x hilfreich)

Bedeutet die Aussage das man "genervt" sein denn gleichzeitig das man Willens war jemanden zu bedrohen? Da es, wie ich schon erwähnte, NICHT UM BEDROHUNG GEHT, ist die Frage ja recht gegenstandslos...

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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