Strafe beim Beschädigen oder Stehlen von Wahlplakate

16. April 2021 Thema abonnieren
 Von 
juristfranzl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafe beim Beschädigen oder Stehlen von Wahlplakate

Liebes Forum,

ich suche für eine Online Recherche Urteile zum Diebstahl und Sachbeschädigung von Wahlplakaten. Leider bin ich Journalist und kein Jurist, weswegen es mir schwer fällt an die juristischen Details der Urteile zu kommen.
Besonders würde mich interessieren: Was waren die unterschiedlichen Strafen ? Und für welches Ausmaß an Sachbeschädigung?

Vielen Dank für eure Hilfe

Franz

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von juristfranzl ):
Besonders würde mich interessieren: Was waren die unterschiedlichen Strafen ? Und für welches Ausmaß an Sachbeschädigung?


Du hast da offenbar falsche Vorstellungen, wie Strafzumessung funktioniert.

Zum einen sind Diebstahl und Sachbeschädigung 2 vollkommen verschiedene Delikte, die man nicht in einen Topf werfen kann.

Und dann kommt es bei Sachbeschädigung (worum es ja anscheinend primär gehen soll) für die Strafe nicht darauf an, ob ein Wahlplakat zu 25% oder zu 50% oder 100% beschädigt oder zerstört wurde, sondern darauf, um wie viele Einzelfälle es sich handelt (wurde 1 Plakat beschädigt oder 100 Plakate?), wie es hinsichtlich Vorstrafen aussieht, ob der Schaden ggf. bereits ersetzt wurde und letztlich auch noch auf das Alter des Täters in Hinblick auf die Anwendung von Jugendrecht oder allg. Strafrecht.

Grundsätzlich ist da von einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit bis zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung alles in der Verlosung

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
juristfranzl
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Grundsätzlich ist da von einer Verfahrenseinstellung wegen Geringfügigkeit bis zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung alles in der Verlosung


Hallo !!Streetworker!!,

Danke für deine Antwort und die Klarstellung. Gibt es einige Urteile, die beispielhaft für Sachbeschädigung bei Wahlplakaten stehen? Besonders hilfreich wäre tatsächlich für mich unterschiedliche Fälle: von Einstellung wegen Geringfügigkeit, zu Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe. Es wäre sehr interessant und wichtig für meine Recherche unterschiedliche Fälle zu finden.

Könntest du mir da helfen ?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Zitat (von juristfranzl ):
Gibt es einige Urteile, die beispielhaft für Sachbeschädigung bei Wahlplakaten stehen?


Keine die im Internet zu finden wären. Solche Sachen werden regelmäßig vor dem Amtsgericht/Strafrichter verhandelt, wenn überhaupt. Und deren Urteile werden nicht veröffentlicht. Allenfalls in "Spezialfällen" in denen es rechtliche Besonderheiten gab und die dann auf kostenpflichtigen Seiten.

Ansonsten werden solche Sachen per Strafbefehl abgehandelt (schriftliches Urteil ohne Verhandlung) und Strafbefehle werden auch nicht im www veröffentlicht (es sei denn, der Verurteilte tut es selbst)

Für Einstellungsverfügungen gilt das gleiche.

Ansonsten kann man halt mit den entsprechenden Suchbegriffen googeln und wird wahrscheinlich den einen oder anderen Zeitungsartikel finden, in dem auch das Strafmaß einer Verurteilung genannt wird, aber nicht wie es zustande kam, oder das Urteil im Wortlaut.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 267.948 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.277 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen