Bei welcher höhe von der Strafe soll man in Berufung gehen, bei einer anvertrauten Unterschlagung die weiterverkauft wurde.
Ab wann soll man nicht in Berufung gehen ?
Außer bei der Bewährung
Mit einschlägige Vorstrafen von Betrug
-- Editiert am 10.11.2009 09:07
Strafe annehmen
Wie wärs mit einfach absitzen? Soll ja bisweilen dabei helfen, dass man keine bösen Sachen mehr macht...
gruß azrael
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bei einer anvertrauten Unterschlagung die weiterverkauft wurde
Lustige, aber recht unklare Beschreibung.
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Bei welcher höhe von der Strafe soll man in Berufung gehen
Das ist ja wohl eine Frage des persönlichen Geschmacks. Der eine will schon keine 1000 EUR Geldstrafe bezahlen, der nächste ist froh, wenn er in seiner Situation "nur" 6 Monate absitzen muß.
Abgesehen davon verschlechtert man sich durch eine Berufung nicht, wenn der StA sich dieser nicht anschließt. Und wenn er letzteres tut, hätte er wohl auch so Berufung eingelegt.
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Was ist in Rahmen das man sagen kann das geht von Urteil her?
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Was ist in Rahmen das man sagen kann das geht von Urteil her?
Hmm, schaun wir mal ins Gesetz...
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(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Also ich würde mal sagen: Der Strafrahmen geht bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Falls Du mehr bekommen hast, soltest Du definitiv ein Rechtsmittel einlegen
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Was ist in Rahmen
Ach, der Rahmen ist groß, da passt einiges rein.
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@Recht55
Ich meine es wirklich nicht böse, aber Sie haben auch nach nunmehr vielen Wochen, in denen Sie "Ihre Unrterschlagung" durch die Rechtsforen des Internets "prügeln" noch immer nicht verstanden, dass man auf Fragen dieser Art (so wie Sie sie beantwortet haben möchten) einfach nicht seriös antworten kann. Es kommt doch immer auf den Einzelfall an.
Eine Person X mit 5 Vorstrafen kann mit einem Urteil zu 2,5 Jahren (d.h. ohne Bewährung) für eine Unterschlagung mit einer Schadenssumme von 15.000 € gut bedient sein, während bei einer Person Y mit ebenfalls 5 Vorstrafen und ebenfalls einer Schadenssumme von 15.000 € ein Urteil zu 1,5 Jahren (mit Bewährung) als zu hoch bezeichnet werden könnte. Es kommt auf viel mehr Einzelheiten an, als nur auf die Schadenssumme und die Anzahl der Vorstrafen.
Wenn man sich die Fakten Ihres Falles mal aus den ganzen Foren zusammensucht, soweit Sie sie dort bekannt gemacht haben, kann man wohl getrost sagen, dass Sie mit jeder Bewährungsstrafe gut bedient sind, und daher bei einer Bewährungsstrafe eher kein Rechtsmittel einlegen sollten.
Bei einer Verurteilung "ohne Bewährung" hingegen sollten Sie natürlich Rechtsmittel einlegen, denn in den Knast möchten Sie ja wohl nicht ?! Deswegen bleibt Ihnen ja bei einer Verurteilung "ohne Bewährung" gar nichts weiter übrig als Rechtsmittel einzulegen, selbst dann, wenn das Urteil -objektiv gesehen- als "in Ordnung" bezeichnet werden könnte.
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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß, Bob (Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"
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