Strafe bei Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung?

11. Mai 2020 Thema abonnieren
 Von 
FerdiFuchs
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafe bei Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung?

Ich habe eine Anzeige wegen Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung bekommen und würde gerne wissen mit welcher Strafe ich etwa rechnen muss. Bei der Sachbeschädigung geht es darum, dass ich einen Laubbläser aufgrund von Lärmbelästigung beschädigt habe, wobei ich sicher etwas überreagiert habe. Es ist soll ein Schaden von 150€ entstanden sein. Auf die Frage des Arbeiters wie ich heiße, habe ich Ihn laut Anzeige angeblich mit "Halt die Fresse du *********!" beschimpft, was aber definitiv falsch ist. Wortwörtlich habe ich gesagt "Das geht dich einen ******dreck an!", was meiner Ansicht nach keine Beleidigung darstellt. Zeugen gibt es keine.

Mal angenommen der Vorwurf der Beleidigung wird fallengelassen, mit welcher Strafe müsste ich dann für die Sachbeschädigung rechnen? Ich habe gelesen, dass es bei Sachbeschädigung mit geringem Schaden eine Geldstrafe von 5-20 Tagessätzen gibt. Aber was ist ein geringer Schaden? Zählt ein Laubbläser noch dazu? Da ich mich zurzeit in der Endphase meines Studiums befinde, lebe ich von einem Studienkredit, den ich zu 100% zurückzahlen muss. Ich habe also derzeit praktisch kein Einkommen, aber was sind 20 Tagessätze von nichts?

Den Schaden für den Laubbläser werde ich natürlich bezahlen. Trotzdem hätte ich für den entstandenen Schaden gerne eine Rechnung, damit ich nicht irgendwelche Fantasiebeträge bezahle. Kann ich also einen Nachweis für den Schaden verlangen oder eventuell auch, dass mir die beschädigten Teile ausgehändigt werden (vielleicht kann ich sie noch bei eBay verkaufen)?

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Meines Erachtens sollten Sie (da Sie die Tat ja offenbar nicht bestreiten wollen) demnächst ein möglichst glaubhaft wirkendes Entschuldigungsschreiben verfassen und den entstandenen Schaden begleichen. Das senkt die zu erwartende Strafe vielleicht. igentlich könnten SIe sich dann sogar erhoffen, dass das Verfahren ganz eingestellt wird. Dann müssen Sie sich über die Strafe auch weniger Gedanen machen.

Die Beleidigung dürfte kaum ins Gewicht fallen. Deswegen muss man sich auch nicht den Kopf darüber zerbrechen, ob ein Richter dem angeblich Beleidigten oder Ihnen glauben würde.

Der Studienkredit beläuft sich vermutlich auf eine Summe von 600 bis 700€. Dann ist das in etwa Ihr Einkommensniveau, an dem sich die Strafe orientieren würde. Dass Sie dieses Geld irgendwann mal zurückzahlen müssen, ist eher nicht relevant (zumal beispielsweise bei der KfW die Rückzahlbedingungen für Studienkredite doch recht human sind). Aber Sie haben Glück: Nicht alle Gerichte rechnen da so genau und vielleicht wird die Tagessatzhöhe auch nur mit 400€/30 oder ähnlichem bemessen.

Den Nachweis für den Schaden können Sie natürlich verlangen. Beziehungsweise ist dessen Nachweis die Voraussetzung dafür, dass Sie verurteilt werden. Aber wenn der Schaden offensichtlich ist, dann sollten Sie sich vielleicht fragen, ob Sie nicht lieber einen plausiblen Betrag akzeptieren statt sich in eine (teure) Gutachterschlacht zur Bestimmung des genauen Schadens zu stürzen. Insbesondere müssten SIe sich fragen, wer die Kosten für die Ermittlung des Schadens tragen soll. Am Ende sind die noch höher als der Schaden...

Den Laubbläser muss der Geschädigte meines Erachtens nicht reparieren lassen. Der Schaden besteht darin, dass sein vorher offensichtlich super funktionierender Laubbläser jetzt nicht mehr funktioniert. Entsprechend müssen Sie ihn entschädigen. Sie müssen also die Kosten einer fiktiven Reparatur bezahlen. "Fantasiebeträge" müssen Sie natürlich nicht akzeptieren. Nur gibt es ebenhalt keine Rechnung, wenn der Geschädigte das Gerät gar nicht reparieren lässt (was er möglicherweise nicht muss). Die realistischen Kosten für eine Reperatur kann aber auch einem Kostenvoranschlag entnehmen. Aber auch der kostet schon wieder Geld. Dann sollten Sie sich wieder fragen, inwiefern es sich für Sie lohnen könnte, um die genaue Höhe des Schadens zu streiten...

Ähnliches gilt für die "Altteile". Tatsächlich ist ein verbleibender Wert vielleicht herauszugeben oder anzurechnen. Aber wollen Sie sich da wirklich streiten?

Statt hier einen Streit um Nachkommastellen vom Zaun zu brechen, sollten Sie vielleicht lieber einen plausiblen Betrag akzeptieren, den Schaden freiwillig begleichen und im Strafverfahren entsprechend auf Milde hoffen.

Das schont vielleicht auch Ihre Nerven.

Die genannte Zahl der Tagessätze klingt übrigens realistisch. Sie sind nicht vorbestraft, oder?

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
FerdiFuchs
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke erstmal für die Antwort.

Vorbestraft bin ich nicht.

In der Anzeige wurde mir übrigens noch angeboten, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn ich als Auflage 500€ an den deutschen Kinderschutzbund bezahle. Kann ich davon ausgehen, dass der Richter etwa dieses Strafmaß anpeilt? Bringt es im Vergleich zu dem Strafprozess in der Regel irgendwelche (finanziellen) Vorteile die Auflage zu erfüllen? Bisher hatte ich eigentlich nicht vor die Auflage zu erfüllen, weil ich dadurch ja auch den Vorwurf einer Beleidigung, die ich nicht ausgesprochen habe, einräumen würde.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Zitat (von FerdiFuchs):
Sachbeschädigung in Tateinheit mit Beleidigung


Sicher, daß da nicht "Tatmehrheit" stand? Die einzige mir einfallende Möglichkeit einer Tateinheit dieser beiden Tatbestände wäre, eine Hauswand mit einer Beleidigung des Hausbesitzers zu beschmieren.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Exakt, der Beschreibung nach liegt Tatmehrheit vor. Wenn es tatsächlich Tateinheit wäre, würde eh aus dem Strafrahmen der Sachbeschädigung geschöpft und die Beleidigung -mehr oder weniger- "wegfallen".

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
FerdiFuchs
Status:
Frischling
(23 Beiträge, 0x hilfreich)

In dem Brief steht Tateinheit...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9521x hilfreich)

Nagut, dann hat man das Zerstören und Beschimpfen als einen einzigen Lebenssachverhalt angenommen. Lässt sich sicherlich vertreten, juristisch gesehen.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Zuckerberg
Status:
Lehrling
(1909 Beiträge, 1138x hilfreich)

Zitat:
Bringt es im Vergleich zu dem Strafprozess in der Regel irgendwelche (finanziellen) Vorteile die Auflage zu erfüllen?
Naja. Sie müssen vor Gericht. Vor allem aber stellt diese Zahlung keine Strafe im engeren Sinne da. SIe sind technisch gesehen also auch nicht verurteilt. Das bedeutet insbesondere, dass diese Sache nicht im Führungszeugnis landen kann. Auch wenn es vor Gericht geht, bleibt das Führungszeugnis wohl zunächst sauber. Aber wenn sie nochmals auffällig werden, gelten Sie insofern als "vorbestraft".

Zitat:
Bisher hatte ich eigentlich nicht vor die Auflage zu erfüllen, weil ich dadurch ja auch den Vorwurf einer Beleidigung, die ich nicht ausgesprochen habe, einräumen würde.
Naja. DIe Zahlung der Auflage ist kein richtiges "Geständnis" im eigentlichen Sinne. Sie geben damit nichts zu, sondern schaffen nur diesen Streit aus der Welt.

Wenn Sie das nicht zahlen, dann würde ich vermuten, dass die Staatsanwaltschaft beide Taten anklagt. Wegen der Sachbeschädigung werden Sie sowieso verurteilt. Die genaue Strafe kann Ihnen niemand vorhersagen. Insbesondere nicht ohne den Fall genau zu kennen. Dass Sie, auch wenn Sie tatsächlich nur wegen Sachbeschädigung verurteilt werden sollten, im Ergebnis doch wieder bei 500€ (oder mehr) landen, würde ich zumindest enrsthaft für möglich halten. Wissen kann ich das aber nicht.

Sie müssen bei Einstellung insbesondere keine Verfahrenkosten tragen.

Worum geht es Ihnen bei der Sache mit der Beleidigung? Um die Höhe der Strafe? Ob nun Tateinheit oder Tatmehrheit: Ich würde meinen, dass die Beleidigung kaums ins Gewicht fällt, auch bei der Höhe der Strafe nicht.

Wurden Sie zuvor schon angehört und hatten darauf hingewiesen, dass Sie das mit der Beleidigung bestreiten?

edit: Sie müssen bei Einstellung natürlich NICHT vor Gericht. Gerade darin bestünde der Vorteil.

Übrigens lässt die Staatsanwaltschaft sich bestimmt gerne darauf ein, dass Sie die Auflage in Raten zahlen.

-- Editiert von Zuckerberg am 11.05.2020 19:59

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.710 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.205 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen